{"id":"bgbl1-1973-20-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":20,"date":"1973-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Einundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (21. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1973-03-13T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["205\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 15.März 1973                                                                                                 Nr.20\nTag                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n13. 3. 73   Dinundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung (21. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                          205\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     206\nVerkündungen iln Bundesanzeiger ......... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    206\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           207\nEinundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(21. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 13. März 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsge-                              (2) § 30 St VZO bleibt unberührt.\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundes-                                                                              § 2\ngesetzbl. I S. 1001), wird nach Anhören der zustän-\ndigen obersten Landesbehörden verordnet:                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 1                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndes Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\n(l) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 der Stra-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen                              23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\nReifen, deren Lauffläche mit Metall- oder ähnlichen                        Berlin.\nStiften versehen ist (Spikes-Reifen), bis emschließlich\n2. April unter den in den §§ 1 bis 4 der Verordnung                                                                           § 3\nüber die Verwendung von Spikes-Reifen vom 8. No-\nvember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2074) genannten                               Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung\nVoraussetzungen verwendet werden.                                          in Kraft.\nBonn, den 13. März 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 11, ausgegeben am 10. März 1973\nTag                                               Inhalt                                                                                 Seite\n30. 1. 73   Bekunnlmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls für die Ubergangsphase\nder Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,\ndes Finanzprotokolls, des Inlernen Abkommens über das Finanzprotokoll und des Ab-\nkommens über die EC;KS-Erzeugnisse ..... .\"..........................................                                           113\n19. 2. 73   Bekanntrnadrnng über die Anderung des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das\nZolltarifschema Jür die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  114\n20. 2. 73  Bekann1 rnachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur\nRegelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             159\n23. 2. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ninlernationale Handelsschiedsgeriditsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   160\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                               Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               Bundesanzeiger                               Inkraft-\nNr.                  vom                     tretens\n1. 3. 73 Verordnung Nr. 2/73 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschi !fahrt                                                                        50                13. 3. 73                  15.3. 73","Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1973                              207\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbure Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften füi: die Agrarwirtschaft\n15. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 402/73 der Kommission zur Festset-\nzung dc~r c1uf Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und\nFe i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfun~1cn                                                               16. 2. 73        L 44/1\n15. 2. 73   Vcrordnunq (EWC) Nr. 403/73 der Kommission über die Fest-\nsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a I z hinzugefügt werden                                              16. 2. 73        L 44/3\n15. 2. 73   Verordnunq (EWC) Nr. 404/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichli~Jung                                                               16.2. 73         L 44/5\n15. 2. 73  Verordnunq (EWC) Nr. 405/73 der Kommission zur Festset-\nzung der für C e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und\nFein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstat-\ntungen                                                                     16.2. 73         L 44/7\n15. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 406/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                                16.2. 73         L 44/10\n15. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 407/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nR e i s und B r u c h r e i s                                              16. 2. 73        L 44/12\n15. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 408/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und\nBruchreis                                                                  16.2. 73         L 44/14\n15. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 409/73 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erstattunq für Re i s und B r u c h r e i s an-\nzuwendenden Berichtigung                                                   16.2. 73         L 44/16\n15. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 410/73 der Kommission über die Fest-\nsclzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                          16.2. 73         L 44/18\n15. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 411/73 der Kommission zur Festset-\nzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und\nausqewachsenen R i n d e r n sowie von R in d f 1 e i s c h ,\n,rnsqenommen qefrorenes Rindfleisch                                        16.2. 73         L 44/19\n15. 2. 73    Verordnung (EWG) Nr. 412/73 der Kommission zur Festset-\nzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und\nMilcherzeugnissen                                                          16. 2. 73        L 44/22\n15. 2. 73    \\'erordnunq (EWG) Nr. 413/73 der Kommission zur Festset-\nzung von ZusatzbetrJgen für Ei er in der Schale                            16. 2. 73        L 44/28\n5. 2. 73   Verordnunq (EWC) Nr. 414/73 der Kommission zur Festset-\nzunq des Höchstlwtrags, den die Zuckerhersteller im Zucker-\nwirtsdldftsjahr 1972/1973 bei Dbertragungen von den Zu k -\nk e r r ü b c n - und Z u c k e r r o h r erzeugern als Beteiligung\nan den Lc:iqerkosten fordern können                                        16. 2. 73        L 44/30\n15. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 416/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -\nbei tun q s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-\ngen                                                                        16.2. 73         L 44/32\nAndere Vorschriften\n14. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 415/73 der Kommission über die Wie-\ndereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\nOberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren,\nweder qummielastisch noch kautschutiert, aus Baumwolle, der\nTarifstellen 60.05 A ex II, ex B, mit Ursprung in Entwick-\nlungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.\n2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zoll-\npräferenzen gewährt werden                                                 16. 2. 73        L 44/33","208                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973. Teil I\nEinbanddecken 1972\nTeil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 8/o Mehrwertsteuer enthalten.\nDie Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der\nNr. 7/73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den\nvergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-\ntrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 399-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-\nausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 · Postfach 624\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nDekilnnlmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPr e I s dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}