{"id":"bgbl1-1973-30-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":30,"date":"1973-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_30.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973 (Ferienreiseverordnung 1973)","law_date":"1973-04-18T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973                          315\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973\n(Ferienreiseverordnung 1973)\nVom 18. April 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs-         B 13 von München-Giesing bis Autobahndreieck\ngesetzes in der Füssung der Bekanntmachung vom                    Brunnthal.\n19. Dezember 1952 (J3undesgcsetzbl. I S. 837), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bun-\n§ 2\ndesgesetzbl. I S. 1001 ), wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                       (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außer-\ndem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlos-\n§ 1                          sener Ortschaften:\n(1) Laslkraftwugcn mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-       Bundes-      Von Ortsausgangs-     bis Ortseingangs-\nwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-           straßen-     tafel-Zeichen311     tafel-Zeichen 310\nsatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Stra-        nummer             der StVO            der StVO\nßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:\nB 19           Neu-Ulm           Stein b. Immenstadt\n1. an allen Samstagen vom 16. Juni 1973 bis 25. Au-\ngust 1973 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,        B 31           Donaueschingen    Lindau\n2. an allen Sonntagen vom 17. Juni 1973 bis 26. Au-       B 207/E 4     Bad Schwartau     Lensahn\ngust 1973 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.\nBundes-      Von Ortsausgangs-\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für fol-    straßen-     tafel-Zeichen 311             bis\ngende Autobahnstrecken:                                   nummer             der StVO\nE3     von Autobahnkreuz Oberhausen über Kamen,\nMünster, Bremen bis Hamburg (Horster Drei-         B 27          Rottweil          Anschlußstelle\neck).                                                                              Stuttgart-Degerloch\nB30           Weingarten        Ulm (Ortsteil\nE4     von Lübeck bis Anschlußstelle Hamburg-Süd\nund von Hamburg (Horster Dreieck) über Han-                                        Donautal), Ein-\nnover, Kassel, Frankfurt, Karlsruhe bis An-                                        mündung der Land-\nschlußstelle Weil am Rhein einschließlich Par-                                     straße 1260\nallelstrecke von Autobahndreieck Mönchhof          B404          Kiel              Anschlußstelle\nbis Autobahndreieck Viernheim.                                                     Bargteheide\nE5     von Autobahnkreuz Köln-West über Auto-\nbahnkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Neu-         Bundes-\nstraßen-     Von Anschlußstelle            bis\nmarkt i. d. OPf.                                                   der Autobahn\nnummer\nE6     von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz\nNürnberg bis Anschlußstelle München-Schwa-         B 471         Schleißheim        Behelfsanschluß-\nbing und von Anschlußstelle München-Kreuz-                                          stelle Hohenbrunn\nhof bis Anschlußstelle Ohlstadt.\nE8     von Anschlußstelle Bad Oeynhausen bis An-              (2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab-\nschlußstelle Helmstedt.                            satzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen\n310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus-\nE 11 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschluß-          gangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord-\nstelle München-West. und von Anschlußstelle\nnung) begrenzt.\nMünchen-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad\nReichenhall.\nE 12 von Anschlußstelle St. Ingbert-Ost bis Auto-                                     § 3\nbahnkreuz Weinsberg.                                   (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nE 36 von Anschlußstelle Hünxe bis Autobahndrei-           Fahrzeuge der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und\neck Köln-Ost.                                      des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung.\nDie Bundeswehr ist von den Verboten der§§ 1 und 2\nE 70 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahn-\nbefreit, soweit das zuständige Wehrbereichskom-\ndreieck Stuttgart und von Autobahndreieck\nmando feststellt, daß dieses dringend erforderlich\nHattenbach bis Autobahndreieck Biebelried.\nist.\nE 73 von Autobahnkreuz Köln-Nord über Wupper-\n(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der\ntal, Kamener Kreuz bis Anschlußstelle Bad\nFeuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 be-\nOeynhausen.\nfreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4\nE 86 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle        der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35\nReischenhart.                                      Abs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten\nSauerlandlinie von Autobahnkreuz Dortmund-West           Fahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit\n(B 1) bis Autobahndreieck Gambach.                ihr Einsatz dieses dringend erfordert.","316                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-      gebiet sichergestellt werden kann. Solche Aus-\nten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender        nahmegenehmigungen dürfen nur für Lastkraft-\nmilitärischer Erfordernisse von den Verboten der          wagen, nicht jedoch für Anhänger oder Sattelanhän-\n§§ 1 und 2 befreit.                                       ger und nur für Sonntage ab 14.00 Uhr erteilt wer-\nden. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden können\n(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender\ngleichzeitig mit einer Ausnahmegenehmigung vom\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und\n§ 1 Abs. 1 auch eine Ausnahmegenehmigung vom\nOrdnung in Anspruch genommen werden.\n§ 2 Abs. 1 erteilen.\n(6) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\n§ 4                            bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für       lagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehmigun-\nFahrten mit Ladung von und nach Berlin und für den        gen sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen\nVerkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-            Personen auszuhändigen.\nblik auf dem kürzesten Wege über zugelassene\nUbergänge. Für alle geladenen Güter müssen gül-                                       § 5\ntige Warenbegleitscheine oder Zollversandpapiere\nmitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen             Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1\nzur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung            der Straßenverkehrs-Ordnung und die hiervon er-\nanderer Güter ist unzulässig. Für Leerfahrten sowie       teilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7\nfür Umwegfahrten zur Zuladung ist eine Aus-               der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unberührt,\nnahmegenehmigung der nach Absatz 3 zuständigen             soweit sie sich nicht auf Autobahnen beziehen.\nStraßenverkehrsbehörde erforderlich.                      Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr-\nverbot gelten, soweit sie sich nicht auf Autobahnen\n(2) Im übrigen können die Straßenverkehrsbehör-        beziehen, für die gesamten in § 1 aufgeführten Zei-\nden in dringenden Fällen Einzelausnahmegenehmi-            ten.\ngungen vom Verbot des § 2 Abs. 1 erteilen, wenn\neine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht                                    § 6\nmöglich ist. Das gilt auch für Autobahnstrecken,              Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\ndie im Verlauf von Bundesstraßen nach § 2 Abs. 1           verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nliegen, sofern sie keine Verbindung zum Autobahn-          lässig\nnetz haben. Sie können zur notwendigen Kraftstoff-         1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,\nversorgung der Tankstellen an den Autobahnen                   ohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung\nauch Einzelausnahmegenehmigungen vom Verbot                    nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder einer Ausnahme-\ndes § 1 Abs. 1 zwischen der zu versorgenden Tank-              genehmigung vom Sonntagsfahrverbot hierzu be-\nstelle und der nächsten Anschlußstelle erteilen.·              rechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-\n(3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-          nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nnahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Stra-                 Auflagen zuwiderhandelt,\nßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung             2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraftf ahr-\naufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die              zeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegenehmi-\nGenehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zu-                 gung nach § 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder keine Aus-\nständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-               nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-\nbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die             teilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-\nStraßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk              nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\ndie Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereiches             Auflagen widerspricht.\nliegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1\nSatz 3 können von allen Straßenverkehrsbehörden\nerteilt werden.                                                                      § 7\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnen allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2               leitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAbs. 1 für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nbei einem Erntenotstand erforderlich ist.                  des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\n(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder\nBerlin.\ndie von ihnen bestimmten Stellen können zur Zeit\nder Ernte Einzelausnahmegenehmigungen vom Ver-\n§ 8\nbot des § 1 Abs. 1 für leichtverderbliches Obst und\nGemüse erteilen, wenn dies dringend geboten ist               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nund nur so die rechtzeitige Ankunft in dem Bedarfs-        kündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973                             317\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                             Bundesanzeiger              Inkraft-\nNr.          vom            tretens\n29. 3. 73  Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Fünfundzwanzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-\nnung (Festlegung von Flugverfahren für Anflüge\nnach Sichtflugregeln zum Flughafen Hannover)                       72         12.4. 73          12. 4. 73\n96-1-2-25\n2. 4. 73  Verordnung PR Nr. 2/73 über die Aufhebung der\nPreisvorschriften für Thomasphosphat (Thomas-\nmehl) und Kali-Düngemittel                                         73         13.4. 73           1. 5. 73\n720-11-2, 720-11-B, 720-11-16\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 791/73 der Kommission zur Anderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                               24.3. 73         L 76/5\n23. 3. 73    Verordnung (EWG) Nr. 792/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                      24.3. 73         L 76/7\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 793/73 der Kommission zur sechsten\nAnderung des Anhm1gs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72\nüber die Differenzbeträge für Raps- und Rübsensamen                       24.3. 73         L 76/8\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 794/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem\nRindfleisch                                                               24.3. 73         L 76/10\n28. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 795/73 der Kommission zur Festset-\nzung der als Aus~Jleichsbeträge auf dem Schweinefleisch-\nsektor f(ir den Monat März 1973 anwendbaren Beträge                      24.3. 73         L 76/12\n22. 3. 73    Verordnung (EWG) Nr. 796/73 der Kommission zur vorüber-\ngehenden Abweichung in den neuen Mitgliedstaaten von einer\nBedingung für die Gewährung von Beihilfen für Mager-\nm i Ich pul ver für Futterzwecke                                         24. 3. 73        L 76/16\n22. 3. 73    Verordnung (EWG) Nr. 797/73 der Kommission zur Festset-\nzung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-\ntungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigen-\nden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzuckerpreisen                24.3. 73         L 76/17","318                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 799/73 der Kommission zur Festset-\nzung der AbschöpJungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1           24.3. 73          L 76/19\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 800/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n                   24.3. 73          L 76/20\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 801/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i -\ngen Erzeugnissen                                                     24.3. 73          L 76/22\n26. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 802/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-\ng r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen           27. 3. 73         L 78/1\n26. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 803/73 der Kommission über die Fest-\nselzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                          27.3. 73           L 78/3\n26. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 804/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                           27.3. 73          L 78/5\n26. 3. 73   V crordnung (EWG) Nr. 805/73 der Kommission über die Fest-\nselzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-\nzucker und Rohzucker                                                 27. 3. 73          L 78/7\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 806/73 der Kommission zur Ermächti-\ngung der Jrtrnzösischen Interventionsstelle, die Ausschreibung\nvon zusi.itzlichen 40000 Tonnen Weichweizen auf be-\nstimmte Verwendungszwecke zu beschränken                             27.3. 73           L 78/8\n23. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 807/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 durch Anpassung der Be-\nstimmungen an die mit Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 in der\nWeinwirtschaft eingeführte Regelung über Begleitdoku-\nmente                                                                27. 3. 73          L 78/9\n26. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 808/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 über den Verkauf von\nButter zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungsverfah-\nren für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen                        27.3. 73           L 78/10\n26. 3. 73   Verordrrnng (EWG) Nr. 809/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-\nsektors                                                              27.3. 73           L 78/12\n26. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 810/73 der Kommission zur Änderung\nder als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -\nund Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge                           27.3. 73           L 78/14\nAndere Vorschriften\n9. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 690/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnungen (EWG) Nr. 2313/69 und (EWG) Nr. 2315/69\nvom 19. November 1969                                                13.3. 73          L 66/23\n12. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 707/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1464/72 über die Eröffnung, Auftei-\nlung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für\n20 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht\nzum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemein-\nsamen Zolltarifs                                                      15.3. 73         L 68/3\n5. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 741 /73 der Kommission zur Ände-\nrung der Wührungsausgleichsbeträge                                    19.3. 73         L 71/1\n20. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 763/73 der Kommission zur Aufhe-\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 354/73 zur Anwendung des\nZollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von be-\nsl.imm l.en Orangensorten mit Ursprung in Spanien                     21. 3. 73        L 73/12\n26. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 768/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2552/69 vom 17. Dezember 1969 zur\nFestlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von so-\ngenanntem „Bourbon\" -Whisky zu der Tarifstelle 22.09 C III a)\ndes Gcmeinsilmcn Zolltarifs                                           26. 3. 73        L 77 /25","Nr. 30 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1973                               319\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDa I um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                     - Ausgabe in deutscher Sprache\nvom           Nr./Seite\n20. 3. 73 Verordnunu (EWG) Nr. 774/73 der Kommission vom 20. März\n1D73 über die Feslselzung von Mittelwerten für die Bewertung\nvon eingeführten Zitrusfrüchten                                       22.3. 73          L 74/9\n23. 3. 73 Verordnung (EWG) Nr. 798/73 der Kommission vom 23. März\n1973 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 betref-\nfend die Wührungs,rnsgleichsbeträge                                   24. 3. 73         L 76/18\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2725/72 des Rates\nvom 19. Dc~zember 1972 über die zolltarifliche Behandlung be-\nstimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der\nInslandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen\nbeslimmt sind (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972)                       23.3. 73          L 75/29\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 232/73 des Rates\nvom 31. Januar 1973 über die Durchführungsbestimmungen zu\nArtikel 47 der Akte über die Beitrittsbedingungen und An-\np<1ssungen der Verlüige betreffend die Handelsregelung der\nWaren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen\n(ABI. Nr. L 28 vom 1. 2. 1973)                                        23.3. 73          L 75/30\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 233/73 des Rates\nvom 31. Januar 1973 zur Festlegung der Grundregeln für die\nAusgleichs betrüge für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 28\nvom 1. 2. 1973)                                                       23. 3. 73         L 75/30\nBe r ich ti gu n g der Verordnung (EWG) Nr. 441/73 der Kom-\nmission vom 31. Januar 1973 zur Festsetzung der als Aus-\ngleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- 1'nd Reis-\nseklors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 47 vom 20. 2. 1973)          27.3. 73         L 78/26","320                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nEinbanddecken 1972\nTeil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. porto und Verpackung\nTeil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 7 /73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Buodcsgeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBck<1r11Jtmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBez u fl s b e d in g u n \\l e n : Laufrnder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vo1 liegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\nS:l Bonn 1, Postfad1 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBez u q s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBurirlcs9esetzbliitlcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesqeselzblatl Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nI' r C! i s d i c s er Aus gilbe: 0,85 DM zuzÜ[Jlich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorilusrcchrrnng. Im BczurJsprcis ist die Mehrwertsteuer enth11lten; der angcwnndte Steuersatz beträgt 5,50/o."]}