{"id":"bgbl1-1973-30-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":30,"date":"1973-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden","law_date":"1973-03-25T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["309\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 25. April 1973                                                                                               1 Nr.  30\nTüg                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n25.3. 73  Vcronl111mg i1bcr die örlliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden                                                                          309\n14. 4. 7] Vcrordnunu zur AndcnmrJ lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           311\n621-l-lDV 2, li2'.! J DV ll, 621-:J-DV 6\n1B. 4. 7] Verordnu11(J zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1973\n(J-;eric1H(!iseverordn1mg 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     315\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVcrki'1ndunr1en im Bundesunzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             317\nl{cch l.svorsdni llcn der Europäischen Gemeinschaften                                                                                               317\nVerordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 25. März 1973\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-                               (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Grenzschutz-\ngesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                              verwaltung Mitte im gesamten Geltungsbereich des\nS. 1834) wird verordnet:                                                     Bundesgrenzschutzgesetzes örtlich zuständig\n§ 1                                            1. für nachstehende, die Dienstleistenden und frü-\nheren Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz\n(1) Die Grenzschutzkommandos und die Grenz-                                      (§ 48 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes) be-\nschutzverwaltun9en sind im Rahmen der ihnen ob-                                    treffenden Verwaltungsangelegenheiten:\nliegenden Aufgaben wie folgt örtlich zuständig:\na) die Durchführung der Verfahren zur Fest-\n1. das Grenzschutzkommando Süd und die Grenz-                                             stellung einer Grenz,schutzdienstbeschädi-\nschutzverwaltung Süd in den Ländern Baden-\ngung,\nWürttemberg und Bayern,\nb) die Versorgung nach § 59 des Bundesgrenz-\n2. das Grenzschutzkomm~mdo Mille und die Grenz-                                           schutzgesetze,s in Verbindung mit dem Solda-\nschutzverwaltung Mitte jn den Ländern Hessen,                                         tenversorgungsgesetz, soweit sie von Behör-\nSaarland und Rheinland-Pfalz sowie im Regie-                                          den des Bundesgrenzschutzes durchzuführen\nrungsbezirk Köln des Landes Nordrhein-West-\nist,\nfalen,\nc) die Durchführung des Arbeitsplatz,schutzge-\n3. das Grenzschutzkommando Nord und die Grenz-\nschutzverwaltung Nord in den Ländern Bremen                                           setzes,\nund Niedersachsen ausschließlich des Küsten-                                    d) die Weiterführung der Sozialversicherung und\nmeeres sowie im Land Nordrhein-Westfalen mit                                          der Arbeitslosenversicherung,\nAusnahme des Regierungsbezi\"rks Köln,                                           e) die zentrale Erstattung von Fahrkosten an\n4. das Grenzschutzkommando Küste und die Grenz-                                           andere Verwaltungen;\nschutzverwaltung Küste in den Ländern Hamburg\nund Schleswig-Holstein, im gesamten Küsten-                               2. für die reisekostenrechtliche Abfindung von im\nmeer der Bundesrepublik Deutschland sowie auf                                  Ausland tätigen Angehörigen des Bundesgrenz-\nder hohen See.                                                                  schutzes.","310                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§2                            6. das Grenzschutzamt Emden im Land Bremen so-\nDie Grenzschutzdirektion und die Grenzschutz-          wie im Verwaltungsbezirk Oldenburg und in den\nschule sind im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-          Regierungsbezirken Aurich und Osnabrück des\ngaben im gesamten Geltungsbereich des Bundes-             Landes Niedersachsen,\ngrenzschutzgesetzes örtlich zuständig.                 7. das Grenzschutzamt Hamburg im Land Hamburg,\nim Regierungsbezirk Stade des Landes Nieder-\nsachsen sowie in den Landkreisen Steinburg,\n§3\nPinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lau-\nDie Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen          enburg und Ostholstein sowie in der Stadt Lübeck\nobliegenden Aufgaben wie folgt örtlich zuständig:         des Landes Schleswig-Holstein,\n1. das Grenzschutzamt Konstanz in den Regierungs-      8. das Grenzschutzamt Flensburg im Land Schles-\nbezirken Tübingen und Stuttgart sowie in den           wig-Holstein, soweit nicht das Grenzschutzamt\nLandkreisen Konstanz, Tuttlingen, Schwarzwald-         Hamburg zuständig ist,\nBaar-Kreis, Rottweil und Waldshut des Regie-        9. das Grenzschutzamt Braunschweig im Verwal-\nrungsbezirks Freiburg des Landes Baden-Würt-\ntungsbezirk Braunschweig sowie in den Regie-\ntemberg; außerdem im Land Bayern, soweit nicht\nrungsbezirken Hannover, Hildesheim und Lüne-\nAufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes         burg des Lande,s Niedersachsen sowie im Re-\nvon der Bayerischen Grenzpolizei im Einverneh-         gierungsbezirk Kassel des Landes Hessen.\nmen mit dem Bund wahrgenommen werden,\n2. das Grenzschutzamt Lörrach in den Regierungs-                                §4\nbezirken Karlsruhe und Freiburg -- soweit nicht\ndas Grenzschutzamt Konstanz zuständig ist -            Für die eigene Sicherung und die Sicherung der\ndes Landes Baden-Württemberg,                       ihnen unterstehenden Verbände, Einheiten und son-\nstigen Einrichtungen nach § 5 des Bundesgrenz-\n3. das Grenzschutzamt Saarbrücken in den Ländern       schutzgesetzes sind die in den §§ 1 und 3 dieser\nRheinland-Pfalz und Saarland sowie im Regie-        Verordnung genannten Bundesgrenzschutzbehörden\nrungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen,            im gesamten Geltungsbereich des Bundesgrenz-\n4. das Grenzschutzamt Aachen im Regierungsbezirk       schutzgesetzes örtlich zuständig.\nKöln des Landes Nordrhein-Westfalen,\n§5\n5. das Grenzschutzamt Kleve in den Regierungs-\nbezirken Detmold, Düsseldorf, Münster und Arns-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nberg des Landes Nordrhein-Westfalen,                1973 in Kraft.\nBonn, den 25. März 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}