{"id":"bgbl1-1973-28-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":28,"date":"1973-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (2. HHAuszV)","law_date":"1973-04-11T00:00:00Z","page":287,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1973                          287\nZweite Verordnung\nüber die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen\nnach dem Häftlingshilfegesetz\n(2. HHAuszV)\nVom 11. April 1973\nAuf Grund des § 9b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des                                   §4\nHäftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-          Ausgleichsleistungen nach § 9b Abs. 3 des Häft-\nmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetz-\nlingshilfegesetzes werden an ehemalige politische\nblalt I S. 1793), zuletzt geändert durch das Fünfte      Häftlinge ausgezahlt, wenn sie das 60. Lebensjahr\nGesetz zur Anderung und Ergänzung des Häftlings-         vollendet haben. Ausgleichsleistungen werden fer-\nhilfegeselzes vom 29. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I       ner ausgezahlt an ehemalige politische Häftlinge,\nS. 1173), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      die insgesamt länger als zehn Jahre in Gewahrsam\nmung des Bundesrates:\ngehalten wurden. Ansprüche nach Satz 1 sind vor-\n§ 1                            rangig zu befriedigen.\nDie Leistungen an Berechtigte nach § 9b Abs. 3                                    §5\ndes Häftlingshilfegesetzes werden unter Berücksich-         Ist der ehemalige politische Häftling verstorben,\ntigung der Auszahlung von Leistungen an Berech-          werden Ausgleichsleistungen nach § 9b Abs. 3 des\ntigte nach den §§ 9a, 9b Abs. 1 und 9c des Häft-         Häftlingshilfegesetzes an den überlebenden Ehegat-\nlingshilfegesetzes nach Maßgabe der jeweils zur          ten ausgezahlt, wenn dieser das 60. Lebensjahr voll-\nVerfügung stehenden Haushaltsmittel ausgezahlt.          endet hat; im übrigen ist § 4 Satz 2 und 3 entspre-\nchend anzuwenden. An Kinder eines ehemaligen\n§2                             politischen Häftlings werden Ausgleichsleistungen\nZusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9b Abs. 1     ausgezahlt, wenn sie nach § 9b Abs. 3 Satz 3 des\ndes Häftlingshilf egesetzes werden ausgezahlt an         Häftlingshilfegesetzes anspruchsberechtigt sind.\nehemalige politische Häftlinge,\n§6\n1. wenn ihr monatliches Bruttoeinkommen im\nDurchschnitt der letzten zwölf Monate vor der            Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach\nEntscheidung eintausend Deutsche Mark nicht           Maßgabe des § 12 des Häftlingshilfegesetzes, insbe-\nüberstiegen hat oder                                  sondere bei einer schweren gesundheitlichen Schä-\n2. wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben           digung infolge des Gewahrsams, abweichend von\noder                                                  den §§ 2 bis 5 die Auszahlung von Leistungen an\n3. wenn sie insgesamt länger als zehn Jahre in Ge-       Berechtigte nach § 9b Abs. 1 und 3 des Häftlings-\nwahrsam gehalten wurden.                              hilfegesetzes ganz oder teilweise vorzeitig zulassen.\nDie Einkommensgrenze in Satz 1 Nr. 1 erhöht sich                                     §7\nbei verheirateten Berechtigten um zweihundert und\nfür jedes unterhaltsberechtigte Kind um weitere             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\neinhundert Deutsche Mark. Für Berechtigte, bei           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndenen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Häft-\nmindestens 70 vom Hundert durch Bescheid fest-           lingshilfegesetzes auch im Land Berlin.\ngestellt worden ist, beträgt die Einkommensgrenze\neintausendzweihundert Deutsche Mark.                                                 §8\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\n§3\nvember 1972 in Kraft. Die Erste Verordnung über\nFür Hinterbliebene eines ehemaligen politischen       die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshil-\nHäftlings, die als Erben einen Anspruch auf die Lei-     fen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlings-\nstungen nach § 9b Abs. 1 des Hctftlingshilfegesetzes     hilfegesetz vom 26. April 1972 (Bundesgesetzbl. I\nhaben, gilt § 2 entsprechend.                            S. 745) tritt gleichzeitig außer Kraft.\nBonn, den 11. April 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}