{"id":"bgbl1-1973-24-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":24,"date":"1973-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung, der Wein-Überwachungs-Verordnung, der Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische Weine, der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes, der Schwefeldioxid-Verordnung und der Essenzen-Verordnung","law_date":"1973-03-30T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["245\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1973                                                                             Nr. 24\nTag                                                             In h a I t                                                               Seite\n30. 3. 73   Verordnung zur Änderung der Wein-Verordnung, der Wein-Dberwachungs-Verordnung,\nder Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen für aus-\nländische Weine, der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes, der Schwefeldioxid-\nVerordnung und der Essenzen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     245\n2125-5-1, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-4, 2125-4-46, 2125-4-34\nVerordnung\nzur Änderung der Wein-Verordnung, der Wein-Uberwachungs-Verordnung,\nder Verordnung über die Zulassung von deutschen Qualitätskennzeichnungen\nfür ausländische Weine, der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes,\nder Schwefeldioxid-Verordnung und der Essenzen-Verordnung\nVom 30. März 1973\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-                                                          Artikel 1\nsundheit verordnet                                                                Die Wein-Verordnung vom 15. Juli 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 926) wird wie folgt geändert:\nauf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 5 Satz 2\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nund Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 16,\n§ 17, § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 5,\na) In der Uberschrift wird der Hinweis ,, § 9\nAbs. 6\" ersetzt durch den Hinweis ,,§ 9 Abs. 5\n§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 1, § 26\nSatz 2 und Abs. 6\".\nAbs. 1, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33, § 46 Abs. 4\nNr. 1, § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 50, § 57, § 59 Abs. 1                           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund § 71 Abs. 1 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971                                     aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „destillier-\n(Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch                                            tem\" gestrichen.\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Weingesetzes                                        bb) Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.\nvom 28. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 241), im Ein-                                  cc) In Satz 1 Nr. 19 wird der zweite Halb-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,                                                satz gestrichen.\nLandwirtschaft und Forsten,                                                            dd) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ange-\nfügt:\nauf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 25 Abs. 2\n„Soweit Wasser verwendet wird, muß es\nSatz 1 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs~\nden Anforderungen der Trinkwasser-\ngesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Erste\nAufbereitungs-Verordnung vom 19. De-\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969                                            zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 762)\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), in Verbindung mit Ar-                                              in der jeweils geltenden Fassung ent-\ntikel 129 des Grundgesetzes,                                                                   sprechen und darf nicht geeignet sein,\nauf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittelgeset-                                           den Wein geschmacklich, geruchlich\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja-                                              oder farblich nachteilig zu beeinflussen.\"\nnuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert                              c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-\ndurch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel-                                        gefügt:\ngesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I                                        ,, (6) Abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 6 in\nS. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-                                     Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 des Wein-\ngesetzes gemeinsam mit dem Bundesminister für                                          gesetzes wird der Höchstgehalt an Schwefel-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten sowie                                            säure, als Kaliumsulfat berechnet, für Likör-\nwein, der nach den Rechtsvorschriften des\nauf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3                                   Ursprungslandes die Bezeichnung Tokayer\ndes Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den                                       (Tokaj) führen darf, auf 2 000 Milligramm\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und                                      und für Likörwein, der nach den Rechtsvor-\nForsten und für Wirtschaft                                                             schriften des Ursprungslandes die Bezeich-\nnung Sherry (Jerez) führen darf, auf 2 500\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                        Milligramm in einem Liter festgesetzt.\"","246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                              den Länder zugelassen sind, sofern dem\na) Absatz 1 Satz l erhält folgende Fassung:                              Wein nach § 5 Abs. 5 die Prüfungsnum-\n.,Mit dem Antrng auf Erteilung einer Prü-                            mer erteilt worden ist und er bei der\nfungsnummer ist der Untersuchungsbefund                              Sinnenprüfung nach § 5 Abs. 3 oder einer\nder für die Untersuchung zuständigen Be-                             in entsprechender Anwendung der An-\nhörde vorzulc~J(~n; ist diese Behörde nicht in                       lage 5 Abschnitt II gesondert durchge-\nder Lage, ulle unfdllenden Untersuchungen                            führten Sinnenprüfung eine Punktzahl\nvorzunehmen, kann die zuständige Behörde                             erreicht hat, die um zwei Punkte über\neine andere Stelle für die Untersuchung zu-                          der Mindestpunktzahl liegt.\"\nlassen.\"                                                   bb) Satz 3 wird gestrichen.\nb) Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:          b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\naa) In Buchstube b wird das Wort „tatsäch-                    11  (2) Im geschäftlichen Verkehr mit Insti tu-\nlichen\" durch das Wort „vorhandenen\"                 tionen, die Wein zu kultischen Zwecken ver-\nersetzt.                                             wenden, dürfen die Bezeichnungen ,Abend-\nbb) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-                  mahlswein', ,Meßwein' oder ,Koscherer Wein'\nstabe i angefügt:                                    verwendet werden.\"\n.,i) Gewichtsverhältnis 20° /20° Celsius\".    4. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n3 a eingefügt:                                                ,. (1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei in-\n.,(3 a) Wird derselbe Wein in mehreren Teil-              ländischem Wein nur zulässig, wenn er min-\nmengen abgefüllt, so kann die Prüfungsnum-                 destens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben\nmer der ersten Abfüllung für alle weiteren                 der angegebenen Rebsorte hergestellt ist,\nAbfüllungen verwendet werden. Vorausset-                    dieser Anteil ausschließlich aus dem angege-\nzung ist, daß im Zeitpunkt der Antragstellung               benen geographischen Raum und dem ange-\ndie gesamte Weinmenge im Herstellungsbe-                    gebenen Jahrgang stammt und die Rebsorte\ntrieb des Antragstellers lagert und jede Teil-              seine Art bestimmt.\"\nmenge nach ihrer Herstellung von gleicher\nZusammensetzung wie die erste Teilmenge                 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nist. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist für                 ,. (3) Eine Jahrgangsangabe ist bei inländi-\njede abgefüllte Teilmenge neu zu beantragen;                schem Wein nur· zulässig, wenn er minde-\n§ 4 und die Absätze 1 und 3 gelten entspre-                 stens zu 75 vom Hundert aus Weintrauben\nchend.                                                      des angegebenen Jahrgangs hergestellt ist\nDie zuständige Behörde kann zulassen, daß                   und dieser Anteil ausschließlich aus dem an-\nstatt des Antrags die Abfüllung der Teil-                   gegebenen geographischen Raum und der an-\nmenge lediglich angezeigt wird. In diesem                   gegebenen Rebsorte stammt.\"\nFalle kann die Prüfungsbehörde eine unent-           5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden\ngeltliche Probe von drei Flaschen anfordern.            nach dem Wort „anderen\" die Worte „im Inland\nWeichen bei einer Teilmenge Geschmacks-                 Ansässigen\" eingefügt.\nrichtung, Qualität oder das Analysenbild\nnicht nur unwesentlich von der ersten Teil-          6. § 10 wird wie folgt geändert:\nmenge ab, so gilt deren Prüfungsnummer                  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nnicht für diese Teilmenge.\"                             b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nd) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze                       (2) Im Inland hergestellter Tafelwein, bei\n11\nersetzt:\ndem andere als inländische Erzeugnisse ver-\n„Ändert sich bei einer Herstellung nicht nur                wendet worden sind, muß als Tafelwein un-\nunwesentlich Geschmacksrichtung oder Qua-                   ter Zusatz der Worte ,aus Ländern der EWG'\nlität, so gilt die Prüfungsnummer nicht für                 bezeichnet werden.\"\ndiese Menge. Die Zuteilung einer Prüfungs-\nnummer für ein Jahr kann nur für Wein in             7. In § 11 Abs. 5 werden die Worte „stammend\nAnspruch genommen werden, der keine Jahr-               oder als ,Erzeugerabfüllung'\" in Nummer 2 ge-\ngangsangabe und keine engere geographische              strichen und vor dem Wort „kennzeichnen\" ein-\nBezeichnung als die eines bestimmten An-                gefügt.\nbaugebietes trägt. Jede neue Herstellung ist\n8. § 14 wird wie folgt geändert:\nanzuzeigen.\"\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                     gefügt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie                      11   (3 a) Als Wein-Aperitif darf ein weinhalti-\nfolgt geändert:                                             ges Getränk nur bezeichnet werden, wenn es\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                         mindestens zu 70 vom Hundert aus Wein\n.,Das gleiche gilt für das Deutsche Wein-             oder Schaumwein, auch in Vermischung mit-\nsiegel der Deutschen Landwirtschaftsge-               einander, besteht.\"\nsellschaft und für Gütezeichen, die durch         b) In Absatz 4 werden die Worte „bis 3\" durch\nRechtsverordnung der weinbautreiben-                  die Worte „ bis 3 a\" ersetzt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                            247\n9. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort              zur Führung von Ein- und Ausgangsbüchern\n,, bezeichnet\" durch das Wort „berechnet\" er-              auch Einzelhändler verpflichtet, die Wein in\nsetzt.                                                     Behältnissen von mehr als 60 Litern beziehen.\n10. § 16 wird wie folgt gectnclert:                                (2) Zur Führung von Ein- und Ausgangs-\nbüchern sind ferner natürliche und juristische\na) In der Dberschrifl wird vor dem Hinweis „49\"\nPersonen verpflichtet, die zur Ausübung ihres\nder Hinweis ,,§ 46 Abs. 4 Nr. 1 und\" einge-\nBerufs Branntwein aus Wein, Rohbrand aus\nfügt.\nWein oder aus Brennwein, Weindestillat oder\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                    Weinalkohol in Behältnissen von mehr als\n,, (4) Wird bei der Flaschenausstattung, auf        5 Litern in Besitz haben.\nPreisangeboten ocl er in der Werbung neben               (3) Die nach Artikel 14 der Verordnung\nder Weinbezeichnung ein Warenzeichen                  (EWG) Nr. 1769/72 oder nach Absatz 1 oder 2\n(Wort- oder Bildzeichen) verwendet, so muß            zur Buchführung Verpflichteten haben auch\nes von der Weinbezeichnung deutlich abge-             über die in § 2 Abs. 1 der Wein-Verordnung\nhoben sein.\"                                          sowie in § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1\n11. § 19 wird gestrichen.                                       der Schaumwein-Branntwein-Verordnung auf-\ngeführten Stoffe, die sie in Besitz haben, Ein-\n12. In Anlage 2 wird der Abschnitt I gestrichen.                und Ausgangsbücher zu führen.\n13. In Anlage 3 wird hinter dem Wort „Blei\" die                    (4) Die Bücher sind zu führen:\nZahl „0,4\" durch die Zahl „0,3\" ersetzt.                   1. a) von Winzern, die in der Regel eigene Er-\n14. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:                       zeugnisse nicht in Flaschen abgefüllt in\nden Verkehr bringen, auch wenn sie im\na) In Nummer 5 werden die Worte „Mörsfeld\nInland geerntete Weintrauben, auch ge-\nbis Tiefenthal, entlang der Grenze des Land-\nmaischt, bei Bedarf zum Keltern zukaufen,\nkreises Bad Kreuznach bis zur Nahe, entlang\nsowie\nder Nahe bis zur Einmündung in den Rhein;\"\ngestrichen und durch folgende Worte ersetzt:              b) von Schankwirten, die nicht selbst Win-\n,,Mörsfeld, Tiefenthal, Fürfeld, Frei-Laubers-                zer sind und die ausschließlich für den\nheim, Hackenheim, entlang der östlichen                       Ausschank im eigenen Betrieb im Inland\nStadtgrenze Bad Kreuznach bis zur Nahe,                        geerntete Weintrauben keltern, sofern die\nentlang der Nahe bis zur Einmündung in den                    im Durchschnitt der Jahre hergestellte\nRhein;\".                                                      Menge an Wein 3 000 Liter nicht über-\nsteigt und dieser Wein nicht abgefüllt zum\nb) In Nummer 9 werden die Worte „die Aisch\"\nunmittelbaren Verzehr ausgeschenkt wird,\ndurch die Worte „das Aischtal\" und die\nWorte „den Main\" durch die Worte „das                     nach Muster der Anlage 1 ;\nMaintal\" ersetzt.                                     2. von Winzern, sofern sie nicht unter Num-\n15. Anlage 6 wird gestrichen.                                       mer 1 fallen, Herstellern von Schaumwein\nund Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-\nsäure und anderen Betrieben, die Erzeugnisse\nArtikel 2                                be- oder verarbeiten, von Winzergenossen-\nArtikel 7 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 5 b und die An-                 schaften und ähnlichen Zusammenschlüssen,\nlage der Verordnung zur Ausführung des Weinge-                      auch wenn sie ausschließlich die Erzeugnisse\nsetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),                ihrer Mitglieder verwerten, sowie von Wein-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli                  händlern, Geschäftsvermittlern (Weinkom-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 657), werden gestrichen.                 missionäre) und Abfüllern, nach den Mustern\nder Anlagen 2 bis 4;\nArtikel 3                            3. von Herstellern von Weinessig nach Muster\nDie          Wein-Dberwachungs-Verordnung          vom            der Anlage 5;\n15. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 951) wird wie               4. von den in Absatz 2 genannten Buchführungs-\nfolgt geändert:                                                      pflichtigen nach Muster der Anlage 6;\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                               5. von den in Absatz 3 genannten Buchführungs-\npflichtigen für die dort aufgeführten Stoffe\n,,§ 1                                nach Muster der Anlage 7.\nBuchführung                             (5) Die Angaben müssen vollständig und\n(zu § 57 des Gesetzes)                   deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkun-\n(1) Dber den nach Artikel 14 Satz 1 der Ver-           denfester Schrift eingetragen werden. Eintra-\nordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission                   gungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder\nvom 26. Juli 1972 zur Ausstellung von Begleit-             ohne Kenntlichmachung geändert werden. In die\ndokumenten und zur Festlegung der Pflichten                Buchführung dürfen in dem Vordruck der ein-\nder Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern              zelnen Muster nicht vorgeschriebene geschäft-\nin der Weinwirtschaft (Amtsblatt der Europä-               liche Aufzeichnungen oder Ergänzungen einge-\nischen Gemeinschaften Nr. L 191 S. 1) buch-                tragen werden, soweit hierdurch die Dbersicht-\nführungspflichtigen Personenkreis hinaus sind              lichkeit nicht leidet.","248                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(6) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die            essig in etikettierten Behältnissen mit einem\nPflicht, Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeug-       Inhalt von höchstens 5 Litern, sofern die Behält-\nnisse enthalten, und Fluschenstapel so mit               nisse einen nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-\nMerkzeichen zu versehen, daß sie nicht ver-              nung (EWG) 1769/72 zugelassenen Verschluß\nwechselt werden können, und über diese Merk-             tragen. Uber die Zulassung der Verschlüsse für\nzeichen Buch zu führen, sowie die zugehörigen            im Inland abgefüllte Erzeugnisse entscheidet der\nUnterlagen einschließlich der Begleitdokumente           Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nzu sammeln.                                              heit.\"\n(7) Von der Verwendung der Muster der An-          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nlagen 1 bis 5 darf mit Genehmigung der zustän-           a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\ndigen Behörde abgesehen werden, wenn die vor-               sung:\ngeschriebenen Angaben in anderer Form nach\n,, (1) Wein, Traubenmost,     konzentrierter\nden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchfüh-\nTraubenmost, teilweise gegorener Trauben-\nrung festgehalten werden.\nmost, Traubensaft, konzentrierter Trauben-\n(8) Mit Zustimmung der zustctncligen Behörde              saft, Likörwein, Brennwein, Branntwein aus\ndürfen die Ein- und Ausgangsbücher in der                    Wein, \\!Veindestillat, Weinalkohol und Roh-\nForm moderner Verfahren der Buchführung ge-                  brand aus Wein oder aus Brennwein dürfen\nführt werden.                                                nur ins Inland verbracht werden, wenn sie\n(9) Buchführung und Unterlagen müssen fünf                hierfür zugelassen sind. Sollen solche Er-\nJahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt wer-                 zeugnisse zur Zollgutlagerung in einem offe-\nden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem                  nen Zollager, zum aktiven Veredelungsver-\nSchluß des Kalenderjahres, in dem die letzte                 kehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur\nEintragung gemacht worden ist.                               Zollgutverwendung abgefertigt werden, so\n(10) Nach anderen Vorschriften bestehende                  kann die Entscheidung über die Zulassung\nPflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung                  bis zur Uberführung der Erzeugnisse in den\nvon Buchführung oder Unterlagen oder zur                     zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt\nMeldung oder Eintragung in bestimmte Register                werden, wenn sich die für die Weinüber-\nbleiben unberührt.                                           wachung zuständige Behörde auf Antrag des\nVerfügungsberechtigten damit einverstanden\n(11) Die zuständigen obersten Landesbehör-\nerklärt hat.\nden legen die anrechenbaren Höchstsätze für\nVerluste durch Verdunstung, Lagerung und die                      (2) Die Zulassung zum Verbringen ins In-\nverschiedenen Behandlungen fest; dies gilt nicht             land wird nur erteilt, nachdem durch eine\nfür Branntwein aus Wein, Rohbrand aus Wein                   amtliche Untersuchung und Prüfung im In-\noder aus Brennwein, Weindestillat und Wein-                  land festgestellt ist, daß die Erzeugnisse\nalkohol.\"                                                    nach Absatz 1 nach ihrer Zweckbestimmung\nsowie ihre Behältnisse den Verordnungen\n2. Nach§ 2 wird folgender neuer§ 2 a eingefügt:                 (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dem Wein-\ngesetz und den zu ihrer Durchführung erlas-\n,,§ 2 a                              senen Rechtsvorschriften einschließlich der\nBeg lei tdokumen te                          Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige\n(zu § 50 des Gesetzes}                         Angaben und Aufmachungen entsprechen.\nWird Wein, Likörwein oder Branntwein aus\n(1) Außer für Brennwein ist für die Beförde-\nWein in Flaschen oder wird Traubensaft ins\nrung der nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nInland verbracht, kann von einer amtlichen\nNr. 1769/72 begleitdokumentpflichtigen Erzeug--\nUntersuchung und Prüfung abgesehen wer-\nnisse zwischen zwei inländischen Orten der Vor-\nden.\"\ndruck VA 5 nach der Anlage zur Verordnung\n(EWG) Nr. 1769/72 zu verwenden.                          b) In Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 ein-\ngefügt:\n(2) Die Begleitdokumente sind in deutscher\n„Erzeugnisse, für die die Entscheidung über\nSprache auszufüllen.\ndie Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 zurück-\n(3) Die Abgangsuhrzeit und die äußerste An-               gestellt worden ist, hat der Verfügungsbe-\nkunftsuhrzeit brauchen: im Begleitdokument                   rechtigte vor der Uberführung in den zoll-\nnicht angegeben zu werden.                                   rechtlich freien Verkehr auf Verlangen der\n(4) Die zuständigen Landesbehörden können                 zuständigen Zolldienststelle vorzuführen und\nzulassen, daß Kontrolldurchschriften nach Arti-              nach ihrer Weisung anzumelden.\"\nkel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)                           Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nNr. 1769/72 von den zur Ausstellung des Be-\ngleitdokuments ermächtigten natürlichen oder          4. § 5 wird wie folgt geändert:\njuristischen Personen an die zuständige Stelle           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ndes Entladeortes übermittelt werden.                         „wenn\" die Worte „das Dokument nach\n(5) Ein Begleitdokument braucht nicht ausge-              Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1770/72\nstellt zu werden für die Beförderung von Trau-               der Kommission vom 3. August 1972 über\nbensaft, Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaum-                Durchführungsbestimmungen zu den zusätz-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Wein-                  lichen Bedingungen, denen aus Drittländern","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                             249\neingeführter Wein für den unmittelbaren               8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nmenschlichen Verbrauch entsprechen muß                   a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,,§ 1\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                 Abs. 1 Nr. 2\" durch den Hinweis ,,§ 1 Abs. 4\nNr. L 191 S. 31) vorliegt oder wenn\" einge-                 Nr. 2\" ersetzt.\nfügt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                  b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-\n„Brennwein\" die Worte „und für Rohbrand                    gen\" wird wie folgt geändert:\naus Wein oder aus Brennwein\" eingefügt.                     aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort\nc) In Absatz 2 wird die Zahl „9\" durch die Zahl                     „Ausschank\" die Worte „oder für\n,,8\" ersetzt.                                                   etwaige Schwankungen im Volumen der\n5. In § 6 Abs. 5 werden nach dem Wort „Begleit-                         Erzeugnisse\" eingefügt.\ndokument\" die Worte „oder eines Dokuments                      bb) Nummer 16 erhält folgende Fassung:\nnach Artikel 2 der Verordnung (EWG)                                 „16. In Spalte 2 müssen Nummer und\nNr. 1770/72\" eingefügt.                                                   Datum des Begleitdokuments, bei\n6. In § 10 Abs. 2 wird dc.1s Datum „1. Juli 1972\"                             Eingang     ohne   Begleitdokument\n. durch das Datum „31. Dezember 1974\" ersetzt.                              Nummer und Datum des Liefer-\nscheins oder der Rechnung einge-\n7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                          tragen werden. Entsprechendes gilt\na) In der Uberschrif t wird der Hinweis ,, §                              für die Eintragung der Ausgänge in\nAbs. 1 Nr. 1\" durch den Hinweis ,,§ 1 Abs. 4                           Spalte 14.\"\nNr. 1\" ersetzt.\ncc) In den Nummern 2, 6, 7, 9 bis 12, 14, 15\nb) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-                      und 17 werden die angegebenen Ziffern\ngen\" wird wie folgt geändert:                                    der Spalten 2, 4, 6, 7 und 10 jeweils um\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort                             eins, die Ziffern der Spalten 13, 14, 17, 19,\n„Ausschank\" die Worte „oder für                           20 und 21 jeweils um zwei erhöht.\netwaige Schwankungen im Volumen der\nc) Die Tabellen „Eingang\" und „Ausgang\" wer-\nErzeugnisse\" eingefügt.\nden wie folgt geändert:\nbb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\naa) Die bisherigen Spalten 2 bis 12 werden\n„ 1 l. In Spalte 2 müssen Nummer und\nSpalten 3 bis 13, die bisherigen Spal-\nDatum des Begleitdokuments, bei\nEingang     ohne     Begleitdokument               ten 13 bis 21 werden Spalten 15 bis 23.\nNummer und Datum des Liefer-                  bb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2\nscheins oder der Rechnung einge-                   mit folgender Uberschrift eingefügt:\ntragen werden. Entsprechendes gilt                 ,,Nummer und Datum des Begleitdoku-\nfür die Eintragung der Ausgänge in                 ments, bei Eingang ohne Begleitdoku-\nSpalte 11.\"                                        ment Nummer und Datum des Liefer-\ncc) In den Nummern 5 bis 10 und 12 werden                        scheins oder der Rechnung\".\ndie angegebenen Ziffern der Spalte 2 bis\ncc) Hinter der neuen Spalte 13 wird eine\n9 jeweils um eins, die Ziffern der Spal-\nneue Spalte 14 mit folgender Uberschrift\nten 11 bis 15 jeweils um zwei erhöht.                     eingefügt:\nc) Die Tabellen „Eingang\" und „Ausgang\" wer-                        ,,Nummer und Datum des Begleitdoku-\nden wie folgt geändert:                                          ments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-\naa) Die bisherigen Spalten 2 bis 9 werden                       ment Nummer und Datum des Liefer-\nSpalten 3 bis 10, die bisherigen Spal-                     scheins oder der Rechnung\".\nten 10 bis 15 werden Spalten 12 bis 17.\ndd) In der Uberschrift der neuen Spalte 16\nbb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2                     werden hinter dem Wort „Flaschenfül-\nmit folgender Uberschrift eingefügt:                      lung\" das Komma und die nachfolgenden\n,,Nummer und Datum des Begleitdoku-                       Worte gestrichen.\nments, bei Eingang ohne Begleitdoku-\nment Nummer und Datum des Liefer-               9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nscheins oder der Rechnung\".\na) In der Uberschrift wird der Hinweis ,, § 1\ncc) Hinter der neuen Spalte 10 wird eine\nAbs. 1 Nr. 2\" durch den Hinweis ,,§ 1 Abs. 4\nneue Spalte 11 mit folgender Uberschrift\nNr. 2\" ersetzt.\neingefügt:\n,,Nummer und Datum des Begleitdoku-               b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-\nments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-                 gen\" wird wie folgt geändert:\nment Nummer und Datum des Liefer-                     aa) In Nummer 2 werden der Punkt durch\nscheins oder der Rechnung\".                               ein Komma ersetzt und folgende Worte\ndcl) In der Uberschrift der neuen Spalte 13                     angefügt:\nwerden hinter dem Wort „Verwendungs-                       ,,jedoch genügt bei etwaigen Schwan-\nart\" das Komma und die nachfolgenden                      kungen im Volumen der Erzeugnisse\nWorte gestrichen.                                         monatliche Eintragung.\"","250                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nbb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:                        ten 3 bis 7 jeweils um eins, die Ziffern\n„9. In Spalte 2 müssen Nummer und                        der Spalten 11 und 13 jeweils um zwei\nDatum des Begleitdokuments, bei                   erhöht.\nEingang ohne Begleitdokument Num-          c) Die Tabellen „Eingang\" und „Ausgang\" wer-\nmer und Da turn des Lieferscheins             den wie folgt geändert:\noder der Rechnung eingetragen wer-            aa) Die bisherigen Spalten 2 bis 8 werden\nden. Entsprechendes gilt für die Ein-              Spalten 3 bis 9, die bisherigen Spalten 9\ntragung cler Ausgänge in Spalte 10.\"              bis 13 werden Spalten 11 bis 15.\ncc) In den Nummern 1, 5, 6, 7, 8 und 10 wer-             bb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2\nden die angegebenen Ziffern der Spal-                   mit folgender Uberschrift eingefügt:\nten 2 bis 6 und 8 jeweils um eins erhöht;                .,Nummer und Datum des Begleitdoku-\ndie Zahl 11\" wird jeweils durch die\n11\nments, bei Eingang ohne Begleitdoku-\nZahl „13\" ersetzt.                                       ment Nummer und Datum des Liefer-\nc) Die Tabellen „Eingang\" und „Ausgang\" wer-                     scheins oder der Rechnung\".\nden wie folgt geändert:                                  cc) Hinter der neuen Spalte 9 wird eine neue\nSpalte 10 mit folgender Uberschrift ein-\naa) Die bisherigen Spalten 2 bis 8 werden                     gefügt:\nSpalten 3 bis 9, die bisherigen Spalten 9\n,,Nummer und Datum des Begleitdoku-\nbis 11 werden Spalten 11 bis 13.\nments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-\nbb) Hinter Spalte 1 wird eine neue Spalte 2                  ment Nummer und Datum des Liefer-\nmit folgender Uberschrift eingefügt:                      scheins oder der Rechnung\" .\n.,Nummer und Datum des Begleitdoku-                 dd) In der Uberschrift der neuen Spalte 11\nments, bei Eingang ohne Begleitdoku-                      werden hinter dem Wort ,, (Kellerei)\" das\nment Nummer und Datum des Liefer-                        Komma und die nachfolgenden Worte\nscheins oder der Rechnung\".                              gestrichen.\ncc) In der Uberschrift der neuen Spalte 9         11. Anlage 5 wird gestrichen.\nwerden hinter dem Wort (Kellerei)\" das\n11\nKomma und die nachfolgenden Worte             12. Anlage 6 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:\ngestrichen.                                      a) In der Uberschrift wird der Hinweis ,,§ 1\ndd) Hinter der neuen Spalte 9 wird eine neue             Abs. 1 Nr. 4\" durch den Hinweis .,§ 1 Abs. 4\nSpalte 10 mit folgender Uberschrift ein-            Nr. 3\" ersetzt.\ngefügt:                                          b) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-\n.,Nummer und Datum des Begleitdoku-                 gen\" wird wie folgt geändert:\nments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-                aa) In Nummer 2 werden der Punkt durch\nment Nummer und Datum des Liefer-                        ein Komma ersetzt und folgende Worte\nscheins oder der Rechnung\".                              angefügt:\n,,jedoch genügt bei etwaigen Schwan-\n10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                kungen im Volumen der Erzeugnisse mo-\nnatliche Eintragung.\"\na) In der Uberschrift wird der Hinweis ,.§ 1\nbb) In den Nummern 3, 4 und 7 werden die\nAbs. 1 Nr. 2\" durch den Hinweis .,§ 1 Abs. 4\nangegebenen Ziffern der Spalten 5 bis 9\nNr. 2\" ersetzt.\njeweils um eins, die Ziffern der Spalten\nb) Der Abschnitt „Anleitung für die Eintragun-                   11 bis 15 und 19 jeweils um zwei erhöht.\ngen\" wird wie folgt geändert:\nc) Die Tabellen „Eingang\" und „Ausgang\" wer-\naa) In Nummer 2 werden der Punkt durch                   den wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt und folgende Worte                aa) Die bisherigen Spalten 3 bis 10 werden\nangefügt:                                                Spalten 4 bis 11, die bisherigen Spal-\n,,jedoch genügt bei etwaigen Schwan-                     ten 11 bis 19 werden Spalten 13 bis 21.\nkungen im Volumen der Erzeugnisse mo-\nbb) Hinter Spalte 2 wird eine neue Spalte 3\nnatliche Eintragung.\"\nmit folgender Uberschrift eingefügt:\nbb) Nummer 12 erhält folgende Fassung:                        ,,Nummer und Datum des Begleitdoku-\n11 12. In Spalte 2 müssen Nummer und                     ments, bei Eingang ohne Begleitdoku-\nDatum des Begleitdokuments, bei                   ment Nummer und Datum des Liefer-\nEingang     ohne   Begleitdokument                scheins oder der Rechnung\".\nNummer und Datum des Liefer-                 cc) Hinter der neuen Spalte 11 wird eine\nscheins oder der Rechnung einge-                 neue Spalte 12 mit folgender Uberschrift\ntragen werden. Entsprechendes gilt                eingefügt:\nfür die Eintragung der Ausgänge in\n,,Nummer und Datum des Begleitdoku-\nSpalte 10.\"\nments, bei Ausgang ohne Begleitdoku-\ncc) In den Nummern 5, 8, 9, 11 und 13 wer-                    ment Nummer und Datum des Liefer-\nden die angegebenen Ziffern der Spal-                    scheins oder der Rechnung\".","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                   251\n13. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 7\n(zu § 1 Abs. 4 Nr. 5)\nKontrollbuch für Zucker, Erzeugnisse und Stoffe,\ndie bei der Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen verwendet werden\nName (Firma) des Geschäftsinhabers\nWohnort und Ort seiner Hauptniederlassung ............. .\nAnleitung für die Eintragungen\n1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände an buchführungspflichtigen Erzeugnis-\nsen und Stoffen unter „Eingang\" und unter „Ausgang\", jedes Erzeugnis und jeder Stoff auf einer\nbesonderen Seite, einzutragen bzw. auszutragen.\n2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Tag des Eingangs oder Verbrauchs vorzuneh-\nmen, bei etwaigen Schwankungen im Volumen der Erzeugnisse genügt monatliche Eintragung.\n3. Die Menge der Erzeugnisse oder Stoffe ist in handelsüblicher Weise nach Stückzahl, Maß (Liter)\noder Gewicht (Kilogramm) einzutragen.\n4. In Spalte 5 ist die Verwendung der buchführungspflichtigen Erzeugnisse oder Stoffe einzutragen.\nVerwendungsart und verwendete Menge sind genau anzugeben.\n5. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist das Buch abzuschließen (Jahresabschluß). Die vorhande-\nnen Vorräte sind unter „Eingang\" neu vorzutragen. Bei hinreichendem Platz können die neuen Ein-\ntragungen für das gleiche Erzeugnis oder den gleichen Stoff auf derselben Buchseite unterhalb\neines Trennungsstriches vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu wählen.\n6. Erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung\nsind in Spalte 5 bzw. 9 anzugeben.","252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nJahr.\nBezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung bestimmten Erzeugnisse oder Stoffe:\nBezeichnung der zur Herstellung oder Behandlung der Erzeugnisse bestimmten Erzeugnisse oder Stoffe:\nEingang\nNummer und Datum\ndes Begleitdokuments,\nbei Eingang ohne                           Name (Firma),\nDatum            Begleitdokument        Menge          Wohnort des Lieferanten  Bezeichnung\ndes             Nummer oder                              sowie Datum         der Erzeugnisse\nEingangs                                  (kg)                                     und Stoffe\nDatum des Liefer-                          der Lieferung\nscheins oder der\nRechnung\n1                     2                 3                     4                    5","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                     253\nJahr.\nBezeichnung der zur Erhöhung des Alkoholgehalts oder zur Süßung verwendeten Erzeugnisse oder\nStoffe:\nBezeichnung der zur Herstellung oder Behandlung der Erzeugnisse verwendeten Erzeugnisse oder Stoffe:\nAusgang\n(Abschreibung der verbrauchten Menge)\nVerwendung\nDatum          Menge                                                   Bezeichnung\nunter Buch-Nr.\nder          (kq oder                                                der Erzeugnisse\nSeite\nVerwendung         Liter)                                                  oder Stoffe\nsowie Erzeugnis-Nr.\n6               7                             8                            9","254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n14. Die Anlage B w ircl Anlage 6 und wie folgt ge-              c) Im Abschnitt „Gutachten\" erhält der erste\nändert:                                                           Absatz folgende Fassung:\na) In der Ulwrschrift werden der Hinweis „zu                      „Nach den Ergebnissen der unter Beachtung\n§ l Abs. 1 Nr. G\" durch den Hinweis „zu                        der in der Bundesrepublik Deutschland gel-\n§ l Abs. 4 Nr. 4\" und die Worte „Buchfüh-                      tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nrung für Hersteller von Branntwein aus                        vorgenommenen Analyse und des Sinnen-\nWein\" durch die Worte „Buchführung für                         befundes entspricht diese Probe der ange-\nBranntwein aus Wein, Rohbrand aus Wein                         gebenen Herkunft und Qualität, den Verord-\noder aus Brennwein, Weinalkohol und Brenn-                    nungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70,\nwein\" ersetzt.                                                 dem Weingesetz sowie den zu ihrer Durch-\n11\nführung erlassenen Vorschriften.\nb) In Abschnitl A Nummer 3 werden der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende\nWorte angefügt:                                                               Artikel 4\n„jedoch genügt bei etwaigen Schwankungen\n§ 2 der Verordnung über die Zulassung von deut-\nim Volumen der Erzeugnisse monatliche Ein-\nschen Qualitätskennzeichnungen für ausländische\ntragung\".\nWeine vom 29. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I\nc) Abschnitt B., Zu Buchstabe a, wird wie folgt        S. 259) wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                           1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstel-\nlers\" durch das Wort „Besitzers\" ersetzt.     2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nbb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                    \"(2) Sofern sie die übrigen Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 erfüllen, dürfen Kalterersee-Weine\n,,5. Datum und Nummer des Begleitdo-\ndes Jahrgangs 1971 abweichend von Absatz 1\nkuments, bei Eingang ohne Begleit-\nNr. 3 die Kennzeichnung „Auslese\" führen, wenn\ndokument Nummer und Datum des\nder zur Herstellung verwendete Most einen\nLieferscheins oder der Rechnung, 11\n•\nnatürlichen Mindestalkoholgehalt von 11,4° auf-\ncc) Nummer 9 erhält folgende Fassung:                   gewiesen hat.   11\n,,9. Nummer und Datum des Begleitdo-\nkuments, bei Ausgang ohne Begleit-\ndokument Nummer und Datum des                                      Artikel 5\nLieferscheins oder der Rechnung,\".\nDie Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August\ndd) In Nummer 10 wird das Wort „Abgangs\"            1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), geändert durch die\ndurch das Wort „Ausgangs\" ersetzt.            Antioxydantien-Verordnung vom 28. November\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220), wird wie folgt ge-\nd) Abschnitt B., Zu Buchstabe b, wird wie folgt\nändert:\ngeändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Herstel-             1. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1; folgender\nlers\" durch das Wort Besitzers\" ersetzt.          Absatz 2 wird angefügt:\nII\n,, (2) Verzehrsf ertiger Traubensaft, der Restge-\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                   halte von in § 1 Abs. 1 aufgeführten, nach Maß-\n\"2. Nummer und Datum des Begleit-                 gabe des § 4 b Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes\ndokuments, bei Eingang ohne Begleit-         als technische Hilfsstoffe verwendeten Stoffen in\ndokument Nummer und Datum des                Mengen enthält, die 20 Milligramm in einem\nLieferscheins oder der Rechnung\".            Kilogramm überschreiten, ist in der in Absatz 1\n11\nbezeichneten Weise kenntlich zu machen.\n15. Anlage 9 wird Anlage 8 und wie folgt geändert:\n2. In Anlage 1 wird folgende Nummer 14 angefügt:\na) Im Abschnitt „Uber die Probe\" werden die\nZeilen „Brennwein\" und (bei Brennwein:\n11\n\"14. alkoholfreier Wein                       120\".\nArt, Herkunft, Menge und Alkoholgehalt des\nverwendeten Weindestillates). gestrichen.\n11\n3. In Anlage 2 wird folgende Nummer 11 eingefügt:\nb) Im Abschnitt „Vorgeschriebene chemische                 \"11. Traubensaft                               50\".\nAnalyse\" werden die Zeilen\n,,für Brennwein zusätzlich:\nPrüfung nach Micko .................... .                                     Artikel 6\nGaschromatographischer Befund ......... .              Anlage 1 der Essenzen-Verordnung in der Fassung\ngestrichen.                                         der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1970 (Bundes-","Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1973                         255\ngesetzbl. I S. 1389), geändert durch die Antioxydan-                            Artikel 7\ntien-Verordnung vom 28. November 1972 (Bundes-\ngesetzbl. 1 S. 2220), wird wie folgt geändert:                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nl. In Nummer 1 werden dds Komma vor dem Wort\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 74 des Weinge-\n„Steinklee\" clurch das Wort „und\" ersetzt und\nsetzes auch im Land Berlin.\ndie W orle „ und Waldmeister (Asperula odorata)\"\ngestrichen.\n2. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f ange-\nfügt:\n,,f) Waldmeister (Asperula odorata) zur Herstel-                             Artikel 8\nlung von weinhalti~Jen Getränken, die als\nMaiwein, Maibowle oder unter ähnlicher                Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\nBezeichnung in den Verkehr gebracht werden         und Artikel 2 treten am 1. Juli 1973 in Kraft. Im\n(Höchstgehalt an Cumarin im verzehrsfer-          übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\ntigen GetrJnk 5 ppm).\"                            Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. März 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t 1","256                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nE·inbanddecken 1972\nTeil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 7 /73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 6 24\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgeselzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungeu sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbe11n Verlag vorliegen. Poslimsch1ilt fiir Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe: 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o."]}