{"id":"bgbl1-1973-21-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":21,"date":"1973-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_21.pdf#page=13","order":3,"title":"Postreisegebührenordnung","law_date":"1973-03-20T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973                            221\nPostreisegebührenordnung\nVom 20. März 1973\nInhaltsübersicht\nGeltungsbereich                                     §\nGebührenentfernung                                  § 2\nFahrgebühr                                          § 3\nBenulzungsausweise                                  § 4\nFahrscheine                                         § 5\nMonatskarten, Wochenkarten                          § 6\nSchülermonatskarten, Schülerwochenkarten            § 7\nGebührenermäßigung für Kinder, Reisegruppen und\nAnschlußreisende zu Postomnibus-Ausflugsfahrten     § 8\nSonderregelungen                                    § 9\nGebührenbefreiung                                   § 10\nAnerkennung von Fahrausweisen                       § 11\nUngültige Fahrausweise                              § 12\nErhöhte Beförderungsgebühr                          § 13\nGebührenerstattung                                  § 14\nBeförderung von Sachen                              § 15\nBerlin-Klausel                                      § 16\nInkrafttreten                                       § 17\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes        Straßenentfernung festgesetzt werden. Haltestellen\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) in Ver-     können bei Festsetzung der Gebührenentfernung zu-\nbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförde-      sammengefaßt werden.\nrungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                                         § 3\nminister für Wirlschaft und dem Bundesminister für\nVerkehr verordnet:                                                             Fahrgebühr\n(1) Die Gebühren für die Personenbeförderung er-\n§ 1                             geben sich aus der Anlage unter den laufenden\nGeltungsbereich                       Nummern 1 bis 5.\n(1) Die Postreisegebührenordnung mit Anlage              (2) Abweichend hiervon werden die Gebühren im\nregelt die Gebühren für die Benutzung des Post-          Einzelfall festgesetzt für Fahrten\nreisedienstes.                                           a) im Verkehr nach § 43 des Personenbeförderungs-\ngesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Für die einzelnen Linien werden Linienbestim-\nS. 241), soweit die Genehmigungsbehörde nach\nmungen (LiB) festgesetzt. Sie gelten im Zusammen-\n§ 45 Abs. 4 des genannten Gesetzes auf die Ein-\nhang mit der Postreiseordnung und der Postreise-\nhaltung der Vorschriften über die Beförderungs-\ngebührenordnung.\nentgelte verzichtet hat,\n§ 2                             b) im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 48 und 49\nAbs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und\nGebührenentfernung\nc) im Verkehr nach der Freistellungs-Verordnung\n(1) Der Gebührenentfernung wird die Straßenent-            vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601).\nfernung zugrunde gelegt (Beförderungsstrecke). Sie\n(3) Die ermäßigten Gebühren für Kinder, Reise-\nwird auf volle Kilometer aufgerundet.\ngruppen (§ 8) und Hunde (§ 15 Abs. 2 Buchstabe d)\n(2) Werden Fahrten über verschiedene Strecken         werden auf zehn Pfennig aufgerundet. Bei In-\ndurchgeführt, so kann als Gebührenentfernung die         anspruchnahme der Geschwisterermäßigung (§ 7\nkürzere, die ltingere oder die durchschnittliche         Abs. 5) werden die Schülermonatskartengebühren","222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nauf volle Deut.sclie MMk, die Schülerwochenkarlen-          (4) Im Landkraft.postverkehr werden nur Fahr-\ngE-!bührcn auf den nächsten durch fünfzig teilbaren      scheine nach Absatz 1 ausgegeben.\nP1ennigbetrc1q crnfgerundE-~t.\n(4) Der ßereclm Llll g der Gebühren für Zeitkarten                              § 6\nmit Gültigkeit 1iber anschli<~ßende Postomnibus-\nMonatskarten, Wochenkarten\nlinien oder Bilhnbuslinicn wird bei durchgehender\nAbfertigung die Summe der auf volle Kilometer auf-           (1) Monatskarten gelten während des Kalender-\ngerundelen Sl.rcJßencntfernungen der Teilstrecken        monats. Sie berechtigen zu beliebig vielen Fahrten.\nzugrunde geleq L                                             (2) Wochenkarten gelten während der Kalender-\nwoche von Montag bis Samstag. Sie berechtigen\n§ 4                         zu beliebig vielen Fahrten.\nBenutzungsausweise                        (3) Monats- und Wochenkarten sind nur gültig,\n(1) BenulzLm~Js,rnsweisc sind Fahrscheine, Zeit-     wenn sie von dem Fahrgast mit dem Vor- und Zu-\nkarten und Sondcrft1hrcrnsweise für die Personen-        namen unterschrieben sind. Die Schrift muß so be-\nbefönlenmg (Fahrausweise) sowie Reisegepäck- und         schaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden\nKraftpostgut-Scheine.                                    kann.\n(2) Fahrscheine sind Fcthrnusweise, die zu einer        (4) Monats- und Wochenkarten werden nur gegen\nFahrt (Regelfa}Hscheine), zu einer Fahrt für Schüler     Vorlage des amtlichen Vordrucks (Stammkarte) in\n(Schülerfahrscheine) oder zu einer Hin- und Rück-        den Fahrzeugen ausgegeben. Die Ausgabezeiten\nfohrt (Rückfohrscheine) berechtigen.                     werden bekanntgemacht. Der Fahrgast hat die\nStammkarte auszufüllen und Beförderungsstrecke,\n(3) Zeitkarten sind Fahrnusweise, die auf den Na-\nFahrgebühr und Prüfvermerk von der örtlich zu-\nmen einer bestimmten Person ausgestellt sind. Sie\nständigen Postdienststelle eintragen zu lassen. Diese\nsind nicht übertragbar. Sie berechtigen innerhalb\nEintragungen können durch besondere Bekannt-\nder Geltungsdauer zu beliebig vielen Fahrten zwi-\nmachung widerrufen werden. Die Stammkarte ist\nschen zwei beslinnnten Punkten (Monatskarten,\nBestandteil des Fahrausweises.\nWochenkarten,         Schülermonatskarten,   Schüler-\nwochenku.rten).                                             (5) Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen\ndie rechtmäßige Benutzung der Zeitkarte durch Vor-\n(4) Sonderfahrausweise sind Fahrausweise, die zu\nlage eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild und\nFahrten in besonderen Fällen berechtigen.\nnötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift\n(5) Reisegepäck- und Kraflpostgut-Scheine sind        nachzuweisen.\nBenutzungsausweise, die zur einmaligen Beförde-\n(6) Im Landkraftpostverkehr werden Monats- und\nrung von Sachen berechtigen.\nWochenkarten nicht ausgegeben.\n(6) Fabrtunterbreclrnng ist nur bei Fahrten mit\nZeitkarten gestattet. Für die übrigen Fahrausweise\nkönnen Ausnahmen zu~1ela~;sen werden.                                               § 7\n(7) Benutzungscrnsweise gelten jeweils bis 3.00             Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten\nUhr nach dem lctzlcn G(!ltungsta~r- Die Geltungs-           (1) Zum Bezug von Schülermonats- und Schüler-\ndauer von Benulzungsausweisen darf nicht verlän-         wochenkarten (Schülerzeitkarten) sind berechtigt\ngert werden.                                             1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres alle Per-\n(8) Die Deu Ische Bundespost bestimmt, welche             sonen,\nBenutzungsallswcise c1uf den einzelnen Linien gel-       2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres\nten.                                                         a) Schüler und ordentliche Studierende öffent-\nr:.\nlicher, staatlich genehmigter oder staatlich\n§  ,)\nanerkannter privater\nFahrscheine                                  allgemeinbildender Schulen,\n(1) Regelfahrsdwine gelten nur am Lösungstag.                     Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fach-\nWerden sie bei besonders eingerichteten Abgabe--                     schulen,\nstellen ausgegeben, so ~Jellen sie an dem angegebe-                  Akademien, Hochschulen, Universitäten\nnen Geltungsta~J-                                                    (au·sgenommen Verwaltungsakademien,\n(2) Schülerfohrscheine gelten nur am Lösungstag.                  Volkshochschulen, Landvolkhochschulen);\nSie werden für Fuhrten zwischen Wohnort und Aus-             b) Lehrlinge, Anlernlinge;\nbildungsort c1n die nach § 7 Abs. 1 und 2 zum Bezug          c) Schüler zum Besuch des Religionsunterrichts.\nvon Schülermon.:.lt.s-- und Schülerwochenkarten be-\nrechtigten Personen ge~JE~n Vorzei9en des amtlichen         (2) Die Voraussetzungen der Berechtigung sind\nVordrucks (Bcrcchli~Jun~JSkilrle) ausgegeben.            in dem amtlichen Vordruck (Berechtigungskarte)\nnachzuweisen. Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Per-\n(3) Rück!c.iluschci nc ucll.cn                        sonen haben auf Verlangen nachzuweisen, daß sie\n1. bei EntfernLm~Jcn bis fünfzig Kilometer nur am        das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die\nLö~mngstag und                                       Berechtigungskarte wird ungültig\n2. bei Entfernungen über fünfzig Kilometer vom           1. spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Tag d-er\nLösungstag an gerechnet zwei Monate.                     Ausstellung an gerechnet,","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973                           223\n2. unc1bh~111yig von Nummer 1                                                         § 9\niJ) bei Personen nc1ch J\\ bsatz l Nr. 1, wenn der                          Sonderregelungen\nßerech liyte cli.is 15. Lebensjahr vollendet hat\nund                                                    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann\nb) bei Personen nach Absatz 1 Nr. 2, wenn der          abgewichen werden, wenn\nBerechli~Jle die Ausbildungsstätte wechselt         1. dies im Interesse einer freiwilligen Zusammen-\noder                                                    arbeit mit anderen Verkehrsträgern (z.B. bei Ver-\nc) auf Grund besonderer Bekanntmachung.                     kehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften)\nerforderlich ist oder\n(3) Schülerzei tkc:nten werden für Fahrten zwi-         2. die verkehrswirtschaftlichen Verhältnisse auf\nschen Wohnort und Ausbildungsort ausgegeben.                    einer Linie dies erfordern, insbesondere bei Mit-\n(4) Sch ülerzeil.karlen qellen für beliebig viele            bedienung von Verkehrsbeziehungen durch an-\nFahrten an Werktagen wcthrend des Kalender-                     dere Verkehrsträger, bei Nachtfahrten, schwieri-\nmonats oder der Kc:ilendcrwoche.                                gen Straßenverhältnissen oder wenn für den Bau,\ndie Unterhaltung oder Benutzung von Straßen\n(5) Werden für ledige Geschwister von demselben\nvon der Deutschen Bundespost Zuschüsse gelei-\nWohnort gk~ichZ(-~itig für denselben Zeitraum Schü-\nstet wurden oder zu leisten sind oder Abgaben\nlerzeitkarten gelöst, so ist für die Schülerzeitkarte\nentrichtet werden.\nmit der höchsten Gebühr die volle Gebühr nach der\nlaufenden Nummer 2 der Anlage zu entrichten. Für               (2) Ergibt die Summe der Gebühren für zwei oder\ndie Schülerzeitkarten der übrigen Geschwister wer-         mehrere Teilstrecken einen von der Gebühr für die\nden die Gebühren unter Berücksichtigung der Er-            Gesamtstrecke abweichenden Betrag, so können die\nmäßigung nach der laufenden Nummer 5 der Anlage            Gebühren für die einzelnen Teilstrecken im Rahmen\nberechnet (Geschwisterermäßigung). Der Anspruch            der Gebühr für die Gesamtstrecke entsprechend\nauf Geschwisterermäßigung ist auf Verlangen nach-          höher oder niedriger festgesetzt werden.\nzuweisen.\n(3) In bestimmten Einzelfällen können besondere\n(6) § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.                  Gebührennachlässe gewährt werden, wenn dadurch\nneben der kundendienstlichen Verbesserung für die\nbetreffenden Fahrgäste auch eine wirtschaftliche\n§ 8                            Verbesserung für den Postreisedienst erreicht wird.\nGebührenermäßigung für Kinder,\nReisegruppen und Anschlußreisende                                           § 10\nzu Postomnibus-Ausflugsfahrten\nGebührenbefreiung\n(1) Für Kinder vom vollendeten 4. bis zum voll-\nendeten 12. Lebensjahr wird die Gebühr für den                 (1) Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaf-\nRegel- und den Rückfahrschein unter Berücksichti-           ten des Bundes und der Länder, des Bundes-\ngung der Ermäßigung nach der lauf enden Nummer 3            verfassungsgerichts sowie des Verwaltungsrates\nder Anlage berechnet (Kinderermäßigung).                    der Deutschen Bundespost werden gegen Vorlage\ndes von der Deutschen Bundespost ausgestellten\n(2) Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen          Ausweises gebührenfrei befördert.\nReisezweck zusammengeschlossen haben (Reise-\ngruppen), wird für jede Person die Gebühr für einen            (2) Die auf Grund des Gesetzes über die unent-\nRegelfahrschein unter Berücksichtigung der Ermäßi-          geltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-\ngung nach der laufEmden Nummer 4 der Anlage                 beschädigten sowie von anderen Behinderten im\nberechnet (Gruppenermctßigung). Die ermäßigte Ge-           Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nbühr ist für mindestens zehn Personen zu entrichten.        S. 978) einzuräumenden Vergünstigungen werden\nDie Ermäßigung wird nur nach vorherig-er Anmel-             im Nahverkehr (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des genannten Ge-\ndung beim dienstleitcnden Postamt gewährt und               setzes) gegen Vorlage des amtlichen Ausweises ge-\nwenn die Reisegruppe mit den planmäßig eingesetz-           währt.\nten Fahrzeugen befördert werden kann. Für mitge-               (3) Auf allen Postomnibuslinien werden über sieb-\nführte Hunde ist dje Ilälfle der ermäßigten Gebühr          zig Jahre alte Blinde gegen Vorlage des Schwer-\nzu zahlen.                                                  kriegsbeschädigtenausweises I oder des Schwerbe-\n(3) Von Inhi:l bern von Fahrausweisc~n für Post-         schädigtenausweises gebührenfrei befördert. Das\n1\nomnibus-Ausflugsfahrten wird für die An- und Ab-            gleiche gilt für berufstätige Blinde jeden Alters bei\nreise bis zu den Haltestellen, an denen die Aus-           Fahrten zur Ausübung des Berufs gegen Vorlage\nflugsfahrten beginnen oder enden, die halbe Gebühr          des von der Post ausgestellten Ausweises. Der Be-\n_des Regelfahrscheins (Anschlußfahrschein) erhoben.         gleiter eines Blinden, Schwerkriegsbeschädigten\nDie Ermäßigung für cJie An- und Abreise wird für            oder Schwerbeschädigten wird gebührenfrei beför-\nhöchstens hundert Kilometer, jedoch nur bei plan-           dert, wenn die Notwendigkeit der ständigen Beglei-\nmäßigen Linienfahrten gewährt. Der Anschlußfahr-            tung in dem Schwerkriegsbeschädigtenausweis I\nschein gilt zur Anfahrt frühestens am Tage vor der          oder II oder dem Schwerbeschädigtenausweis aner-\nAbfahrt der Ausflugsfahrt ab 0.00 Uhr, zur Rück-            kannt ist. Eine blinde Person kann an Stelle eines\nreise spätestens am Tage nach Rückkunft der Aus-            Begleiters einen Blindenführhund gebührenfrei mit-\nflugsfahrt bis 24.00 Uhr.                                   nehmen.","224                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr          Die Vorschriften der Buchstaben a und        d werden\n(Kleinkinder) werden gebührenfrei befördert. Wer-        nicht angewendet, wenn das Beschaffen        oder Ent-\nden von einer Begleitperson mehr als zwei Klein-         werten des Fahrausweises aus Gründen         unterblie-\nkinder mitgenommen, so findet für das dritte und         ben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.\njedes weitere Kind § 8 Abs. 1 Anwendung.\n(2) Fahrgäste haben in den Fällen des Absatzes 1\nBuchstaben a bis c das Doppelte der Gebühr eines\nRegelfahrscheines für die Beförderungsstrecke, min-\n§ 11                           destens zwanzig Deutsche Mark, zu entrichten. Kann\nAnerkennung von Fahrausweisen                der Fahrgast die zurückgelegte Beförderungsstrecke\nnicht nachweisen, so wird zur Feststellung der Ge-\n(1) Zur Benutzung auf Linien, die die Deutsche       bührenentfernung der Ausgangspunkt der Fahrt zu-\nBundespost auf Grund einer Genehmigung nach § 42         grunde gelegt.\ndes Personenbeförderungsgesetzes allein oder in Ge-\n(3) Fahrgäste, die eine ungültige Zeitkarte benut-\nmeinschaft mit der Deutschen Bundesbahn betreibt,\nzen, haben für jede begonnene Kalenderwoche der\nwerden Eurailpässe, Student-Railpässe, Netzkarten,\nvorschriftswidrigen Benutzung die doppelte fällig\nBezirkskarten und Bezirkswochenkarten der Deut-\ngewesene Fahrgebühr für eine Wochen- bzw. Schü-\nschen Bundesbahn anerkannt.\nlerwochenkarte, mindestens zwanzig Deutsche Mark,\n(2) Zur Benutzung auf bestimmten Linien können       zu entrichten, jedoch für einen Zeitraum von je vier\na) Streckenzeitkarten des Schienenverkehrs der           Kalenderwochen nicht mehr als die doppelte fällig\nDeutschen Bundesbahn gegen Entrichtung der          gewesene Fahrgebühr für eine Monats- bzw. Schü-\nhalben Gebühr für einen Regelfahrschein,            lermonatskarte, mindestens zwanzig Deutsche Mark.\nb) andere Fahrausweise des Schienen- und Omnibus-           (4) Fahrgäste, die sich der Verpflichtung, bei Be-\nverkehrs der Deutschen Bundesbahn und               ginn der Fahrt einen bereits gelösten Fahrausweis\nc) Fahrausweise anderer Verkehrsunternehmen              zur Entwertung vorzulegen (Absatz 1 Buchstabe d),\nentziehen, haben eine Gebühr von fünf Deutsche\nanerkannt werden.                                        Mark zu entrichten.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt der         (5) Die erhöhte Gebühr nach Absatz 2 ermäßigt\nFahrgast in Rechtsbeziehungen mit der Deutschen          sich auf fünf Deutsche Mark, wenn der Fahrgast in-\nBundespost.                                              nerhalb einer Woche vom Feststellungstag an nach-\nweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber\neiner gültigen Zeitkarte war.\n§ 12\n(6) Eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt un-\nUngültige Fahrausweise                   berührt.\nFahrausweise, die entgegen den Vorschriften die-\nser Verordnung oder der Postreiseordnung benutzt                                  § 14\nwerden, sind ungültig und werden eingezogen. Dies\ngilt auch für Fahrausweise, die                                            Gebührenerstattung\na) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz         (1) Wird ein Fahrausweis nicht oder nur auf einem\nAufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,        Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so werden Ge-\nb) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschä-      bühren auf Antrag gegen Vorlage des Fahrauswei-\ndigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so    ses erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung\ndaß sie nicht mehr geprüft werden können,           oder nur teilweise Benutzung ist der Antragsteller.\nc) eigenmächtig geändert sind,                              (2) Erstattungsfähiger Betrag ist bei einem nicht\nd) von Nichtberechtigten benutzt werden,                 benutzten Fahrausweis die entrichtete Gebühr.\ne) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt            (3) Bei einem nur auf einem Teil der Strecke be-\nwerden,                                             nutzten Fahrausweis ist der Unterschied zwischen\nf) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen           der für die benutzte Beförderungsstrecke fälligen\nverfallen sind.                                     und der entrichteten Gebühr erstattungsfähig.\n(4) Bei Ermittlung des erstattungsfähigen Betrages\n§ 13                           für eine nur teilweise benutzte Zeitkarte wird für\njede durchgeführte Einzelfahrt die Gebühr für einen\nErhöhte Beförderungsgebühr                 Regelfahrschein angerechnet. Bis zum Tage der\n(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung einer erhöhten       Rückgabe, der Hinterlegung oder dem Datum des\nGebühr verpflichtet, wenn er                             Poststempels der Ubersendung der Zeitkarte wird\na) ohne Fahrausweis angetroffen wird,                    unterstellt, daß die Zeitkarte an jedem Geltungstag\nfür zwei Fahrten verwendet worden ist. Ein früherer\nb) einen ungültigen Fahrausweis verwendet,\nletzter Benutzungstag kann nur anerkannt werden,\nc) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prü-          wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-\nfung vorzeigt oder aushändigt, oder                 kenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit,\nd) einen bereits gelösten Fahrausweis bei Beginn         Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Ist\nder Fahrt nicht zur Entwertung vorlegt.             der Antragsteller berechtigt, Fahrausweise zu er-","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973                           225\nmäßigter Gebühr zu lösen, und ist für die Beförde-                                § 15\nrungsstrecke die Ausgabe von Fahrscheinen zu er-                        Beförderung von Sachen\nmäßigter Gebühr zugelassen, so wird der Betrag als\nFahrgebühr angerechnet, der sich für die in An-            (1) Handgepäck wird gebührenfrei befördert.\nspruch genommenen Fahrten unter Anwendung der              (2) Die Gebühren für die Beförderung von\njeweils möglichen Ermäßi~Jlmg ergibt. Der Unter-        a)  Reisegepäck,\nschiedsbetrag zu cler entrichteten Gebühr ist erstat-\ntungsfähig.                                             b)  Kraftpostgut,\nc)  gefüllten Milchkannen zwischen Erzeuger und\n(5) Gebühren für einen verlorenen oder eingezo-          Molkerei,\ngenen Fahrausweis sind nicht erstattungsfähig. Das\nd)  Hunden\ngleiche gilt, wenn der Fc1hrgc1st von der Beförderung\nausgeschlossen wird.                                    ergeben sich aus den laufenden Nummern 6, 7, 9\nund 10 der Anlage.\n(6) Ein Antrag auf Gebührenerstattung ist unver-\n(3) Die Gebühr für die besondere Behandlung von\nzüglich, splitestens innerhulb einer Woche nach Ab-\nReisegepäck, das zur durchgehenden Beförderung\nlauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der zu-\naufgeliefert wird, ergibt sich aus der laufenden\nständigen Postdienststelle zu stellen.\nNummer 8 der Anlage.\n(7) Der Antragsteller hat die Erstattungsgebühr         (4) Ein Paar Skier eines Fahrgastes wird gebühren-\nnach der laufenden Nummer 11 der Anlage zu ent-         frei befördert.\nrichten. Die Gebühr wird von dem erstattungsfähi-\n(5) Leere Milchkannen werden gebührenfrei zu-\ngen Betrag einbehc1lten. Der Erstattungsbetrag wird\nrückbefördert.\nauf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag\n§ 16\nabgerundet. Er ist beim dienstleitenden Postamt in\nEmpfang zu nehmen oder wird dem Antragsteller                                Berlin-Klausel\ngebührenpflichtig übersandt. Beträge von weniger           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nals fünfzig Pfennig werden nicht erstattet.             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\n(8) Die Erstattungsgebühr ist nicht zu entrichten,\nwenn die Erstattung für eine Zeitkarte vor dem er-      tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsten Geltungstag beantragt wird oder wenn die Er-\n§ 17\nstattung auf Grund von Umständen beantragt wird,\ndie die Post zu vertreten hat. Falls der Erstattungs-                         Inkrafttreten\nbetrag nicht bei der zuständigen Postdienststelle in       (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in\nEmpfang genommen wird, ist er dem Antragsteller         Kraft.\ngebührenfrei zu übersenden. Absatz 7 Satz 5 ist\nnicht anzuwenden.                                          (2) Gleichzeitig tritt die Postreisegebührenord-\nnung vom 15. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 473),\n(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-        zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-\nsprechend für die Erstattung von Gebühren für die       rung der Postreisegebührenordnung vom 19. Januar\nBeförderung von Sachen.                                 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 61), außer Kraft.\nBonn, den 20. März 1973\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHorst Ehmke","226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnla.ge\nzur Poslrcisc!:]cbührenordnung\nGebühren übersieht\nI. f;ahrscheine                                            II. Zeitkarten\nLfd.                                                        Lfd.                                Schüler- Schüler-\nGebühren-      Re9el-        Rück-        Schüler-          Gebühren- Monats- Wochen-\nNr.                                                         Nr.                                 monats- wachen-\nentfernun~J               fahrscheine                       entfernung karten     karten\nkarten   karten\nkm           DM           DM            DM                  km        DM        DM       DM       DM\n1-6           1,00          1,60          0,80       2      7-8       25,00      7,00   14,00      4,00\n7-10          1,20          2,00          1,00              9-10      28,00      8,00    16,00     4,50\n11-12          1,40          2,20          1,30             11-12      32,00      9,00   18,00      5,00\n13-15          1,60          2,80          1,30             13-14      35,00     10,00   20,00      5,50\n16-20          1,80          3,20          1,30             15-16      39,00     11,00   23,00      6,50\n21-2.5         2,40          4,40          1,80             17-18      42,00     12,00   25,00      7,00\n26-30          2,80          5,40          1,80             19-20      46,00     13,00   27,00      7,50\n31-35          3,40          6,40          2,40             21-23      49,00     14,00   28,00      8,00\n36-40          3,80          7,00          2,40             24-26      53,00     15,00   30,00      8,50\n41-45          4,40          8,20          3,20             27-29      56,00     16,00    32,00     9,00\n46-50          4,60          8,80          3,20             30-32      60,00     17,00    34,00     9,50\n51-60          6,00         10,80          4,00             33-35      63,00     18,00    35,00    10,00\n61-70          7,00         12,40          5,00             36-38      67,00     19,00    37,00    10,50\n71-80          8,00         14,40          6,00             39-41      70,00    20,00     39,00    11,00\n81-90          9,00         15,60          6,40             42-44      74,00     21,00    42,00    12,00\n91-100        10,00         18,60          7,00             45-47      77,00    22,00     44,00    12,50\n101-110        ll,00        20,00           8,00             48-50      81,00     23,00    46,00    13,00\n111-120        12,00        22,00           9,00             51-54      91,00     26,00    51,00    14,50\n121-130        13,00        24,00          10,00             55-58      98,00     28,00    55,00    15,50\n131-140        15,00         26,00         11,00             59-62     102,00     29,00    56,00    16,00\n141---150      16,00         27,00         12,00             63-66     105,00     30,00    58,00    16,50\n151--160       17,00        30,00          12,00             67-70     109,00     31,00    62,00    17,50\n161-170        18,00        31,00          13,00             71-74     112,00     32,00    63,00    18,00\n171--180      19,00         33,00         14,00              75-78     116,00     33,00    65,00    18,50\n181-190        20,00        36,00          15,00             79-82     119,00     34,00    67,00    19,00\n191-200        21,00         38,00         15,00             83-86     119,00     34,00    67,00    19,00\n87-90     123,00     35,00    69,00    19,50\nFür höhere Entfernungen wird der Fahrscheingebühr\nfür 200 km die Gebühr für die um ~00 km gekürzte                     91-95     126,00     36,00    70,00    20,00\nGebührenentfernung zugeschlagen.                                     96-100    126,00     36,00    70,00    20,00\nII. Zeitkarten\nFür Entfernungen über 100 km ist für je angetan-\ngene weitere 5 km der nachstehende Betrag dem\nLfd.                                    Schüler- Schüler-  Preis für 100 km zuzuschlagen:\nGebühren- Monats- Wochen-\nNr.                                    monats- wachen-\nentfernun9 karlen      karten\nkarten    karten            Monatskarten               7,00 DM\nkm        DM        DM          DM        DM\nWochenkarten               2,00 DM\n2       1-4       18,00       5,00      11,00      3,00            Schülermonatskarten        4,00 DM\n5-6       21,00       6,00      13,00      3,50            Schülerwochenkarten        1,00 DM","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1973                    227\nLfd.                         Gebühr      Höhe der     Lfd.                       Gebühr   Höhe der\nGegenstand                                          Gegenstand\nNr.                                    Ermäßigung     Nr.                               Ermäßigung\nDM      Pf                                          DM    Pf\n1\nIII. Gebühren-                                   b) bis 20 kg Gewicht  4   00\nermäßigungen                                     c) bis 50 kg Gewicht  6   00\n3    Kinderermäßigung                     50v.H.      8    Behandlungsgebühr\nMindestfahrgebühr             50                      für durchgehende Be-\n4    Gruppenermäßigung                  bis 50 v.H.        förderung des Reise-\nMindestfahrgebühr             00                      gepäcks\n5    Geschw isterermäßi-                                   je Stück              2   00\ngung                                             9    Milchkannen als\nvon den Gebühren für                                  Kraftpostgut zwi-\nSchülermonats- und                                    sehen Erzeuger und\nSchülerwochenkarten                                   Molkerei\nnach laufender Num-                                   je Kanne Gebühr nach\nmer 2                                50 v. H.         laufender Nummer 7a)\n10    Hunde,\nvon der Gebühr des\nIV. Gebühren für die\nRegelfahrscheins               50 V. H.\nSachbeförderung\nmindestens                50\n6    Reisegepäck\nje Stück\nV. Gebühren-\na) bis 50 km Gebüh-\nerstattung\nrenentfernung             60\nb) über 50 km Gebüh-                            11    Erstattungsgebühr\nrenentfernung             20                      je Erstattungsantrag\nc) Fahrräder                  80                      10 v. H. des erstat-\ntungsfähigen Betra-\n7    Kraftpostgut                                          ges,\nje Stück                                              mindestens                50\na) bis 10 kg Gewicht    2     00                      höchstens             3    00"]}