{"id":"bgbl1-1973-22-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":22,"date":"1973-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz","law_date":"1973-03-19T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1973                                                                                              Nr.22\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n19. :1. 73 Fiinfl.e Verord1rnn!J zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz                                                                   233\n223-1\n20. 3. 73  Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern im Ausgleichsjahr 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   234\n23. 3. 73  Fünfundzwanzigsle Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichs-\n9esetz (25. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     235\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              236\nRech1.svorschrif1.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          236\nFünfte Verordnung\nzur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz\nVom 19. März 1973\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde-                                                                       Artikel 2\nrungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetz-                             Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nblatt I S. 1556), zuletzt geändert durch Gesetz vom                        wird ermächtigt, die Anlage zum Hochschulbauför-\n23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140), ver-                        derungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                              ordnung an geltenden Fassung und nach Ländern\nBundesrates:                                                               geordnet neu bekanntzumachen. Er kann dabei die\nBezeichnungen aufgelöster Hochschulen fortlassen\nund Änderungen von Hochschulbezeichnungen be-\nArtikel 1                                       rücksichtigen,\nIn die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz                                                                        Artikel 3\nwerden mit Wirkung vom l. August 1972 folgende                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nHochschulen auf genommen:                                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGesamthochschule Duisburq                                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Hoch-\nschulbauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nGesamthochschule Essen\nGesamthochschule Paderborn                                                                                            Artikel 4\nGesamthochschule Siegen                                                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nGesamthochschule Wupperta 1.                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 19. März 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDohnanyi\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}