{"id":"bgbl1-1973-22-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":22,"date":"1973-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1973","law_date":"1973-03-20T00:00:00Z","page":234,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1973\nVom 20. März 1973\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den         (3) Die Freie und Hansestadt. Hamburg leistet zu-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom           sätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag\n28. August 1969 (Bundesgeset.zbl. I S. 1432), zuletzt   zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vor-\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des       auszahlungen von 1 006 000 DM an die zuständige\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund         Bundeskasse, die am 15. eines jeden Monats fällig\nund Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetz-         werden.\nblatt I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundes-\nrat.es verordnet:                                          (4) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nden Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bun-\n§ 1                            desanteil an der durch Landesfinanzbehörden ver-\nwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundes-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung\nanteil nicht gedeckten Teil seiner Ansprüche aus\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1973\ndem vorläufigen Steuer- und Finanzausgleich erhält\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-     es an monatlichen Vorauszahlungen 8 716 000 DM,\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern      die am 15. eines jeden Monats fällig werden.\nim Ausgleichsjahr 1973 wird der Zahlungsverkehr\nnach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durch-          (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an       finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird am\nder durch Landesfinanzbehörden verwalteten Um-          15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf\nsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht        der Grundlage des Aufkommens des Vormonats ent-\noder vermindert wird:                                   richtet. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\ngleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vor-\nBaden-Württemberg       82,0  vom Hundert,\nmonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge ver-\nBayern                  59,9  vom Hundert.,       rechnet. Für die Aufteilung auf die einzelnen Län-\nBerlin                  50,9  vom Hundert.,       der gilt die im § 13 Nr. 3 des Gesetzes über den\nBremen                  59,7  vom Hundert,        Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ge-\nHamburg                100,0  vom Hundert,        nannte Feststellung der Einwohnerzahlen.\nHessen                  81,9  vom Hundert,\nNiedersachsen            4,8  vom Hundert,                                  § 2\nNordrhein-Westfc1len    72,9  vom Hundert,                            Berlin-Klausel\nRheinland-Pfalz         41,3  vom Hundert,\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nSchleswig-Holstein       2,0  vom Hundert..       Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgeset.zbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-\nGesetzes auch im Land Berlin.\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am\nTage des Aufkommens an die zuständige Bundes-\nkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht                                § 3\nmöglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des\ngeschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich                            Inkrafttreten\nmit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndurchzuführen.                                          nuar 1973 in Kraft.\nBonn, den 20. März 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nSchüler"]}