{"id":"bgbl1-1973-28-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":28,"date":"1973-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts","law_date":"1973-04-05T00:00:00Z","page":285,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["285\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 14. April 1973                                                                                                        1 Nr.28\nT<19                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n5. 4. 73  Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts                                                                                                    285\n11. 4. 73  Zweite Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Aus-\ngleichsleistun~Jcn nach dem 1-Iäftlingshilfegesetz (2. HHAuszV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            287\n24l-1-2-1\n11. 4. 73  Verordnung zur Anderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Marktstruktur-\nqesctz: Kartoffeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       288\n7840-3-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           290\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                             290\nKostenordnung\nfür Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts\nVom 5. April 1973\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes                                                                                           § 3\nüber die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und                                         (1) Die Gebühr für die Entscheidung über die Frei-\nImpfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I\ngabe einer Charge beträgt:\nS. 1163) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für                                       1. Sera                                                                            200,- DM,\nWirtschaft und, soweit es sich um Arzneimittel nach                                   2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffe                                                 300,- DM,\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes handelt, mit                                   3. Virus-Impfstoffe                                                                 600,-DM,\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                                      4. Tuberkuline                                                                      300,-DM,\nund Forsten sowie mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                                                60,-DM,\n5. Testsera\nrates verordnet:\n6. Extrakte und Ambozeptoren                                                          30,-DM.\n§ 1                                                           (2) Der Aufwand für vorangegangene Prüfungen\nist gebührenfrei, wenn nicht die Entscheidung über\nNach dieser Kostenordnung erhebt das Paul-Ehr-                                      die Freigabe einer Charge einen außergewöhnlich\nlich-Institut für die Entscheidung über die Zulassung                                  hohen, nach den §§ 5 und 6 zu errechnenden Auf-\nvon Arzneimitteln im Sinne des Artikels 1 Abs. 2                                       wand erfordert hat. In diesem Fall wird zusätzlich\nNr. 1 bis 3 des Gesetzes und über die Freigabe von                                     zu der Gebühr nach Absatz 1 eine Gebühr in Höhe\nChargen dieser Arzneimittel sowie für andere Amts-                                     des Betrages erhoben, um den der nach den §§ 5\nhandlungen nach dem Gesetz Kosten (Gebühren und                                        und 6 errechnete Aufwand für vorangegangene Prü-\nAuslagen).                                                                             fungen folgende Beträge übersteigt:\n1. Sera\n§2\na) Rotlaufsera                                                             1 700,-DM,\nFür die Entscheidung über die Zulassung wird                                             b) Tollwutsera                                                              3400,-DM,\neine Gebühr erhoben, die sich nach dem Personal-\nc) andere monovalente Sera                                                  1 000,-DM,\naufwand (§ 5) und dem Sachaufwand (§ 6) für das Zu-\nlassungsverfahren, für die Prüfungen und für die                                             d) polyvalente Sera\nEntwicklung geeigneter Prüfverfahren bestimmt. Die                                                  neben dem Betrag für die erste\nGebühr darf im Einzelfall die Höchstsätze nach § 7                                                  (monovalente) Quote für jede\nAbs. 1 nicht übersteigen.                                                                          weitere Quote jeweils                                                   600,-DM,","286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. Impfstoffe                                                                      § 6\na) Polio- und Mascrnimpfstoffe        40 000,- DM,       Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Sach-\nb) andere monovalcnl.e Impfstoffe 7 500,- DM,         aufwand sind Aufwendungen für Versuchstiere, Vor-\nc) Mehrfachirnpfslolle neben dem                      kehrungen und sonstiger angemessener sachlicher\nBetrag für die erste (monovalente)                Aufwand entsprechend dem Selbstkostenpreis zu\nQuote für jede weitere C}uote                     berücksichtigen.\njeweils                             4 500,- DM,\n3. Tuberkulose-Impfstoffe und                                                      § 7\nTuberkuline zur Anwendung                                (1) Die Gebühren nach den §§ 2 und 3 dürfen fol-\nam Menschcm                              3000,-DM,    gende Sätze nicht übersteigen:\n4. Rindertuberkulin oder Geflügel-                        1. Sera                                 30000,-DM,\ntuberkulin                              4 800,-DM,\n2. Bakterien- und Toxoid-Impfstoffe     30000,-DM,\n5. Testsera, Extrakte und Ambozeptoren 500,-DM.\n3. Virus-Impfstoffe\nDer Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer\n3.1 ohne Verwendung von Affen 60 000,-DM,\nErhöhung der Gebühr zu rechnen ist. Die Gebühr\ndarf im Einzelfall den Höchstsatz nach § 7 Abs. 1             3.2 unter Verwendung von Affen 120 000,-DM,\nnicht übersteigen.                                        4. Arzneimittel im Sinne des § 19 d\n§ 4                                des Arzneimittelgesetzes            12 000,-DM.\nFür die Entscheidung über die Freistellung von         Hat die Entscheidung über die Zulassung im Einzel-\nder staatlichen Chargenprüfung sowie für Gutachten,       fall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfor-\nStellungnahmen und Bescheinigungen (andere Amts-          dert, kann die Gebühr bis auf das Doppelte des\nhandlungen) wird eine Gebühr erhoben, die sich            Höchstsatzes erhöht werden. Der Gebührenschuld-\nnach dem Personalaufwand (§ 5) und dem Sachauf-           ner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Ge-\nwand (§ 6) bestimmt und im Einzelfall den Höchst-         bühr zu rechnen ist.\nsatz nach § 7 Abs. 2 nicht übersteigen darf.                 (2) Der Höchstsatz der Gebühr für andere Amts-\nhandlungen beträgt 600,- DM.\n§ 5\n(1) Personalaufwand ist der Zeitaufwand der Be-\ndiensteten für folgende Tätigkeiten:                                                § 8\n1. die Entwicklung geeigneter Prüfungsverfahren,             Auslagen werden nach den Vorschriften des Ver-\n2. die Prüfung des Arzneimittels im Paul-Ehrlich-         waltungskostengesetzes erhoben.\nInstitut, die Beobachtung der Prüfungen im Her-\nstellerwerk und die Prüfung der Unterlag2n,\n3. die Entwicklung von Standardpräparaten.                                         § 9\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(2) Der Personalaufwand umfaßt ferner:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeits-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nzeit liegen oder vom Paul-Ehrlich-Institut beson-\nGesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für\nders abgegolten werden,\nSera und Impfstoffe auch im Land Berlin.\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht\nworden sind.\n(3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen:                                    § 10\nl. für Beamte des höheren Dienstes und                       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Novem-\nvergleichbare Angestellte                  33,-DM,    ber 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlaß\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes                      des Reichsministers des Innern vom 18. Juli 1939 -\nund vergleichbare Angestellte              27,-DM,    IV g 2513/39 - 5540 - und III a 8214/39 - 1580 -\n(Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Mi-\n3. für Beamte des mittleren Dienstes\nnisteriums d.es Innern - RMBliV - S. 1549). zuletzt\nund vergleichbare Angestellte              23,-- DM,\ngeändert durch Erlaß des Hessischen Ministers für\n4. für sonstige Bedienstete                    22,- DM.   Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen vom\nAngefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-        12. September 1969 - III A 9 - 18 m 04 07 - (Hes-\nstunden aufzurunden.                                      sischer Staatsanzeiger 1969 S. 1687), außer Kraft.\nBonn, den 5. April 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}