{"id":"bgbl1-1973-19-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":19,"date":"1973-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern","law_date":"1973-02-28T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["197\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                       Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1973                                                                                            Nr.19\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n28. 2. 73   Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern ......... .                                                            197\n2030-6-8\n2.3. 73   Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff ............. .                                                             198\n612-13-2\n9.3. 73   Verordnung zur Durchführung des § 118 b des Steuerberatungsgesetzes ................ .                                                           199\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    201\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            201\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        202\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern\nVom 28. Februar 1973\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeam-                               mindestens zehn Jahren zur Offizierausbildung\ntengesetzes in der Fassung der. Bekanntmachung                                  zugelassen werden, wenn sie den Aufbaulehr-\nvom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165), zu-                            gang der Grenzschutzfachschule erfolgreich\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung                                    abgeschlossen haben oder eine entsprechende\nwehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und ande-                              Schulbildung besitzen. Absatz 1 Satz 2 findet\nrer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetz-                               entsprechende Anwendung.\"\nblatt I S. 1321), verordnet die Bundesregierung:\n3. In § 39 wird die Jahreszahl „ 1973\" durch die Jah-\nreszahl „ 1974\" ersetzt.\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im                                                                            Artikel 2\nBundesministerium des Innern in der Fassung der                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBekanntmachung vom 16. Juni 1972 (Bundesgesetz-                           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nblatt I S. 901) wird wie folgt geändert:                                   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\n1. In der Uberschrift wird die Abkürzung „BGS-LV\"                         polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\ndurch die Abkürzung „BGSLV\" ersetzt.\n2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                                                Artikel 3\n,, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können                             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\ngeeignete Unterführer mit einer Dienstzeit von                          1972 in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}