{"id":"bgbl1-1973-25-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":25,"date":"1973-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen (Viertes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄndG)","law_date":"1973-03-30T00:00:00Z","page":257,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                            Z 1997 A\ni973                          Ausg·egeben zu Bonn am :H.März 1973                                            Nr.25\nli1~J                                                  fnhdll                                              Seite\nlO. 3. 73   Gesetz zur i\\nderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen fViertes\nRentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄndG)                              .. .. . .. ....     257\n820-1, 821-1, 1122-1\nHinweis auf andere Ve1·kündungsblätter\nR<!clilsvorsd1rill<)11 dc)r ·Europäischen Gemeinschaften                                          262\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen\n(Viertes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 4. RVÄ.ndG)\nVom 30. März 1973\nDer 1311IHl<~stc1q lwl dt1s folgende C<)Setz lwscblos-                  Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Al-\nsen:                                                                       tersruhegeldes auf nicht mehr als drei Mo-\nnate oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeits-\nArtikel 1                                      tage nach der Natur der Sache beschränkt zu\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung,                                sein pflegt oder im voraus durch Vertrag be-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes und                               schränkt ist, oder\ndes Reichsknappschaftsgesetzes                            b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-\nkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein\n§ 1\nArbeitseinkommen, das durchschnittlich im\nÄ.ndenmg der Reichsversicherungsordnung                            Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt                           geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385\ngeändert und ergänzt:                                                      Abs. 2) nicht überschreitet,\n1. Jn § 1248 erhält Absatz 4 folgende Fassung:                         ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder Er-\n,, (4) Anspruch auf ein Altersruhegeld nach Ab-                   werbstätigkeiten werden zusammengerechnet\nsatz 1 besteht bis zur Vollendung des 65. Lebens-                   Bei einem Altersruhegeld nach Absatz 2 oder 3\njahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt                     gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in dem\noder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn die                     die Vora.ussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit                                 im übrigen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\na) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,                     an die Stelle der in Satz 1 Buchstabe b genann-\nfür eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden                 ten drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden","258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBeilragsbemessungsgrcnzc ein Achtel dieser Bei-                   2. bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen\ntragsbemessun9sgrenze tritt. Das Altersruhegeld                       Versicherungsjahre die bei Anwendung\nfällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Be-                       der Nummer 1 ermittelten zusätzlichen\nschäftigung oder Erwerbstütigkeit den Rahmen                          Kalendermonate den Beitrags-, Ersatz- und\nder Sätze 1 und 2 überschreitet. Der Versicherte                     Ausfallzeiten hinzugerechnet werden; die\nist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung                          zusätzlichen Kalendermonate werden bei\neiner Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die                       Anwendung von Vorschriften, nach denen\nden Ruhmen der Sulze 1 und 2 überschreitet, dem                       eine Leistung von einer bestimmten An-\nRentenversicherungsträger unverzüglich anzu-                          zahl anrechnungsfähiger Versicherungs-\nzeigen.\"                                                              jahre abhängt, nicht berücksichtigt.\"\n2. § 1254 wird wie folgt geändert und ergänzt:             3. In § 1290 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:\na) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:                      ,,Ist ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 4 weg-\n11 (la) Hat der Versicherte die Voraussetzun-        gefallen und endet die Beschäftigung oder Er-\ngen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5          werbstätigkeit wieder oder überschreitet sie\nerfüllt und nimmt er das Altersruhegeld für            nicht mehr den Rahmen des § 1248 Abs. 4 Satz 1\nZeiten nach Erfüllung der Voraussetzungen              und 2, so wird das Altersruhegeld auf Antrag\nbis zur Vollendung des 67. Lebensjahres nicht          mit dem Ersten des Monats wiedergewährt, in\nin Anspruch, so erhöht sich der Jahresbetrag           dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit\nseines Altersruhegeldes um einen Zuschlag.             nicht mehr ausgeübt wird oder den Rahmen des\n§ 1248 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht mehr über-\nDer Zuschlag beträgt für jeden Kalender-\nschreitet; das Altersruhegeld ist mindestens in\nmonat nach Erfüllung der Voraussetzungen\nHöhe des Betrages zu gewähren, der sich bei\nbis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ein-\nununterbrochener Zahlung des Altersruhegeldes\nschließlich, für den der Versicherte das Alters-\nergeben würde.\"\nruhegeld nicht in Anspruch genommen und\nBeiträge entrichtet hat, 0,6 vom Hundert des\nJahresbetrages des Altersruhegeldes ohne\n§ 2\nSteigerungsbcträge aus Beiträgen der Höher-\nversicherung und ohne Kinderzuschuß, auf                                      Änderung\nden der Versicherte im Zeitpunkt der erst-                      des Angestelltenversicherungsgesetzes\nmaligen Erfüllung der Voraussetzungen An-              Das Angestelltenversicherungsgesetz           wird wie\nspruch gehabt hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten       folgt geändert und ergänzt:\nnicht bei Versicherten, die bereits ein Alters-\n1. In § 25 erhält Absatz 4 folgende Fassung:\nruhegeld oder nach Vollendung des 63. Le-\nbensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit                  11 (4) Anspruch auf ein Altersruhegeld nach\nAbsatz 1 besteht bis zur Vollendung des 65. Le-\noder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben.\"\nbensjahres neben einer Beschäftigung gegen Ent-\nb) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b ein-          gelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur, wenn\ngefügt:                                                die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit\n,, (1 b) Der Zuschlag nach Absatz 1 a wird           a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,\nbei der Berechnung des Altersruhegeldes in                    für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden\nder Weise berücksichtigt, daß                                 Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Al-\ntersruhegeldes auf nicht mehr als drei Monate\n1. bei der Ermittlung der persönlichen Ren-\noder insgesamt fünfundsiebzig Arbeitstage\ntenbemessungsgrundlage außer den Bei-\nnach der Natur der Sache beschränkt zu sein\ntrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für jeden             pflegt oder im voraus durch Vertrag be-\nnach Absatz 1 a zuschlagsfähigen Kalen-                 schränkt ist, oder\ndermonat als zusätzliche Kalendermonate\nb) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-\ndas Produkt aus der Anzahl der bis zum\nkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein\nZeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der                 Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im\nVoraussetzungen des § 1248 Abs. 5 zu-                   Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge\nrückgelegten Kalendermonate an Beitrags-,               geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112\nErsatz- und Ausfallzeiten und dem in Ab-                Abs. 2) nicht überschreitet,\nsatz 1 a genannten Vomhundertsatz be-\nausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder\nrücksichtigt und jedem dieser zusätzlichen\nErwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.\nKalendermonate, deren Gesamtzahl auf\nBei einem Altersruhegeld nach Absatz 2 oder 3\nvolle Kalendermonate nach oben aufzu-\ngilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in dem\nrunden ist, der Wert zugrunde gelegt wird,       die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;\nder sich als Monatsdurchschnitt aus allen        im übrigen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß\nbis zum Zeitpunkt der' erstmaligen Erfül-         an die Stelle der in Satz 1 Buchstabe b genannten\nlung der Voraussetzungen des § 1248              drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden\nAbs. 5 zurückgelegten Beitrags-, Ersatz-          Beitragsbemessungsgrenze ein Achtel dieser Bei-\nund Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch        tragsbemessungsgrenze tritt. Das Altersruhegeld\nder Wert 16,66, und                              fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die","Nr. 25 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                              259\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Rah-                          zusätzlichen Kalendermonate werden bei\nmen der Sätze 1 und 2 überschreitet. Der Ver-                         Anwendung von Vorschriften, nach denen\nsicherte ist verpflichtet, die Aufnahme oder Aus-                     eine Leistung von einer bestimmten An-\nübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit,                      zahl anrechnungsfähiger Versicherungs-\ndie den Rahmen der Sätze 1 und 2 überschreitet,                       jahre abhängt, nicht berücksichtigt.\"\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nunverzüglich anzuzeigen.\"                                3. In § 67 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n,,Ist ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 4 weg-\n2. § 31 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    gefallen und endet die Beschäftigung oder Er-\na) Absatz 1 d erhält folgende Fassung:                       werbstätigkeit wieder oder überschreitet sie nicht\n,,(la) lfot der Versicherte die Vorausset-             mehr den Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2,\nzungen für das Altersruhegeld nach § 25                  so wird das Altersruhegeld auf Antrag mit dem\nAbs. 5 erfüllt und nimmt er das Altersruhe-              Ersten des Monats wiedergewährt, in dem eine\ngeld für Zeiten nach Erfüllung der Voraus-               Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht mehr\nsetzungen bis zur VoJlendung des 67. Lebens-             ausgeübt wird oder den Rahmen des § 25 Abs. 4\njahres nicht in Anspruch, so erhöht sich der             Satz 1 und 2 nicht mehr überschreitet; das Alters-\nJahresbetrag seines Altersruhegeldes um                  ruhegeld ist mindestens in Höhe des Betrages zu\neinen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für                 gewähren, der sich bei ununterbrochener Zahlung\njeden Kalendc~rmonat nach Erfüllung der Vor-             des Altersruhegeldes ergeben würde.\"\naussetzungen bis zur Vollendung des 67. Le-\nbensjahres einschließlich, für den der Ver-\nsicherte das Altersruhegeld nicht in Anspruch                                     § 3\ngenommen und Beiträge entrichtet hat,\n0,6 vom Hundert des Jahresbetrages des Al-                   . Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\ntersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nBeiträgen der Höherversicherung und ohne\nändert und ergänzt:\nKinderzuschuß, auf den der Versicherte im\nZeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der Vor-          1. In§ 48 erhält Absatz 4 folgende Fassung:\naussetzungen Anspruch gehabt hätte. Die\n,, (4) Anspruch auf ein Knappschaftsruhegeld\nSätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten,\nnach Absatz 1 Nr. 1 besteht bis zur Vollendung\ndie bereits ein Altersruhegeld oder nach Voll-\ndes 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung\nendung des 63. Lebensjahres Rente wegen\ngegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\nnur, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätig-\nbezogen haben.\"\nkeit\nb) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b ein-\ngefügt_:                                                 a) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,\nfür eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden\n,, (1 b) Der Zuschlag nach Absatz 1 a wird                   Jahres seit dem erstmaligen Beginn des\nbei der Berechnung des Altersruhegeldes in                      Knappschaftsruhegeldes auf nicht mehr als\nder Weise berücksichtigt, daß                                   drei Monate oder insgesamt fünfundsiebzig\nl. bei der Ermittlung der persönlichen Ren-                     Arbeitstage nach der Natur der Sache be-\ntenbemessungsgrundlage außer den Bei-                     schränkt zu sein pflegt oder im voraus durch\ntrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für je-                 Vertrag beschränkt ist, oder\nden nach Absatz l a zuschlagsfähigen Ka-\nlendermonat als zusätzliche Kalendermo-            b) zwar laufend oder in regelmäßiger Wieder-\nnate das Produkt aus der Anzahl der bis                   L:hr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein\nzum Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung                   Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im\nder Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 zu-                   Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge gel-\nrückgelegten Kalendermonate an Bei-                       tenden Beitragsbemessungsgrenze der Reichs-\ntrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten und dem                 versicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) nicht\nin Absatz l a genannten Vomhundertsatz                    überschreitet,\nberücksichtigt und jedem dieser zusätz-            ausgeübt wird; mehrere Beschäftigungen oder\nlichen Kalendermonate, deren Gesamtzahl            Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.\nauf volle Kalendermonate nach oben auf-            Bei einem Knappschaftsruhegeld nach Absatz 2\nzurunden ist, der Wert zugrunde gelegt             oder 3 gilt Satz 1 vom Ablauf des Monats an, in\nwird, der sich als Monatsdurchschnitt aus          dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1\nallen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen            erfüllt sind; im übrigen gilt Satz 1 mit der Maß-\nErfüllung der Voraussetzungen des § 25             gabe, daß an die Stelle der in Satz l Buchst~be b\nAbs. 5 zurückgelegten Beitrags-, Ersatz-           genannten drei Zehntel der für Monatsbezüge\nund Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch         geltenden Beitragsbemessungsgrenze ein Achtel\nder Wert 16,66, und                                dieser       Beitragsbemessungsgrenze      tritt.  Das\n2. bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen             Knappschaftsruhegeld fällt mit Beginn des Mo-\nVersicherungsjahre die bei Anwendung               nats weg, in dem die Beschäftigung oder Er-\nder Nummer 1 ermittelten zusätzlichen              werbstätigkeit den Rahmen der Sätze 1 und 2\nKalendermonate clen Beitrags-, Ersatz- und         überschreitet. Der Versicherte ist verpflichtet,\nAusfallzeilen hinzugerechnet werden; die           die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäfti-","260                                    13undes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l\ngung oder Erwerbstctli~Jkeit, die den Rahmen                       3. bei der Berechnung des Leistungszuschla-\nder Sätze l und 2 überschreitet, der ßundeskn,1pp-                    ges der Vomtausendsatz ·der Beitragsbe-·\nschaft un verzü~Jlich cmzuzeigcn.\"                                    messungsgrenze, der sich nach § 59 Abs. 1\nbis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfül-\n2. § 53 wird wie lolgl gcctnderl und er~Jänzt:                           lung der Voraussetzungen nach § 48 Abs. 5\na) Absatz 4 c1 erhält folgende Fc.1ssun~i:                            ergibt, um den Satz zu erhöhen ist, der als\n,, (4 a) Hat der Versichert<? die Vorausset-                    Produkt aus der Anzahl der zuschlags-\nzungen für das Knappschaftsruhegeld nach                          fähigen Kalendermonate und dem in Ab-\n§ 48 Abs. 5 erfüllt und nimmt er das Knapp-                       satz 4 a genannten Vomhundertsatz zu\nschaftsruhegeld für Zeiten nach Erfüllung der                     ermitteln ist.\"\nVoraussetzungen bis zur Vollendung des\n3. In § 82 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:\n67. Lebensji.lhres nicht in Anspruch, so erhöht\nsich der Jahresbetra~J seines Knappschafts-                „Ist ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 4\nruhegeldes um einen Zuschlag. Der Zuschlag                 weggefallen und endet die Beschäftigung oder\nbeträgt für jeden Kalendermonat nach Erfül-                Erwerbstätigkeit wieder oder überschreitet sie\nlung der Voraussetzungen bis zur Vollendung                nicht mehr den Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1\ndes 67. Lebensjahres einschließlich, für den der           und 2, so wird das Knappschaftsruhegeld auf An-\nVersicherte das Knappschaftsruhegeld nicht in              trag mit dem Ersten des Monats wiedergewährt,\nAnspruch genommen und Beiträge entrichtet                  in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit\nhat, 0,6 vom Hundert des Jahresbetrages des                nicht mehr ausgeübt wird oder den Rahmen des\nKnappschaftsruhegeldes ohne Kinderzuschuß,                  § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht mehr überschreitet.;\nauf den der Versicherte im Zeitpunkt der erst-             das Knappschaftsruhegeld ist mindestens in Höhe\nmaligen Erfüllung der Voraussetzungen An-                  des Betrages zu gewähren, der sich bei ununter-\nspruch gehabt hätte. Die Sätze 1 und 2 gel-                brochener Zahlung des Knappschaftsruhegeldes\nten nicht bei Versicherten, die bereits ein                ergeben würde.\"\nKnappschaftsruhegeld oder nach Vollendung\ndes 63. Lebensjahres C:-~ine Knappschaftsrente                                   Artikel 2\noder die Knappschaltsausgleichsleistung be-                       Ubergangs- und Schlußvorschriften\nzogen haben.\"\nb) Nach Absa l.z 4 r1 wird lol~J('Ilder Absatz 4 b c~in-                               § 1\ngefügt:                                                    (1) Für Versicherte, die mit Rücksicht auf die Mög-\n,, (4 b) Der Zuschlag nach Absatz 4 a wird bei       lichkeit der unbeschränkten Weiterarbeit neben\nder Berechnung des Knappschaftsruhegeldes               einem Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld\nin der Weise berücksichtigt, daß                        nach § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,\n1. bei der Ermittlung der persönlichen Ren-            § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nt.enbemessungsgrundlage außer den Bei-           oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgeset-\ntrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten für jeden      zes, jeweils in der Fassung des Rentenreformgeset-\nnach Absatz 4 a zuschlagsfähigen Kalen-          zes vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965).\ndermonat als zusätzliche Kalendermonate          in der Zeit. vom 21. September 1972 bis zum 21. De-\ndas Produkt aus der Anzahl der bis zum           zember 1972 ein Beschäftigungsverhältnis geändert\nZeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der          oder unter Aufgabe der bisherigen Beschäftigung\nVoraussetzungen des § 48 Abs. 5 zurück-          oder Erwerbstätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis\ngelegten Kalendermonate an Beitrags-,            begründet. haben, gilt § 1.248 der Reichsversiche-\nErsatz- und Ausfallzeiten und dem in Ab-         rungsordnung, § 25 des Angestelltenversicherungs-\nsatz 4 a genannten Vomhundertsatz be-            gesetzes oder § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes,\nrücksichtigt und jedem dieser zusätzlichen       jeweils in der Fassung des Rentenreformgesetzes\nKalendermonate, dE~ren Gesamtzahl auf            vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965),\nvolle Kalendermonate nach oben aufzurun-         für die Zeit ab 1. Januar 1973, wenn das Brutto-\nden ist, der Wert zugrunde gelegt wird,          arbeitsentgelt aus dem geänderten oder neuen Be-\nder sich als Mqnatsdurchschnit.t aus allen       schäftigungsverhältnis niedriger ist als 90 vom Hun-\nbis zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfül-          dert des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor\nlung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 5         dem 1. Januar 1973 durchschnittlich erzielten Ar-\nzurückgelegten Beitrags-, Ersatz- und Aus-       beitseinkommens und der Antrag auf das Alters-\nfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der          ruhegeld oder Knappschaftsruhegeld vor dem 21. De-\nWert 20,83,                                       zember 1972 gestellt worden ist.\n2. bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen               (2) Ist auf Grund des § 1248 der Reichsversiche-\nVersicherungsjahre die bei Anwendung              rungsordnung, § 25 des Angestelltenversicherungs-\nder Nummer 1 ermittelten zusätzlichen             gesetzes oder § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes,\nKalendermonate den Beitrags-, Ersatz- und         jeweils in der Fassung des Rentenreformgesetzes\nAusfallzeiten hinzugerechnet werden; die          vom 16. Oktober 1972 (Bundesgeset.zbl. I S. 1965),\nzusätzlichen Kalendermonate werden bei            ein Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld ge-\nAnwendung von Vorschriften, nach denen            währt worden, auf das nach den Regelungen dieses\neine Leistung von einer bestimmten An-            Gesetzes kein Anspruch bestand, so ist das Alters-\nzahl anrechnungsfähiger Versicherungs-            ruhegeld oder Knappschaftsruhegeld nicht zurück-\njahre abhängt, nicht berücksichtigt, und          zufordern.","Tilg dl~r Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                              261\n~,. '2                                                           § 3\nq 1254   Abs. 1 d Ll!ld 1 b de, Reichsversicherungs-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs . .1\nordnunq, § 31 Abs. 1 d und 1 b des Angestelltenver-             des Dritten Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\nsjch<inmgsgesetzes und § 53 Abs. 4 a und 4 b des                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nReichskm1ppschafts9esetzes gelten nur für Versiche-\nrun~Jsfiillc nach dem 30. Juni 1973 und nur für Zeiten                                       § 4\nd(!S Rentcncwtsdrnbs nilch dem 31. D( zember 1972.\n1\nDiesE:!S Gesetz tritt c1rn 1. Januar 1973 in Kraft\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nßonn, den 30. März 1973\nDer Bundespräsident\nHeinernann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDe, r Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","262                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\n------------------- -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDö!um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n28. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 587/73 der Kommission über die Fest-\nselzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e                     1. 3. 73        L 56/ 41\n28. 2.  n   Verordnung (EWG) Nr. 588/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -\nsektors                                                                         1. 3. 73        L 56/ 42\n28. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 589/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Er-\nzeugnisse cJuf dem Zuckersektor                                                 1. 3. 73        L 56/ 44\n28. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 590/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl                             1. 3. 73        L 56/46\n28. 2. 73   Veronhrnng (EWG) Nr. 591/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n                              1. 3. 73        L 56/47\n28. 2. 73   Verordnung (EWC) Nr. 592/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erslal.lungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1                      1. 3. 73        L 56/49\n28. 2. 73   Verordnw1g (EWG) Nr. 593/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Erstaltung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n                      1. 3. 73        L 56/51\n28. 2. 73   Verordnung (EWG) 594/73 der Kommission zur Änderung der\nbei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -\nt u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen                   1. 3. 73        L 56/53\n28. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 595/73 der Kommission zur Änderung\nder      als      Ausgleichsbeträge      für  die   Erzeugnisse  des\nG e t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge               1. 3. 73        L 56/56\n26. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 596/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1675/72 zur Festsetzung der Beihilfe\nJür S c1 a t gut für das Wirtschaftsjahr 1972/1973                              2. 3. 73        L 57/1\n26. 2. Tl   Verordnung (EWG) Nr. 597/73 des Rates zur Änderung des\nAnhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung\neiner gemeinsamen Marktorganisation für S a a t gut und\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zur Fest-\nlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzie-\nnmg der Beihilfe für Saatgut                                                    2.3. 73         L 57/3\n2G. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 598/73 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-\nstimmungen zur Beihilferegelung für Olsa a t e n                                2.3. 73         L 57/5\nl. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 599/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf G e t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                     2.3. 73         L 57/6\n1. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. G00/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e\nund Malz hinzugefügt werden                                                     2. 3. 73        L 57/8\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 601/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden\nBerichtigung                                                                    2.3. 73         L 57/10\n1. 3. 73   Verordnung (EW(;) Nr. 602/73 der Kommission zur Festset-\nzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFeingrieß von Weizen und Roggen anwendbaren Erstat-\ntungen                                                                          2.3. 73         L 57/12\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 603/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei R c i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                                     2.3. 73         L 57/15\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 604/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nR e i s und B r u c h r e i s                                                    2. 3. 73       L 57/17","Nr. 25 -····· Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                            263\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDa t nrn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n1. '.l. Tl VeronJnunq (EWC) Nr. 605/73 der Kommission zur Festset-\nzung der ErsliJILtrngen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                                    2.3. 73          157/19\n1. 3. 7:3  Verordnung (.EWC) Nr. 606/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei ckr Erstattung für Reis und Bruchreis\nanzuwendenden Berichtigung                                                   2. 3. 73        L 57/21\n1. 3. Tl   Verordnung (EWC) Nr. 607173 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucke r und R oh zucke r                                                     2.3. 73          L 57/23\nl. 3. 7'.l Verordnung (.EWG) Nr. 608/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und\naus9ewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,\ncnisgenommen gefrorenes Rindfleisch                                           2. 3. 73        L 57/24\n28. 2. 7:3  Verordnung (EWG) Nr. 609/73 der Kommission zur Festset-\nzung der ab l. Mürz 1973 geltenden Erstattungssätze bei der\nAusfuhr von bestimmten Mi 1 c herze u g n iss e n in Form\nvon nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren                       2. 3. 73        L 57/27\n28. 2. 73   Verordnung (EWC) Nr. 610/73 der Kommission zur Festset-\nzung der ab 1. März 1973 geltenden Erstattungssätze bei der\nAusfuhr bestimmter Ge t r e i de - und Reiser zeug -\nn iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-\nlenden Waren                                                                 2.3. 73          L 57/30\n28. 2. 73   Verordnung (EWC) Nr. 611173 der Kommission zur Festset-\nzung der ab 1. M\"' rz 1973 geltenden Erstattungssätze bei der\nAusfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht\nunter Anhang JI des Vertrages fallenden Waren                                 2. 3. 73        L 57/32\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 612/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eier sek -\nt o r für den Zeitraum vom 5. März 1973 an                                    2. 3. 73        L 57/37\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 613/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von\nSi r u p        und   bestimmten        anderen    Erzeugnissen  des\nZuckersektors                                                                 2. 3. 73        L 57/39\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 614/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -\nb e i Lu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-\ngen                                                                          2. 3. 73        157/41\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 615/73 der Kommission zur Änderung\nder      als     Ausgleichsbeträge       für   die  Erzeugnisse  des\nG C:~ L r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge           2.3. 73         L 57/43\n2. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 616/73 der Kommission zur Festset-\nzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nFeingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                                  3.3. 73         L 58/1\n2. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 617/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e\nund M a l z hinzugefügt werden                                                3.3. 73         L 58/3\n2. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 618/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                   3.3. 73         L 58/5\n2. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 619/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                             3.3. 73         L 58/7\n1. 3. 73  Verordnung (EWG) Nr. 620/73 der Kommission zur Festset-\nzung der im Fischwirtschaftsjahr 1973 in Irland geltenden\nRücknahmepreise für Sc h o 11 e n                                            3.3. 73        ~L  58/8\n2. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 621 /73 der Kommission über eine Ab-\nweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 hinsichtlich\ndes RichLVf!rfohrens für die Denaturierung von Weich -\nw c i z e n in Dän(~mark                                                      3. 3. 73        L 58/10\n1. 3. 73   Verordnung (EWG) Nr. 622/73 der Kommission zur Eröffnung\neiner Dauercrnsschreibung für die neuen Mitgliedstaaten zur\nBestimmung der Denaturierungsprämie für W e i ß zu c k e r ,\nder zur Bicnenfü!.t.erung bestimmt ist                                        3. 3. 73        L 58/12","264                                                            Kundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\n: J<1 I L1111 1111<1 lk·1.(•iclin1wq di•1 Rechlsvorschril 1\nAusgabe in deutscher Sprache\nvom         Nr./Seite\nAndere Vorschriften\n,/i.Ln           V<•rn1d1iu11(J (L'.W(;J Nr. 522/73 der Kommission mit Durchfüh-\nrnngsbcslinrn11mg(!rt für die Verordnung (EWG) Nr. 1703/72\ni.1bcr die ~wmeinsdwllliche Finanzierung der Ausgaben für die\nDurd1 liih r11rHJ des Nahrunqsmittelhilfe-Dbereinkommens von\n1971                                                                                                 :n   2. 73       L 50/33\nVcrordn1rn~J             (EWC)           Nr.      .523/73 der Kommission zur\nWicdercinJührung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs\n1 ür      Kalziumkarbid der Tarifstelle 28.56 C, mit Ursprung in\nJugoslawien, dem die in der Verordnung (EVIG) Nr. 2762/72\ndes Rates vom lt/. Dez(~rnber 1972 vorgesehenen Zollpräferen-\nzen w:wührl werden                                                                                   23. 2. 73        L 50/J9\nVerordming (Euratom) Nr. 529/73 des Rates zur Änderung der\nRew~lung der Bezüge und sozia.len Sicherheit der Atoman-\n1,i~Jen bedicnsletcn der C3emeinsamen Kernforschungsstelle, die\nin Belgien dienst.lieh verwendet werden                                                              24. 2. 73         L 51 'J\nVerordnung (EWC;) Nr. 556/73 der Kommission zur Ergänzung\nder Verordnung (EWG) Nr. 358/73 über die Ausgleichsbeträge\nfür die Erzeu~piissc der Tnrifstelle 23.07 B I des Gemeinsamen\nZolll.arils                                                                                          27. 2, 73         L 54. 28\nVerordnun~J (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 558/73 des Rates zur\nAnclernn9 der Verorclnun9 (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68\n1ur Fesllegung des Statuts der Beamten der Europäischen Ge-\nllrninschaftcn und der Beschäftigungsbedingungen für die son-\n~;li~Jen Bedienst.eten dieser Gemeinschaften                                                         '28. 2. 73        L 55 1\n'2(i.'LT!         Verordntmg (EC;Ks, EWG, Euratom) Nr. 559/73 des Rates zur\ni\\nderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68\n/.Ur Festlegnug der Bestimmungen und des Verfahrens für die\nErhebung der Sleuer zugunsten der Europäischen Gemein-\nsdrnfl.en                                                                                            28. 2. 73         L 55.·4\n·21i 2. n         Verordnung (EWC) Nr. 5ü0/73 des Rates zur Anderung der\nVerordnung (EWG) Nr. '222/73 über die auf dem Agrarsektor\nlür die Währungen dc~r nPuen Mi.tgliedstauten anzuwendenden\nl Jin rf~chnungsku rse                                                                               28. 2. 73\nV<!rordnung (EWC) Nr. Sb9/73 des Rates über die zeitweilige\nAussetzung der auf bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit\nlJrspru119 in den c1ssoziierten afrikanischen Staaten und l\\1ada-\n(JilSk,u oder den überseeischen Lindern und Gebieten ange-\nw,mdl:en Zölle                                                                                        1 3. 73         L 56/1\n2<i. 2. n         Verordnung             (EWU) Nr. 570/73 .des Rates'\" über die zei.tweilige\nAussetzung            der auf bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit\nUrsprung in            der Vereinigten Republik Tansania, der Republik\nUganda und            der Republik Kenia angewandten Zölle                                            l. J. 73          56 '2\n2B. 2. 73         Verordnung (EWG) Nr. .574/73 der Kommission zur Aufhe-\nlrnng der Verordnung (EWG) Nr. 2786/72 zur Anwendung des\nCemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen, Satsu-\nmc:1s, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen\n1lybridr'n von Zitrnsfriichlc!n mil Ursprung in der Türkei                                            L 3. 73         L 56 9\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - · ~..-··---·-·««<\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\n\\.'(•t lii(J: B11ndc'silnzciger Verlagsgos.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nJrn B1111desuesclzlJLtll 1·,;,1 1 wr,rckri Cc;setzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentiicht.\nIm Bundesr1cselzbJ,.,1.t T<;il IJ werden vülk1;rrerhlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die füizu gehörenden Rechtsvorschriften uncl\nBckilnntmachm19e11 sowie: 7.ol ltiiri [vc, onln unucn veröffentlicht.\nBez u <J s b e d .in 'Jung f; n : Luufcndcr Bezug 11ur im Postabonnement, Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31.. 10. jeden Jahres\nbeim Verlilg vorJiPqc11. Po:;t<1nschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach (;24, Tel. (0 22 21) 22 -10 136 bis 138.\nB c zu g s preis : Fii r 'foi I I und Teil II halbjüh rlich je 31,-.. DM. Einzelslücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBuntlesgcsdzblü!Jer, die\\ vor dem 1. .Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundcsqcsclzblall Kiil11 :l !J!J-509 ockr (JC!JCn Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser AnS\\Jilbc: 0,13:l DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Porlokoslen fiir die\nVor<1u,1nchnu11rJ. Im ll<··,11qsJir('is isl tlir: Mc;hrwc,rlsfc;1H:r Pnlhallen; der anr1ewandte Steuersatz beträgt 5,50/o."]}