{"id":"bgbl1-1973-29-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":29,"date":"1973-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Fleisch-Verordnung","law_date":"1973-03-28T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["293\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1973                          Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1973                                                                                  Nr.29\nTdg                                                   Inhalt                                                                                       Seite\n2B. '.3. 73 Verordnung zur Anderung der Fleisch-Verordnung                                                                                            293\n2125-4-29, 2125-4-41\n4. 4. 73   Verordnung zur i\\nderung der Hasen-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          305\n7831-1-4:l-ll\nlß. 4. 73   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Kopernikus-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     306\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    307\nVerordnung\nzur Änderung der Fleisch-Verordnung\nVom 28. März 1973\nAuf Grund des § 5 Nr. 3, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-\nzes, wird gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebens-\nmittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\nArtikel 1\nDie Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\nber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2191) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „zum Räuchern von Fleisch und\nFleischerzeugnissen\" durch die Worte „zur äußerlichen Anwendung\nbei Fleisch und Fleischerzeugnissen\" ersetzt; ferner werden, begin-\nnend mit einer neuen Zeile, folgende Halbsätze eingefügt:\n,, so geräuchertes Fleisch und so geräucherte Fleischerzeugnisse dür-\nfen bei der Herstellung oder Zubereitung anderer Fleischerzeugnisse\nverwendet werden; der durchschnittliche Gehalt des geräucherten\nFleisches oder Fleischerzeugnisses an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren)\ndarf 1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht überschreiten;\".\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „ausgenommen frische Bratwurst\"\ndurch die Worte „ausgenommen Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch,\ndie roh und ungereift in den Verkehr gebracht werden\" ersetzt.","294                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ncc:) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,, '.L 5,G-Di dccl.y 1-1-ascorbinsüure (1-Ascorbyldiacetat), 6-Palmityl-1-as-\ncorbins~.iurc (l--/\\scorbylpalmitat), Natriumzitrate (Natriumsalze der\nZi Lroncnsüurc) und Ka]iumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)\nzum Schutz gegen den durch Oxydation verursachten Verderb\ntierischer Speisefette;\nd i<) Stolle dürfen auch in Vermischung untereinander und in Ver-\nm isdrnnu mit ]-Ascorbinsäure, Natrium- und Calciumsalzen der\n1--Ascorhinsötu<-:!, stark tokopherolhaltigen Extrakten natürlichen\nlJr~-;prungs, synthetischem Alpha-, Gamma- und Delta-Tokopherol,\nMilchsi.iure, Zitronensäure und Weinsäure verwendet werden; als\nLösunqs- oder Verdünnungsmitlel dürfen nur Trinkwasser, mine-\nrn I frei (-:!S Wasser, destilliertes Wasser und artgleiche Speisefette\nverwendet werden;\".\ndd) ]n Nummer 4 werden die Worte „Natrium- und Kalziumverbindun-\n~JC\\n\" durch cli e Worte „ Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen\"\nerse t.zt.\nee) In N urnmer 5 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:\n,,5. Ncll.rium- und Kaliumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure,\nVI/einsäure und Zitronensäure\nals Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem Fleisch, das un-\nter Zusatz von Trinkwasser oder Eis fein zerkleinert wird und\nbei dem das hierbei aufgeschlossene Muskeleiweiß bei Hitze-\nbehandlung zusammenhctngend koaguliert und den damit her-\ngestellten Erzeugnissen Schnittfestigkeit verleiht;\".\nff) 1n Nummer 6 wird das Wort „Natriumverbindungen\" durch die Worte\n,,Nutrium- und Kaliumverbindungen\" ersetzt.\nm1) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n„8. a) Glyoxal oder\nb) wässrige Kondensate, die durch Verschwelen von Sägespänen\nunter Luftzutritt und durch Verdichtung des Kondensations-\nproduktes gewonnen sind, oder\nc) Karboxymethylzellulose oder gereinigte Zellulose und Alumi-\nnium-Ammoniumsulfat oder Aluminiumsulfat, auch unter Mit-\nverwendung von Glycerin als Weichhaltemittel,\nbei der HerstEc~llung von Kunstdärmen aus Rinderspalthäuten,\ndie bei Fleischerzeugnissen verwendet werden und zum Mit-\nverzehr bestimmt und geeignet sind;\nein Kilogrmnm solcher Därme darf beim Inverkehrbringen in den\nFülirn der Buchstaben a und b jeweils höchstens 0,2 Gramm che-\nmisch nicht gdmndenes Glyoxal oder 0,2 Gramm chemisch nicht\nfJcbunclerHcn Formaldehyd sowie im Falle des Buchstaben c höch-\nstens !j Gramm Karboxymethylzcllulose oder 40 Gramm Zellulose,\nhöd1sLPns 0,13 Grarnm Aluminium bei Verwendung von Alumi-\nnium-AmrnoniLtrnsulfat oder höchstens 20 Gramm /\\luminium bei\nVerwendung von Aluminiumsulfat sovvie höchstens 200 Gramm\nGI yccrin enthalten;\".\nhh) Tn f'J11 nPwr g ,vird om Ende der Punkt durch ein Semik:olon ersetzt,\n1\nund c:.', wird folgende :Nurnmer 10 angefügt:\n„ 10. Tc1 i k um zur Behandlung der Oberflüche von nicht zum Verzehr\nfH~:;!.i mm Lcn J I ü 11 cn luHqetrockneter ausgereifter Rohwürste.\"\nb) In J\\bc:;1!       2 we:rtfon jeweils die VVorte „J\\bsatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6\" durch\ndie 'vVori.c ,, /\\h'.••:i.llz l Nr.         bis 6\" ersetzt; ferner werden folgende Sätze 2\nund:; dfl'.JC:f(iiJt:\n„Fiir die: Vcrwc:1Hfonu von geräucherten Lebensmitteln gilt dies mit der\nM,ißc,;;;])(~, dilß der Zusrllz von Rauchbestundt2ilen zu Fleisch oder Fleisch-\nc-r:u!l!(J 11 i::-;r'n nicht über T>Jitritpökelsulz oder mitverwend,:te Anteile an\nW c1:;s<!r, wüs,,rig(:n Lösunoen, Speiseölen oder anderen Flüssigkeiten und","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973             295\ndarnus hergestellten Produkten erfolgt. In dem verwendeten Lebensmittel\ncli:irJ der in Absatz 1 Nr. 1 festgesetzte Gehalt an Benzfa)pyren (3,4-Benz-\npyren) nicht üLerschritten werden.\"\nc) Jn Absatz 3 werden jeweils die Worte „Absatz 1 Nr. 2 bis 9\" durch die\nWorte „Absatz 1 Nr. 2 bis 10\" ersetzt und jeweils hinter dem Wort „An-\nlage\" die Zahl „1\" eingefügt; ferner werden die Worte „keine Reinheits-\nanfordcrnngen\" durch die Worte „keine besonderen Anforderungen an die\nReinheit und Zusammensetzung\" ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Jn Satz 1 werden die Worte „einer Menge von 0,3\" durch die Worte\n„einer Menge von höchstens 0,3\" und die Worte „Brühwurst aus nicht\nschlachtwarrnem Fleisch\" durch die Worte „Erzeugnissen der in § 1\nJ\\ bs. 1 Nr. 5 genannten Art aus nicht schlachtwarmem Fleisch\" er-\nselzL;\nbb) in Satz 2 wird hinter dem Wort „Anlage\" die Zahl „ 1\" eingefügt.\ncc) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Die in Satz 1 genannten Verbindungen der Diphosphorsäure dürfen\nnicht zusammen mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten Stoffen,\nStoffen der Anlage 2 Nr. 2 oder Stoffen oder Stoffgruppen der An-\nlage 3 Nr. 1 bis 3 verwendet werden.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Brühwurst, die gewerbsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht wird\" durch die Worte „Erzeugnissen, die gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht werden\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung:\n„ l. bei Erzeugnissen, die in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr\ngebracht werden, auf den Packungen oder Behältnissen in Verbindung\nmit der Angabe der Art des Inhaltes; bei Abgabe im Versandhandel\naußerdem in den Angebotslisten,\n2. bei lose oder im Anschnitt in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen\nauf Schildern, auch Preisschildern, die neben der Ware anzubringen\noder aufzustellen sind; dies gilt auch für Erzeugnisse, die Packungen\noder Behältnissen entnommen sind,\n3. bei der Abgabe von Erzeugnissen zum Verzehr in Gaststätten oder\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisenkarten\noder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preisver-\nzeichnissen.\"\n3. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\n(1) Fleischerzeugnisse sind vorbehaltlich des Absatzes 2 als verfälscht ins-\nbesondere dann anzusehen und außer in den Fällen des § 4 auch bei Kennt-\nlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen, wenn bei ihrer Herstellung nach-\nstehende Stoffe, unvermischt oder in Vermischung untereinander oder mit\nsonstigen Stoffen, zugesetzt worden sind:\n1. Emulgierter Talg, emulgiertes Knochenfett, Blutplasma,\n2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte wie Fleischpulver, Schwarten-\npulver, Trockenblutplasma, Gelatine, Fischeiweiß,\n3. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen Milchzucker,\n4. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,\n5. ei weiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe pflanzlicher Herkunft sowie\nEiweißhydrolysate einschli.eßlich eiweißfreier Extrakte und Würzen; dies\ngilt nicht für\na) Stärkeverzuckerungserzeugnisse, die den in Anlage 1 festgesetzten An-\nforderungen entsprechen;","296                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Gewürze, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen (Essenzen) einschließ-\nlich der Zubereitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9;\nc) Würzc!n, die zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sind (gebrauchsfer-\ntige Speisewürzen) und nicht mehr als 4,5 vom Hundert Gesamtstick-\nstoff cmthalten, wovon mindestens die Hälfte aus Aminosäurestickstoff\nbesteht.\n(2) Fleischerzeugnisse, denen in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter den dort\n~Jenannten Voraussetzungen zugesetzt worden sind, sind abweichend von\nA bs,:Jtz 1 nicht als verfälscht anzusehen.\"\n4. § 4 erhält f ol~Jencle Fassung:\n,,§ 4\n(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 sind Fleischerzeugnisse, denen nach Maß-\ngabe der Anlage 3 dort aufgeführte Stoffe unter den dort genannten Verwen-\ndungsbedingungen zugesetzt worden sind, nicht vom Verkehr ausgeschlos-\nsen, wenn sie mit den in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben oder Hinweisen\nkenntlich gemacht sind.\n(2) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift\nvorzunehmen\n1. bei in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnissen auf den Packungen oder\nBehältnissen in Verbindung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei Ab-\ngabe im Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,\n2. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeugnissen, die in Packungen\noder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf den Packungen\noder Behältnissen in Verbindung mit der Angabe der Art des Inhaltes; bei\nAbgabe im Versandhandel außerdem in den Angebotslisten,\n3. bei in Anlage 3 Nr. 2 bis 8 aufgeführten Erzeugnissen, die lose oder im\nAnschnitt in den Verkehr gebracht werden, auf Schildern, auch Preis-\nschildern, die neben der Ware anzubringen oder aufzustellen sind; dies\ngilt auch für Erzeugnisse, die Packungen oder Behältnissen entnommen\nsind, einschließlich der in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Erzeugnisse.\nBei Abgabe der Erzeugnisse zum Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen\nzur Gemeinschaftsverpflegung ist die Kenntlichmachung auf den Speisenkar-\nten oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf den Preisverzeich-\nnissen vorzunehmen.\"\n5. § 4 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 4 a\nAuf Erzeu~Jnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen\nwie Mischgerichte, Suppen, Brühen und Soßen sowie auf küchenfertig vor-\nbereitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse mit portionierten\nBeilagen wie Kartoffeln, Reis, Teigwaren und Gemüse finden die Vorschriften\ndieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß das zu ihrer Herstel-\nlung verwendete Fleisch und die zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisch-\nerzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Zusammensetzung\ngenügen müssen und eine Kenntlichmachung in den Fällen des § 4 nicht er-\nforderlich ist. 11\n6. § 5 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\n§ 3 Abs. 2 und § 4 gelten für die Verwendung von aufgeschlossenem Milch-\neiweiß nur, wenn das aufgeschlossene Milcheiweiß den in Anlage 1 fest-\ngesetzten Anforderungen entspricht.      11\n7. § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 6\n(1) In § 2 und Anlage 4 aufgeführte Stoffe, aufgeschlossenes Milcheiweiß\nund Trockenblutpldsma dürfen zur Verwendung bei Fleisch und Fleisch-\nerzeugnissen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben\nwerden.","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973                 297\n(2) In § l Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte Stoffe und Vermischungen dieser Stoffe\nmit Lebensmitteln dürfen zur Verwendung bei Fleisch und Fleischerzeugnis-\nsen gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben werden,\ndie den Inhalt gegen Feuchtigkeit schützen.\n(3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen an einer in die Augen\nfallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht les-\nbarer Schrift angegeben sein:\n1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder desjenigen, der die Stoffe\noder Vermischungen in den Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerb-\nlichen Ifouptniederlassung des Herstellers; wenn dieser Ort außerhalb\ndes Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, die Stoffe oder Ver-\nmischungen jedoch im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestellt\nsind, außerdem der Ort der Herstellung;\n2. a) bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen jeweils die Bezeich-\nnung ,E 251 Natdumnitrat' oder ,E 252 Kaliumnitrat' sowie die An-\ngaben ,für Lebensmittel (beschränkte Verwendung)' und ,Salpeter-\ngehalt ... 0/o';\nb) bei den in § 2 aufgeführten Stoffen die Bezeichnung des Stoffes und\nder Hinweis ,Phosphat (PH höchstens 7,3)';\nc) bei. den in Anlage 4 aufgeführten Stoffen die Bezeichnung des Stoffes\nmit der zugehörigen Nummer und die Angabe ,für Lebensmittel (be-\nschränkte Verwendung)';\nd) bei aufgeschlossenem Milcheiweiß und Trockenblutplasma jeweils die\nAngabe ,Aufgeschlossenes Milcheiweiß' oder ,Trockenbluteiweiß' in\nVerbindung mit der Handelsbezeichnung;\nbei einer nach dieser Verordnung zulässigen Vermischung dieser Stoffe\nuntereinander oder mit anderen Lebensmitteln ist außerdem die Bezeich-\nnung der sonstigen Bestandteile der Vermischung und bei Stoffen gegen\nden durch Oxydation verursachten Verderb tierischer Speisefette (§ 1\nAbs. 1 Nr. 3) außerdem das Mischungsverhältnis anzugeben;\n3. der jeweilige Verwendungszweck.\n(4) Werden in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Anlage 4 bezeichnete Stoffe aus\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in den Geltungs--\nbereich dieser Verordnung verbracht, genügt es, wenn die in Absatz 3 vor-\ngeschriebenen Angaben in einer germanischen und romanischen Amts-\nsprache der Europäischen Gemeinschaften angebracht sind.\"\n8. § 8 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\nEs ist verboten, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Stoffe für eine\nnach den Vorschriften der §§ 3 und 4 Abs. 1 unzulässige Verwendung in den\nVerkehr zu bringen.\"\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 6\" durch\ndie Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6\" ersetzt; ferner wird in\nSatz 1 die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5\" durch die\nVerweisung ,.§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Brühwurst\" durch das Wort „Erzeugnisse\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Stoffe nicht in Packungen\noder Behältnissen abgibt,\n2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten Stoffe oder Vermischungen\nnicht in den vorgeschriebenen Packungen oder Behältnissen abgibt\noder\n3. entgegen § 6 Abs. 3 auf den Packungen oder Behältnissen nicht in der\nvorgeschriebenen Weise die erforderlichen Angaben macht,\nwird nach§ 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\"","298                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n10. Die J\\ nJa~Je der Verordnung erhält die Bezeichnung „Anlage 1 (zu den §§ 1,\n2 und 5)\" und wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift der Ziffer II erhält folgende Fassung:\n,,Besondere Anforderungen an die Reinheit und Zusammensetzung\".\nb) Jn den Anforderungen an Diphosphate (Pyrophosphate) werden die Worte\n„Zyklische Phosphate nicht nachweisbar\" durch die Worte „Zyklische\nPhosphate dürfen nicht, andere polymere Phosphate nicht mehr als 2 0/o,\nberechnet als P20:,, nachweisbar sein.\"\nc) llinter den Anforderungen an Aluminium-Ammoniumsulfat werden fol-\n~Jende Anforderungen an Aluminiumsulfat eingefügt:\n„Aluminiumsulfat\n(Al2 (SO4)3 · 18 füü)\nArsen                                                  nicht mehr als 3 mg/kg\nBlei                                                   nicht mehr als 10 mg/kg\n(Quecksilber, Thallium und Selen dürfen nicht nachweisbar sein).\"\nd) Hinter den Anforderungen an Karboxymethylzellulose werden folgende\nAnforderungen an gereinigte Zellulose eingefügt:\n„Gereinigte Zellulose\nDas aus Holzfasern hergestellte Erzeugnis besteht zu 99,6 °/o aus Zellu-\nlose in Form von Fasern, die eine Länge von 50 t,t und eine Dicke von\nl 7 ,n nicht überschreiten.\nBlei                                                   nicht mehr als 1,8 mg/kg\n(Arsen, Quecksilber, Thallium und Selen dürfen nicht nachweisbar sein).\"\ne) Die Anforderungen an aufgeschlossenes Milcheiweiß erhalten folgende\nFassung:\n„Aufgeschlossenes Milcheiweiß\nAufrJeschlossenes Milcheiweiß wird ausschließlich aus pasteurisierter\nMilch durch Aufschluß mit Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindungen\nder Kohlensäure oder Zitronensäure hergestellt.\nMilchzuckergehalt                                     nicht mehr als 0,5 0/o\npe troläth erl ösliche Substanzen                     nicht mehr als 2 0/o\n(bestimmt nach der Methode\nWeibull-Stoldt)\nAschegehalt (550° C)                                  nicht mehr als 5 0/o\nWasser (105° C)                                       nicht mehr als 6 0/o\nalkalische Bestandteile                               nicht nachweisbar\nVerbindungen der Kohlensäure                          nicht nachweisbar\nPwWert (in 0,5 prozentiger                            nicht über 7 ,0\nLösung)\nEiweiß i. T.                                          nicht unter 87 0/o\n(berechnet nach der Formel\nStickstoff mal 6,37)\nGehalt an wasserunlöslichen\nBestand teilen                                        nicht mehr  als 5  0/o\nBlei                                                  nicht mehr  als   2 mg/kg\nEisen                                                 nicht mehr  als 20 mg/kg\nKupfer                                                nicht mehr  als   5 mg/kg.\"\nf) Folgende Anforderungen an Stärkeverzuckerungserzeugnisse werden an-\ngefügt:\n„ Stärkeverzuckerungserzeugnisse\nStürkcverznckerungserzeugnisse sind durch Hydrolyse von Stärke ge--\nwonnene Gemische aus Glukose, Oligosacchariden und höhermolekularen\nS,icdli.lridcn mit einem Dextroseäquivalent von mindestens 20 vom Hun-\ndert. Sie enthalten keine Stärke und kein hochmolekulares Saccharid.\"","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973               299\n11. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung beigefügten Anlagen als An-\nlagen 2, 3 und 4.\nArtikel 2\nDie Anluge 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963\n(Bunclesgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Än-\nderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 22. Dezember 1965\n(Bundcsgesel.zbl. I S. 2140), wird wie folgt geändert:\n1. Ziffer II Nr. 2, 3 und 5 erhält folgende Fassung:\n,,2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der Salpetersäure), unbe-\nschadet der Vorschrift des § 6 Satz 2 des Nitritgesetzes vom 19. Juni 1934\n(Rejchsgesetzbl. I S. 513), zum Pökeln oder Röten von Fleisch und Fleisch-\nerzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, die\nroh und ungereift in den Verkehr gebracht werden, sowie Erzeugnisse\nfür Säuglinge und Kleinkinder; bezogen auf die verwendete Fleisch- und\nFettmenge darf Natriumnitrat höchstens in einer Menge von 0,05 vom\nHundert oder Kaliumnitrat höchstens in einer Menge von 0,06 vom Hun-\nclert zugesetzt werden;\n3. 5,6-Diacety 1-1-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat), 6-Palmityl-1-ascorbin-\nsüure (l-Ascorbylpalmitat), Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronen-\nsäure) und Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure) zum Schutz\ngegen den durc_h Oxydation verursachten Verderb tierischer Speisefette;\ndie Stoffe dürfen auch in Vermischung untereinander und in Vermischung\nmit 1-Ascorbinsäure, Natrium- und Calciumsalzen der 1-Ascorbinsäure,\nstark tokopherolhaltigen Extrakten natürlichen Ursprungs, synthetischem\nAlpha-, Gamma- und Delta-Tokopherol, Milchsäure, Zitronensäure und\nWeinsäure verwendet werden; als Lösungs- oder Verdünnungsmittel dür-\nfen nur Trinkwasser, mineralfreies Wasser, destilliertes Wasser und art-\ngleiche Speisefette verwendet werden;\n5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure\nund Zitronensäure als Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem Fleisch,\ndas unter Zusatz von Trinkwasser oder Eis fein zerkleinert wird und bei\ndem das hierbei aufgeschlossene Muskeleiweiß bei Hitzebehandlung zu-\nsammenhängend koaguliert und den damit hergestellten Erzeugnissen\nSchnittfestigkeit verleiht; die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen\nhöchstens in einer Menge von 0,3 vom Hundert, bezogen auf die verwen-\ndete Fleisch- und Fettmenge zugesetzt werden; der PwWert der Stoffe\noder ihrer Vermischungen, gemessen in einer 0,5prozentigen wässrigen\nLösung, darf 7,3 nicht übersteigen;\".\n2. Ziffer V erhält folgende Fassung:\n,,V.\nDer frisch entwickelte Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen,\nHeidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Ge-\nwürzen, zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen,\nFischerzeugnissen, Käse und Pflanzenpasten. Der durchschnittliche Gehalt\nan Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf bei Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen,\nFischerzeugnissen und Käse 1 Mikrogramm auf ein Kilogramm (lppb) nicht\nübersteigen.\"\nArtikel 3\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird den Wortlaut\nder Fleisch-Verordnung in der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei\nUnstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur\nÄnderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.","300                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 5\n(1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 1 Nr. 1 Buch-\nstabe b hinsichtlich des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Fleisch-Verordnung, Artikel 1 Nr. 7,\nArtikel l Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 2 Nr. 2 hinsicht-\nlich Ziffer V Satz 2 der Anlage 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel\ntreten ein ,Ji:lhr nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung\neinen Monat nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Fleischerzeugnisse, die nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt\nund uekennzeichnet worden sind, dürfen vom Hersteller oder Einführer noch bis\nzum Ablauf von drei Monaten, vom Handel noch bis zum Ablauf von neun\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 28. März 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 29 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973                               301\nAnlage 2\n(zu§ 3 Abs. 2)\nZusätze, die nicht kenntlich zu machen sind\nStoff                                                  Verwendungsbereich\n1. Speisegelatine                                      a) bei Sülzen, Sülzwurst, Fleischerzeugnissen in oder mit Gelee\noder Aspik, Corned Beef mit Gelee\nb) bei in luftdicht verschlossenen Packungen oder Behältnissen\nerhitzten Fleischerzeugnissen wie Kochschinken und Zunge\nzum Gelieren des austretenden Fleischsaftes\nc) zum Glasieren oder Garnieren von Fleischerzeugnissen\n2. Aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Stärke            Brät für die Herstellung von Fleischsalatgrundlage, jedoch nur\nin einer Menge von jeweils höchstens 2 vom Hundert, bezogen\nauf die verwendete Fleisch- und Fettmenge\n3. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb,            a) Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten,\ngefrorenes Vollei (Gefriervollei),                      Lebercremes und Wild- und Geflügelpasteten\ngefrorenes Eigelb (Gefriereigelb)                       bis zu 5 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\nb) Pasteten und Rouladen nach Art der Brühwurst, Galantinen,\nsofern sie bei ihrer Herstellung einem Erhitzungsprozeß durch\nBrühen, Braten, Pasteurisieren oder Sterilisieren unterzogen\nworden sind, Nürnberger Bratwurst\nbis zu 3 vom Hundert, bezogen auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge\nWerden die bezeichneten Eiprodukte in eingedickter Form ver-\nwendet, so verringern sich die unter Buchstaben a und b ge-\nnannten Vomhundertteile entsprechend der Menge des den\nEiprodukten entzogenen Wasseranteils\n4. Spezielle Zutaten:\nPi stazienkerne                                      Erzeugnisse, die aus fein zerkleinertem Fleisch hergestellt wer-\nden (§ 1 Abs. 1 Nr. 5), wie Brühwürste einschließlich Tafel-\nfertigem Frühstücksfleisch, Pasteten und Rouladen nach Art der\nBrühwurst, Galantinen, Leberwurst, Leberpasteten, Leberpar-\nfaits, Leberpasten, Lebercremes\nTrüffeln                                             Leberwurst, Leberpasteten, Leberparfaits, Leberpasten, Leber-\ncremes, Wild- und Geflügelpasteten, Pasteten und Rouladen\nnach Art der Brühwurst, Galantinen\nGurken, Karotten, Erbsen, Bohnen, Paprika-           Sülzwurst, Sülzen\nschoten, Pepperoni, Tomaten, Oliven, Edelpilze,\nMais, Spargel, hartgekochte Eier\nKartoffeln                                           Pfälzer Saumagen, Kartoffelwurst\naußer den vorstehend genannten Zutaten auch          küchenfertig vorbereitete Fleischerzeugnisse oder tafelfertig\nZutaten wie Butter, Butterschmalz, Käse, Eier        zubereitete Fleischerzeugnisse, ausgenommen Kochschinken,\nund daraus hergestellte Erzeugnisse, Stärke,         Fleisch im eigenen Saft, Schmalzfleisch, Corned Beef, Corned\nSemmel, Getreideerzeugnisse, Teigwaren, Obst         Beef mit Gelee\nund Gemüse","302                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 4)\nZusätze, die kenntlich zu machen sind\nNr. Stoff                           Erzeugnis                      Verwendungsbedingungen         Kenntlichmachung\n1.') J\\ufqcscltlosscnes            Erzeugnisse, die aus fein zer-  Nur bei Erzeugnissen, die      Die Erzeugnisse sind\nMilcheiweiß oder             k lci ncrtem   Fleisch herge-   durch Erhitzen auf eine Kern-  durch die Angabe „mit\nTrockcllhJ utplasnhl         stellt werden (§ 1 Abs. 1       temperatur von mindestens      Milcheiweiß\" oder durch\nNr. !)), wie Brühwürste ein-    80° C in luftdicht verschlos-  die Angabe „mit Blut-\nschlic!ßlich     Tafelfertigem  senen Packungen oder Be-       eiweiß\" kenntlich zu\nFrühstücksfleisch,     Pasteten hältnissen haltbar gemacht     machen\nund Rouladen nach Art der       werden; der Gehalt an auf-\nBrühwurst, Galantinen           geschlossenem Milcheiweiß\nLeberwurst, Leberpasteten,      oder Trockenblutplasma darf\nLeberparfaits, Leberpasten,     höchstens 2 vom Hundert,\nLebercremes, Wild- und          bezogen auf die verwendete\nGeflügelpasteten                Fleisch- und Fettmenge, be-\ntragen\ntafelfertig zubereitete\nFleischc~rzeugnisse wie\nCul asch, Fleischrouladen,\nFleischklopse, Füllungen aus\nzerk Je inertem Fleisch,\nFrikassee, Ragout fin,\nSchmalzfleisch, ausgenom-\nmen Kochschinken, Fleisch\nim eigenen Saft, Corned\nBeef, Corned Beef mit Gelee\n2.') Flüssiges Blutplasma,         Erzeugnisse, die aus fein zer-  Flüssiges Blutplasma oder      Die Erzeugnisse sind\nim Verhi:i.llnis 1 : 10 auf- kleinertem Fleisch herge-       im Verhältnis 1 : 10 in Trink- durch die Angabe „mit\ngelöstes Trockenblut-        stellt werden (§ 1 Abs. 1       wasser aufgelöstes Trocken-    Bluteiweiß\" kenntlich zu\nplasma                       Nr. 5), wie Brühwürste ein-     blutplasma dürfen nur un-      machen\nschließlich      Tafelfertigem  mittelbar in einer Menge\nFrühstücksfleisch,     Pasteten von höchstens 10 vom Hun-\nund Rouladen nach Art der       dert, bezogen auf die ver-\nBrühwurst, Galantinen           wendete Fleisch- und Fett-\nmenge, in flüssigem Zustand\nzugesetzt werden\n3. •) Flüssiges Eiweiß (Ei-        Erzeugnisse, die aus fein zer-  Der Gehalt an Eiklar darf      Die Erzeugnisse sind\nklar), gefrorenes Ei-        kleinertem Fleisch herge-       höchstens 3 vom Hundert,       durch die Angabe „mit\nweiß (Gefriereiklar)         stellt werden (§ 1 Abs. 1       bezogen auf die verwendete     Eiklar\" kenntlich zu\nNr. 5), wie Brühwürste ein-     Fleisch- und Fettmenge, be-    machen\nschließlich      Tafelfertigem  tragen; wird Eiklar in einge-\nFrühstücksfleisch, sofern sie   dickter Form verwendet, so\nbei ihrer Herstellung einem     verringert sich der Vomhun-\nErhitzungsprozeß durch Brü-     dertteil für den Eiklargehalt\nhen, Braten, Pasteurisieren     entsprechend der Menge des\noder Sterilisieren unterzogen   dem Eiklar entzogenen Was-\nwerden; ausgenommen Pa-         seranteils\nsteten und Rouladen nach\nArt der Brühwurst, Galan-\ntinen\n4.') Milch, entrahmte oder         Zum Braten bestimmte un-        Zu den Nummern 4, 5 und 6:     Zu den Nummern 4, 5\nteilentrahmte Milch,         geräucherte Würste, deren       Der Anteil an Milch oder       und 6:\nauch haltbar gemacht         Brät fein zerkleinert ist,      den    aufgeführten     Milch- Die Erzeugnisse sind\nBlutwurst, Sülzen und Sülz-     erzeugnissen darf in diesen    durch die Angabe „unter\nwurst                           Fleischerzeugnissen     insge- Verwendung von Milch\"\nsamt nicht mehr als 5 vom      oder, wenn der Anteil\n5.*) Sahneerzeugnisse, auch        Leberwurst, Leberpasten,        Hundert, bezogen auf die       ausschließlich aus Sahne-\nhaltbar gemacht, Kcm-        Lebercremes,                    verwendete Fleisch- und Fett-  erzeugnissen oder haltbar\ndensmikh erzeugnisse         küchenfertig vorbereitete       menge, betragen;               gemachten Sahneerzeug-\nsowie in Nummer 4 ge-        Fleischerzeugnisse              bei Blutwürsten kann, so-      nissen besteht, durch die\nnannte Milchsorten                                           weit dies herkömmlich oder     Angabe „unter Verwen-\ntufelfertig zubereitete\nFleischerzeugnisse, ausge-      ortsüblich ist, die zuzuset-   dung von Sahne\" kennt-\nnommen Kochschinken,            zende Kesselbrühe bis zu       lich zu machen\nFleisch im eigenen Saft,        50 vom Hundert durch Milch\nSchmalzfleisch, Corned          ersetzt werden\nBeef, Corned Beef mit Gelee","Nr. 29 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1973                                          303\nNr. Sloff                                       Erzcu~Jnis                                 Verwendungsbedingungen            Kennllichmachung\nG. •)  Si1hncc!rzc11~111issc, auch l.c,br,rpilslclcn, Leberparfaits,\nhallbar ~Jc111t1<:ht                      Wild- und Geflügelpasteten\n7,     Semmel, Grütze und an- \\Vurslwarc!n, die herkömm-                                                                     Die Art der verwendeten\nden~ Gc!lrcideerzcug-                    licllcrwc:ise orts- oder han-                                                Stoffe muß aus der orts-\nnissc                                    dc:lsiibl ich unter Verwen-                                                  oder handelsüblichen Be-\ndt111g dieser Stoffe herge-                                                  zeichnung hervorgehen\nslclH wcrdfm, wie Grütz-,                                                    oder dem Verbraucher\nSemmel- oder Mehlwürste                                                      bekannt sein\n8.     SLückige EinlaU(!ll in\nFleischerzeugnissen:\nPaprikdscholcn,                       Erzcu~Jnisse, die aus fein zer-            Die stückigen Einlagen müs-       Die Art der Einlagen muß\nPepperoni, Tomaten, k lr:i ncrtem Fleisch herge-                                 sen in einer, im Erschei-         kenntlich gemacht wer-\nOliven, Edelpilze,                    stc!llt werden (§ 1 Abs. 1                 nungsbild des Erzeugnisses        den oder aus der Bezeich-\nGurken und ähnliche Nr. 5), wie Brühwürste aus-                                  deutlich        wahrnehmbaren     nung der Erzeugnisse\nEinlagen                              schließlich           Tafelfertigem        Menge enthalten sein;             deutlich hervorgehen\nFrühstücksfleisch,         Pasteten        die Gesamtmenge der Ein-\nund Rouladen nach Art der                  lagen darf jedoch, bezogen\nBrühwurst, Galantinen                      auf die verwendete Fleisch-\nEdelpilze, Rosinen,                   Leberwurst, Leberpasteten,                 und Fettmenge, 10 vom Hun-\nMandeln                               Leberparfaits, Leberpasten,                dert nicht überschreiten\n(Trüffeln siehe An-                  Lebercremes\nlage 2 Nr. 4)\nRosinen, Mandeln                      Blutwurst\nflartkäse,                            Erzeugnisse, die aus fein zer-             Hartkäse oder hartgekochte        Die Art der Einlagen muß\nhartgekochte Eier                     kleinertem Fleisch herge-                  Eier müssen in einer, im Er-      kenntlich gemacht\nstellt werden (§ 1 Abs. 1                  scheinungsbild des Erzeug-        werden oder aus der\nNr. 5), wie Brühwürste aus-                nisses deutlich wahrnehm-         Kennzeichnung der\nschließlich           Tafelfertigem        baren Menge enthalten sein;       Erzeugnisse deutlich\nFrühstücksfleisch,          Pasteten       die Gesamtmenge der Ein-          hervorgehen\nund Rouladen nach Art der                  lagen darf jedoch, bezogen\nBrühwurst, Galantinen                      auf die verwendete Fleisch-\nund Fettmenge, 25 vom Hun-\ndert     nicht    überschreiten.\nWerden       neben       Hartkäse\noder hartgekochten Eiern an-\ndere stückige Einlagen ver-\nwendet, so vermindert sich\ndie für Hartkäse und hart-\ngekochte Eier festgesetzte\nHöchstmenge von 25 vom\nHundert um soviel Vomhun-\ndertteile, wie von den ande-\nren stückigen Einlagen zu-\ngesetzt werden\n*) In d<,n N11rnmcrn 1 bis G hr,·wichu<:I<: Sloffc od<:r Sl.offgrupp<:n dürfen den dort\nwr•rckn, d<1f\\ sicl1 ihre, Vr,1wcnrlu11q <1111 j<'wr,ils in r,i11cr Nrnnmcr rrufgeführtc Stoffe\nlH,dinrJllll'l\"ll ])('sd1rii11kl.. Die, Sloll<: oder Sl.olfrJrnppen dC1rfen ferner nicht so verwcndr\"t werden,\nühcr dus hcrkü111rnliclll, h!l<1fl ]ljn,1w,1;r•l1cndc11 Fl:ll- und f'rorndwasscrgchalt aufweisen.","304              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 6}\nStoffbezeichnungen\nfür die in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aufgeführten Stoffe\nNummer                  Bezeichnung\nE 262                 Natriumdiacetat\nE 263                 Calciumacetat\nE 270                 Milchsäure\nE 300                 }-Ascorbinsäure\nE 301                 Natrium-1-ascorbinat (Natriumsalz der }-Ascorbinsäure)\nE 302                 Calcium-1-ascorbinat (Calciumsalz der !-Ascorbinsäure)\nE 303                 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (l-Ascorbyldiacetat)\nE 304                 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat)\nE 306                 stark tokopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs\nE 307                 synthetisches Alpha-Tokopherol\nE 308                 synthetisches Gamma-Tokopherol\nE 309                 synthetisches Delta-Tokopherol\nE 325                 Natriumlactat (Natriumsalz der Milchsäure)\nE 327                 Calciumlactat (Calciumsalz der Milchsäure)\nE 330                 Zitronensäure\nE 331                 Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)\nE 332                 Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)\nE 333                 Calciumzitrate (Calciumsalze der Zitronensäure)\nE 334                 Weinsäure\nE 335                 Natriumtartrate (Natriumsalze der Weinsäure)\nCalciumtartrate (Calciumsalze der Weinsäure)"]}