{"id":"bgbl1-1973-27-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":27,"date":"1973-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel","law_date":"1973-04-04T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                         Ausgegeben zu Bonn am 12.April 1973                                                                                              Nr.27\nTug                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n4.4. 73   Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates der Euro-\npüischcn Cemcinschuften über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und\nKüken von 1 hwsrieflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     273\n71l47-fi-8-:J\n5. 4. 73  Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes Bundes uuf dem Gebiet der Seeschiffahrt ...................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           276\n!J5l 0-D, 9514-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             281\nVerordnung\nzur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Urzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel\nVom 4. April 1973\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 Satz l und des § 2                                mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel vom\nAbs. 2 des J-fondelsklassengesetzes in der Fassung                            27. Juni 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nder Bekcmntrnc:1chun~J vom 23. November 1972 (Bun-                            schaften Nr. L 148 S. 7) vorgeschriebenen Kennzeich-\ndesgesetzbl. 1 S. 2201) wird vom Bundesminister für                           nung der einzelnen Bruteier bedarf es nicht, wenn\nErnährung, Land w irtschafl und Forsten im Einver-                            die Verpackungen mit Banderolen versehen sind, die\nnehmen mit. ckn Bundesministern Jür Jugend, Fami-                             der Beschreibung und dem Muster der Anlage ent-\nlie und Gesundheit und für Wirtschaft und hinsicht-                           sprechen und bei der Dffnung der Verpackung un-\nlich des § 2 auf (~rund des § 27 des Gesetzes zur                             brauchbar werden.\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen (MOG) vorn 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                                                                                 §2\nS. 1617) im Einvernehmen rnit den Bundesministern                                                           Begleitpapier für Küken\nfür Wirtschaft und der Finanzen mit Zustimmung\nDas Begleitpapier für Küken nach Artikel 13 der\ndes Bundesrates sowie hinsichtlich des § 3 auf\nVerordnung (EWG) Nr. 1349/72 muß bei der Einfuhr\nGrund des § 5 Abs. 1 Sutz 2 des Handelsklassen-\nund Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 und 2 Buchstabe a Doppel-\ngesetzes und hinsichtlich des § 5 auf Grund des § 36\nbuchstabe aa des Gesetzes zur Durchführung der\nAbs. 3 des Gesetzes über Ordnunuswidrigkeiten\nGemeinsamen Marktorganisationen) in doppelter\nvom 24. Mai 1968 (Bundcsgcsetzbl. I S. 481), zuletzt\nAusführung ausgestellt sein. Das Doppel des Be-\ngeändert: durch das Gesetz über die Entschädigung\ngleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an\nfür     Strafverfolgungsrnaßnahmen           (StrEG)           vom\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\n8. März 1971 (Bundcsqcsetzbl. I S. 157), vom Bundes-\n(Bundesamt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die\nminister für Ernührung, Lrndw irtschaft und Forsten\ndie Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.\nverordnet:\n§ 1                                                                                               §3\nKennzeichnung von Bruteiern                                                    Dberwachung durch das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft\nDer in Artike:I 5 Ab~,. 1 clcr Verordnung (EWG)\nNr. 1349/72 des Rü l.es dc,r Europäischen Gemein-                                  Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschrif-\nschuften über die: Erzcu9rm~J von und den Verkehr                              ten des Rates und der Kommission der Europä-","274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nischen Gemeinschaften und dieser Verordnung bei               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die\nEinfuhr von Bruteiern und Küken                            Verordnung (EWG) Nr. 2335/72 der Kommission\n1. aus dritten Ländern in den Geltungsbereich              vom 31. Oktober 1972 zur Anwendung der Verord-\ndieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Zoll-       nung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates über die Erzeu-\ngut sind,                                              gung von und den Verkehr mit Bruteiern und\nKüken von Hausgeflügel (Amtsblatt der Euro-\n2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in\npäischen Gemeinschaften Nr. L 252 S. 1) verstößt,\ndiese Länder\nindem er\nwird dem Bundesamt übertragen.                             1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der\nBruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise\nausführt,\n§4                             2. entgegen Artikel 3 Bruteier, die als Industrieeier\nOrdnungswidrigkeiten                          verkauft werden, nicht mit der vorgeschriebenen\nKennzeichnung versieht.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1349/72 verstößt, indem er                  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit             Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-\na) Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Bruteier            ahndet werden.\n(Arikel 1 Nr. 1), die nicht einzeln in der vor-\n§5\ngeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,\nb) Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 14 Bruteier unver-                Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\npackt oder in Packungen, die nicht vollkom-                  des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nmen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen            Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4\nInhalt aufweisen oder nicht in der vorge-           des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder         Nr. 2 und 6 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde\nc) Artikel 11 und Artikel 14 Küken (Artikel 1           im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\nNr. 2) unverpackt oder in Kartons, die nicht        soweit es nach § 3 für die Uberwachung zuständig\nden vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder          ist.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-                                     §6\nzeichnet sind,                                                Änderung der Dritten Verordnung zur\nzum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-       Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68\nfert, verkauft oder sonst gewerbsmäßig in den              § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Dritten Verordnung zur\nVerkehr bringt,                                         Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68\n2. entgegen Artikel 6 und Artikel 14 Bruteier, die         des Rates der Europäischen Gemeinschaften über\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekenn-             Vermarktungsnormen für Eier vom 9. August 1971\nzeichnet sind oder deren Verpackung nicht den           (Bundesgesetzbl. I S. 1347) wird wie folgt geändert:\nvorgeschriebenen Anforderungen entspricht, ein-         1. Hinter Buchstabe b wird folgender neuer Buch-\nführt,                                                      stabe c eingefügt:\n3. entgegen Artikel 7 ein Register nicht, nicht                 ,,c) Artikel 10 Eier, die nicht nach den vorge-\nrichtig oder nicht vollständig führt,                             schriebenen Gewichtsklassen sortiert sind,\";\n4. entgegen Artikel 8 und Artikel 14 Bruteier nicht        2. die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buch-\nvernichtet oder nicht in der vorgeschriebenen               staben d bis g.\nWeise kennzeichnet,\n§7\n5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen\nBerlin-Klausel\nAngaben nicht, nicht monatlich oder nicht voll-\nständig der zuständigen Stelle übermittelt,                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n6. entgegen Artikel 12 und Artikel 14 Küken, die           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert            klassengesetzes und § 111 des Gesetzes über Ord-\nsind oder deren Verpackung nicht den vorge-             nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nschriebenen A1'1forderungen entspricht, einführt,\n7. entgegen Artikel 13 für den Versand einer Partie                                    §8\nBruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene\nBegleitpapier erstellt oder die hierfür vorge-                                 Inkrafttreten\nschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nvollständig macht.                                      kündung in Kraft.\nBonn, den 4. April 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","I'-Jr. 27 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1973          215\nAnlage (zu§ 1)\nDie Bi.rnderole ist grün mit schwarzem Aufdruck.\nKENNlJMMEI~:          .......................................................... .\n(]EFLlJGELAl~T: .......................................................... .\nOriginalgröße 8 X 30 cm;\nMindestmaße der Schriftzeichen:\nHöhe 20 mm\nRegelbreite 10 mm\nBreite des Striches 1 mm"]}