{"id":"bgbl1-1973-18-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":18,"date":"1973-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)","law_date":"1973-03-01T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1973                                                                                                                 Nr.18\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n1. 3. 73   Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung -\nRöV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     173\n7108-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVc~rkündungcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 193\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             193\nVerordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen\n(Röntgenverordnung-RöV)\nVom 1. März 1973\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                        § 9        Zulassungsschein\nAllgemeine Vorschriften                                                      § 10       Bekanntgabe im Bundesanzeiger\n§     Anwendungsbereich\n§ 2   Begriffsbestimmungen                                                                                                           Dritter Abschnitt\nVorschriften für den Betrieb\nZweiter Abschnitt\n1. Allgemeine Vorschriften\nVoraussetzungen für den Betrieb\n§ 11       Für den Strahlenschutz Verantwortliche\n1. Genehmigungserfordernis\n§ 12      Allgemeine Schutzmaßnahmen\n§ 3   Genehmigung      des    Betriebs          von        Röntgeneinrich-\n§ 13       Messung der Dosisleistung bei Röntgeneinrichtun-\ntungen\ngen zur Behandlung von Menschen\n§ 4   Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrich-\n§ 14       Sonstige Pflichten desjenigen, der eine Röntgen-\ntungen\neinrichtung oder einen Störstrahler betreibt\n§ 5   Betrieb von Störstrahlern\n§ 15       Kontrollbereich und Uberwachungsbereich\n§ 6   Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrich-\n§ 16       Röntgenräume\ntungen und Störstrahlern\n§ 17       Besondere Vorschriften für den Kontroll- und Uber-\n2. B a u a r t z u 1 i.l s s u n g                                                        wachungsbereich\n§ 7   Zulassung der Bauart                                                                     § 18       Aufenthalt im Kontrollbereich\n§ 8   Nebenbestimmungen                                                                        § 19       Schutzkleidung","174                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. An w e n dun g v o n R ö n t gen-                                              Vierter Abschnitt\nstrahlen auf den lebenden\nÄrztliche Uberwachung\nMenschen\n§ 42   Ärztliche Untersuchung      der  beruflich strahlen-\n§ 20 Zur Anwendung hercc:hti9le Personen\nexponierten Personen\n§ 21 Anwendtm11shcsc:hri.inkun~Jen\n§ 43   Ärztliche Bescheinigung\n§ 22 Allgemeine Crundsülze bei der Anwendung von\n§ 44   Behördliche Entscheidung\nRöntgenstrahlen auf den lebenden Menschen\n§ 45   Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer er-\n§ 23 Schutz der Keimdrüsen und der Leibesfrucht\nhöhten Einzeldosis\n§ 24 Grundsützc bei der Rönl~JCIHlurchleuchtung\n§ 46   Ärztliche Untersuchung auf behördliche Anordnung\n§ 25 Grundsälze bei der Röntgenuntersuchung                      des § 47   Allgemeine Unfallanzeige\nKopfes und der Gliedmaßen\n§ 26 Grundsülze bei der Rön lgcnbchandlung                                                 Fünfter Abschnitt\n§ 27 Anwendung von RöntrJcnslrahlen bei bestehender                                    Ergänzende Vorschriften\nSchwangerschaft                                                 § 48   Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte\n§ 28 Anwendung von Rönl~Jenstrahlen auf Säuglinge,                   § 49   Dbergangsvorschriften für den Weiterbetrieb und\nKinder oder Jugendliche                                                die Bauartzulassung von Röntgeneinrichtungen und\n§ 29 Aufzeichnungen                                                         Störstrahlern\n§ 50   Dbergangsvorschrift zur Änderung der Prüfungs-\nordnung für Zahnärzte\n3. A n w e n d u n g v o n R ö n t g e n -\nstrahlen in sonstigen Fällen                                 § 51   Regelung für den Bereich der Bundeswehr\n§ 30 Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere\nSechster Abschnitt\n§ 31 Zur Anwendung berechtigte Personen in anderen\nBußgeld- und Schlußvorschriften\nFällen\n§ 52   Ordnungswidrigkeiten\n4. V o r s c h r i f t e n ü b e r d i e\n§ 53   Berlin-Klausel\nStrahlenbelastung\n§ 54   Inkrafttreten\n§ 32 Höchstzulässige Dosen            für  beruflich       strahlen-\nexponierte Personen                                                                        Anlagen\n§ 33 Höchstzulässige Dosen bei Teilkörperbestrahlung\nAnlage I (zu§ 7 Abs. 1 Nr. 1)\nberuflich strahlenexponierter Personen\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern,\n§ 34 Höchstzulässige Dosen für andere Personen\ndie zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den\n§ 35 Berücksichtigung      einer      anderweitigen       Strahlen-       lebenden Menschen oder auf Tiere bestimmt sind\nbelastung                                                            (Röntgengeräte für medizinische Zwecke)\n§ 36 Anzeigepflicht bei Dosisüberschreitungen\nAnlage II (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4)\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern\n5. S o n s t i g e S c h u t z v o r s c h r i f t e n              und Röntgengeräten, die zur Anwendung in den in\nbeim Betrieb                                        § 31 bezeichneten Fällen bestimmt sind, (Röntgen-\ngeräte für nichtmedizinische Zwecke) und von Stör-\n§ 37 Behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen\nstrahlern (§ 5 Abs. 3)\n§ 38 Behördlich angeordnete Prüfungen\nAnlage III (zu § 49 Abs. 1 bis 3)\n§ 39 Messung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung\nAnmeldung von Röntgeneinrichtungen und Stör-\n§ 40 Messung der Personendosis\nstrahlern, die bei Inkrafttreten der Röntgenverord-\n§ 41 Belehrung                                                            nung betrieben werden","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                          175\nAuf Grund cl er § § 11, 12 und 54 des Atomgesetzes    6. Röntgendurchleuchtungen\nvom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814),            Durchleuchtungen des lebenden menschlichen\nzuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-              oder tierischen Körpers oder einer Sache mit\nAnderungs~Jesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz-            Röntgenstrahlen, um deren Beschaffenheit, Zu-\nblatt I S. 805), wird von der Bundesregierung,               stand oder Funktionen zum gleichzeitigen Be-\nauf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die               trachten sichtbar zu machen,\nAusübung der Zc1hnheilkunde vom 31. März 1952\n7. Röntgenaufnahmen\n(Bundesgesctzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch\ndas Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom              Darstellungen des lebenden menschlichen oder\n25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird vom           tierischen Körpers oder einer Sache mittels Rönt-\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit            genstrahlen, um deren Beschaffenheit, Zustand\noder Funktionen zum späteren Betrachten sicht-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nbar zu machen,\n8. Röntgenbehandlungen\nBestrahlungen des lebenden menschlichen oder\nErster Abschnitt\ntierischen Körpers oder einer Sache mit Röntgen-\nAllgemeine Vorschriften                       strahlen, um deren Beschaffenheit, Zustand oder\nFunktionen zu beeinflussen.\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtun-\nzweiter Abschnitt\ngen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit\neiner Grenzenergie von mindestens 5 Kiloelektron-                  Voraussetzungen für den Betrieb\nvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden\nkönnen und bei denen die Beschleunigung der Elek-                     1. Genehmigungserfordernis\ntronen auf eine Energie von mehr als 3 Megaelek-\ntronvolt nicht möglich ist.                                                        §3\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb                    Genehmigung des Betriebs von\nvon Röntgengeräten im Zusammenhang mit dem                                Röntgeneinrichtungen\nUnterricht in Schulen, soweit die Schulen hinsicht-\nlich des Betriebs von Röntgengeräten der Zweiten            (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, bedarf\nStrahlenschutzverordnung vom 18. Juli 1964 (Bun-         der Genehmigung der zuständigen Behörde.\ndesgesetzbl. I S. 500), geändert durch die Zweite\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung der Ersten\nStrahlenschutzverordnung vom 12. August 1965             1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen\n(Bundesgesetzbl. I S. 759), unterliegen.                     die Zuverlässigkeit der für den Strahlenschutz\nVerantwortlichen Bedenken ergeben,\n§2                            2. die für die Leitung oder Beaufsichtigung des be-\nBegriffsbestimmungen                        absichtigten Betriebs der Röntgeneinrichtung\nVerantwortlichen die für den Strahlenschutz er-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                           forderliche Fachkunde besitzen und die für ein\n1. beruflich strahlenexponierte Personen                     sicheres Betreiben der Röntgeneinrichtung not-\nwendige Anzahl dieser Verantwortlichen vorhan-\nPersonen, die sich auf Grund ihrer Tätigkeit ge-\nden ist,\nwöhnlich in einem Kontrollbereich aufhalten,\n3. gewährleistet ist, daß die bei dem beabsichtigten\n2. Röntgeneinrichtungen\nBetrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Per-\nAnlagen, Geräte oder Vorrichtungen, die zum              sonen die notwendigen Kenntnisse über die mög-\nZweck der Erzeugung von Röntgenstrahlen be-              liche Strahlengefährdung und die anzuwenden-\ntrieben werden,                                          den Schutzmaßnahmen besitzen und\n3. Röntgenstrahler                                       4. gewährleistet ist, daß bei dem beabsichtigten\ndie Röntgenröhre und das Röhrenschutzgehäuse,            Betrieb der Röntgeneinrichtung die Einrichtungen\nbei einem Einkesselgerät auch der Hochspan-              vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind,\nnungserzeuger,                                           die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\n4. Störstrahler                                              nik für einen ausreichenden Schutz einzelner und\nder Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben,\nAnlagen, Geräte oder Vorrichtungen, in denen\nGesundheit und Sachgütern erforderlich sind.\nRöntgenstrahlen erzeugt werden, ohne daß sie zu\ndiesem Zweck betrieben werden,                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\n5. Röntgenuntersuchungen                                 wenn die Röntgeneinrichtung oder ihr Betrieb we-\nRöntgendurchleuchtungen,        Röntgenaufnahmen     sentlich geändert wird. Als wesentlich ist jede Än-\noder sonstige Untersuchungsverfahren unter An-       derung anzusehen, die den Strahlenschutz beein-\nwendung von Röntgenstrahlen,                         flussen kann.","176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§4                              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn\nGenehmigungsfreier Betrieb von              die Röntgeneinrichtung oder ihr Betrieb wesentlich\nRöntgeneinrichtungen                  geändert wird. Als wesentlich ist jede .Änderung an-\nzusehen, die den Strahlenschutz beeinflussen kann.\n(l) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, deren\nRöntgenstrahler nach § 7 Abs. 2 der Bauart nach zu-         (5) Wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät im Sinne\ngelassen ist, bcd,nf der Genehmigung nach§ 3 nicht,      der Abschnitte 2 und 3 der Anlage II betreibt, be-\nwenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und        darf hierzu der Genehmigung nach § 3 nicht, wenn\n3 vorliegen, und wenn der von der zuständigen Be-        das Hoch- oder Vollschutzgerät der Bauart nach zu-\nhörde bestimmte SachverslJndige vor der Inbetrieb-       gelassen ist und die für die Leitung oder Beaufsich-\nnahme der Röntgeneinrichtung eine Prüfung vor-           tigung des Betriebs des Hochschutzgeräts Verant-\ngenommen und eine Bescheinigung erteilt hat, in          wortlichen über die für den Strahlenschutz erforder-\nder                                                      liche Fachkunde verfügen. Die Inbetriebnahme des\nHoch- oder Vollschutzgeräts ist der zuständigen Be-\n1. die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Be-\nhörde spätestens zwei Wochen vor der Inbetrieb-\ntrieb beschrieben sind und\nnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Abdruck des\n2. festgestellt ist, daß                                 Zulassungsscheins und beim Betrieb eines Hoch-\na) der Röntgenstrahler der Bauart nach zugelas-      schutzgeräts Name und Anschrift der für die Leitung\nsen ist und                                      oder Beaufsichtigung des Betriebs des Hochschutz-\ngeräts Verantwortlichen beizufügen.\nb) die Einrichtungen vorhanden und Maßnahmen\ngetroffen sind, die bei dem beabsichtigten Be-      (6) Die zuständige Behörde kann den Betrieb\ntrieb der Röntgeneinrichtung für einen aus-      einer Röntgeneinrichtung, der nach Absatz 1, 4 oder\nreichenden Schutz vor Strahlenschäden an         5 einer Genehmigung nicht bedarf, untersagen,\nLeben, Gesundheit und Sachgütern erforder-       wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen\nlich sind.                                       die Zuverlässigkeit eines der für den Strahlenschutz\nVerweigert der Sachverständige die Erteilung der         Verantwortlichen Bedenken ergeben oder sich her-\nBescheinigung, entscheidet auf Antrag die zustän-        ausstellt, daß einer dieser Verantwortlichen die für\ndige Behörde.                                            den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nicht\noder nicht mehr besitzt.\n(2) Bei Röntgeneinrichtungen, die nach Absatz 1\nin Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder\nTierheilkunde betrieben werden, wird der Nachweis\nder für den Strahlenschutz erforderlichen Fach-                                     §5\nkunde der für die Leitung oder Beaufsichtigung des\nbeabsichtigten Betriebs verantwortlichen Arzte,                          Betrieb von Störstrahlern\nZahnärzte oder TierärztE~ dadurch erbracht, daß sie         (1) Wer einen Störstrahler betreibt, bedarf der\neine Bescheinigung der nach Landesrecht zustän-          Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Abs. 2\ndigen Stelle darüber vorlegen, daß sie an einer Ver-     und 3 gilt entsprechend.\nanstaltung über den Strahlenschutz bei der Anwen-\ndung von Röntgenstrahlen teilgenommen haben.                (2) Wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die\nDieser Bescheinigung bedarf es nicht, wenn Arzte,        Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 20\nZahnärzte oder Tierärzte nachweisen, daß sie             Kilovolt nicht überschreitet, bedarf nicht der Ge-\nnehmigung nach Absatz 1, wenn\n1. die .Ärztliche Prüfung auf Grund des Vierten oder\nSechsten Abschnitts der Approbationsordnung           1. die Ortsdosisleistung in einem Abstand von\nfür Arzte vom 28. Oktober 1970 (Bundesgesetz-           5 Zentimetern von der Oberfläche 36 Pikoampere\nblatt I S. 1458) oder                                    durch Kilogramm [pA/kg] (0,5 Milliröntgen\ndurch Stunde) nicht überschreitet und\n2. die zahnärztliche Prüfung auf Grund der Prü-\nfungsordnung für Zahnärzte in der Fassung des        2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hinge-\n§ 48 dieser Verordnung oder                              wiesen ist, daß\n3. die Tierärztliche Prüfung auf Grund des Zweiten           a) Röntgenstrahlen erzeugt werden und\noder Sechsten Abschnitts der Bestallungsordnung          b) die Beschleunigungsspannung für die Elektro-\nfür Tierärzte vom 23. März 1967 (Bundesgesetz-              nen den zu bezeichnenden Höchstwert nicht\nblatt I S. 360)                                             überschreiten darf.\nabgelegt haben.                                             (3) Wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die\nSpannung zur Beschleunigung von Elektronen\n(3) Wer eine Röntgeneinrichtung nach Absatz 1         20 Kilovolt überschreitet, bedarf nicht der Geneh-\nbetreiben will, hat dies der zuständigen Behörde         migung nach Absatz 1, wenn\nspätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme an-\n1. der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist\nzuzeigen. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, daß\ndie Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vor-          und\nliegen. Der Anzeige sind je ein Abdruck der Sach-        2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hinge-\nverständigenbescheinigung nach Absatz 1 und des              wiesen ist, daß\nZulassungsscheins beizufügen.                                a) Röntgenstrahlen erzeugt werden,","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                             177\nb) durch die zu bezeichnenden Vorrichtungen ge-          (2) Die zuständige Behörde entscheidet auf An-\nwtihrleistet ist, daß die der Bauartzulassung      trag über die Zulassung der Bauart des nach Ab-\nnach höchstzulässige Ortsdosisleistung nicht       satz 1 geprüften Röntgenstrahlers, Hoch- oder Voll-\nüberschri ttcn wird und                            schutzgeräts oder Störstrahlers. Die Zulassung ist zu\nc) die Beschlcunigungsspannun{T für die Elektro-      erteilen, wenn die Röntgenstrahler, Hoch- oder\nnen den zu bezeichnenden Höchstwert nicht          Vollschutzgeräte oder Störstrahler den in Absatz 1\nüberschreiten darf.                                bezeichneten Vorschriften entsprechen. Andernfalls\nist die Zulassung zu versagen.\n(4) Der Hersteller oder Einführer darf Störstrahler\nanderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur über-\n§8\nlassen, wenn sie den in Absatz 2 oder 3 genannten\nVoraussetzungen entsprechend beschaffen sind. Ge-                           Nebenbestimmungen\nnehmigungsbedürftige Störstrahler darf der Herstel-          (1) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbin-\nler oder Emführer anderen nur überlassen, wenn der        den, daß der Zulassungsinhaber\nStörstrahler einen deutlich sichtbaren Hinweis auf        1. die zugelassenen Röntgenstrahler, die Hoch- oder\ndie Genehmigungsbedürftigkeit enthält.                        Vollschutzgeräte oder die Störstrahler\na) einer Stückprüfung daraufhin unterzieht, ob\nsie bezüglich der für den Strahlenschutz we-\n§ 6                                    sentlichen Merkmale der Bauartzulassung ent-\nWartung und Instandsetzung                           sprechen und daß er die Herstellung und die\nvon Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern                   Stückprüfung durch einen von der zuständi-\ngen Behörde zu bestimmenden Sachverstän-\n(1) Wer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler                 digen überwachen läßt,\ngeschäftsmäßig wartet oder instandsetzt, hat dies             b) mit den von der zuständigen Behörde zu be-\nder zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich                  stimmenden Kennzeichen und Angaben ver-\nanzuzeigen. Die §§ 3 bis 5 sind auf den Betrieb von               sieht,\nRöntgeneinrichtungen oder Störstrahlern bei In-\n2. dem Erwerber eines Röntgenstrahlers, eines\nstandsetzung und Wartung nicht anzuwenden.\nHoch- oder Vollschutzgeräts oder eines Störstrah-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Wartung                lers einen Abdruck des Zulassungsscheins zwei-\noder die Instandsetzung untersagen, wenn                      fach aushändigt und auf diesem das Ergebnis der\n1. die Personen, die die Wartung oder die Instand-            Stückprüfung nach Nummer 1 Buchstabe a be-\nsetzung leiten oder beaufsichtigen, unzuverlässig         stätigt,\nsind oder nicht über die für den Strahlenschutz       3. den zugelassenen Röntgenstrahlern, Hoch- oder\nerforderliche Fachkunde verfügen oder                     Vollschutzgeräten oder Störstrahlern eine Be-\ntriebsanleitung beifügt, in der insbesondere auf\n2. der bei der Wartung oder der Instandsetzung er-\ndie dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen\nforderliche Strahlenschutz nicht gewäh:raleistet ist.\nhingewiesen ist.\n(2) Die Zulassung von Röntgenstrahlern, Hoch-\noder Vollschutzgeräten oder Störstrahlern ist auf\nhöchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann\n2. Bauartzulassung                      auf Antrag um den gleichen Zeitraum auch mehr-\nfach verlängert werden. Röntgeneinrichtungen und\n§7                             Störstrahler, die vor Ablauf der Frist in den Verkehr\nZulassung der Bauart                     gebracht worden sind, dürfen nach Maßgabe der\n§§ 4 und 5 weiter betrieben werden, es sei denn, daß\n(1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers         die zuständige Behörde feststellt, daß ein ausrei-\nprüft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, ob       chender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewähr-\n1. ein Röntgenstrahler den Vorschriften der Anlage I      leistet ist.\noder der Anlage II Abschnitt 1,                                                  §9\n2. ein Hochschutzgerät den Vorschriften der An-                               Zulassungsschein\nlage II Abschnitt 2,\nWird die Bauart nach § 7 Abs. 2 zugelassen, so hat\n3. ein Vollschutzgerät den Vorschriften der An-           die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu\nlage II Abschnitt 3,                                  erteilen. In ihn sind aufzunehmen:\n4. ein Störstrahler den Vorschriften der Anlage II        1. hinsichtlich des Röntgenstrahlers die für den\nAbschnitt 4                                               Strahlenschutz wesentlichen Merkmale und bei\nentspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung er-           Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Störstrahlern\nforderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung               außerdem die Bezeichnung der dem Strahlenschutz\nder Bauart und der Betriebsweise beizufügen. Der              dienenden Vorrichtungen,\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt sind auf           2. die inhaltlichen Beschränkungen, Auflagen und\nVerlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster            Bedingungen sowie die Befristungen und\nzu überlassen. Die Physikalisch-Technische Bundes-        3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der\nanstalt teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständi-          Röntgenstrahler, das Hoch- oder Vollschutzgerät\ngen Behörde mit.                                               oder der Störstrahler zu versehen ist.","178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 10                          2. die Strahlenbelastung von Personen oder der All-\nBekanntgabe im Bundesanzeiger                    gemeinheit auch unterhalb der in den §§ 32 bis 34\nbezeichneten Werte so gering wie möglich gehal-\nDie Zulc1sstmg der Baumt und ihr Widerruf, die            ten wird.\nVcrlängenmg der Zuli:lssuwJsfrist und die Feststel-\nlung der Behörde nach § 8 Abs. 2 Satz 3 sind im                                    § 13\nBundesanzeiger bekannlzumdchen.                                         Messung der Dosisleistung\nbei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung\nvon Menschen\nDritter Abschnitt                        (1) Wird eine Röntgeneinrichtung zur Behandlung\nvon Menschen betrieben, sind, unbeschadet des § 4\nV orschriiten für den Betrieb\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, bei der Aufstellung der\n1. Allgemeine Vorschriften                 Röntgeneinrichtung und nach Änderungen, welche\ndie Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strah-\n§ 11                          lers beeinflussen können, die Dosisleistung unter\nden üblichen Betriebsbedingungen zu messen und\nFür den Strahlenschutz Verantwortliche\ndie Ergebnisse aufzuzeichnen. Mindestens alle sechs\n(1) Für den Strahlenschutz Verantwortliche sind:     Monate ist zu prüfen, ob die Dosisleistung im Nutz-\n1. derjenige, der eine Röntgeneinrichtung oder          strahlenbündel den Angaben der Aufzeichnung noch\neinen genehmigungsbedürftigen Störstrahler be-      entspricht; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeich-\ntreibt,                                             nen. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen\nMessungen sind nicht erforderlich, wenn die Dosis\n2. die von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung\nwährend der Behandlung fortlauf end gemessen\ndes Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des ge-\nwird.\nnehmigungsbedürftigen Störstrahlers bestellten\nVerantwortlichen. Ihre Bestellung mit Angabe           (2) Die Messungen nach Absatz 1 müssen mit\ndes innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs so-    einem Dosimeter vorgenommen werden, das an eine\nwie ihre Abberufung sind von ihm der zuständi-      geeignete Meßanordnung der Physikalisch-Techni-\ngen Behörde unverzüglich anzuzeigen; bei der        schen Bundesanstalt oder an eine von der zuständi-\nAnzeige der Bestellung ist der Nachweis der er-     gen Behörde als gleichwertig anerkannte Meßanord-\nforderlichen Fachkunde zu erbringen. Dem Ver-       nung unmittelbar angeschlossen ist. Die Anschluß-\nantwortlichen ist eine Abschrift der Anzeige aus-   messung muß nach jeder Einwirkung auf das Dosi-\nzuhändigen.                                         meter, die die Genauigkeit der Messung beeinflus-\nsen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre wieder-\n(2) Den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen      holt werden. Die Ergebnisse der Anschlußmessung\nobliegen die ihnen durch diese Verordnung aufer-        und der Wiederholungen sind aufzuzeichnen.\nlegten Pflichten nur im Rahmen ihres innerbetrieb-\nlichen Entscheidungsbereichs. Sie haben demjeni-           (3) Die Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme\ngen, der die Röntgeneinrichtung oder den genehmi-       bereitzuhalten. Sie sind dreißig Jahre aufzubewah-\ngungsbedürftigen Störstrahler betreibt, unverzüglich    ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nalle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz be-     zulegen. Bei Einstellung des Betriebs der Röntgen-\neinträchtigen.                                          einrichtung sind sie bei der zuständigen Behörde zu\nhinterlegen.\n(3) Ergibt sich,  daß der innerbetriebliche Ent-\n§ 14\nscheidungsbereich einer der in Absatz 1 Nr. 2 be-\nzeichneten Personen unzureichend ist, insbesondere                Sonstige Pflichten desjenigen, der eine\n· für sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so                 Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler\nstellt die zuständige Behörde fest, daß diese Person                              betreibt\nnicht als für den Strahlenschutz Verantwortlicher          (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, hat\nim Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.               ferner\n1. eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde\n(§ 3) oder, sofern eine Bauartzulassung nach § 7\n§ 12\nAbs. 2 erteilt ist, einen Abdruck des Zulassungs-\nAllgemeine Schutzmaßnahmen                      scheins (§ 9) und die Betriebsanleitung (§ 8 Abs. 1\nDie für den Strahlenschutz Verantwortlichen ha-          Nr. 3) bei der Röntgeneinrichtung bereitzuhalten\nben zum Schutz vor Strahlenschäden an Leben, Ge-            und\nsundheit und Sachgütern durch geeignete Schutz-         2. einen Abdruck dieser Verordnung zur Einsicht\nmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellen ge-             auszulegen oder auszuhängen.\neigneter Räume, Schutzeinrichtungen, Geräte und            (2) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Stör-\nSchutzausrüstungen für Personen, sowie durch ge-         strahler betreibt, die nach§ 7 Abs. 2 der Bauart nach\neignete Regelung des Betriebsablaufes und B~reit-        zugelassen sind, hat deren Betrieb einzustellen,\nstellung ausreichenden und geeigneten Personals          wenn der Widerruf der Bauartzulassung oder eine\ndafür zu sorgen, daß beim Betrieb der Röntgenein-        Feststellung der Behörde nach § 8 Abs. 2 Satz 3 im\nrichtung oder des genehmigsbedürftigen Störstrah-        Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist oder\nlers                                                     die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler nicht\n1. die Schutzvorschriften der §§ 13 bis 35, 39 bis 41   mehr den im Zulassungsschein bezeichneten Merk-\neingehalten werden und                               malen entspricht.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                             179\n§ 15                              b) die zuständige Behörde den Betrieb der Rönt-\ngeneinrichtung außerhalb eines Röntgen-\nKontrollbereich und Uberwachungsbereich\nraumes gestattet\n(1) Der Bereich, in dem Personen eine höhere\nund es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, die\nÄquivalentdosis als 15 Millijoule durch Kilogramm\nRöntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenrau-\n[mJ/kg] (1,5 rem) im Jahr erhalten können (Kon-\nmes zu betreiben.\ntrollbereich), ist abzugrenzen. Dieser Bereich muß\nwährend der Einschaltzeit gekennzeichnet sein. Die                                § 17\nKennzeichnung muß deutlich sichtbar mindestens\ndie Worte „Kein Zutritt --- Röntgen\" enthalten; sie          Besondere Vorschriften für den Kontroll- und\nmuß auch w~ihrend der Betriebsbereitschaft vorhan-                      Uberwachungsbereich\nden sein.                                                  (1) Dauereinrichtungen, die dem Schutz beruflich\nstrahlenexponierter Personen vor Röntgenstrahlen,\n(2) Der an einen Kontrollbereich angrenzende Be-\ninsbesondere durch Abschirmen oder Abstandhalten\nreich, in dem Personen eine höhere Aquivalentdosis\ndienen sollen, müssen so beschaffen sein, daß die\nals 1,5 m.J/kg (0,15 rem) im Jahr erhalten können\nvon einer Röntgeneinrichtung oder einem genehmi-\n(Uberw1:1chun~Jsbereich), ist festzulegen und nach\n§ 39 zu überwachen.\ngungsbedürftigen Störstrahler herrührende, von\neiner Person aufgenommene Äquivalentdosis durch-\n(3) Aus anderen Strc1hlenqueJlen herrührende         schnittlich 1 mJ/kg (0,1 rem) in der Woche nicht\nOrtsdosen sind bei der Festlegung der Grenzen von       überschreiten kann.\nKontroll- und Uberwachungsbereich einzubezie-              (2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen,\nhen.                                                    die in Röntgenräumen betrieben werden, dürfen\n(4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß       keine Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleide-\nweitere Bereiche als Kontrollbereiche oder als Uber-    kabinen liegen. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die\nwachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies           ausschließlich für die Bedienung der Einrichtung er-\nzum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erfor-      forderlich sind und die aus Gründen einer ordnungs-\nderlich ist.                                            gemäßen Anwendung der Röntgenstrahlen nicht\naußerhalb des Kontrollbereichs liegen können.\n(5) Als Kontrollbereich oder Uberwachungs-\nbereich gelten die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-        (3) Andere Räume als der Röntgenraum und\nneten oder nach Absatz 4 bestimmten Bereiche nur        Räume außerhalb des Kontrollbereichs, in denen\nwährend der Einschaltzeit.                              eine Strahlenbelastung durch den Betrieb einer\nRöntgeneinrichtung oder eines genehmigungsbedürf-\ntigen Störstrahlers entstehen kann, müssen so\nbeschaffen sein, daß Personen keine höhere Äqui-\n§ 16                          valentdosis als 5 mJ/kg (0,5 rem) im Jahr erhalten\nkönnen.\nRöntgenräume\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Räume,\n(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in dem in       bei denen sichergestellt ist, daß sich in ihnen wäh-\nder Genehmigung oder in der Bescheinigung des           ren der Einschaltzeit Personen nicht aufhalten.\nSachverständigen bezeichneten allseitig umschlos-\n(5) In Bereichen, in denen Räume liegen, die\nsenen Raum (Röntgenraum) betrieben werden.\nWohnzwecken oder dem dauernden Aufenthalt von\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgen-       Personen dienen, die nicht im Zusammenhang mit\neinrichtung zur Röntgenuntersuchung außerhalb des       dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines\nRöntgenraumes betrieben werden, wenn der Zustand        genehmigungsbedürftigen Störstrahlers tätig sind,\nder zu untersuchenden Person oder des zu unter-         muß sichergestellt sein, daß Personen keine höhere\nsuchenden Tieres oder dessen Größe dies zwingend        Äquivalentdosis als 1,5 mJ/kg (0,15 rem) im Jahr\nerfordert. Die Röntgenuntersuchung ist so vorzuneh-     erhalten können. ·\nmen, daß das Nutzstrahlenbündel keine andere als\n§ 18\ndie zu untersuchende Person oder nur das zu unter-\nsuchende Tier treffen kann.                                         Aufenthalt im Kontrollbereich\n(1) Bei der Röntgenuntersuchung des lebenden\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Röntgen-\nMenschen dürfen sich, soweit dies zur Durchfüh-\neinrichtungen\nrung der Röntgenuntersuchung erforderlich ist,\n1. für Röntgenreihenuntersuchungen,                     außer der zu untersuchenden Person nur folgende\nPersonen im Kontrollbereich aufhalten:\n2. für technische Zwecke, die den Vorschriften der\n1. die mit der Röntgenuntersuchung befaßten Ärzte\nAnlage II Abschnitt 2 (Hochschutzgeräte) oder\noder Zahnärzte,\nAbschnitt 3 (Vollschutzgeräte) entsprechen,\n2. die mit der Röntgenuntersuchung befaßten Per-\n3. in sonstigen Fällen, wenn                                sonen, die, ohne Ärzte oder Zahnärzte zu sein,\na) in der Genehmigung ausdrücklich festgestellt         zur Ausübung der Heilkunde oder der Zahnheil-\nist, daß die Röntgeneinrichtung zum Betrieb          kunde berechtigt sind,\naußerhctlb eines Röntgenraumes bestimmt ist,    3. die in § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Per-\noder                                                 sonen,","180                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. sonstige Personen, wenn sie zur Durchführung            (8) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß\nder darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig       die für den Strahlenschutz Verantwortlichen bei der\nwerden müssen (z. B. Physiker),                     Röntgenuntersuchung oder beim Betrieb eines ge-\n5. sonstige Personen, soweit dies zu ihrer Ausbil-      nehmigungsbedürftigen Störstrahlers weiteren Per-\ndung, Weiterbildung oder Fortbildung oder zur       sonen den Aufenthalt im Kontrollbereich erlauben.\nErlangung der für den Strahlenschutz erforder-         (9) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nlichen Kenntnisse notwendig ist, unter Aufsicht     vollendet haben, dürfen im Kontrollbereich nicht\neiner der in Nummer 1 bezeichneten Personen,        tätig werden. Schwangere Frauen dürfen sich nicht\n6. sonstige Personen, deren Anwesenheit zur Durch-      im Kontrollbereich aufhalten, wenn sie nicht unter-\nführung der Röntgenuntersuchung unbedingt er-       sucht oder behandelt werden.\nforderlich ist, unter der unmittelbaren Aufsicht\neiner der in Nummer 1 bezeichneten Personen.                                     § 19\n(2) Bei der Röntgenbehandlung des lebenden                                  Schutzkleidung\nMenschen dürfen sich außer der zu behandelnden\nPerson nur die zur Durchführung von Röntgen-               Alle Personen haben im Kontrollbereich eine aus-\nkleinraumbestrahlungen unbedingt notwendigen            reichende Schutzkleidung gegen Röntgenstrahlen zu\nPersonen im Kontrollbereich aufhalten.                  tragen, soweit nicht durch eine Dauereinrichtung\nnach § 11 Abs. 1 ein ausreichender Schutz gewähr-\n(3) Bei der Röntgenuntersuchung von Tieren dür-      leistet ist. Das gilt nicht für die zu untersuchenden\nfen sich, soweit dies zur Durchführung der Röntgen-     oder zu behandelnden Personen.\nuntersuchung erforderlich ist, nur folgende Perso-\nnen im Kontrollbereich aufhalten:\n1. die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs be-                  2. Anwendung von Röntgenstrahlen\nrechtigten Personen,                                                auf den lebenden Menschen\n2. die zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-\n§ 20\nlichen Berufs berechtigten Personen,\n3. die in § 30 Abs. 2 genannten Personen,                           Zur Anwendung berechtigte Personen\n4. die unter Aufsicht der in den Nummern 1 bis 3            (1) Auf den lebenden Menschen dürfen nur fol-\nbezeichneten Personen tätigen Hilfskräfte, wenn      gende Personen in Ausübung ihres Berufs Röntgen-\nsie die für diese Anwendung erforderlichen          strahlen anwenden:\nKenntnisse im Strahlenschutz haben,                  1. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder\n5. sonstige Personen, soweit dies zu ihrer Ausbil-           zahnärztlichen Berufs berechtigt sind,\ndung, Weiterbildung oder Fortbildung oder zur       2. andere als die in Nummer 1 bezeichneten Perso-\nErlangung der für den Strahlenschutz erforder-           nen, wenn sie zur Ausübung der Heilkunde oder\nlichen Kenntnisse notwendig ist, unter Aufsicht         Zahnheilkunde berechtigt sind und die für diese\neiner der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten           Anwendung erforderliche Fachkunde im Strah-\nPersonen,                                                lenschutz durch eine von der zuständigen Be-\n6. sonstige Personen, deren Anwesenheit zur Durch-           hörde festgelegte Prüfung nachgewiesen haben,\nführung der Röntgenuntersuchung unbedingt er-\n3. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung\nforderlich ist, unter der unmittelbaren Aufsicht\neiner der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten            ,,medizinisch-technischer Radiologieassistent\",\nPersonen.                                                ,,medizinisch-technische Radiologieassistentin\",\n(4) Bei der Röntgenbehandlung von Tieren darf             „medizinisch-technischer Assistent\" oder\nsich keine Person im Kontrollbereich aufhalten.               ,, medizinisch-technische Assistentin\"\n(5) Während der Anwendung von Röntgenstrah-              berechtigt sind,\nlen in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 be-       4. Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Ver-\nzeichneten Fällen dürfen sich im Kontrollbereich              antwortung einer der in Nummer 1 bezeichneten\nnur die nach § 31 zur Anwendung berechtigten Per-             Personen tätig sind, wenn sie die für diese Tätig-\nsonen und unter deren Aufsicht Hilfskräfte aufhal-            keit erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz\nten, soweit dies zur Durchführung der darin vor-              besitzen.\ngesehenen Betriebsvorgänge erforderlich ist.\n(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Personen\n(6) Zur Durchführung von Messungen und Kon-          dürfen auch Hilfskräfte, die unter Aufsicht und Ver-\ntrollen von Röntgeneinrichtungen oder genehmi-           antwortung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\ngungsbedürftigen Störstrahlern dürfen Personen,          Person tätig sind, Röntgeneinrichtungen für Rönt-\nwelche die hierfür erforderlichen Kenntnisse im          genreihenuntersuchungen anwenden, wenn sie die\nStrahlenschutz besitzen, sich im Kontrollbereich        für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse im\naufhalten.                                               Strahlenschutz besitzen.\n(7) Personen dürfen sich im Kontrollbereich von\ngenehmigungsbedürftigen Störstrahlern nur aufhal-                                    § 21\nten, wenn sie zur Durchführung der darin vorgese-\nAnwendungsbeschränkungen\nhenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen oder\nwenn ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesem              (1) Röntgenstrahlen dürfen auf den lebenden Me-\nBereich erforderlich macht.                              schen nur in Ausübung der Heilkunde, der Zahn-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                           181\nheilkunde oder in sonstigen durch Gesetz vorgese-         (2) Bei der Röntgendurchleuchtung mit einem\nhenen oder zugcldssenen Fällen angewendet wer-         nicht ortsfesten Gerät ist eine Einrichtung zur elek-\nden.                                                   tronischen Bildverstärkung zu verwenden. Das\n(2) Die Anordnung, ob und in welcher Weise          Röntgengerät darf nur während der Durchleuchtung\nRöntgenstrahlen zur Untersuchung oder zur Behand-      oder zum Anfertigen einer Aufnahme eingeschaltet\nlung auf den lebenden Menschen angewendet wer-         sein.\nden sollen, darf nur von einer Person gegeben wer-\nden, die zur Ausübung des ärztlichen oder, soweit                                § 25\ndie Anwendung im Rahmen der Zahnheilkunde er-                  Grundsätze bei der Röntgenuntersuchung\nfolgt, zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs be-                  des Kopf es und der Gliedmaßen\nrechtigt ist.\n(1) Bei jeder Röntgenuntersuchung im Bereich des\n(3) Außer zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwek-     Kopfes mit einem auf den Körper gerichteten Nutz-\nken dürfen Röntgenstrahlen auf den lebenden Men-       strahlenbündel sowie bei Zahn- und Kief eraufnah-\nschen nur mit einer zu befristenden besonderen         men ist dem Untersuchten eine Schutzeinrichtung\nGenehmigung der zuständigen Behörde angewendet         von mindestens 0,4 mm Bleigleichwert gegen Rönt-\nwerden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn          genbestrahlung des übrigen Körpers anzulegen.\nder Antragsteller nicht den Nachweis führt, daß der\n(2) Bei jeder Röntgenuntersuchung der Glied-\nSchutz vor Strahlenschäden für Leben und Gesund-\nmaßen mit der Möglichkeit zur Mitbestrahlung von\nheit, insbesondere der Schutz der Keimdrüsen,\nTeilen des Rumpfes ist dem Untersuchten eine\nsichergestellt ist und die für die Anwendung der\nSchutzeinrichtung gegen Röntgenbestrahlung des\nRöntgenstrahlen in Ausübung der Heilkunde gelten-\nRumpfes von mindestens 0,4 mm Bleigleichwert an-\nden Bestimmungen dieser Verordnung beachtet\nzulegen.\nwerden.\n§ 22                                                    § 26\nAllgemeine Grundsätze bei der Anwendung                  Grundsätze bei der Röntgenbehandlung\nvon Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen           (1) Bei der Röntgenbehandlung von Personen muß\nIn Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde        der Bestrahlungsplan einschließlich der Bestrah-\ndürfen Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen       lungsbedingungen vor der Behandlung schriftlich\nin Ubereinstimmung mit den Erkenntnissen von           festgelegt und von einer Person, die zur Ausübung\nWissenschaft und Technik nur angewendet werden,        des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt\nwenn dies nach den Grundsätzen einer gewissen-         ist, kontrolliert werden. Aus dem Bestrahlungsplan\nhaften Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde       müssen alle erforderlichen Daten der Röntgenbe-\nerforderlich ist. Die Anwendung hat so zu erfol-       handlung, insbesondere die Bestimmung der Dosis-\ngen, daß die Strahlenbelastung der zu untersuchen-     leistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen,\nden oder zu behandelnden Person so gering wie          die Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisation\nmöglich gehalten wird. Bei Röntgenuntersuchun-         und die Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die\ngen sind Röntgenaufnahmen den Durchleuchtungen         Wahl des Filters, der Röhrenstromstärke, der Röh-\nvorzuziehen. Von den Vorschriften der §§ 23 bis 25,    renspannung und des Brennfleck-Hautabstandes so-\n27 Abs. 1 und 2 und § 28 darf nur aus zwingender       wie die Festlegung des Schutzes gegen Streustrah-\närztlicher Indikation abgewichen werden.               lung, zu ersehen sein.\n(2) Die Einstellung des Bestrahlungsfeldes sowie\n§ 23                          die Einhaltung der übrigen in Absatz 1 genannten\nBedingungen sind vor Beginn jeder einzelnen Be-\nSchutz der Keimdrüsen und der Leibesfrucht\nstrahlung von einer Person, die zur Ausübung des\n(1) Röntgenuntersuchungen von Personen, deren       ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist,\nGebärfähigkeit oder Zeugungsfähigkeit nicht dau-       zu überprüfen.\nernd ausgeschlossen ist, sind so vorzunehmen, daß\ndie Keimdrüsen nicht der direkten Strahlung ausge-                               § 27\nsetzt sind, falls dadurch eine Klärung des Befundes               Anwendung von Röntgenstrahlen\nnicht beeinträchtigt wird.                                        bei bestehender Schwangerschaft\n(2) Bei weiblichen Personen im gebärfähigen            (1) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine\nAlter dürfen Röntgenuntersuchungen der Becken-         Röntgenuntersuchung und eine Röntgenbehandlung\nregion nur dann vorgenommen werden, wenn eine          zu unterlassen.\nSchwangerschaft nicht wahrscheinlich ist.\n(2) Ist bei bestehender Schwangerschaft eine\nRöntgenuntersuchung aus ärztlicher Indikation\n§ 24\nzwingend geboten, so sind zum Schutz der Leibes-\nGrundsätze bei der Röntgendurchleuchtung         frucht alle Möglichkeiten einer Herabsetzung der\n(1) Eine Röntgendurchleuchtung darf erst nach       Strahlenbelastung, insbesondere durch Begrenzung\neiner ausreichenden Dunkelanpassung des Unter-         der Zahl der Röntgenaufnahmen, durch möglichst\nsuchers vorgenommen werden, soweit nicht eine          kurze Durchleuchtungszeit und durch möglichst\nEinrichtung zur elektronischen Bildverstärkung be-     kleines Nutzstrahlenbündel auszuschöpfen.\nnutzt wird. Das Untersuchungsfeld ist auf den zu           (3) Die von der Leibesfrucht während der beiden\nuntersuchenden Bereich einzublenden.                   ers_ten    Schwangerschaftsmonate     aufgenommene","182                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n.i\\quivillcnldosis d,nf 10 mJ/kg (1 rem) nicht über-     Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30\nschreiten. Eirn! Ubcrschwit.ung dieser Dosis ist nur     Jahre nach der letzten Behandlung, über Röntgen-\nbei vitc1lcr Indikdl.ion erlaubt.                        untersuchungen 10 Jahre nach der letzten Unter-\nsuchung aufzubewahren. Die zuständige Behörde\n§ 28                         kann verlangen, daß im Falle der Praxisaufgabe die\nAufzeichnungen an einem von ihr bestimmten Ort\nAnwendung von Röntgenstrahlen                zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweige-\nauf Säuglinge, Kinder und Jugendliche          pflicht zu wahren.\n(1) Bei Säuglingen, Kindern oder Jugendlichen            (5) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen unter-\nsind Alter, Körpergewicht und Körperoberfläche bei       sucht oder mit Röntgenstrahlen oder sonstigen ioni-\nder Bemessung der physikalischen Eigenschaften           sierenden Strahlen behandelt hat, hat demjeni-\ndes Nutzstrahlenbündels und der Dosis zu berück-         gen, der später eine Röntgenuntersuchung oder\nsichtigen.                                                Röntgenbehandlung vornimmt, auf dessen Verlan-\n(2) Bei einer Behandlung von Säuglingen, Kindern     gen Auskunft über die Aufzeichnungen nach Ab-\noder Jugendlichen mit Röntgenstrahlen sind Keim-          satz 1 oder 2 zu erteilen und die sich hierauf bezie-\ndrüsen, Knochenmark, Zahnanlagen, Wachstums-              henden Unterlagen vorübergehend zu überlassen.\nzonen des Knochens, Drüsen und Drüsenanlagen              Werden die Unterlagen von einer anderen Person\nvor einer unmittelbaren Einwirkung des Nutzstrah-        aufbewahrt, so hat diese ihm die Unterlagen vor-\nlenbündels zu schützen.                                   übergehend zu überlassen.\n(3) Bei Röntgenuntersuchungen von Säuglingen,\nKindern oder Jugendlichen ist das Nutzstrahlen-\nbündel auf den unmittelbaren Untersuchungsgegen-                   3. Anwendung von Röntgenstrahlen\nstand einzublenden. Bei der Durchleuchtung und bei                           in sonstigen Fällen\nRöntgenaufnahmen einschließlich Schirmbildauf-\nnahmen des Brustraumes dürfen Beckenanteile nicht                                    § 30\nim Nutzstrahlenbündel liegen. Die Keimdrüsen sind                Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere\ngegen Röntgenstrahlen abzuschirmen.\n(1) Auf Tiere dürfen nur folgende Personen Rönt-\ngenstrahlen anwenden:\n§ 29\n1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen\nAufzeichnungen                            Berufs berechtigt sind,\n(1) Vor Beginn der Röntgenuntersuchung oder          2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder\n-behandlung ist nach einer früheren Anwendung                 zahnärztlichen Berufs berechtigt sind,\nvon ionisierenden Strahlen zu fragen. Bei Röntgen-       3. Hilfskräfte, die unter der Aufsicht der in den\nreihenuntersuchungen braucht die zu untersuchende             Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen tätig\nPerson nur über den Zeitpunkt der letzten Röntgen-            sind, wenn sie die für diese Anwendung erforder-\nuntersuchung des Brustraumes befragt zu werden.               lichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben.\nWeibliche Personen im gebärfähigen Alter sind\nauch über eine etwa bestehende Schwangerschaft               (2) Andere Personen dürfen Röntgenstrahlen auf\nTiere nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nzu befragen. Die Angaben nach den Sätzen 1 bis 3\nsind aufzuzeichnen.                                      hörde anwenden, wenn sie die für die beabsichtigte\nAnwendung erforderliche Fachkunde im Strahlen-\n(2) Dber die Röntgenuntersuchung oder die Rönt-      schutz nachgewiesen haben.\ngenbehandlung ist eine Aufzeichnung anzufertigen.\nAus der Aufzeichnung über die Röntgenuntersu-                 (3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf\nchung müssen der Zeitpunkt, die Art der Unter-            Tiere bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften un-\nberührt.\nsuchung, die untersuchte Region und die Daten, aus\ndenen die Größe der Strahlenbelastung, insbeson-                                      § 31\ndere Zahl und Schaltdaten der Aufnahmen und                         Zur Anwendung berechtigte Personen\nDurchleuchtungsdauer, zu entnehmen ist, hervor-                                in anderen Fällen\ngehen. Aus der Aufzeichnung über die Röntgen-\nbehandlung müssen außerdem alle erforderlichen              In anderen Fällen als zur Anwendung auf den le-\nDaten über die Röntgenbehandlung, insbesondere           benden Menschen oder auf Tiere dürfen nur solche\ndie Bestimmung der Dosisleistung, die Dauer und          Personen Röntgenstrahlen anwenden, die über die\nZeit.folge der Bestrahlungen, die Oberflächen- und       für den Strahlenschutz erforderlichen Kenntnisse\nHerddosis, die Lokalisation und die Abgrenzung           verfügen.\ndes Bestrahlungsfeldes, die Wahl des Filters, der\nRöhrenstromstärke, der Röhrenspannung und des\nBrennfleck-Hautabstandes sowie die Festlegung des              4. Vorschriften über die Strahlenbelastung\nSchutzes gegen Streustrahlung, zu ersehen sein.\n§ 32\n(3) Der untersuchten oder behandelten Person ist\nauf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnung                     Höchstzulässige Dosen für beruflich\nnach Absatz 2 auszuhändigen.                                            strahlenexponierte Personen\n(4) Wer eine Röntgeneinrichtung zur Ausübung              (1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Person\nder Heilkunde oder Zahnheilkunde betreibt, hat die       darf die von einer Röntgeneinrichtung oder einem","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                            183\ngenehm ifJUD~Jsbedü rftigen Slörstrahler herrührende                                 § 34\naufgenommene Aquivalentdosis die nach den Absät-                 Höchstzulässige Dosen für andere Personen\nzen 2 bis 6 zulüssigen Werte nicht überschreiten.\n(1) Bei nicht beruflich strahlenexponierten Perso-\n(2) Die bis zu einem bestimmten Lebensalter auf-        nen darf die aufgenommene Äquivalentdosis die in\ngenommene          Aqui valentdosis     darf   höchstens\nden Absätzen 2 bis 4 festgelegten Werte nicht über-\n50 mJ/kg (5 rcm), vervicliacht mit der um 18 ver-          schreiten.\nminderten Zahl der Lebcnsji:lhre, betragen (höchst-\nzuli:.issige Lebensallerdosis).                               (2) Bei einer Person, die sich auf Grund ihrer\nTätigkeit gelegentlich in Kontrollbereichen aufhält,\n(3) Die auf einen Zeitraum von 13 aufeinander-          ohne mit der Anwendung von Röntgenstrahlen oder\nfolgenden Wochen verteilt aufgenommene Äquiva-             mit dem Betrieb eines genehmigungsbedürftigen\nlentdosis darf 30 mJ/kg (3 rem), jedoch j.ährlich          Störstrahlers befaßt zu sein, darf die auf ein Jahr\n50 mJ/kg (5 rem) nicht überschreiten.                      verteilte aufgenommene Äquivalentdosis höchstens\n(4) Ist die bisher infolge des Betriebs einer Rönt-     15 mJ/kg (1,5 rem) betragen.\ngeneinrichtung oder eines genehmigungsbedürftigen             (3) Bei einer Person, die sich zu Ausbildungs-\nStörstrahlers aufgenomrnene Äquivalentdosis be-            zwecken in Kontrollbereichen aufhält, ohne darin\nkannt, so darf in jedem Zeitraum von 13 aufeinan-          tätig zu sein, darf die auf ein Jahr verteilte aufge-\nderfolgenden Wochen die auf ihn verteilte aufge•-          nommene Äquivalentdosis vor Vollendung des 18.\nnommene Äquivalentdosis bis zu 30 mJ/kg (3 rem)            Lebensjahres höchstens 5 mJ/kg (0,5 rem), danach\nbetragen, bis die höchstzulässige Lebensalterdosis         höchstens 15 mJ/kg (1,5 rem) betragen.\nerreicht ist.\n(4) Bei einer Person, die sich in Uberwachungs-\n(5) Bei einer beruflich strahlenexponierten weib-       bereichen aufhält, darf die auf ein Jahr verteilte auf-\nlichen Person, deren Gebärfähigkeit nicht dauernd          genommene Äquivalentdosis höchstens 5 mJ/kg\nausgeschlossen ist, darf die aufgenommene Äquiva-          (0,5 rem) betragen.\nlentdosis innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden\nWochen 15 mJ/kg (1,5 rem) nicht überschreiten.                                       § 35\n(6) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person                 Berücksichtigung einer anderweitigen\ninfolge einer nicht beabsichtigten außergewöhn-                               Strahlenbelastung\nlichen Strahlenbelastung eine Äquivalentdosis von\nmehr als 30 mJ/kg (3 rem) bis zu 250 mJ/kg (25 rem)           Eine anderweitige Strahlenqelastung durch ioni-\nerhalten, so ist bei der Feststellung, ob die höchst-      sierende Strahlen im Beruf ist bei der Feststellung,\nzulässige Lebensalterdosis erreicht ist, die nicht         ob die nach den §§ 32 bis 34 zulässigen Werte ein-\nbeabsichtigte außergewöhnliche Strahlenbelastung           gehalten werden, einzubeziehen.\nin die bisher aufgenommene Äquivalentdosis ein-\nzubeziehen. Uberschreitet der ermittelte Wert die\n§ 36\nhöchstzulässige Lebensalterdosis, so bleibt der\nüberschreitende Wert außer Betracht; dies ist nur                 Anzeigepflicht bei Dosisüberschreitungen\neinmal im Leben jeder Person zulässig.\n(1) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-\nnehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, hat\nder zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu\n§ 33                           erstatten, wenn\nHöchstzulässige Dosen bei Teilkörperbestrahlung          1. bei einer beruflich strahlenexponierten Person\nberuflich strahlenexponierter Personen               infolge des Betriebs einer Röntgeneinrichtung\noder eines genehmigungsbedürftigen Störstrah-\n(1) Bei einer beruflich strahlenexponierten Person          lers die Strahlenbelastung die höchstzulässige\ndarf die an den Händen, Unterarmen, Füßen und                  Lebensalterdosis oder die nach § 32 Abs. 4 oder\nKnöcheln aufgenommene Äquivalentdosis in einem                 § 33 Abs. 1 zulässigen Äquivalentdosen über-\nZeitraum von 13 aufeinanderfolgenden Wochen bis                schritten hat,\nzu 150 mJ/kg (15 rem), jährlich höchstens 600 mJ/kg\n2. eine beruflich strahlenexponierte Person der in\n(60 rem) betragen, wenn die nach § 32 für die übri-            § 32 Abs. 6 oder der in § 33 Abs. 2 bezeichneten\ngen Teile und Organe des Körpers zulässigen Werte              Strahlenbelastung ausgesetzt worden ist,\neingehalten werden.\n3. bei einer anderen Person infolge des Betriebs\n(2) Hat eine beruflich strahlenexponierte Person            einer Röntgeneinrichtung oder eines genehmi-\ninfolge einer nicht beabsichtigten außergewöhn-                gungsbedürftigen Störstrahlers die nach § 34\nlichen Strahlenbelastung eine Äquivalentdosis von              Abs. 2, 3 oder 4 zulässigen Äquivalentdosen über-\nmehr als 150 mJ/kg (15 rem) bis zu 600 mJ/kg (60               schritten worden sind.\nrem) erhalten, so bleibt der 150 mJ/kg (15 rem)\nüberschreitende Wert einmal im Leben dieser Per-              (2) Die für den Strahlenschutz nach § 11 Abs. 1\nson außer Betracht. Die zuständige Behörde kann            Nr. 2 verantwortlichen Personen haben denjenigen,\nauf Grund eines ärztlichen Gutachtens gestatten,           der die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-\ndaß der überschreitende Wert mehrmals außer Be-            bedürftigen Störstrahler betreibt, unverzüglich zu\ntracht bleibt, wenn keine Gefährdung der Gesund-           unterrichten, wenn ihnen Tatsachen der in Absatz 1\nheit des Betroffenen zu besorgen ist.                      bezeichneten Art bekannt werden.","184                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 37                           gen auch an diesen Stellen vorgenommen werden,\nBehördlich angeordnete Schutzmaßnahmen            es sei denn, daß bei der Anwendung der Röntgen-\nstrahlen auf den lebenden Menschen dies nicht ohne\n(1) Die zusti.indige Behörde kann durch Verfü-        eine unverhältnismäßige Gefährdung der zu unter-\ngung diejeni~J(m Schutznwßnahmen bestimmen, die         suchenden oder zu behandelnden Person möglich\nzur Durchführung der §§ 12 bis 19, 32 bis 36 erfor-     ist.\nderlich sincl.                                             (2) Die Messungen am Körper sind nach zwei\n(2) Soweit. Schutzmaßnahmen nicht die Beseiti-       voneinander unabhängigen Verfahren vorzunehmen.\ngung einer dringenden, das Leben oder die Gesund-       Die eine Messung muß die jederzeitige Feststellung\nheit bedrohenden Gefahr bezwecken, ist für die          der Dosis ermöglichen; die nach diesem Verfahren\nAusführung der Verfügung eine angemessene Frist         gemessenen Tagesdosen sind aufzuzeichnen. In den\nzu setzen.                                              Fällen des § 18 Abs. 5 ist die Notwendigkeit des\nAufenthaltes im Kontrollbereich bei der Aufzeich-\n(3) Die Verfügung ist an denjenigen zu richten,\nnung der Tagesdosis zu begründen. Die andere Mes-\nder die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-\nsung ist mit Dosimetern durchzuführen, die von der\nbeclürftigen Störstrahler betreibt. Sie kann in drin-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle (Meßstelle) an-\ngenden Fällen auch an die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 ge-\nzufordern und ihr in Zeitabständen von höchstens\nnannten Personen gerichtet werden. Diese haben\neinem Monat einzureichen sind. Die Meßstelle hat\nden Betreiber der Röntgeneinrichtung oder des ge-\ndie Dosiswerte festzustellen, die Meßergebnisse auf-\nnehmigungsbedürftigen Störstrahlers von der Ver-\nzuzeichnen und dem Einsender schriftlich mitzutei-\nfügung unverzüglich zu unterrichten.\nlen. Sie hat ihre Aufzeichnungen 30 Jahre aufzu-\nbewahren.\n§ 38\n(3) Für die in § 34 Abs. 2 und 3 genannten Per-\nBehördlich angeordnete Prüfungen              sonen gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Messun-\nDie zuständige Behörde kann von demjenigen, der       gen nach einem der dort genannten Verfahren ge-\ndie Röntgeneinrichtung oder den genehmigungsbe-         nügen.\ndürftigen Störstrahler betreibt, unter Mitteilung der       (4) Personen, an denen die Personendosis zu mes-\nGründe verlangen, die Wirksamkeit der Strahlen-         sen ist, haben die erforderlichen Messungen zu\nschutzvorrichtungen durch eine zu bezeichnende          dulden.\nStelle prüfen und die Prüfung in bestimmten Zeit-           (5) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-\nabständen wiederho]en zu lassen. Die Ergebnisse         nehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, hat die\nder Prüfungen sind der Behörde auf Verlangen vor-       Mitteilungen der Meßstelle und die Aufzeichnungen\nzulegen.                                                nach Absatz 2 Satz 2 30 Jahre aufzubewahren und\nauf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser\n§ 39                           zu hinterlegen. Er hat den Betroffenen die Meß-\nMessung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung        ergebnisse auf Verlangen, die Dberschreitung der\nnach § 32 oder § 33 höchstzulässigen Äquivalent-\n(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes       dosen unverzüglich mitzuteilen.\nerforderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosis-\nleistung im Kontroll- und Dberwachungsbereich               (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von\neiner Röntgeneinrichtung oder eines genehmigungs-       den Pflichten der Absätze 1 bis 3 Ausnahmen zulas-\nbedürftigen Störstrahlers zu messen. In begründeten     sen, wenn dadurch die dort genannten Personen\nAusnahmefällen kann die zuständige Behörde eine         nicht gefährdet werden. Sie kann, wenn nach der\nStelle bestimmen, die die Messung vorzunehmen           Art des Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des\nhat.                                                    genehmigungsbedürftigen Störstrahlers eine beson-\ndere Gefährdung möglich erscheint, bestimmen, daß\n(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach        die Dosimeter der Meßstelle in kürzeren als ein-\nAbsatz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen         monatigen Zeitabständen zur Auswertung einzu-\nsind 30 Jahre aufzubewahren und der zuständigen         reichen sind.\nBehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Einstellung\ndes Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des ge-            (7) Bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung\nnehmigungsbedürftigen Störstrahlers sind sie bei        mit Dosimetern der Meßstelle kann die zuständige\nder zuständigen Behörde zu hinterlegen.                 Behörde eine Ersatzdosis festlegen.\n§ 41\n§ 40\nBelehrung\nMessung der Personendosis\n(1) Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tä-\n(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich auf-    tigkeit nach dieser Verordnung sich in einem Kon-\nhalten, sind die Strahlendosen zu messen; dies gilt     trollbereich aufhalten oder Röntgenstrahlen anwen-\nnicht für die zu untersuchende oder zu behandelnde       den, sind vorher über die Arbeitsmethoden, die\nPerson bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf        möglichen Gefahren, die anzuwendenden Schutz-\nden Menschen. Die Messungen müssen am Rumpf             maßnahmen und, soweit eine Genehmigung erteilt\nvorgenommen werden; wird Schutzkleidung getra-          wurde, über deren für ihre Tätigkeit wesentlichen\ngen, so sind die Messungen unter dieser vorzuneh-        Inhalt und Umfang zu belehren. Die Belehrung muß\nmen. Sind einzelne Stellen des Körpers der Strah-       halbjährlich wiederholt werden; die zuständige\nlung besonders ausgesetzt, so müssen die Messun-        Behörde kann kürzere Zeiträume festsetzen.","Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                          185\n(2) Ubcr den Inhalt Lrnd den Zeitpunkt der Beleh-      heitliche Bedenken entgegenstehen, so entscheidet\nrun~J sind i\\ ufzcichnung()ll zu führen, die von der      die zuständige Behörde auf Antrag desjenigen, der\nbelehrten Person zu unterzeichnen sind. Die Auf-         die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-\nzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und             bedürftigen Störstrahler betreibt, oder des Unter-\nder zustündigcn Behörde aul Verl,m~Jen vorzulegen.        suchten, ob und unter welchen Voraussetzungen\ndieser beschäftigt werden darf. Die zuständige Be-\nhörde darf die Beschäftigung nur gestatten, wenn\nVierter Abschnitt                       auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu be-\nsorgen ist, daß die Gesundheit des Untersuchten ge-\nÄrztliche Dberwachung                      fährdet wird.\n§ 42\n§ 45\nÄrztliche Untersuchung der beruflich\nstrah]enexponierten Personen                        Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer\nerhöhten Einzeldosis\n(1) Wer eine~ Röntgeneinrichtung oder einen ge-\nnehrnigungsbedürfligen Störstrnhler betreibt, darf           (1) Ist zu besorgen, daß eine Person, ausgenom-\neine Person, d ic sich auf Grund ihrer Tätigkeit ge-      men die zu untersuchende oder zu behandelnde\nwöhnlich im Kontrollbereich aufhalten soll, in die-       Person, in Zusammenhang mit einer den Vorschrif-\nsem Bereich nur beschäftigen, wenn diese innerhalb        ten dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit\nder letzten zwei Monate vor Beginn der Beschäfti-         eine Einzeläquivalentdosis von mehr als 250 mJ/kg\ngung von einem durch die zuständige Behörde er-           (25 rem), in den Fällen des § 33 von mehr als\nmächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von        600 mJ/kg (60 rem) erhalten hat, so hat derjenige,\ndiesem Arzl ausgestellte Bescheinigung vorliegt,          der die Röntgeneinrichtung oder den genehmigungs-\nnach der der Beschäftiqunq im Kontrollbereich keine       bedürftigen Störstrahler betreibt, dafür zu sorgen,\ngesundheitlichen Bedenken entgeqenstehen. Die             daß die Person unverzüglich einem ermächtigten\närztliche Bescheiniglmg kann durch die Entschei-          Arzt vorgestellt wird. Derjenige, der die Röntgen-\ndung der zusu.indigen Behörde nach § 44 ersetzt           einrichtung oder den genehmigungsbedürftigen\nwerden.                                                   Störstrahler betreibt, hat unverzüglich den Sach-\nverhalt feststellen zu lassen und der zuständigen\n(2) Wer eine Röntgeneinrichl4ng oder einen ge-         Behörde anzuzeigen. Bei Personen, bei denen die\nnehmigun9sbedürftiuen Störstrahler betreibt, darf         Personendosis nach § 40 Abs. 2 Satz 4 zu messen\neine beruflich strahlenexponierte Person nach Ab-         ist, hat er unverzüglich die in § 40 Abs. 2 Satz 5\nlauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung         vorgesehenen Maßnahmen zu veranlassen.\nunter den Voraussetzungen des Absatzes 1 nur\n(2) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-\nweiterbeschäftigen, wenn diese von einem ermäch-\nnehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, darf\ntigten Arzt erneut untersucht worden ist und eine         eine Person, die einer Strahlenbelastung nach Ab-\nvon diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vor-           satz 1 ausgesetzt war, in Kontrollbereichen nur be-\nliegt, daß gegen die Weiterbeschäftigung im Kon-          schäftigen, wenn die zuständige Behörde dies ge-\ntrollbereich keine gesundheitlichen Bedenken be-          stattet hat. Diese darf die Beschäftigung nur gestat-\nstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                ten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens\n(3) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen ge-         nicht zu besorgen ist, daß die Gesundheit dieser\nnehmigungsbedürftigen Störstrahler betreibt, hat          Person gefährdet wird. Die zuständige Behörde kann\ndem untersuchenden Arzt die Ergebnisse der Per-           unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen\nsonendosismessungen zugänglich zu machen.                 gestatten, daß von der Einhaltung der Vorschrift des\n§ 32 Abs. 2 abgesehen wird.\n§ 43\nÄrztliche Bescheinigung\n§ 46\nWer eine Röntgeneinrichtung oder einen geneh-\nÄrztliche Untersuchung\nmigungsbetlürftigen Störstrahler betreibt, hat die in\nauf behördliche Anordnung\n§ 42 Abs. 1 und 2 genannten ärztlichen Bescheini-\ngungen 30 Jahre aufzubewahren. Sie sind der zu-              (1) Wer als beruflich strahlenexponierte Person\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Schei-        beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines\ndet die beruflich strahlenexponierte Person aus dem       genehmigungsbedürftigen Störstrahlers im Kontroll-\nBeschäftigungsverhältnis aus, so sind ihr beglau-         bereich beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist,\nbigte Abschriften der ärztlichen Bescheinigung un-        hat sich auf Anordnung der zuständigen Behörde\nverzüglich auszuhändigen. Wird die Bescheinigung          durch einen ermächtigten Arzt untersuchen zu las-\nzur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhält-           sen, wenn eine Anzeige nach § 36 erstattet worden\nnisses benötigt, so ist statt der Abschrift auf Ver-      ist oder hätte erstattet werden müssen.\nlangen die ärztliche Bescheinigung auszuhändigen.            (2) Ist zu besorgen, daß die beruflich strahlen-\nexponierte Person an ihrer Gesundheit geschädigt\n§ 44                             wird, wenn sie eine in Absatz 1 bezeichnete Be-\nschäftigung weiter ausübt, so kann die zuständige\nBehördliche Entscheidung\nBehörde anordnen, daß sie nicht mehr oder nur\nWird in der ärztlichen Bescheinigung festgestellt,     unter Beschränkung im Kontrollbereich beschäftigt\ndaß einer Beschäftigung im Sinne des § 42 gesund-         werden darf.","186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf         anzuwenden. Eine Bauartzulassung des Röntgen-\nPersonen anzuwenden, die sich in einem Kontroll-         strahlers nach § 7 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn\nbereich aufhalten oder aufgehalten haben, ohne           der Röntgenstrahler nach bisher geltendem Recht der\nberuflich strahlenexponierte Personen zu sein. Sie       Bauart nach zugelassen ist. Der Nachweis, daß die\nsind nicht anzuwenden auf Personen, die sich zum         Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorlie-\nZwecke der Untersuchung oder Behandlung in               gen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\neinem Kontrollbereich aufgehalten haben.                 treten dieser Verordnung zu erbringen; die zustän-\ndige Behörde kann die Frist verlängern. Innerhalb\n§47                            von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung ist die Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 nachzu-\nAllgemeine Unfallanzeige\nreichen. Der Betrieb der Röntgeneinrichtung ist in-\nWer nach § 11 Abs. 1 für den Strahlenschutz           nerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser\nverantwortlich ist, hat der zuständigen Behörde          Verordnung auf einem Vordruck nach Anlage III an-\nUnfälle und sonstige Schadensfälle beim Betrieb          zuzeigen.\neiner Röntgeneinrichtung oder eines genehrnigungs-           (3) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein\nbedürftigen Störstrahlers, die zu Strahlenschäden        Störstrahler im Sinne des § 5 mit einer Spannung bis\nführen können, unverzüglich anzuzeigen.                  zu 20 Kilovolt betrieben, so kann er ohne Genehmi-\ngung nach § 5 Abs. 1 weiterbetrieben werden, auch\nwenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 im\nFünfter Abschnitt                      übrigen nicht vorliegen. Satz 1 gilt auch für Fern-\nsehgeräte, die mit einer Spannung bis zu 30 Kilo-\nErgänzende Vorschriften                   volt betrieben werden. Im übrigen dürfen Störstrah-\n§ 48                            ler, welche mit einer Spannung von mehr als 20\nKilovolt betrieben werden, ohne Genehmigung nach\nÄnderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte          § 5 Abs. 1 weiterbetrieben werden, wenn der Betrieb\nDie Prüfungsordnung für Zahnärzte vorn 26. Ja-         innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten\nnuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert     dieser Verordnung auf einem Vordruck nach An-\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung der              lage III angezeigt wird.\nPrüfungsordnung für Zahnärzte vorn 22. April 1971            (4) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine\n(Bundesgesetzbl. I S. 379), wird wie folgt geändert:     Röntgeneinrichtung betreibt und hierzu einer Ge-\n1. In § 36 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte „an       nehmigung nach § 3 bedarf, hat den Antrag auf\neinem Röntgenkursus\" ersetzt durch die Worte         Genehmigung innerhalb von sechs Monaten nach\n„an einem radiologischen Kursus mit besonderer       Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Bei\nBerücksichtigung des Strahlenschutzes\".              rechtzeitiger Stellung dieses Antrages darf die\nRöntgeneinrichtung bis zur Entscheidung über den\n2. § 48 Abs. 3 erhält folgenden Satz 4:                   Antrag ohne Genehmigung weiterbetrieben werden.\n„Außerdem hat der Kandidat die für den Zahnarzt\n(5) Ist der Antrag auf Zulassung der Bauart einer\nerforderlichen Kenntnisse der Radiologie und der\nRöntgeneinrichtung nach dem bisher geltenden\nSchutzmaßnahmen, die bei der Anwendung ioni-\nRecht notwendig und vor Inkrafttreten dieser Ver-\nsierender Strahlen auf den Menschen zu beachten\nordnung gestellt, so kann nach dem bisher gelten-\nsind, nachzuweisen.\"\nden Recht die Bauartprüfung durchgeführt und die\n§49                             Bauartzulassung erteilt werden. Die Vorschrift des\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt ent~prechend. Satz 1 gilt\nUbergangsvorschriften für den Weiterbetrieb         entsprechend für die nach dem bisher geltenden\nund die Bauartzulassung von Röntgeneinrichtungen        Recht durchgeführten oder begonnenen Prüfungen\nund Störstrahlern                     im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b.\n(1) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine        (6) Bauartzulassungen, die nach dem bisher gel-\nRöntgeneinrichtung zur Anwendung auf den leben-           tenden Recht erteilt worden sind, gelten für die\nden Menschen oder auf Tiere betrieben, so ist § 4         Dauer von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser\nnach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden.              Verordnung als Zulassungen nach § 7 Abs. 2; § 8\nEine Bauartzulassung des Röntgenstrahlers nach § 7        Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nAbs. 2 ist nicht erforderlich. Der Nachweis, daß die\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vorlie-           (7) Soweit nach dem bisher geltenden Recht die\ngen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-        ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponier-\ntreten dieser Verordnung zu erbringen; die zustän-        ter Personen nicht vorgeschrieben war, findet § 42\ndige Behörde kann die Frist verlängern. Innerhalb         erst nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten\nvon drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord-         dieser Verordnung Anwendung. § 46 bleibt un-\nnung ist die Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 nach-          berührt.\nzureichen. Der Betrieb der Röntgeneinrichtung ist\ninnerhalb von' sechs Monaten nach Inkrafttreten                                     § 50\ndieser Verordnung auf einem Vordruck nach An-                        Ubergangsvorschrift zur Änderung\nlage III anzuzeigen.                                                der Prüfungsordnung für Zahnärzte\n(2) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine        Studierende der Zahnheilkunde, die bei Inkraft-\nRöntgeneinrichtung zur Anwendung in anderen als           treten dieser Verordnung nach vollständig bestan-\nden in Absatz 1 genannten Fällen betrieben, so ist        dener zahnärztlicher Vorprüfung bereits drei Seme-\n§ 4 Abs. 1 und 5 nach Maßgabe der folgenden Sätze         ster an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                             187\nstudiert haben, können die zahnärztliche Prüfung              d) entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine Ausfertigung\nnach den bisher geltenden Bestimmungen ablegen,                   der Genehmigungsurkunde, einen Abdruck\nsofern die Zulassung zur Prüfung innerhalb von                    des Zulassungsscheins oder die Betriebsanlei-\nzwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung                  tung nicht bereithält,\nbeantragt wird.                                              e) entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 einen Abdruck\n§ 51                                   dieser Verordnung nicht zur Einsichtnahme\nRegelung für den Bereich der Bundeswehr                    auslegt oder aushängt,\nf) entgegen § 14 Abs. 2 den Betrieb einer Rönt-\nFür die Anzeige von Röntgeneinrichtungen und                   geneinrichtung oder etnes Störstrahlers nicht\nStörstrahlern nach § 49 Abs. 1 bis 3 kann für den                 einstellt,\nBereich der Bundeswehr der Bundesminister der\ng) entgegen § 16 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung\nVerteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle\naußerhalb des Röntgenraums betreibt,\nbestimmen, daß ein von Anlage III abweichender\nVordruck zu verwenden ist.                                    h) Röntgenstrahlen anwendet, ohne dazu nach\nden §§ 20, 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 berech-\ntigt zu sein,\nSechster Absdmitt                          i) Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen\nzu anderen als den in § 21 Abs. 1 genannten\nBußgeld- und Schlußvorschriften\nZwecken oder 6hne Genehmigung nach § 21\n§ 52                                  Abs. 3 Satz 1 anwendet oder die Anwendung\nanordnet, ohne nach § 21 Abs. 2 dazu berech-\nOrdnungswidrigkeiten\ntigt zu sein,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 2 des\nj) einer Vorschrift des § 29 Abs. 1, 2 oder 4 über\nAtomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndie Befragung, die Aufzeichnungen, deren Auf-\nlässig\nbewahrung oder Hinterlegung zuwiderhandelt,\n1. einer Vorschrift über die Voraussetzungen für\nk) entgegen § 29 Abs. 5 die Auskunft über die\nden Betrieb (§§ 3 bis 10) dadurch zuwiderhandelt,\nAufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder\ndaß er\nnicht richtig erteilt, oder die Unterlagen nicht\na) eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrah-              oder nicht vollständig überläßt,\nler ohne die nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1\n1) entgegen § 36 Abs. 1 die Uberschreitung der\nSatz 1 erforderliche Genehmigung betreibt,                zulässigen Äquivalentdosis oder eine außer-\nb) eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrah-              gewöhnliche Strahlenbelastung nicht oder\nler oder deren Betrieb ohne die nach § 3 Abs. 3           nicht rechtzeitig anzeigt oder gegen die Unter-\noder § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3               richtungspflicht nach § 36 Abs. 2 oder § 37\nAbs. 3 erforderliche Genehmigung wesentlich               Abs. 3 Satz 3 verstößt,\nändert,                                              m) eine vollziehbare Verfügung der zuständigen\nc) eine der nach § 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 und 3              Behörde nach § 37 Abs. 1 oder § 40 Abs. 6\noder § 6 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen An-                Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig             oder nicht rechtzeitig ausführt,\noder nicht rechtzeitig erstattet,                     n) entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach\nd) eine Röntgeneinrichtung entgegen einer voll-                § 38 Satz 1 die Röntgeneinrichtung oder den\nziehbaren Untersagung nach § 4 Abs. 6 be-                 Störstrahler nicht prüfen läßt oder die Er-\ntreibt,                                                   gebnisse der Prüfung entgegen einem voll-\ne) entgegen § 5 Abs. 4 einen Störstrahler einem                ziehbaren Verlangen nach § 38 Satz 2 nicht\nanderen zum Betrieb überläßt,                              oder nicht vollständig vorlegt,\nf) Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler ent-            o) entgegen § 40 Abs. 4 die Messung der Perso-\ngegen einer vollziehbaren Untersagung nach                 nendosis nicht duldet,\n§ 6 Abs. 2 wartet oder instandsetzt,                  p) entgegen § 40 Abs. 5 Satz 1 die Mitteilungen\noder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder\n2. einer Vorschrift über den Betrieb (§§ 11 bis 41)\nnicht hinterlegt oder entgegen § 40 Abs. 5\ndadurch zuwiderhandelt, daß er                                 Satz 2 die Meßergebnisse oder die Uberschrei-\na) eine der nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 vorge-              tung der höchstzulässigen Äquivalentdosen\nschriebenen Anzeigen nicht, nicht richtig,                 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-               mitteilt,\nstattet,\nb) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 einen Mangel           3. einer Vorschrift über die ärztliche Uberwachung\nnicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,                 (§§ 42 bis 47) dadurch zuwiderhandelt, daß er\nc) einer Vorschrift zur Einhaltung von Schutz-            a) entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 2\nmaßnahmen nach § 12 in Verbindung mit den                 Satz 1 eine Person im Kontrollbereich be-\n§§ 13, 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17\nschäftigt oder entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1\nAbs. 1 bis 3 und 5, § 18 Abs. 1 bis 5, 7 und 9,            weiter beschäftigt,\nden §§ 19 bis 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 30         b) entgegen § 42 Abs. 3 die Ergebnisse der Per-\nAbs. 1 und 2, den §§ 31 bis 33 Abs. 1 und 2                sonendosismessungen dem Arzt nicht zugäng-\nSatz 1, den §§ 34, 35, 39 Abs. 1 Satz 1 und               lich macht,\nAbs. 2, § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 oder           c) entgegen § 43 Satz 1 oder 2 eine ärztliche Be-\n§ 41 zuwiderhandelt,                                       scheinigung nicht aufbewahrt oder nicht vor-","188                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nlegt, oder entgegen § 43 Satz 3 oder 4 beglau-                              § 53\nbigte Abschriften oder die ärztlichen Beschei-\nBerlin-Klausel\nnigungen nicht aushändigt,\ncl) entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine dort bezeich-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nnete Persern einem ermächtigten Arzt nicht        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder nicht rechtzeitig vorstellen läßt, ent-      blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 58 des Atomgesetzes\ngegen § 45 Abs. 1 Satz 2 einen Sachverhalt        und § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nnicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt     heilkunde auch im Land Berlin.\noder anzeigt oder entgegen § 45 Abs. 1 Satz 3\nMaßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 5 nicht oder\nnicht rechtzeitig veranlaßt,\ne)  entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach                                 § 54\n§ 46 Abs. 1 oder 3 Satz 1 die ärztliche Unter-                          Inkrafttreten\nsuchung nicht duldet,\nf) entgegen einer vollziehbaren Anordnung der           (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nzuständigen Behörde nach § 46 Abs. 2 oder 3       die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats\nSatz 1 eine Person im Kontrollbereich be-         in Kraft.\nschäftigt,                                           (2) Die Verordnung zum Schutze gegen Schädi-\ng)  entgegen § 47 einen Unfall oder sonstigen         gungen durch Röntgenstrahlen und radioaktive\nSchadensfall beim Betrieb einer Röntgenein-       Stoffe in nichtmedizinischen Betrieben vom 7. Fe-\nrichtung oder eines Störstrahlers nicht oder      bruar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 88) tritt mit dem\nnicht rechtzeitig anzeigt.                        Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.\nBonn, den 1. März 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke","Nr. 18 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                 189\nAnlage I\n(zu§ 7 Abs. 1 Nr. 1)\nVorschriften\nüber die Bauart von Röntgenstrahlern,\ndie zur Anwendung von Röntgenstrahlen auf den lebenden Menschen\noder auf Tiere bestimmt sind\n(Röntgengeräte für medizinische Zwecke)\nBei Röntgenstrahlern für medizinische Zwecke\ndarf die Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strah-\nlenaustrittsfenster und den vom Hersteller angege-\nbenen Höchstbetriebswerten in 1 m Abstand vom\nBrennfleck nicht höher sein als\nfür Röntgenuntersuchungen:\n7,2 Nanoampere durch Kilogramm [nA/kg]\n(100 Milliröntgen durch Stunde -mR/h)\nfür Röntgenbehandlungen bis 100 Kilovolt:     .\n7 ,2 nA/kg (100 mR/h)\nfür Röntgenbehandlungen über 100 Kilovolt:\n72 nA/kg (1 R/h).\nDie Lage des Brennflecks ist auf dem Gehäuse\ndes Röntgenstrahlers zu markieren.\nRöntgenstrahler, die bei der Anwendung mit der\nHand gehalten werden müssen, sind mit einer deut-\nlich gekennzeichneten Griff stelle zu versehen, die\nso abgeschirmt ist, daß die Ortsdosisleistung bei\nabgedecktem Strahlenaustrittsfenster in 2 cm Ab-\nstand von der Oberfläche der Griffstelle 7 ,2 nA/kg\n(100 mR/h) nicht überschreitet.","190                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage II\n(zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4)\nVorschriften\nüber die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgengeräten,\ndie zur Anwendung in den in § 31 bezeichneten Fällen bestimmt sind,\n(Röntgengeräte für nichtmedizinische Zwecke)\nund von Störstrahlern(§ 5 Abs. 3)\n1.      Röntgenstrahler                                        tikalen Ebene 0,18 nA/kg (2,5 mR/h) und\ninnerhalb dieses Raumes, soweit während des\nBei Röntgenstrahlern in Röntgengeräten, bei            Betriebs in ihn hineingefaßt wird, 2, 1 nA/kg\ndenen der Untersuchungsgegenstand vom                  (30 mR/h) nicht überschreitet,\nSchutzgehi:iuse nicht mit umschlossen wird,\nmuß sichergestellt sein, daß die in Abschnitt     2.2. bei den übrigen Einrichtungen die Ortsdosis-\n1.1 und 1.2 an~Jegebenen Werte eingehalten             leistung in 10 cm Abstand von der Außen-\nwerden.                                                fläche des Schutzgehäuses 0,18 nA/kg\n(2,5 mR/h) und in Innenräumen, in die wäh-\n1. l.   Bei Röntgenslral1 lern für Röntgenbeugung,             rend     des   Betriebs    hineingefaßt   wird,\nMikroradiogrnphie sowie Röntgenspektral-               2, 1 nA/kg (30 mR/h) nicht überschreitet,\nanalyse darf die Ortsdosisleistung bei ge-\nschlossenen Slrnhlenaustrittsfenstern und den     2.3. durch Vorrichtungen sichergestellt ist, daß die\nvom Hersteller angegebenen Höchstbetriebs-             Hochspannung bei Entfernung von Teilen der\nwerten in 50 cm Abstand vom Brennfleck                 äußeren Umhüllung, die dem Strahlenschutz\n0,18 Nanoampere durch Kilogramm [nA/kg]                dienen, nicht eingeschaltet werden kann. Das\n(2,5 Milliröntgen durch Stunde     mR/h) nicht         gleiche gilt für das Offnen de~ Schutzgehäu-\nüberschrniten.                                         ses zum Be- und Entladen, soweit dabei die\nWirkung der Abschirmung verändert wird.\n1.2.    Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die\nOrtsdosisleistung bei geschlossenen Strahlen-\naustrittsfenstern und den vom Hersteller an-      3.   Vollschutzgeräte\ngegebenen Höchstbetriebswerten in 1 m Ab-              Röntgengeräte, bei denen das Schutzgehäuse\nstand vom Brennfleck                                   außer der Röhre auch den Untersuchungs-\n1.2.1. bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 18 nA/kg            gegenstand vollständig umschließt, sind Voll-\n(250 mR/h)                                             schutzgeräte, wenn\n1.2.2. bei Nennspannungen        über   200  Kilovolt    3.1. die Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand von\n72 nA/kg (1 R/h)                                       der Außenfläche des Schutzgehäuses 54 Piko-\nampere durch Kilogramm [pA/kg] (0,75 mR/h)\n1.2.3. bei Nennspannungen über 200 Kilovolt\nnicht überschreitet,\nnach Herunterregeln auf eine Röhrenspannung\n3.2. durch zwei voneinander unabhängige Vorrich-\nvon 200 Kilovolt 18 nA/kg (250 mR/h)\ntungen sichergestellt ist, daß der Röntgen-\nnicht überschreiten.                                    strahler nur bei geschlossenem Schutzgehäuse\nbetrieben werden kann.\n2.      Hochschutzgeräte\nRöntgengeräte, bei denen das Schutzgehäuse        4.   Störstrahler\naußer der Röhre auch den zu untersuchenden\n4.1.  Bei Geräten, die zu einem anderen Zweck als\noder zu behandelnden Gegenstand vollständig\nzur Erzeugung von Röntgenstrahlen betrieben\numschließt, sind Hochschutzgeräte, wenn\nwerden (Störstrahler), darf unter den vom Her-\n2.1.    bei Einrichtungen für Röntgenbeugung, Mi-               steller angegebenen Betriebsbedingungen die\nkroradiographie und Röntgenspektralanalyse              Ortsdosisleistung in 5 cm Abstand von der\ndie Ortsdosisleistung außerhalb der durch die           berührbaren Oberfläche 36 pA/kg (0,5 mR/h)\nBegrenzung der Einrichtung festgelegten ver-            nicht überschreiten.","Nr. 18 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                                                                                           191\nAnlage III\n(zu § 49 Abs. 1 bis 3)\nAnmeldung                              _\nvon Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,\ndie bei Inkrafttreten der Röntgenverordnung betrieben werden\n1.     Anmelder:\nName/Firma                                                                         Vorname\nWohnort/Sitz                                                                          Straße\n2.     Angaben über die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler\n2.1.   Standort der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers\nOrt                                           Straße\n2.2.   Bezeichnung der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers\n(z. B. medizinische Einrichtung, nichtmedizinische Einrichtung, Störstrahler)\n2.3.   Gerätetyp\n2.3.1. Hochschutzgerät           ja                   nein\n2.3.2. Vollschutzgerät           ja                   nein\n2.4.   Baujahr\n2.5.   Hersteller .\n2.6.   Bei medizinischen Einrichtungen:\nBauart auf Strahlenschutz geprüft PTB\nBei nichtmedizinischen Einrichtungen:\nStrahlenschutzzulassung PTB ............... .\n2.7.   Größtmögliche Röhrenspannung .......................................................................................................... .\n2.8.   Größtmöglicher Röhrenstrom ................................................................................................................................. .\n2.9.   Angaben über die DIN-Nummern auf dem Typenschild ............................................................................. .\n2.10. Sonstige Angaben über die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler, insbesondere über\nden baulichen Strahlenschutz .................................................................................................................................. .\n2.11. Zeitpunkt der letzten Strahlenschutzmessung (soweit erforderlich) .................................................... ..\n3.     Angaben über die Art der Anwendung der Röntgenstrahlen (z.B. zur Röntgenuntersuchung\nvon lebenden Menschen, Röntgenbehandlung von -lebenden Menschen, Werkstoffprüfung\nusw.).","192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4.   An~Ji.lbtm über den Betreiber der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers und über die\nverantwortlichen Personen\n4.1. Ist derjenge, der die Röntgeneinrichtung betreibt, zur Ausübung des ärztlichen, zahnärzt-\nlichen oder ticri.irz1Jichen Berufs berechtigt?              ja                  nein\n4.2. Ist derjenige, der die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler betreibt, selbst für die\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlich?             ja              nein\nFalls ja: Der Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz ist beigefügt/ wird nachgereicht\n4.3. Welche Personen sind als Verantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung des\nBetriebs bestellt:\n1.\nName                                           Anschrift\n2.\n3. ····················\nDer Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz ist beigefügt/ wird nachgereicht\n4.4. Angaben über den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich der in Nummer 4.3 genannten\nPersonen:\n1.\n2.\n3.\n5.   Besitzen die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen die notwendigen\nKenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaß-\nnahmen?.\nDatum:                                                    Unterschrift:","Nr. 18      Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                                193\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemüß § 1 /\\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO\n(Bundcsg('.Setzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im               Tag des\nDcJtum und Bezeichnung der Verordnung                                Bundesanzeiger               lnkraft-\nNr.          vom             tretens\n22. 2. 73  Verordnung zur .Änderung der Lotstarifordnung\nfür die Seelotsreviere                                               41        28.2. 73            1. 3. 73\n9515-9\n12. 2. 73  Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der\nErsl.Em Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (festlegung der Funkfrequenzen)\n1973                                                                 42          1. 3. 73          1. 4. 73\n96-1-2-1\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n5. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 300/73 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                            6.2. 73         L 34/1\n5. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 301/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a 1z hinzugefügt werden                                               6. 2. 73        L 34/3\n5. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 302/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                  6.2. 73         L 34/5\n5. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 303/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h zu c k e r                                            6.2. 73         L 34/7\n5. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 304/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-\nt u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen                    6.2. 73         L 34/8\n6. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 305/73 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Get1 eide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                            7.2. 73          L 35/1\n6. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 306/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prlimien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a 1z hinzugefügt werden                                               7.2. 73          L 35/3\n6. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 307/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                  7.2. 73          L 35/5\n6. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 308/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nz u c k e r und R o h z u c k e r                                           7. 2. 73         L 35/7\n6. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 309/73 der Kommission zur Festsetzung\nder d urchschn i t Ui eh en Erzeugerpreise für Wein                         7.2. 73          L 35/ß.","194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                              - Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n2. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 310/73 der Kommission zur dritten\nÄnderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1576/72\nder Kommission über die Differenzbeträge für Raps- und\nRübsensamen                                                                   7. 2. 73         L 35/10\n6. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 312/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n                                     7. 2. 73        L 35/13\n7. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 313/73 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen ockr Roggen anwendbaren Abschöpfungen                              8. 2. 73         L 36/1\n7. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 314/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a 1 z hinzugefügt werden                                                 8. 2. 73        L 36/3\n7. 2. 73  Verordnung (EWG} Nr. 315/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                     8.2. 73          L 36/5\n7. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 316/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c k e r und R o h zu c k er                                                 8.2. 73          L 36/7\n7. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 317/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1a s s e                     8. 2. 73         L 36/8\n7. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 319/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i gen\nErzeugnissen                                                                   8. 2. 73         L 36/11\n31. 1. 73  Verordnung (EWG) Nr. 320/73 der Kommission über die Be-\nstimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemein-\nschaft festgestellten Preise für K ä 1 b er und für aus g e -\nwachsene Rinder                                                                8.2. 73          L 36/13\n31. 1. 73  Verordnung (EWG) Nr. 321/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-\ngewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen\ngefrorenes Rindfleisch                                                         8. 2. 73         L 36/24\n31. 1. 73   Verordnung (EWG) Nr. 322/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -\nf 1e i s c h sek t o r für den am 1. Februar 1973 beginnenden\nZeitraum                                                                       8. 2. 73         L 36/29\n7. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 323/73 de1 Kommission zur Festsetzung\ndes Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup\nund bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors                          8. 2. 73         L 36/32\n8. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 324/73 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                               9. 2. 73         L 37/1\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 325/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a 1z hinzugefügt werden                                                  9. 2. 73         L 37/3\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 326/73 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                     9. 2. 73         L 3715\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 327/73 der Kommission zur Festsetzung\nder für G et r e i de , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und Fein g r i e ß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen                                9. 2. 73         L 37/7\n8. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 328/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                                    9.2. 73          L 37/10\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 329/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis\nund Bruchreis                                                                  9.2. 73          L 37/12\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 330/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                         9.2. 73         L 37/14\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 331/73 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-\ndenden Berichtigung                                                             9. 2. 73        L 37/16\n8. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 332/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c k e r und R o h z u c k er                                                 9.2. 73         L 37/18","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1973                             195\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\n1. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 333/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-\ngewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-\nnommen gefrorenes Rindfleisch                                           9.2. 73          L 37/19\n31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 334/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Ä p f e 1\nnach Verordnung (EWG) Nr. 183/73 des Rates                              9. 2. 73         L 37/22\n31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 335/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Anpassungskoeffizienten für den Ankaufspreis für Birnen\nnach Verordnung (EWG) Nr. 184/73 des Rates                              9.2. 73          L 37/26\n8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 336/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup\nund bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors                   9.2. 73         L 37/29\n8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 337/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -\ntun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen                  9. 2. 73        L 37/30\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 338/73 der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                       10. 2. 73         L 38/1\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 339/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund M a I z hinzugefügt werden                                         10.2. 73          L 38/3\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 340/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                             10.2. 73          L 38/5\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 341/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucke r und Rohzucker                                                  10.2. 73          L 38/7\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 342/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Einfuhr von O 1 i v e n ö 1                  10.2. 73          L 38/8\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 343/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1                   10.2. 73          L 38/10\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 344/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Betrages der Beihilfe für D 1s a a t e n                           10.2. 73          L 38/11\n8. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 345/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n und aus-\ngewachsenen Rindern sowie von Rind f 1ei s c h, ausge-\nnommen gefrorenes Rindfleisch                                          10.2. 73         L 38/12\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 346/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen für Milch und Mi Ich erze u g n iss e, die\nin unverändertem Zustand ausgeführt werden                             10. 2. 73         L 38/15\n6. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 347/73 der Kommission zur Ergänzung\nder Verordnung (EWG) Nr. 1604/71 der Kommission vom\n26. Juli 1971 über Durchführungsbestimmungen für eine Ab-\nschöpfung bei der Ausfuhr stärke h a 1t i g er Erzeugnisse\ngemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 371/67/EWG                 10. 2. 73         L 38/17\n9. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 348/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i gen\nErzeugnissen                                                           10. 2. 73         L 38/18\n31. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 349/73 der Kommission über den Ab-\nsatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen\nder Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form\nvon B u t t e r r e i n f e t t                                        13.2. 73          L 40/1\n12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 350/73 der Kommission zur Festset-\nder auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nFein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-\nschöpfungen                                                            13.2. 73          L 40/6\n12. 2. 73 Verordnung (EWG) Nr. 351/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de\nund M a 1 z hinzugefügt werden                                        13.2. 73          L 40/8","196                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVe1öflentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                      Ausgabe in deutscher Sprache\nvom           Nr./Seite\n12. 2. 73      Verordnunq (EWG) Nr. 352/73 der Kommission zur Änderung\nder bei cler Urstattun~r für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtiq11nq                                                                        13.2. 73              L 40/10\n12. 2. 73      Vcrordnunq (EWC) Nr. 353/73 der Kornmission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c k c r und R o h zu c k e r                                                    13.2. 73              L 40/12\nAndere Vorschriften\nG. 2.  73      Vc'.rordnunq (EWG) Nr. 311/73 der Kommission zur Aufhebung\ndc)r Vcronlnun~J (EWG) Nr. 26/73 zur Anwendung des Zoll-\nsc1 l.zcs des Gcnwinsanwn Zolltarifs auf Einfuhren von be-\nsti mrn tcn Oranricnsorten mit Ursprung in Spanien                                  7. 2. 73            L 35/12\n6. 2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 318/73 der Kommission über die Fest-\nsctzunq von M ittcl werten für die Bewertung von eingeführ-\nten ZitrusfrLichtcn                                                                 8. 2. 73            L 36/9\n12. 2. 73      Vcrordnunq (EWG) Nr. 354/73 der Kommission zur Anwen-\ndunq des Cc:rncinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter\nOr,rnqcnsorlf!n aus Spanien                                                         16.2. 73             L 40/13\n12.2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 355/73 der Kommission zur Auf-\nhd)UtHJ der Verordnung (EWG) Nr. 7/73 zur Anwendung des\nZollsützes des Gmncinsarnen Zolltarifs auf Einfuhren von\nMandarinen, Salsmnc1s, Clementinen, Tangerinen und anderen\ni.ihnliclwn Kreuzungen von Zitrusfrüchten mit Ursprung in\nSpanic~n                                                                            13.2. 73             L 40/14\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates\nzur Pestlcgung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine\nbestimmter Anbau9ebiete (ABl. Nr. L 99 vom 5. 5. 1970)                              7. 2. 73             L 35/19\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 133/73 der Kom-\nmission vom 19. Januar 1973 über eine Abweichung von der\nVerordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültigkeits-\ndauer der Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. Nr. L 17\nvom 20. l. 1973)                                                                   10. 2. 73             L 38/24\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm ßundesgcsclzblatt Teil II werden völkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBckanulmachnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffcntl'icht.\n13 e zu g s b e d in g u n gen : Laufender Tfozug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorli<'gcn. Post,rnsdHift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5'.l ßonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor d<,m 1. .Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Aus gilbe : 1, 70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer en1.hc1Iten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,50/o."]}