{"id":"bgbl1-1973-17-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":17,"date":"1973-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)","law_date":"1973-03-01T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1973                      Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1973                                                                                               Nr.17\nTag                                                         Inhalt                                                                                        Seite\n1. 3. 73  Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)                                                                                                       149\n451-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     171\nRech tsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           171\nBekanntmachung\nder Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)\nVom 1. März 1973\nAuf Grund des § 67 des Gesetzes über das Zentral-                       g) Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur allgemeinen Ein-\nregister und das Erziehungsregister (Bundeszentral-                               führung eines zweiten Rechtszuges in Staats-\nregistergescl.z --- BZRG) vom 18. März 1971 (Bundes-                              schutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bun-\ngesetzbl. I S. 243) wird nachstehend der Wortlaut                                 desgesetzbl. I S. 1582),\ndes Jugendgerichtsgesetzes vorn 4. August 1953\n(Bundesgesetzbl. J S. 751) in der ab 23. November                          h) § 66 des Gesetzes über das Zentralregister und\n1972 geltenden Passung bekanntgemacht, wie sie                                    das Erziehungsregister (Bundeszentralregister-\nsich aus                                                                          gesetz - BZRG) vom 18. März 1971 (Bundes-\na) Artikel 1 des Ejnführungsgesetzes zum Wehr-                                    gesetzbl. I S. 243),\nstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I                         i) Artikel 2 des Gesetzes zur .Änderung des Geset-\nS. 306),                                                                      zes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln\nb) Artikel IX des Gesetzes zur .Änderung und Er-                                   (Opiumgesetz) vom 22. Dezember 1971 (Bundes-\ngänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes                                    gesetzbl. I S. 2092),\nvom 1 l. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1193),\nc) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des                          j) Artikel VI Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung\nStraßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bun-                                   des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972\ndesgesetzbl. I S. 921 ),                                                       (Bundesgesetzbl. I S. 1481)\nd) Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes zur .Änderung der                         ergibt.\nStrafprozeßordnung und des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzE-)S (StPAG) vom 19. Dezember 1964                               Für das Land Berlin ergeben sich daraus Beson-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1067),                                            derheiten, daß dort das Einführungsgesetz zum\ne) Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Gesetz                            Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesge-\nüber Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom                                  setzbl. I S. 306) und das Gesetz zur Neuordnung\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),                                des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972\nf) Artikel 11 des Ersten Gesetzes zur Reform des                           (Bundesgesetzbl. I S. 1481) nicht gelten. Wegen der\nStrafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes-                       Geltungsbeschränkungen wird auf die Fußnoten zu\ngesetzbl. I S. 645),                                                    den einzelnen Vorschriften hingewiesen.\nBonn, den 1. März 1973\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","150                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nJugendgerichtsgesetz (J GG)\nInhaltsübersicht\n§                                                       §\nErster Teil                                      Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe .....     24\nAnwendungsbereich                                      Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers   25\nPcrsön lichcr und sachlicher Anwendungsbereich                      1    Widerruf der Strafaussetzung ............... .   26\nAnwendung des allgemeinen Rechts ......... .                        2    Erlaß der Jugendstrafe ...................... .  26 a\nSechster Abschnitt\nZweiter Teil                                                     Aussetzung der Verhängung\nJugendliebe                                                            der Jugendstrafe\nVoraussetzungen ........................... .    27\nErstes Hauptstück                                     Bewährungszeit ............................ .    28\nBewährungsaufsicht ......................... .   29\nVerfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen\nVerhängung der Jugendstrafe; Tilgung des\nSchuldspruchs .............................. .   30\nErster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                                    Siebenter Abschnitt\nVerantwortlichkeit                                                  3                       Mehrere Straftaten\nRechtliche Einordnung der Straftaten Jugend-\nMehrere Straftaten eines Jugendlichen            31\nlicher ...................................... .                     4\nDie Folgen der Jugendstraftat ............... .                          Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und\n5\nReifestufen ................................. .  32\nNebenfolgen ............................... .                       6\nMaßregeln der Sicherung und Besserung ..... .                       7\nVerbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe                           8                      Zweites Hauptstück\nJugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren\nZweiter Abschnitt\nErziehungsmaßregeln                                                         Erster Abschnitt\nArten                                                               9                    Jugendgerichtsverfassung\nWeisungen ................................ .                       10\nJugendgerichte                                   33\nNachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen\nAufgaben des Jugendrichters ................ .   34\nder Zuwiderhandlung ....................... .                      11\nJugendschöffen ............................. .   35\nErziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung                     12\nJugendstaatsanwalt ......................... .   36\nDritter Abschnitt                                   Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaats-\nanwälte .................................... .   37\nZuchtmittel                                                                                       38\nJugendgerichtshilfe ......................... .\nArten und Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    13\nVerwarnung ............................... .                       14                        Zweiter Abschnitt\nAuferlegung besonderer Pflichten ............ .                    15                          Zuständigkeit\nJugendarrest                                                       16\nSachliche Zuständigkeit des Jugendrichters       39\nSachliche Zuständigkeit des Jugendschöffen-\nVierter Abschnitt                                                                                    40\ngerichts .................................... .\nDie Jugendstrafe                                    Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer ... .   41\nForm und Voraussetzungen .................. .                      17    Ortliche Zuständigkeit ...................... .  42\nDauer der Jugendstrafe ..................... .                     18\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer                                19                         Dritter Abschnitt\nJugendstrafverfahren\nFünfter Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nAussetzung der Jugendstrafe\nzur Bewährung                                                          Das Vorverfahren\n(weggefallen)                                                      20    Umfang der Ermittlungen ...................    . 43\nStrafaussetzung                                                    21    Vernehmung des Beschuldigten ..............   .  44\nBewährungszeit ............................ .                      22    Absehen von der Verfolgung ................   .  45\nBewährungsauflagen ........................ .                      23    Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen .....   . 46","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                                                            151\n§                                                                                    §\nZweiter Unterabschnitt\nAblehnung des Antrags ..................... .                                    77\nDas Ilauplverfahren                     Verfahren und Entscheidung ................. .                                   78\nEinslellung des Verfahrens durch den Richter             47\nNichtöffenllichkeit .......................... .         48                       Neunter Unterabschnitt\nVereidigung von Zeugen und Sachverständigen              49\nAusschluß von Vorschriften des allgemeinen\nAnwesenheit in der Hauptverhandlung ...... .             50                             Verfahrensrechts\nZeitweilige Ausschließung von Beteiligten ... .          51\nStrafbefehl und beschleunigtes Verfahren .... .                                  79\nBerücksichtigung von Untersuchungshaft bei\nPrivatklage und Nebenklage ................ .                                    80\nJugendarrest und Jugendstrafe .............. .           52\nEntschädigung des Verletzten ................ .                                  81\nUberweisung an den Vormundschaftsrichter .. .            53\nUrteilsgründe                                            54\nDritter Unterabschnitt                                          Drittes Hauptstück\nRechtsmittel verfahren                                  Vollstreckung und Vollzug\nAnfechtung von Entscheidungen ............. .            55\nTeilvollstreckung einer Einheitsstrafe ........ .        56                              Erster Abschnitt\nVollstreckung\nVierter Unterabschnitt\nVerfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe                                  Erster Unterabschnitt\nzur Bewährung\nVerfassung der Vollstreckung und\nEntscheidung über die Aussetzung . . . . . . . . . . . . 57                                Zuständigkeit\nWeitere Entscheidungen ..................... .           58  Vollstreckungsleiter                                                             82\nAnfechtung ................................ .            59  Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren .. .                                   83\nBewährungsplan ............................ .            60  Ortliche Zuständigkeit ...................... .                                  84\nl-Iaftbefehl ................................. .         61\nAbgabe und Ubergang der Vollstreckung .... .                                     85\nFünfter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nVerfahren bei Aussetzung der Verhängung\nder Jugendstrafe                                                     Jugendarrest\nEntscheidungen ............................. .           62  Umwandlung des Freizeitarrestes ............ .                                   86\nAnfechtung ................................. .           63  Vollstreckung des Jugendarrestes ............ .                                  87\nBewährungsplan                                           64\nDritter Unterabschnitt\nSechster Unterabschnitt                                                  Jugendstrafe\nErgänzende Entscheidungen                   Entlassung zur Bewährung während der Voll-\nNachträgliche Entscheidungen über Weisungen                  streckung einer bestimmten Jugendstrafe                                           88\nund Pflichten ............................... .          65  Entlassuhg während der Vollstreckung einer\nErgänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei                 Jugendstrafe von unbestimmter Dauer ....... .                                     89\nmehrfacher Verurteilung .................... .           66\nZweiter Abschnitt\nSiebenter Unterabschnitt\nVollzug\nGemeinsame Verfahrensvorschriften\nJugendarrest ............................... .                                    90\nStellung des Erziehungsberechtigten und des ge-\nAufgabe des Jugendstrafvollzugs ............ .                                    91\nsetzlichen Vertreters ........................ .        67\nNotwendige Verteidigung ................... .            68 Jugendstrafanstalten ........................ .                                   92\nUntersuchungshaft .......................... .                                    93\nBeistand ................................... .           69\nMitteilungen ............................... .           70 Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entziehungsanstalt .................... .                                   93 a\nVorläufige Anordnungen über die Erziehung ..             71\nUntersuchungshaft .......................... .           72\nUnterbringung zur Beobachtung ............. .            73\nViertes Hauptstück\nKosten und Auslagen ....................... .            74\nBeseitigung des Strafmakels durch Richterspruch\nAchter Unterabschnitt                    (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 bis 96\nJugendrichterliche Verfügung und               Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           97\nvereinfachtes Jugendverfahren                Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   98\nJugendrichterliche Verfügung      ............ , .. .    75 Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      99\nVoraussetzungen des vereinfachten Jugendver-                 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     100\nfahrens .................................... .           76 Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101","Bu!Hlc1::qcsctzblatt, Jahrgang 1973, Tc;il I\n§\nPiin!ic's 11,rnptslück                                                                Vierter Ah§drnHt\nJ ll\\J('lidl id1c\\ vor Ceridllen,                                       Hernnwad1sende vor GericMen, dfe für\nd ic) h·, r i.l l l~Jc111c:ine St.rn f'.><1chen zustündig sind                             allgemeine Strn.l'sachcn zu.:,tämtla\nZust;i,1di(Jkcil         .............................. .                       102 Entsprechende Anwendung .................. .                                        112\nVcriii1ul11nq mehrerer Slrnfs,ic:h(:n ............ .                            103\nVer 1,1!,rcn gc~Jcn .lugcnclliche ................ .                            104                                    Vierter Teil\nSondervorschriften für Soldaten\nder Bundeswehr\nAnwendung des Jugendstrafrechts . . . . . . . . . . . .                             112 a\nDritter Teil                                     Erziehungshilfe durch den Disziplinar-\nHeranwachsende                                       vorgesetzten ............................... .                                      112 b\nVollstreckung .............................. .                                      112 C\nErster Abschnitt                                   Anhörung . des Disziplinarvorgesetzten ....... .                                    112 d\nVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine\nAnwendung des sachlichen Strafrechts\nStrafsachen zuständig sind .................. .                                     112 e\nAn wcndung des Jugendstrafrechts auf Heran-\nwachsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   105\nFünfter Teil\nMilderung des allgemeinen Strafrechts für\nHeranwachsende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          106            Schluß- und Dbergangsvorschriften\nBewährungshelfer              ...........................                           113\nVollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstraf-\nZweiter Abschnitt\nanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114\nGerichtsverfassung und Verfahren                                   Rechtsvorschriften der Bundesregierung über\nG('.richtsverfussung             ..........................                     107 den Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       115\nZuständigkeit            ...............................                        108 Zeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  116\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 Gerichtsverfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            117\n(zeitlich überholt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           118\nFreiheitsstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        119\nDritter Abschnitt\nVerweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          120\nVollstreckung, Vollzug und Beseitigung                                  (vollzogene Änderungs- und Aufhebungsvor-\ndes Strafmakels durch Richterspruch                                 schriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121, 122\nVollstreckung und Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 110 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        123\nBeseitigung des Strafmakels dmch Richterspruch                                  111 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       124\nErster Teil                                                                      Zweiter Teil\nAnwendungsbereich                                                                          Jugendliche\n§ 1                                                                  Erstes Hauptstück\nPersönlicher und sachlicher Anwendungsbereich                                        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen\n(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder\nein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die\nErster Abschnitt\nnach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe be-\ndroht ist.                                                                                              Allgemeine Vorschriften\n(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vier-\nzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender,                                                                                 §3\nwer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht ein-                                                             Verantwortlichkeit\nundzwanzig Jahre alt ist.\nEin Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich,\n(3) Strafrechtlich ist nicht verantwortlich, wer zur                             wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und\nZeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.                                     geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht\nder Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu\n§2                                        handel~. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der\nAnwendung des allgemeinen Rechts                                        mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist,\nDie allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit                                   kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                                       wie der Vormundschaftsrichter.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                         153\n§4                              (3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln,\nRechtliche Einordnung                  Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem\nder Straftaten Jugendlicher              Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen\nerkennen.\nOb die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen,\nVergehen oder Ubertretung anzusehen ist und wann\nsie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des\nallgemeinen Strafrechts.                                                  Zweiter Abschnitt\nErziehungsmaßregeln\n§5\n§9\nDie Folgen der Jugendstraftat\nArten\n(l) Aus Anlaß der Slraftat eines Jugendlichen\nkönnen Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.              Erziehungsmaßregeln sind\n(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit         1. die Erteilung von Weisungen,\nZuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn      2. die Erziehungsbeistandschaft,\nErziehungsmaßregeln nicht ausreichen.                  3. die Fürsorgeerziehung.\n(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird ab-\ngesehen, wenn die Unterbringung in einer Heil-\noder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt                               § 10\noder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch                                Weisungen\nden Richter entbehrlich macht.\n(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche\ndie Lebensführung des Jugendlichen regeln und da-\n§6                           durch seine Erziehung fördern und sichern sollen.\nDabei dürfen an die Lebensführung des Jugend-\nNebenfolgen\nlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt\n(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-   werden. Der Richter kann dem Jugendlichen ins-\nden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen        besondere auferlegen,\noder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder     1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufent-\nzu stimmen, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-             haltsort beziehen,\naufsicht darf nicht erkannt werden.\n2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,\n(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter\n3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,\nzu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nerlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt    4. einer Arbeitsauflage nachzukommen,\nnicht ein.                                             5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den\nBesuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu\n§7                               unterlassen,\nMaßregeln der Sicherung und Besserung           6. keine geistigen Getränke zu genießen oder nicht\nAls Maßregeln der Sicherung und Besserung im             zu rauchen oder\nSinne des allgemeinen Strafrechts können nur die        7. bei einer Verletzung von Vehrkehrsvorschriften\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die        an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teil-\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer        zunehmen.\nEntziehungsanstalt oder die Entziehung der Erlaub-         (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit\nnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet           Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des ge-\nwerden (§ 42 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Strafgesetz-   setzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heil-\nbuches).                                                erzieherischen Behandlung durch einen Sachver-\nständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen.\n§8\nHat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr\nVerbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe          vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständ-\n(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso     nis geschehen.\nmehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zucht-\nmittel können nebeneinander angeordnet werden.                                    § 11\nMit der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf\nNachträgliche Änderung von Weisungen;\nJugendarrest nicht verbunden werden.\nFolgen der Zuwiderhandlung\n(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe Weisun-\ngen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen        (1) Der Richter kann Weisungen nachträglich\nändern oder von ihnen befreien, wenn dies aus\nund besondere Pflichten auferlegen. Auf Fürsorge-\nerziehung und auf andere Zuchtmittel kann er neben      Gründen der Erziehung geboten ist.\nJugendstrafe nicht erkennen. Steht der Jugendliche         (2) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft\nunter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig     nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden,\nbestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ab-         wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter\nlauf der Bewährungszeit.                                Zuwiderhandlung erfolgt war.","154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 12                                                      § 16\nErziehungs beistandschaft und Fürsorgeerziehung                               Jugendarrest\nDie Voraussetzungen, die Ausübung und Aus-               (l) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest\nführung sowie die Beendigung der Erziehungs-             oder Dauerarrest.\nbeistandschaft. und der Führsorgeerziehung richten          (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche\nsich nach dem Vorschriften über Jugendwohlfahrt.         Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf minde-\nEines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 56\nstens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten be-\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder      messen.\ndie Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Ge-\nsetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es           (3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes\nnicht.                                                   verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus\nGründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und\nweder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugend-\nDritter Abschnitt                     lichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei\nZuchtmittel                        Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. Die Gesamt-\ndauer des Kurzarrestes darf aber sechs Tage nicht\n§ 13\nüberschreiten.\nArten und Anwendung                         (4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine\nWoche und höchstens vier Wochen. Er wird nach\n(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmit-     vollen Tagen oder Wochen bemessen.\nteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Ju-\ngendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein ge-\nbracht werden muß, daß er für das von ihm began-\ngene Unrecht einzustehen hat.                                              Vierter Abschnitt\n(2) Zuchtmittel sind                                                    Die Jugendstrafe\n1. die Verwarnung,                                                                  § 17\n2. die Auferlegung besonderer Pflichten,                               Form und Voraussetzungen\n3. der Jugendarrest.                                        (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer\n(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen       J ugendstraf anstal t.\neiner Strafe. Sie begründen nicht die Anwendung             (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn\nvon strafrechtlichen Rückfallvorschriften.               wegen der schädlichen Neigungen des Jugend-\nlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erzie-\n§ 14                           hungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung\nnicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der\nVerwarnung                         Schuld Strafe erforderlich ist.\nDurch die Verwarnung so11 dem Jugendlichen das\nUnrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.                                    § 18\nDauer der Jugendstrafe\n§ 15                              (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt\nAuferlegung besonderer Pflichten              sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es\nsich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach\n(1) Als besondere Pflichten kann der Richter dem      dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von\nJugendlichen auferlegen,                                 mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist,\n1. den Schaden wiedergutzumachen,                        so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen\n2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschul-       des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.\ndigen oder                                              (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die\n3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-         erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.\ngen Einrichtung zu zahlen.\nDabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumut-                                     § 19\nbaren Anforderungen gestellt werden.                             Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\n(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetra:-       (1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von un-\nges nur anordnen, wenn                                   bestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen\n1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung began-        Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervor-\ngen hat und anzunehmen ist, daß er den Geld-         getreten sind, eine Jugendstrafe von höchstens vier\nbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig    Jahren geboten ist und sich nicht voraussehen läßt,\nverfügen darf, oder                                  welche Zeit erforderlich ist, um den Jugendlichen\n2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat       durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen\nerlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten   Lebenswandel zu erziehen.\nhat, entzogen werden soll.                              (2) Das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbe-\n(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonde-      stimmter Dauer beträgt vier Jahre. Der Richter kann\nren Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.             ein geringeres Höchstmaß bestimmen oder das","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                            155\nMindestrnilf:I (§ 1B J\\bs. 1) erhöhen. Der Unterschied                               § 23\nzwischen dcrn Mindest- und dem Höchstmaß soll                               Bewährungsauflagen\nnicht weni~Jer als zwei Juhre betragen.\n(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungs-\n(3) Die Jugendstrafe      von unbestimmter Dauer       zeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Auf-\nwird nach den für das Vollstreckungsverfahren gel-        lagen beeinflussen, die eine umfassende erziehe-\ntenden Vorschriften (§ 89 Abs. 3 und 4) in eine           rische Einwirkung gewährleisten. Zu diesem Zweck\nbestimmte Jugendstrafe umgewandelt, sobald der            soll er dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10)\nJugendliche aus dem Strafvollzug entlassen wird.          oder besondere Pflichten auferlegen (§ 15). Diese\nAnordnungen kann er auch nachträglich treffen,\nändern oder aufheben.\n(2) Macht der Jugendliche Zusagen für         seine\nFünfter Abschnitt                      künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu an-\nAussetzung der Jugendstrafe                   gemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das\nzur Bewährung                         be9angene Unrecht dienen, so sieht der Richter in\nder Regel von entsprechenden Auflagen vorläufig\nab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des An-\n§ 20                           erbietens zu erwarten ist.\n(weggefallen)\n§ 24\n§ 21                                  Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe\nStrafaussetzung                         (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen für\ndie Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und\n(1) Bei der Verurteilung zu einer bestimmten           Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers.\nJugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr kann          Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewäh-\nder Richter dje Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-      rungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der\nrung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der            Erziehung zweckmäßig erscheint.\nJugendliebe sich schon dje Verurteilung zur War-\nnung dienen lc1ssen und auch ohne die Einwirkung             (2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen\ndes Strnfvollzugs unter der erzieherischen Einwir-        helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im\nkung in der Bewührun~Jszcit künftig einen recht-          Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der\nschaffenen Lebenswunde] führen wird. Dabei sind           Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewäh-\nnamentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen,           rungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen\nsein Vorleben, die Umstünde seiner Tat, sein Ver-         fördern und möglichst mit dem Erziehungsberech-\nhalten nc1ch der Tat, seine Lebensverhältnisse und        tigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauens-\ndie Wirkungr:n zu berücksichtigen, die von der Aus-       voll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung\nsetzung für ihn zu erwarten sind.                         seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugend-\nlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten,\n(2) Der Richter kann unter den Voraussetzungen          dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehr-\ndes Absatzes l auch die Vollstreckung einer höhe-         herrn oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbil-\nren bestimmten Ju9endstrafe, die zwei Jahre nicht         dung Auskunft über die Lebensführung des Jugend-\nübersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn beson-          lichen verlangen.\ndere Umstünde in der Tat und in der Persönlichkeit                                   § 25\ndes Jugendlichen vorliegen.\nBestellung und Pflichten des Bewährungshelfers\n(3) Die Strafoussetzun9 kann nicht auf einen Teil\nder Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch           Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt.\neine Anrechmm9 von Untersuchungshaft oder einer           Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24\nanderen Freiheilsentziehun9 nicht aus9eschlossen.         Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer\nberichtet über die Lebensführung des Jugendlichen\nin Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröb-\n§ 22                           liche oder beharrliche Verstöße gegen Bewährungs-\nBewährungszeit                       auflagen teilt er dem Richter mit.\n(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewäh-                                     § 26\nrungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten\nWiderruf der Strafaussetzung\nund zwei Jahre nicht unterschreiten.\n(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechts-\nkraft der Entscheidung über die Aussetzung der            Jugendstrafe, wenn der Jugendliche\nJu9endstrafe. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr      1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,\nverkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre         2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder beharr-\nverlän9ert werden. In den Fällen des § .21 Abs. 2             lich verstößt oder\ndarf die Bewührungszeit jedoch nur bis auf zwei           3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-\nJahre verkürzt werden.                                        helfers beharrlich entzieht\n(3) Wähnmd der Bewährun9szeit ruht die Ver-            und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf-\njährung der Vollstreckung der Jugendstrafe.               aussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.","156                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf            (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu ver-        nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird\nlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewährungsauf-        der Schuldspruch getilgt.\nlagen zu erteilen (§ 23).\n(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung                          Siebenter Abschnitt\nvon Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1), Anerbieten\noder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht hat, werden\nMehrere Straftaten\nnicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die                                     § 31\nStrafaussetzung widerruft, solche Leistungen auf die\nJugendstrafe anrechnen.                                            Mehrere Straftaten eines Jugendlichen\n(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straf-\n§ 26 a                         taten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich\nErlaß der Jugendstrafe                 Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugend-\nstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8),\nWiderruft der Richter die Strafaussetzung nicht,      können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und\nso erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Be-\nZuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maß-\nwährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.         nahmen mit der Strafe verbunden werden. Die\ngesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und\nSechster Abschnitt                    der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.\nAussetzung der Verhängung                       (2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils\nder Jugendstrafe                     der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld fest-\ngestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zucht-\n§ 27                         mittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden,\nVoraussetzungen                     aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder\nsonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des\nKann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglich-         Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maß-\nkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in      nahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung\nder Straftat eines Jugendlichen schädliche Nei-          bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen\ngungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß         des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.\neine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Rich-\nter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Ent-        (3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig,\nscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe           so kann der Richter davon absehen, schon abge-\naber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungs-         urteilte Straftaten in die neue Entscheidung ein-\nzeit aussetzen.                                          zubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßregeln\nund Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn er auf\n§ 28\nJugendstrafe erkennt.\nBewährungszeit\n§ 32\n(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht\nMehrere Straftaten\nüberschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.\nin verschiedenen Alters- und Reifestuf en\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechts-\nFür mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeur-\nkraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugend-\nteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und\nlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis\nteils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt\nauf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis\neinheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwer-\nauf zwei Jahre verlängert werden.\ngewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugend-\nstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der\n§ 29\nFall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht an-\nBewährungsaufsicht                    zuwenden.\nDer Jugendliche wird für die Dauer der Bewäh-\nrungszeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. Die                               Zweites Hauptstück\n§§ 23 bis 25 sind anzuwenden.                                            Jugendgerichtsverfassung\nund Jugendstrafverfahren\n§ 30\nVerhängung der Jugendstrafe;                                        Erster Abschnitt\nTilgung des Schuldspruchs                                 Jugendgerichtsverfassung\n(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung\ndes Jugendlichen während der Bewährungszeit her-                                        § 33 *)\naus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat                                  Jugendgerichte\nauf schädliche Neigungen von einem Umfang zu-\n(1) Uber Verfehlungen Jugendlicher entscheiden\nrückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich\ndie Jugendgerichte.\nist, so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im\nZeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurtei-        *) Soweit § 33 Abs. 4 Ermächtigungen der obersten Landesbehörden\nlung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen             zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landes-\nregierungen zum Erlaß dieser Rechtsverordnungen ermächtigt. Die\nausgesprochen hätte. Eine Aussetzung dieser Strafe          Landesregierungen können die Ermächtigungen auf oberste Landes-\nbehörden übertragen (Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich\nnach § 21 ist unzulässig.                                   der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960, Bundesgesetzbl. I S. 481).","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                          157\n(2) Juq(~ndnericht.e sind der Amtsrichter als Ju-   des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme\ngendrjchler, das Schöffen~Jcricht (Jugendschöffen-      in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln\ngericht.) und die Sl.rc1fkmnmcr (Jugendkammer).         der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die\nVorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang\n(3) In der Ifouptverhandlung ist das Jugend-\nzu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt\nschöffenrwricht. mit dem Jugendrichter als Vorsit-\nder Auflegung ist vorher öffentlich bekannt-\nzendem und zwei Jugendschöffen, die Jugendkam-\nzumachen.\nmer mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzen-\nden und zwr>i Jugendschöffen besetzt. Als Jugend-         (4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen\nschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein           die Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschus-\nMann und eine Frau herangezogen werden.                 ses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfs-\nschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem\n(4) Die Landesjuslizverwaltung kann einen Amts-\nSchöffenwahlausschuß.\nrichter zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer\nAmtsgerichte bestellen (Bezirksjugendrichter). Sie        (5) Die Jugendschöffen werden in besondere\nkann auch bei einem Amtsgericht ein gemeinsames        für Männer und Frauen getrennt zu führende\nJugendschölfengericht für den Bezirk mehrerer          Schöffenlisten aufgenommen.\nAmtsgerichte einrichten.\n§ 36\n§ 34                                          Jugendstaatsanwalt\nAufgaben des Jugendrichters                 Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugend-\n(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die   gerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte\nein Amtsrichter im Strafverfahren hat.                 bestellt.\n(2) Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zu-\ngleich auch Vormundschaftsrichter sein. Ist dies                                § 37\nnicht durchführbar, so sollen ihm für die Minder-                    Auswahl der Jugendrichter\njährigen über vierzehn Jahre die vormundschafts-                       und Jugendstaatsanwälte\nrichterlichen Erziehungsaufgaben übertragen wer-\nDie Richter bei den Jugendgerichten und die\nden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der\nJugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt\nJugendrichter für dEm Bezirk mehrerer Amtsgerichte\nund in der Jugenderziehung erfahren sein.\nbestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.\n(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufga-\nben sind                                                                        § 38\n1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und                       Jugendgerichtshilfe\ndes Pflegers durch geeignete Maßregeln (§ 1631\n(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugend-\nAbs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches),                                           ämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen\nfür Jugendhilfe ausgeübt.\n2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefähr-\ndung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838, 1915 des      (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen\nBürgerlichen Gesetzbuches),                        die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Ge-\n3. die Entscheidungen, welche die Erziehungsbei-       sichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten\nstandschaft und die Fürsorgeerziehung betreffen.   zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die\nbeteiligten Behörden durch Erforschung der Persön-\nlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Be-\nschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen,\n§ 35                        die zu ergreifen sind. Soweit nicht ein Bewährungs-\nJugendschöffen                     helfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der\nJugendliche Weisungen und besonderen Pflichten\n(1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugend-\nnachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen\nschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendwohl-\nsie dem Richter mit. Während der Bewährungszeit\nfahrtsausschusses für die Dauer von zwei Geschäfts-\narbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusam-\njahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungs-\nmen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem\ngesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser\nJugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner\nsoll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen\nWiedereingliederung in die Gemeinschaft an.\nwählen.\n(2) Der Jugendwohlfahrtsausschuß soll ebenso-          (3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugend-\nviele Münner wie Frauen und mindestens die dop-        lichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.\npelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als         Dies soll so früh wie möglich geschehen. Bei Uber-\nJugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden.     tretungen kann von der Heranziehung der Jugend-\nDie Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt       gerichtshilfe abgesehen werden, wenn ihre Mitwir-\nund in der Jugenderziehung erfahren sein.              kung für die sachgemäße Durchführung des Verfah-\nrens entbehrlich ist. Vor der Erteilung von Wei-\n(3) Die Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsaus-    sungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichts-\nschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36    hilfe stets zu hören.","Z w (' i i \"· 1 /\\ l 1• eh n i Lt        1. der Richter, dem die vormundschaftsrichterlichen\nErziehungsaufgaben für den Beschuldigten ob-\n'/.t1::t~i11(! i:J kc:it\nliegen,\n§  :rn\n2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiPm\nSachlk:he Zlrn!.iindi{1b:a clcs Jugendrichters           Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhe-\n(1) Dc!r .lt1CJ(:ndric:hter isl :;.uslJnclig für Verfeh-     bung der Anklage aufhält,\nltin\\JC'n .luq<'ndlic her, wc·nn nur Erziehungsmaß-          3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch\nr<!q<~ln,  ZllchlmiLl.el, nach diesC'm Gesetz zulässige          nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem\nNdK:nsLr,den und Ncbenfolqen oder die Entziehung                 die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.\nder Fahrerlaubnis zu erwc1rl.en sind und der Staats-\nanwalt J\\nklc1qe beim Ei11zelrichter erhebt. § 209              (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Mög-\nAbs. 2 und 3 dc~r Strafprozd)ordnung gilt entspre-           lichkeit vor dem Richter erheben, dem die vor-\nchend.                                                       mundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben ob-\nliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugend-\n(2) Der Ju~Jendric:hter darf auf Jugendstrafe von        strafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem\nrnPhr als einem .fohr oder von unbestimmter Dauer            Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters\nnicht erkennen.                                              obliegen.\n§ 40\n(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so\nSachliche Zuständigkeit\nkann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des\ndes Jugendschöffengerichts\nStaatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen\n(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für          Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter,\nalle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines         an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen\nanderen Jugendgerichts gehören. § 209 Abs. 2 und 3           die Ubernahme Bedenken, so entscheidet das ge-\nder Strafprozeßordnung gilt entsprechend.                    meinschaftliche obere Gericht.\n(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröff-\nnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die\nEntscheidung der Jugendkc1rnmer darüber herbei-\nführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen\nDritter Abschnitt\nUmfangs übernehmen will.\n(3) Vor Erlaß des Ubernahmebeschlusses fordert                           Jugendstrafverfahren\nder Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschul-\ndigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden\nErster Unterabschnitt\nFrist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner\nBeweiserhebungen vor der Hauptverhandlung oder                              Das Vorverfahren\neine Voruntersuchung (§ 178 der Strafprozeßord-\nnung) beantragen will.\n§ 43\n(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer\ndie Sache übermmmt oder die Ubernahme ablehnt,                              Umfang der Ermittlungen\nist nicht anfechtbar. Der Ubernahmebeschluß ist mit\n(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald\ndem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.\nwie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse,\n§ 41                      der Werdegang, das bisherige Verhalten des Be-\nschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt\nSachliche Zuständigkeit der Jugendkammer             werden, die zur Beurteilung seiner seelischen,\n(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht         geistigen und charakterlichen Eigenart dienen kön-\ndes ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,                 nen. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche\n1. die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zu-            Vertreter, die Schule und der Lehrherr oder der\nständigkeit des Schwurgerichts gehören und             sonstige Leiter der Berufsausbildung sollen, soweit\nmöglich, gehört werden. Die Anhörung des Lehr-\n2. die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffen-\nherrn oder Ausbildungsleiters unterbleibt, wenn der\ngericht wegen ihres besonderen Umfangs über-\nJugendliche davon unerwünschte Nachteile, nament-\nnimmt (§ 40 Abs. 2).\nlich den Verlust seines Arbeitsplatzes, zu besorgen\n(2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für         hätte. § 38 Abs. 3 ist zu beachten.\ndie Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-\nmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugend-               (2) Bei Fürsorgezöglingen erhält die Fürsorge-\nrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft         erziehungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung.\nauch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes bezeichneten Entscheidungen.                           (3) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des\nBeschuldigten, namentlich zur Feststellung seines\n§ 42                      Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren\nwesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach\nOrtliche Zuständigkeit\nMöglichkeit soll ein zur kriminalbiologischen Unter-\n(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen         suchung von Jugendlichen befähigter Sachverstän-\nVerfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften            diger mit der Durchführung der Anordnung beauf-\nzuständig ist, sind zuständig                               tragt .werden.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                            159\n§ 44                                                   § 48\nVernehmung des Beschuldigten                                  Nichtöffentlichkeit\nIst Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staats-      (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\nanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den      einschließlich der Verkündung der Entscheidungen\nBeschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben        ist nicht öffentlich.\nwird.                                                      (2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem\n§ 45\nVerletzten, den Beamten der Kriminalpolizei und,\nfalls der Angeklagte unter Bewährungsaufsicht steht\nAbsehen von der Verfolgung               oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem\n(1) Hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch       Helfer und dem Erziehungsbeistand die Anwesen-\nUrteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugend-     heit gestattet. Andere Personen kann der Vorsit-\nrichter anregen, dem geständigen Beschuldigten eine    zende aus besonderen Gründen, namentlich zu Aus-\nArbeitsauflage zu machen, ihm besondere Pflichten       bildungszwecken, zulassen.\naufzuerlegen, die Teilnahme an einem polizeilichen         (3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende\nVerkehrsunterricht anzuordnen oder eine Ermah-          oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung\nnung auszusprechen. § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3        öffentlich. Die Offentlichkeit kann ausgeschlossen\nsind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugendrichter    werden, wenn dies im Interesse der Erziehung\nder Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Ver-     jugendlicher Angeklagter geboten ist.\nfolgung abzusehen.\n(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des                                 § 49\nRichters von der Verfolgung absehen, wenn                   Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen\n1. eine erzieherische Maßnahme, die eine Ahndung\n(1) Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden\ndurch den Richter entbehrlich macht, bereits an-\ngeordnet ist oder                                  Zeugen nur vereidigt, wenn es der Richter wegen\nder ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder\n2. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeß-       zur Herbeiführung einer wahren Aussage für not-\nordnung vorliegen.                                 wendig hält. Von der Vereidigung von Sachverstän-\ndigen kann der Jugendrichter in jedem Falle ab-\n§ 46\nsehen.\nWesentliches Ergebnis der Ermittlungen\n(2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende\nDer Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis       oder Erwachsene angeklagt, so ist Absatz 1 nicht\nder Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2   anzuwenden.\nder Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die                                    § 50\nKenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst\nAnwesenheit in der Hauptverhandlung\nkeine Nachteile für seine Erziehung verursacht.\n(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne\nden Angeklagten stattfinden, wenn dies im all-\nZweiter Unterabschnitt                     gemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere\nGründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zu-\nDas Hauptverfahren                      stimmt.\n(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Er-\n§47                          ziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertre-\nEinstellung des Verfahrens durch den Richter     ters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung,\n(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Rich-  die Folgen des Ausbleibens und die Gebühren von\nter das Verfahren einstellen, wenn                     Zeugen gelten entsprechend.\n1. er eine Ahndung für entbehrlich hält und gegen          (3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind\nden geständigen Angeklagten eine in § 45 Abs. 1    Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er\nbezeichnete Maßnahme anordnet,                     erhält auf Verlangen das Wort.\n2. die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen\noder                                                                          § 51\n3. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht          Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten\nverantwortlich ist.                                   (1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die\n(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des       Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung\nStaatsanwalts. Der Einstellungsbeschluß kann auch      ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung\nin der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit           entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner\nGründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die         Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten,\nGründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt,        soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.\nsoweit davon Nachteile für die Erziehung zu be-            (2) Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den\nfürchten sind.                                         Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Ver-\n(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund          treter des Angeklagten von der Verhandlung aus-\nneuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem An-        schließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken\nklage erhoben werden.                                  bestehen.","160                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 52                           ten angeordnet werden sollen oder weil die Aus-\nBerücksichtigung von Untersuchungshaft           wahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem\nbei Jugendarrest und Jugendstrafe             Vormundschaftsrichter überlassen worden sind.\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn die Entscheidung\n(1) Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen     Fürsorgeerziehung angeordnet hat.\nZweck durch Untersuchungshaft oder eine andere\nwegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz            (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat,\noder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil  kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision\naussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest          einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungs-\nnicht vollstreckt wird.                                 berechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zu-\nlässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Be-\n(2) Der Richter soll erlittene Untersuchungshaft     rufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der\nauf Jugendstrafe nur anrechnen, soweit sich ihr         Revision zu.\nVollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die\nVersagung der Anrechnung auch bei Berücksichti-                                   § 56\ngung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine\nunbillige Härte wäre.                                             Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe\n(3) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter               (1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten\nDauer Untersuchungshaft angerechnet, so hat der         zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das\nRichter zugleich zu bestimmen, wieweit sich die         Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das\nAnrechnung auf das Mindest- und das Höchstmaß           Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar er-\nder Strafe auswirkt. Dabei ist mindestens ein Viertel   klären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straf-\nder Untersuchungshaft auf das Mindestmaß anzu-          tat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet\nrechnen.                                                worden sind. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn\nsie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklag-\n§ 53                           ten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht über\nDberweisung an den Vormundschaftsrichter          die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung\nwegen der Straftaten entspricht, bei denen die\nDer Richter kann dem Vormundschaftsrichter im\nSchuldfeststellungen nicht beansta_ndet worden sind.\nUrteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungs-\nmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugend-             (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nstrafe erkennt. Der Vormundschaftsrichter muß dann      zulässig.\neine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich\nnicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend\nwaren, verändert haben.\nVierter Unterabschnitt\n§ 54                                                Verfahren\nbei Aussetzung der Jugendstrafe\nUrteilsgründe\nzur Bewährung\n(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so\nwird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche                                 § 57\nUmstände für seine Bestrafung, für die angeordneten\nMaßnahmen, für die Uberlassung ihrer Auswahl und                    Entscheidung über die Aussetzung\nAnordnung an den Vormundschaftsrichter oder für             (1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-\ndas Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestim-          rung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug\nmend waren. Dabei soll namentlich die seelische,        noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Be-\ngeistige und körperliche Eigenart des Angeklagten        schluß angeordnet. Für den nachträglichen Beschluß\nberücksichtigt werden.                                   ist der Richter zuständig, der in der Sache im ersten\n(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten         Rechtszuge erkannt hat; der Staatsanwalt und der\nnicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Er-    Jugendliche sind zu hören.\nziehung zu befürchten sind.                                 (2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil ab-\ngelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur\nzulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände her-\nDritter Unterabschnitt                       vorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit\nRechtsmittel verfahren                        den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung\nder Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.\n§ 55                              (3) Kommen Bewährungsauflagen (§ 23) in Be-\ntracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen\nAnfechtung von Entscheidungen                 zu befragen, ob er Zusagen für seihe künftige Le-\n(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungs-   bensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet,\nmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die           die der Genugtuung für das begangene Unrecht\nAuswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln            dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer\ndem Vormundschaftsrichter überlassen sind, kann          heilerzieherischen Behandlung zu unterziehen, so\nnicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht          ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr\ndeshalb angefochten werden, weil andere oder             vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Ein-\nweitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hät-        willigung gibt.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                            161\n(4) § 260 Abs. 4 Sdlz 2, § 263 Abs. 4 und § 267       und versprechen, daß er den Bewährungsauflagen\nAbs. 3 Salz 3 der Strnfprozcßordnung gelten ent-         nachkommen will. Auch der Erziehungsberechtigte\nsprechend.                                               und der gesetzliche Vertreter sollen den Bewäh-\n§ 58                           rungsplan unterzeichnen.\nW eitere Entscheidungen\n§ 61\n(1) Entscheidungen, die jnfolge der Aussetzung\nerforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26 a), trifft der                           Haftbefehl\nRichter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Ju-           (1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Be-\ngendliche und der BewährunrJshelfer sind zu hören.       tracht, so kann der Richter, um sich der Person des\nDer Beschluß ist zu begründen.                           Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen\n(2) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung     treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen.\nangeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz             (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1\noder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in          erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugend-\ndessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42         strafe angerechnet. Die §§ 114 bis 115 a der Straf-\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                        prozeßordnung gelten sinngemäß.\n§ 59\nFünfter Unterabschnitt\nAnfechtung\nVerfahren\n(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aus-\nbei Aussetzung der Verhängung\nsetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt\nder Jugendstrafe\nwird, ist, wenn sie für sich allein angefochten wird,\nsofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt,\n§ 62\nwenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil\ndie Strafe nicht ausgesetzt worden ist.                                      Entscheidungen\n(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der           (1) Entscheidungen nach den§§ 27 und 30 ergehen\n· Bewährungszeit (§ 22) oder über Bewährungsauf-           auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für\nlagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur       die Entscheidung über die Aussetzung der Verhän-\ndarauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit           gung der Jugendstrafe gelten § 263 Abs. 4 und § 267\nnachträglich verlängert worden oder eine getroffene     Abs. 3 Satz 3 der Strafprozeßordnung sinngemäß.\nAnordnung gesetzwidrig ist.\n(2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die\n(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der             Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewäh-\nJugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde      rungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Be-\nzulässig.                                                schluß angeordnet werden.\n(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26 a)            (3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durch-\nist nicht anfechtbar.                                    geführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugend-\n(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision     strafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der\nund gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in        Beschluß, daß die Entscheidung über die Verhän-\ndem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugend-            gung der Strafe ausgesetzt bleibt.\nstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt,         (4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge\nso ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung        einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe\nüber die Beschwerde zuständig.                          erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 und Abs. 2\nSatz 1 sinngemäß.\n§ 60                                                     § 63\nBewährungsplan                                             Anfechtung\n(1) Rechtskräftig angeordnete Bewährungsauf-             (1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach\nlagen stellt der Vorsitzende in einem Bewährungs-        Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2)\nplan zusammen. Er händigt ihn dem Jugendlichen           oder die Entscheidung über die Verhängung der\naus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung der      Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht\nAussetzung, die Bewährungszeit und die Bewäh-            anfechtbar.\nrungsauflagen sowie über die Möglichkeit des Wi-\n(2) Im übrigen _gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.\nderrufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzu-\ngeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts oder Ar-\nbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzei-                                   § 64\ngen. Auch bei nachträglichen Änderungen des Be-\nBewährungsplan\nwährungsplans ist der Jugendliche über den wesent-\nlichen Inhalt zu belehren.                                  § 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die\nBedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit und\n(2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den        die Bewährungsauflagen sowie darüber zu belehren,\nBewährungsplan eingetragen.\ndaß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu er-\n(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift     warten habe, wenn er sich während der Bewährungs-\nbestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat,       zeit schlecht führe.","162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSechster Unterabschnitt                            (2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-\nErgänzende Entscheidungen                         geschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung\nan den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen\nVertreter gerichtet werden.\n§ 65\n(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur\nNachträgliche Entscheidungen                  Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von\nüber Weisungen und Pflichten                 Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberech-\n(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf         tigten zu.\nWeisungen (§ 11) oder besondere Pflichten (§ 15             (4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungs-\nAbs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechts-  berechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ent-\nzuges nach Anhören des Staatsanwalts und des              ziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung\nJugendlichen durch Beschluß. Er kann das Verfah-          des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie\nren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk        wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die\nsich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen          Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungs-\nAufenthalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt        berechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor,\nentsprechend.                                             so kann der Richter die Entziehung gegen beide aus-\nsprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu be-\n(2) Hat der Richter die Anderung von Weisungen\nfürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten\nabgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat\nund dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht\ner Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß       mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter einen\nsofortige Beschwerde zulässig. Diese hat auf-\nPfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Be-\nschiebende Wirkung.\nschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die\nHauptverhandlung wird bis zur Bestellung des\n§ 66                           Pflegers ausgesetzt.\nErgänzung rechtskräftiger Entscheidungen              (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann\nbei mehrfacher Verurteilung                 jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten\nRechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der\n(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maß-\nHauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhand-\nnahmen oder Jugendstrafe (§ 31) unterblieben und\nlung vor dem Richter wird der abwesende Er-\nsind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen\nziehungsberechtigte als durch den anwesenden ver-\nerkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und\ntreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen\nStrafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt\nvorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen\noder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche\nErziehungsberechtigten gerichtet werden.\nEntscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit\nder Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung\n§ 68\nrechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen\nhatte.                                                                   Notwendige Verteidigung\n(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer               Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen\nHauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staats-           Verteidiger, wenn\nanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für           1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen\nangemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung                  wäre,\ndurchgeführt, so entscheidet der Richter durch Be-\n2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetz-\nschluß. Für die Zuständigkeit und das Beschluß-\nlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Ge-\nverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche\nsetz entzogen sind oder\nBildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen\nVorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise ver-        3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Ent-\nbüßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben          wicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine\ndes Vollstreckungsleiters obliegen.                           Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.\n§ 69\nSiebenter Unterabschnitt                                               Beistand\nGemeinsame Verfahrens-                             (1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in\nvorschriften                           jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen,\nwenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vor-\nliegt.\n§ 67\n(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche\nStellung des Erziehungsberechtigten              Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden,\nund des gesetzlichen Vertreters                wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu\n(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat,      erwarten wäre.\ngehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen              (3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt\noder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu              werden. Im übrigen hat er bei dem Schlußgehör\nsein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberech-       (§ 169b der Strafprozeßordnung) und in der Haupt-\ntigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.                 verhandlung die Rechte eines Verteidigers.","1. 17                  . Bonn, den 8. März 1~r73\n~ 70                         scheidet der Richter, der für die                  cles\nHauptverfahrens zuständig wäre.\nMi aci hm~:cn\n(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nVorm u nrLclir: fl :, ric   ·I 11f'r  und Juqcnd~Jerichtshilfc,\nin ~j(:(!iqnPI c:n 1:;iJ 1('.ll duc!1 d ic Schule:, werden von\nzulässig. Sie hat. aufschiebende Wirkung.\nclcr Ein ki I tmq und dc'm /\\ usq,mg des Verfahrens                   (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer\nun ! (:rrich Ld. Si(\\ benilcJ1ricl1 li~Jen den Staatsanwalt,       von sechs Wochen nicht überschreiten.\nW<!nn ihnen bckimn 1. wi rrl, dil ß gegen den Bcschul-\ndiqlcn noch ein anderes S1rc_lf verfahren anhängig ist.                                      §74\nKosten und Auslagen\n§ 71\nIm Verfahren gegen einen Jugendlichen kann da-\nVorfäufige Anordnungen über die Erziehung                   von abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten\n(l) Bis zur fü,clüskraft des Urteils kann der Richter           und Auslagen aufzuerlegen.\nvorlüufige Anordnungen über die Erziehung des\nJugendlichen treffen. Die Anordnung der vor-\nAchter Unterabschnitt\nläufigen f-ürsorgcerziehung ist nicht zulässig.\nJugendrichterliche Verfügung\n(2) 1st. Jugendstn1fe zu erwarten, so kann der Rich-\nund vereinfachtes Jugendverfahren\nter uuch die einstweilige Unterbringung in einem\ngeeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies\n§ 75\ngeboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu\nneuen Strnft.a ten ent~Jcqenzuwirken oder um den                                Jugendrichterliche Verfügung\nJu~Jendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner                    (1) Bei Obertretungen kann der Jugendrichter\nEntwicklung zu bewahren. für die einstweilige Un-                  durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder\nterbringun9 q(~lten die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b,           eine Geldauflage anordnen, auf ein Fahrverbot er-\n120, 125 und 126 der Strufprozeßordnung sinngemäß.                 kennen oder die Einziehung oder eine Verwar-\nnung aussprechen. Die Heranziehung der Jugend-\n§ 72\ngerichtshilfe ist nicht erforderlich. Im übrigen gilt\nUntersuchungshaft                             § 413 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßordnung sinn-\ngemäß.\n(1) Untersuchun~Jshaft darf nur verhängt und voll-\nstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine                       (2) Der Jugendrichter kann das Verfahren unter\nvorläufige Anordnung über die Erziehung oder                        den Voraussetzungen des § 45 einstellen. Der Be-\ndurch cmderc Müßnahmen erreicht werden kann.                        schluß ist nicht anfechtbar.\n(2) Uber die Vollstreckung eines Haftbefehls und                  (3) Kommt der Jugendliche einer Auflage schuld-\nüber die Maßnahmen zur Abwendung seiner Voll-                      haft nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vier-\nstreckung entscheidet der Richter, der den Haft-                    zehn Tagen verhängt werden, wenn der Jugendliche\nbefehl erlassen hut, in dring';nden Fällen der Jugend-              über die Folgen schuldhafter Nichterfüllung in der\nrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft voll-               Verfügung belehrt worden war. Die Anordnung\nzogen werden müßte.                                                 steht einer jugendrichterlichen Verfügung gleich.\n(3) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen\n§ 76\nein Haftbef eh] erlassen werden kann, kann auch die\neinstweilige Unterbringung in einem Erziehungs-                               Voraussetzungen des vereinfachten\nheim (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem                                        Jugendverfahrens\nFalle kann der Richter den Unterbringungsbefehl                        (1) Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter\nnachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn                  schriftlich oder mündlich beantragen, im verein-\nsich dies als notwendig erweist.                                    fachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu\n(4)   Befindet sich ein Jugendlicher in Unter-                  erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich\nsuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer                   Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft\nBeschleunigung durchzuführen.                                       anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein Fahr-\nverbot erkennen wird. Der Antrag des Staatsanwalts\n(5) Die richterlichen Entscheidungen, welche die\nsteht der Anklage gleich.\nUntersuchungshaft betreffen, kann der zuständige\nRichter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum                        (2) Das   vereinfachte Jugendverfahren ist mit\nTeil einem anderen Jugendrichter übertragen.                        Zustimmung des Staatsanwalts auch nach voran-\ngegangener jugendrichterlicher Verfügung zulässig,\n§ 73                          wenn Einspruch eingelegt ist.\nUnterbringung zur Beobachtung\n§ 77\n(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\nAblehnung des Antrags\nEntwicklungsstand des Beschuldigten kann der Rich-\nter nach Anhören eines Sachverständigen und des                       (1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im\nVerteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine                vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache\nzur kriminalbiologischen Untersuchung Jugend-                      hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anord-\nlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beob-                   nung der Fürsorgeerziehung oder die Verhängung\nachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren ent-                      von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfang-","164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nreiche BewPisilufnahme erforderlich ist. Der Be-                              Drittes Hauptstück\nschluß kann bis zur Verkündung des Urteils er-\ngehen. Er ist nicht anfechtbar.                                         Vollstreckung und Vollzug\n(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im\nvereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staats-                                Erster Abschnitt\nanwalt eine Anklageschrift ein.\nVollstreckung\n§ 78\nVerfahren und Entscheidung                               Erster Unterabschnitt\n(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfach-                              Verfassung\nten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen                             der Vollstreckung\nVerhandlung durch Urteil. Er darf auf Fürsorge-                            und Zuständigkeit\nerziehung oder Jugendstrafe nicht erkennen.\n(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der                                   § 82\nVerhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so\nVollstreckungsleiter\nbedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung\ndes Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durch-            (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.\nführung der Verhandlung in Abwesenheit des An-               (2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsor-\ngeklagten nicht.                                          geerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere\n(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und             Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugend-\njugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von          wohlfahrt.\nVerfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit\ndadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beein-                                         § 83\nträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesen-               Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren\nheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung des Erzie-\nDie Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach\nhungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters\nden §§ 86 bis 89 sind jugendrichterliche Entschei-\n(§ 67) und die Mitteilung von Entscheidungen (§ 70)\ndungen. Sie können, soweit nichts anderes bestimmt\nmüssen beachtet werden.\nist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.\nDie §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.\nNeunter Unterabschnitt\nAusschluß von Vorschriften\n§ 84\ndes allgemeinen Verfahrensrechts\nOrtliche Zuständigkeit\n§79\n(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in\nStrafbefehl und beschleunigtes Verfahren         allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter\n(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Straf-        seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten\nbefehl erlassen werden.                                  Rechtszuge erkannt hat.\n(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen          (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Ab-\nVerfahrensrechts ist unzulässig.                         satzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu\nvollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstrek-\n§ 80                          kung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem\ndie vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufga-\nPrivatklage und Nebenklage\nben obliegen.\n(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage\nnicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach              (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der\nden allgemeinen Vorschriften durch Privatklage           Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85\nverfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt          nichts anderes bestimmt.\nauch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein\nberechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Er-                                      § 85 *)\nziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.\nAbgabe und Ubergang der Vollstreckung\n(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist\nWiderklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht              (1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der\nerkannt werden.                                           zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstrek-\nkung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2\n(3) Nebenklage ist unzulässig. Dies gilt auch,\nSatz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.\nwenn eine staatliche Behörde die Rechte eines\nNebenklägers hat.                                             (2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach\n§ 81                           der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstraf-\nEntschädigung des Verletzten\n*) Soweit § 85 Abs. 2 Ermächtigungen der obersten Landesbehörden\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landes-\nDie Vorschriften der Strafprozeßordnung über die        regierungen zum Erlaß dieser Rechtsverordnungen ermächtigt. Die\nEntschädigung des Verletzten werden im Verfahren           Landesregierungen können die Ermächtigungen auf oberste Landes-\nbehörden übertragen (Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich\ngegen einen Jugendlichen nicht angewendet.                 der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960, Bundesgesetzbl. I S. 481).","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                          165\nanslalt die Vollstreckung auf den Jugendrichter        Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem\neines in deren Nähe gelegenen Amtsgerichts über,       Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens\nden die Landesjustizverwaltung hierfür allgemein       ein Drittel der Strafe verbüßt hat.\nbestimmt hat.\n(3) Der Vollstreckungsleiter entscheidet über die\n(3) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstrek-       Entlassung auf Antrag oder von Amts wegen nach\nkungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen    Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters.\nsonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugend-        Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen\nrichter abgeben.                                       Äußerung zu geben.\n(4) Wird der Antrag auf Entlassung abgelehnt, so\nbestimmt der Vollstreckungsleiter eine Frist von\nZweiter Unterabschnitt                      höchstens sechs Monaten, vor deren Ablauf ein\nJugendarrest                         neuer Antrag nicht gestellt werden darf.\n(5) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Entlas-\n§ 86                          sung zur Bewährung an, so stellt er den Verurteilten\nunter Bewährungsaufsicht. § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,\nUmwandlung des Freizeitarrestes\n2 und die § § 23 bis 26 a gelten sinngemäß; an die\nDer Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in     Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstrek-\nKurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen         kungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung\ndes§ 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.          von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4\nund die§§ 60 und 61 entsprechend anzuwenden.\n§ 87\nVollstreckung des Jugendarrestes                                       § 89\n(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird                Entlassung während der Vollstreckung\nnicht zur Bewährung ausgesetzt.                              einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\n(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft           (1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer\nauf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung     Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten\nsinngemäß.                                             zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner\nStrafe verbüßt hat und verantwortet werden kann zu\n(3) Ist Jugendarrest teilweise verbüßt, so sieht\nerproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs\nder Vollstreckungsleiter von der Vollstreckung des\neinen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.\nRestes ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung ge-\nboten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes       (2) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.\nkann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der       (3) Zugleich mit der Anordnung der Entlassung\nJugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Ver-    wandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe\nurteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden      von unbestimmter Dauer in der Weise in eine be-\nist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten    stimmte um, daß für den Fall des Widerrufs der Ent-\nhat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfül-     lassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. Diese\nlen wird. Vor der Entscheidung hört der Vollstrek-     beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein\nkungsleiter nach Möglichkeit den erkennenden           Jahr. Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten\nRichter und den Staatsanwalt.                          Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von\n(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist un-    unbestimmter Dauer nicht überschreiten.\nzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr     (4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten\nverstrichen ist.                                       erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Ent-\nlassung auch endgültig anordnen. Dabei wandelt er\ndie Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der\nDritter Unterabschnitt                      Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeit-\npunkt der Entlassung verbüßt ist.\nJugendstrafe\n§ 88\nZweiter Abschnitt\nEntlassung zur Bewährung\nVollzug\nwährend der Vollstreckung\neiner bestimmten Jugendstrafe\n§ 90\n(1) Der Vollstreckungsleiter kann den zu einer\nbestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewäh-                              Jugendarrest\nrung entlassen, wenn dieser einen Teil der Strafe         (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehr-\nverbüßt hat und verantwortet werden kann zu er-        gefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindring-\nproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs        lich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm\neinen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.        begangene Unrecht einzustehen hat.\n(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die           (2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstal-\nEntlassung zur Bewährung nur ausnahmsweise aus         ten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizver-\nbesonders wichtigen Gründen angeordnet werden.         waltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugend-","166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nrichter am Ort des Vollzugs. An Fürsorgezöglingen,         (3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und,\ndie sich in Heimerziehung befinden, kann der Voll-      wenn der Beschuldigte unter Bewährungsaufsicht\nstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorge-      steht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt\nerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorge-         ist, dem Helfer und dem Erziehungsbeistand ist der\nerziehungsanstalt vollziehen lassen.                    Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Um-\n(3) Im Freizeitarrest und im Kurzarrest bis zu       fang wie einem Verteidiger gestattet.\nzwei Tagen kann der Jugendliche vereinfachte Kost\nund hartes Lager erhalten.                                                       § 93 a\n(4) Der Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und             Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\nder Dauerarrest können durch strenge Tage ver-                      oder einer Entziehungsanstalt\nschärft werden, an denen der Jugendliche verein-\nfachte Kost und hartes Lager erhält.                       (1) Die Maßregel nach § 42 a Abs. 1 Nr. 2 des\nStrafgesetzbuches wird in einer Einrichtung voll-\nzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker\n§ 91                          Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeuti-\nAufgabe des Jugendstrafvollzugs             schen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung\nstehen.\n(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der\nVerurteilte dazu erzogen werden, künftig einen             (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu errei-\nrechtschaffenen und verantwortungsbewußten Le-          chen, kann der Vollzug aufgelockert und weitge-\nbenswandel zu führen.                                   hend in freien Formen durchgeführt werden.\n(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen\nund sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind\ndie Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen                         Viertes Hauptstück\nLeistungen des Verurteilten sind zu fördern. Lehr-\nBeseitigung\nwerkstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische\ndes Strafmakels durch Richterspruch\nBetreuung wird gewährleistet.\n(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu errei-\n§§ 94 bis 96\nchen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigne-\nten Fällen weitgehend in freien Formen durchge-                             (weggefallen)\nführt werden.\n(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsauf-                                 § 97\ngabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.\nVoraussetzungen\n(1) Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verur-\n§ 92                          teilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe\nJugendstrafanstalten                  nach Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung\nerlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als\n(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten   beseitigt.\nvollzogen.\n(2) Hat der Jugendrichter die Uberzeugung er-\n(2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte       langt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter\nLebensjahr vollendet hat und sich nicht für den\nJugendlicher durch einwandfreie Führung als recht-\nJugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht     schaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von\nin der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Ju-\nAmts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des\ngendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt voll-\nErziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Ver-\nzogen wird, wird nach den Vorschriften des Straf-\ntreters den Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch\nvollzugs für Erwachsene vollzogen. Hat der Ver-\nauf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Ver-\nurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollen-\nurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch min-\ndet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des\nderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugend-\nStrafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.\ngerichtshilfe geschehen.\n(3) Uber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anord-\nentscheidet der Vollstreckungsleiter.\nnung erst zwei Jahre nach Verbüßung oder Erlaß\nder Strafe ergehen, es sei denn, daß der Verurteilte\n§ 93                          sich der Beseitigung des Strafmakels besonders wür-\ndig gezeigt hat. Während des Vollzugs oder während\nUntersuchungshaft                    einer Bewährungszeit ist die Anordnung unzulässig.\n(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft\nnach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder\nwenigstens in einer besonderen Abteilung der Haft-                                § 98\nanstalt oder, wenn Freiheitsstrafe nicht zu erwarten                          Verfahren\nist, in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.\n(1) Zuständig ist der Jugendrichter des Amts-\n(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzie-    gerichts, dem die vormundschaftsrichterlichen Er-\nherisch gestaltet werden.                               ziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                         167\nder Verurteilte volljühriq, so ist der Jugendrichter    ringer Bedeutung kann die Strafkammer mit Zustim-\nzustündig, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen      mung des Staatsanwalts die Strafsache gegen einen\nWohnsitz hat.                                           Jugendlichen an das Jugendschöffengericht ab-\n(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermitt-     geben.\nlungen über die Führung des Verurteilten und des-                                     § 103\nsen Bewährung vorzugsweise die Stelle, die den                      Verbindung mehrerer Strafsachen\nVerurteilten ntich der Vcrbüßung der Strafe betreut\nhat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er hört        (1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwach-\nden Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist,     sene können nach den Vorschriften des allgemeinen\nden Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen         Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur\nVertreter, ferner die Schule und die zuständige Ver-    Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wich-\nwaltungsbehörde.                                        tigen Gründen geboten ist.\n(3) Nach Abschluß     der   Ermittlungen   ist der      (2) Der Staatsanwalt erhebt die Anklage vor dem\nStaatsanwalt zu hören.                                 Jugendgericht, wenn das Schwergewicht bei dem\nVerfahren gegen Jugendliche liegt.\n(3) Beschließt der Richter die Trennung der ver-\n§ 99\nbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der\nEntscheidung                       abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die\n(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.   Verbindung zuständig gewesen wäre.\n(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseiti-\n§ 104\ngung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so                                   ·fii.\nkann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre                      Verfahren gegen Jugendliche\naufschieben.                                               (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für\n(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde     allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gel-\nzulässig.                                              ten die Vorschriften dieses Gesetzes über\n1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen\n(§§ 3 bis 32),\n§ 100\n2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der\n(weggefallen)                            Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),\n3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren\n§ 101                                (§ 43),\nWiderruf                           4. das Absehen von der Verfolgung und die Ein-\nstellung des Verfahrens durch den Richter\nWird der Verurteilte, dessen Strafmakel als be-           (§§ 45, 47),\nseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Ver-\n5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 72),\nmerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen\nVergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so       6. die Urteilsgründe (§ 54),\nwiderruft der Richter in dem Urteil oder nachträg-       7. das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),\nlich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels.     8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe\nIn besonderen Fällen kann er von dem Widerruf ab-            zur Bewährung und der Verhängung der Jugend-\nsehen.                                                       strafe (§§ 57 bis 64),\n9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Er-\nziehungsberechtigten und des gesetzlichen Ver-\ntreters (§§ 67, 50 Abs. 2),\nFünftes Hauptstück\n10. die notwendige Verteidigung (§ 68),\nJugendliebe vor Gerichten,\n11. Mitteilungen (§ 70),\ndie für allgemeine Strafsachen zuständig sind\n12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),\n13. Kosten und Auslagen (§ 74) und\n§ 102\n14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemei-\nZuständigkeit                            nen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).\nDie Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und           (2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschrif-\ndes Oberlandesgerichts sowie die Zuständigkeit der     ten dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.\nStrafkammer nach § 74 a des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes werden durch die Vorschriften dieses Ge-          (3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit\ngeboten ist, kann der Richter anordnen, daß die\nsetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von\nHeranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Be-\nOberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehören-\nden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsver-   teiligung des Erziehungsberechtigten und des ge-\nfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof     setzlichen Vertreters unterbleiben.\nauch über Beschwerden gegen Entscheidungen die-            (4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für er-\nser Oberlandesgerichte, durch welche die Ausset-       forderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung\nzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet          dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. § 53\noder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1). In Fällen von ge-·  Satz 2 gilt entsprechend.","168                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(5) Entscheidungen, die mich einer Aussetzung             (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Her-\nder Jugendstrafe zur Bewi:ihrung erforderlich wer-       anwachsender auch zuständig, wenn die Anwen-\nden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in des-       dung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist\nsen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. Das gleiche     und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der\ngilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der        Amtsrichter allein zu entscheiden hätte.\nVerhi:ingung der Jugendstrafe mit Ausnahme der               (3) Das Jugendschöffengericht darf wegen der\nEntscheidungen über die Festsetzung der Strafe und       Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Frei-\ndie Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).                    heitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. Ist\nhöhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Ju-\nDritter Teil                       gendkammer zuständig.\nHeranwachsende                                                    § 109\nVerfahren\nErster ALsdmitt\n(1) Von den Vorschriften über das Jugendstraf-\nAnwendung                          verfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen\ndes sachlichen Strafrechts                 einen Heranwachsenden die §§ 43, 50 Abs. 2, 3 und\ndie §§ 67 bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden.\n§ 105\nDie Offentlichkeit kann ausgeschlossen werden,\nAnwendung des Jugendstrafrechts               wenn dies im Interesse der Erziehung des Angeklag-\nauf Heranwachsende                     ten geboten ist.\n(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung,\n(2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an\ndie nach den allgemeinen .-.Vorschriften mit Strafe\n(§ 105), so gelten auch die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1\nbedroht ist, so wendet der Richter die für einen\nund § 81 entsprechend.\nJugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32\nan, wenn\n1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des                                Dritter Abschnitt\nTäters bei Berücksichtigung auch der Umwelt-\nbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach                          Vollstreckung,\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch                  Vollzug und Beseitigung des\neinem Jugendlichen gleichstand, oder                            Strafmakels durch Richterspruch\n2. es sich nach der J\\rt, den Umständen oder den                                    § 110\nBeweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung\nVollstreckung und Vollzug\nhandelt.\n(1) Die Vorschriften über die Vollstreckung und\n(2) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heran-\nden Vollzug bei Jugendlichen (§§ 82 bis 93 a) gelten\nwachsende beträgt zehn Jahre.\nfür Heranwachsende entsprechend, soweit der Rich-\n§ 106                           ter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach\ndiesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugend-\nMilderung des allgemeinen Strafrechts\nstrafe verhängt hat.\nfür Heranwachsende\n(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden          (2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der\ndas allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der         Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr\nRichter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe        noch nicht vollendet hat.\nauf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn\n§ 111\nJahren erkennen.\nBeseitigung des Strafmakels\n(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht\ndurch Richterspruch\nanordnen. Er kann anordnen, daß der Verlust der\nFähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und                Die Vorschriften über die Beseitigung des Straf-\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31          makels durch Richterspruch (§§ 97 bis 101) gelten\nAbs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.            für Heranwachsende entsprechend, soweit der Rich-\nter Jugendstrafe verhängt hat.\nZweiter Abschnitt\nVierter Abschnitt\nGerichtsverfassung und Verfahren\nHeranwachsende vor Gerichten,\n§ 107                                      die für allgemeine Strafsachen\nGerichtsverfassung                                          zuständig sind\nDie Vorschriften über die Jugendgerichtsverfas-\n§ 112\nsung (§§ 33 bis 38) gelten für Heranwachsende ent-\nsprechend.                                                               Entsprechende Anwendung\n§ 108\nDie§§ 102 bis 104 gelten für Verfahren gegen Her-\nZuständigkeit                       anwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 ge-\n(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der        nannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwen-\nJugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Ver-        den, als sie nach dem für die Heranwachsenden gel-\nfehlungen Heranwachsender.                                tenden Recht nicht ausgeschlossen sind.","f 1,. 1'/   Til\\J dr:1 A usgiJ be: Bonn, Jen 3. MJrz 1073\nS(>n(lervor~;c·11 riften                                                    Vollstrec!nmg\nfiir Soldal.e11 dc:r !:un<ksw(~hr                                  (1) Der Vollstreckungsleiter erklä:rt die Eu.iE>\nhungsmaßrngel nach § 112 a Nr. 2 für erledigt, vvcnt,\n§ 112 il   '\n1\n)\nihr Zweck erreicht ist.\n(2) Der    Vollstreckungsleiter sieht davon ab,\nJugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehr-\nDcis Ju~wndslrnfrcchl (§§] bis 32, 105) gilt für die\ndienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist,\nDauer des Wchrdicnsl.verllüitnisscs eines Jugend-\ngegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrek-\nliclH)n oder llercrnwcichscndc:n mit folgenden Ab-\nken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es\nwcichuncien:\nerfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der\n1. L.rziclmnqsbcisl.il ndschc1 ft. und Fürsorgeerziehung                   Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.\ndürfen nicht an9eordnel werden.\n(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungslei-\n2. Bedc1rf der J u~wndl ichc oder Heranwachsende                           ters nach den Absätzen 1 und 2 sind jugendrichter-\nnach seiner sit.Uicben oder geistigen Entwicklung                    liche Entscheidungen im Sinne des § 83.\nbesonderer erzieherischer Einwirkung, so kann\nder Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinar-\n§ 112 d *)\nvor9eselzlen als Erziehungsmaßregel anordnen.\nAnhörung des Disziplinarvorgesetzten\n3. Bei der Ertci lung -von Weisungen und der Auf-\nerleqtmg besonderer Pflichten soll der Richter die                       Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter\nBesonderheiten des Wehrdienstes berücksichti-                        einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen erteilt\n~Jen. Weisungen und besondere Pflichten, die                         oder besondere Pflichten auferlegt, die Erziehungs-\nbereits erteilt oder dLÜerkgt sind, soll er diesen                   maßregel nach § 112 a Nr. 2 anordnet oder für er-\nBesonderheiten anpassen.                                             ledigt erklärt, von der Vollstreckung des Jugend-\n4. Als ehrenamtlicher Bewi:ihrungshelfer kann ein                         arrestes nach § 112 c Abs. 2 absieht oder einen Sol-\nSoldal bestellt werden. fa untersteht bei der Be-                    daten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den\nwährungsaufsicht (§ 25 Satz 2) nicht den Anwei-                      nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen\nsungen des Richlers.                                                 oder Heranwachsenden hören.\n5. Von der Uberwi:lchun~J durch einen Bewährungs-                                                  § 112 e *)\nhelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten\nausgeschlossen, für welche clie militärischen Vor-                                    Verfahren vor Gerichten,\ngesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsen-                              die für allgemeine Strafsachen zuständig sind\nden zu sorgen huben. Mc1ßnahmen des Disziplinar-                         In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwach-\nvorgesetzten haben den Vorrang.\nsende vor den für allgemeine Strafsachen zustän-\ndigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a, 112 b und\n§ 112 b *)                                   112 d anzuwenden.\nErziehungshilfe\ndurch den Disziplinarvorgesetzten\n(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112 a Nr. 2)                                       Fünfter Teil*)\nangeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorge-\nsetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwach-\nSchluß- und Ubergangsvorschriften\nsende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und\nbetreut wird.                                                                                        § 113\n(2) Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen                                                Bewährungshelfer\noder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkun-                               Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist\ngen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit,                      mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer\nden Urlaub und die Auszahlung der Besoldung be-                            anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Be-\nziehen können. Das Nähere wird durch Rechtsver-                            zirke erfolgen oder ganz- unterbleiben, wenn wegen\nordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.                                           des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnis-\n(3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr                       mäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. Das\nZweck erreicht ist. Sie endet jedoch spätestens,                           Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers\nwenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der                               ist durch Landesgesetz zu regeln.\nSoldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem\nWehrdienst entlassen wird.                                                                           § 114\n(4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugend-                                       Vollzug von Freiheitsstrafe\nstrafe angeordnet werden.                                                                  in der Jugendstrafanstalt\nIn der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten,\ndie das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht\n*) Der Vierte Teil (§§ 112 a bis 112 c) gilt nicht im Land Berlin. Der\nFünfte Teil gill im Land Berlin als Vierter Teil.                       vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug","170                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\neignen, ü uch Frcihejtsstrnfen vollzogen werden, die                                              § 117 *)\nnach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.                                        Gerichtsverfassung\n(1) Die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 er-\n§ 115 *)                         folgt erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach\nRechtsvorschriften der Bundesregierung                  Inkrafttreten dieses Gesetzes, später gleichzeitig mit\nüber den Vollzug                        der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und\ndie Strafkammern.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       (2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuß noch nicht\nfür den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugend-                    besteht, wird die Vorschlagsliste nach § 35 Abs. 3\narrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu               vom Jugendamt aufgestellt.\nerlassen über die Art der Unterbringung, die Be-\nhandlung, die Lebenshaltung, die erzieherische,\nseelsorgerische und berufliche Betreuung, die Ar-                                                  § 118 *)\nbeit, den Unterricht, die Gesundheitspflege und kör-                              (Zuständigkeit und Verfahren)\nperliche Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit\nder Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der\nVollzugsanstalt und die Ahndung von Verstößen                                                       § 119\nhiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie                                            Freiheitsstrafen\ndas Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und\nJugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.                        (1) Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen\nJugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung                erkannt worden ist, werden für die Anwendung\ndürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die                    dieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.\nOrdnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstra-\nfen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Unter-                   (2) Die Vorschriften über die beschränkte Aus-\nsuchungshaft der Richter verhängt. Die schwersten                 kunft und Tilgung von Jugendstrafen werden auch\nHausstrafen sind die Beschränkung des Verkehrs                    auf Gefängnis- oder Festungshaftstrafen angewen-\nmit der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei                 det, die von Wehrmachtgerichten oder Gerichten\nMonaten und Arrest bis zu zwei Wochen. Mildere                    wehrmachtähnlicher Formationen gegen einen Ju-\nHausstrafen sind zulässig. Dunkelhaft ist verboten.               gendlichen verhängt worden sind.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                                     § 120\nzur Durchführung des § 112 b Abs. 2 Vorschriften\nVerweisungen\nüber Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Be-\nschränkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen                        Verweisungen auf Vorschriften des Reichsjugend-\noder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes,                   gerichtsgesetzes vom 6. November 1943 (Reichsge-\nder Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der                  setzbl. I S. 637) gelten als Verweisungen auf die an\nBesoldung auferlegt werden oder durch den näch-                   ihre Stelle getretenen Vorschriften dieses Gesetzes.\nsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden kön-\nnen.\n§§ 121 u. 122\n§ 116                                    (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)\nZeitlicher Geltungsbereich\n§ 123\n(1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen ange-\nwendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen wor-                                            Berlin-Klausel\nden sind. Für diese Verfehlungen ist das Mindest-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmaß der Jugendstrafe drei Monate.\ndes Dritten Dberleitunsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heran-                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat               verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist               enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nund nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhän-                  im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-\ngung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei                  gesetzes.\nMonaten zu erwarten gewesen wäre.\n§ 124 **)\n(3) Auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\ndarf gegen einen Heranwachsenden nur erkannt                                                  Inkrafttreten\nwerden, wenn die Tat nach dem Inkrafttreten dieses\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nGesetzes begangen ist oder wenn bei mehreren\nStraftaten das Schwergewicht in der Zeit nach dem\nInkrafttreten des Gesetzes liegt.                                  *) § 117 Abs. 1 Satz 2, 3 u. § 118: Zeitlich überholt\nU) § 124 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFassung vom 4. August 1953. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nspäteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten\n•) § 115 Abs. 3 gilt nicht im Land Berlin.                             Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1973                                                                                                 171\nB undesgesetzhla tt\nTeil II\nNr. 9, ausgegeben am 3. März 1973\nTag                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n5. 2. 73  Bckilnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlilnd und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über finanzielle\nZusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           93\n12. 2. 73  Bekilnnlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von\n.Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 95\n13. 2. 73   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schieds-\nklc1useln im I landelsverkchr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        95\n13. 2. 73   BckiJnntrnachung von Erklärungen zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht-\nlinge und über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge                                                                        96\n15. 2. 73  Bekunnlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Aus-\nstellungen und der Protokolle zur Änderung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     97\n15. 2. 73  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ninternaliorwle Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       97\n27. 2. 73  Bekanntmachung von dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nCcbicte des Zollwesens zugegangenen Antworten zur Empfehlung des Rates über gegen-\nscili~Je Verwaltungshilfe ......... ·....................................................                                                                        98\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-    Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                       Nr./Seite\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n1. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 276/73 der Kommission zur Festsetzung\nd E!r auf Gel r e i de , M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder RomJen anwendbaren Abschöpfungen                                                                             2. 2. 73                     L 32/1\n1. 2. 73  Verordnung (EWG) Nr. 277/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                                                                  2. 2. 73                     L 32/3\n1. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 278/73 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                                                                                 2. 2. 73                     L 32/5\n1. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 279/73 der Kommission zur Festsetzung\nder für G e l r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und Fein g r i e ß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen                                                                             2. 2. 73                      L 32/7\n1. 2. 73   Verordnung (EWG) Nr. 280/73 der Kommission zur Festsetzung\nder bei Re i s und Br u c h reis anzuwendenden Abschöpfungen                                                                 2. 2. 73                      L 32/10\n1. 2. 73   Verordnunq (EWG) Nr. 281/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Prtimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und\nBruchreis                                                                                                                   2.2. 73                       L 32/12\n1. 2. 73   Verordnung (EWC) Nr. 282/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Erslaltlm9cn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis                                                                     2. 2. 73                      L 32/14\n1. 2. 73   Verordnun9 (EWG) Nr. 283/73 der Kommission zur Festsetzung\nder bei der Erstallung für Reis und Bruchreis anzuwen-\ndenden Berichligung                                                                                                          2.2. 73                      L 32/16","172                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\n1. 2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 284/73 der Kommission über die Fest-\nsclzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                                  2.2. 73            L 32/18\n1. 2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 285/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die\nin unv<!ründerlem Zustand ausgeführt werden                                           2.2. 73            L 32/19\n1. 2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 286/73 der Kommission zur Änderung\nder Erstc1ttung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für\nWeißzucker und Rohzucker                                                              2. 2. 73           L 32/21\n1. 2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 287/73 der Kommission zur Änderung\nder Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand\nfür Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf\ndem Zuckersektor                                                                      2. 2. 73           L 32/22\n1. 2. 73       Verordnung (EWG) Nr. 288/73 der Kommission zur Ände-\nrung der Erstcill.ungssätze für die Ausfuhr von Zucker und\nvon Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form\nvon nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren                               2. 2. 73           L 32/24\n31. l. 73       Verordnung (EWG) Nr. 289/73 der Kommission zur.Festsetzung\nder ab 1. Pebruar 1973 geltenden Erstattungssätze bei der\nAusfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter An-\nhang JI des Vertruges fallenden Waren                                                 2. 2. 73           L 32/26\n31. 1. 73        Veronlnung (EWG) Nr. 290/73 der Kommission zur Festsetzung\nder cJb 1. Febnrnr 1973 geltenden Erstattungssätze bei der\nAusfuhr lwstirnrnler Getreide- und Reiserzeugnisse\nin Form von nicht unler Anhang II des Vertrages fallenden\nWaren                                                                                 2. 2. 73           L 32/28\n31. 1. 73        Vc!ronln11n9 (EWC;) Nr. 2~)1/73 der Kommission zur Festsetzung\ncler tt b 1. Februar 1973 geltenden Erstattungssätze bei der\nAusluhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von\nnicht uni.er Anhang II des Vertrages fallenden \\\\Taren                                2.2. 73            L 32/30\n2. 2. 73        Verordnung (EWG) Nr. 292/73 der Kommission zur Festsetzung\ndc!r auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß\nvon Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                      3. 2. 73           L 33/1\n2. 2. 73        Verordnung {EWG) Nr. 293/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzu~Jefügt werden.                                                         3. 2. 73           L 33/3\n2. 2. 73        Verordnung (EWG) Nr. 294/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                            3. 2. 73           L 33/5\n2. 2. 73        Verordnung (EWG) Nr. 295/73 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -\nzucker und Rohzucker                                                                   3.2. 73            L 33/7\n2.2. 73         Verordnung (EWC) Nr. 296/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei dPr Einfuhr von O I i v e n ö I                                 3.2. 73            L 33/8\n2. 2. 73       Verorclnun9 (EWC) Nr. 297/73 der Kommission zur Festsetzung\nder Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö I                                  3.2. 73            L 33/10\n2. 2. 73        Verordnung (EWG) Nr. 298/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n                                            3. 2. 73           L 33/11\n2. 2. 73        Verordnung {EWG) Nr. 299/73 der Kommission zur Festsetzung\ndes Grundbetra9s der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup\nund bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors                                  3. 2. 73           L 33/12\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden G<!sdze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBe kann tmadrnngen sowie Zolltarilvt•rordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlieqen. Postanschrift für Abonnemenlsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzbli:i1.l.er, die vor dem 1 . .Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto\nBumlesgesctzbliltt Köln 3 99-509 oder qeqen Vorausrechnunq bzw. Nachnahme.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die\nVorausrechnung. Jm Bezugspreis isl die Mehrwerlsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}