{"id":"bgbl1-1973-32-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":32,"date":"1973-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970","law_date":"1973-04-24T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["329\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1973                                                                                                                 Nr. 32\nTag                                                                           In h a 1t                                                                                       Seite\n24.4. 73  Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       329\n24.4. 73  Neufassung der Zweiten Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eignung und der\nSachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           331\n9241-4\n25.4. 73  Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung -\nBPflV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . .      333\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                357\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1970\nVom 24. April 1973\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz-                                                                                               § 2\nausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au-                                                                  Abrechnung des Finanzausgleichs\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt ge-                                                       unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund                                                   Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:\nund Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I                                           1. als endgültige Ausgleichsbeiträge\nS. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                 von Baden-Württemberg                                                 314 427 000     DM,\nordnet:\nvon Hamburg                                                           293 948 000     DM,\n§ 1                                                                  von Hessen                                                            290 015 000     DM,\nFeststellung der Länderanteile                                                        von Nordrhein-Westfalen                                               316 946 000     DM;\nan der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970\n2. als endgültige Ausgleichs-\nFür das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länder-                                                   zuweisungen_\nanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:                                                           an Bayern                                                             148 199 000 DM,\nfür Baden-Württemberg                            1533788 000 DM,                                 an Bremen                                                             · 89 515 000 DM,\nfür Bayern                                       1 977 758 000 DM,                               an Niedersachsen                                                      407 306 000 DM,\nfür Berlin                                          399 842 000 DM,                              an Rheinland-Pfalz                                                    228 426 000 DM,\nfür Bremen                                          126 812 000 DM,                              an das Saarland                                                       142 799 000 DM,\nfür Hamburg                                         309 220 000 DM,                              an Schleswig-Holstein                                                  199 091 000 DM.\nfür Hessen                                          927 696 000 DM,\nfür Niedersachsen                                1 575 916 000 DM,\n§ 3\nfür Nordrhein-Westfalen                          2 914 859 000 DM,\nZum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-\nfür Rheinland-Pfalz                                 737 676 000 DM,                        läufig gezahlten und den endgültig festgestellten\nfür das Saarland                                    289 911 000 DM,                        Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und\nfür Schleswig-Holstein                              649 841 000 DM.                        den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-","330                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nstellten AusgJcichsbciträgen und Ausgleichszuwei-         Niedersachsen                     49 935 000 DM,\nsungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über        Rheinland-Pfalz                   12 317 000 DM,\nden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit         Saarland                           7 102 000 DM.\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:\n1. Dberweisungen von zahlungs-                                                   § 4\npflichtigen Ländern:                                                   Berlin-Klausel\nBayern                             5 578 000 DM,      Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nBremen                            12 517 000 DM,    Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nI Iessen                           2 052 000 DM,    (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\nNordrhein-Westfalen              53 268 962  DM,    Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nSchleswig-Holstein               32 994 000  DM;    und Ländern auch im Land Berlin.\n2. Uberweisungen an empfangs-\nberechtigte Länder:                                                           § 5\nBaden-Württemberg                22 679 000 DM,                         Inkrafttreten\nBerlin                             3 584 000 DM,      Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach\n:Hamburg                          10 782 000 DM,    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. April 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHermsdorf"]}