{"id":"bgbl1-1973-16-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":16,"date":"1973-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes","law_date":"1973-02-27T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes\nVom 27. Februar 1973\nAuf Grund des § 17 c Abs. 2 und des § 79 Abs. 1        in § 1 genannten Stellen zu beantragen. Soll ein\ndes Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be-            Serum oder ein Impfstoff von einem Vertriebsunter-\nkanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetz-          nehmer erstmalig abgegeben werden, so ist dieser\nblatt I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Ände-      zur Stellung des Antrages verpflichtet. Die Zulas-\nrung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972           sung eines außerhalb des Geltungsbereiches dieser\n(Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung des      Verordnung hergestellten Serums oder Impfstoffes\nBundesrates verordnet:                                    ist vom Einführer zu beantragen.\n(2) Soll das Serum oder der Impfstoff in verschie-\ndenen Darreichungsformen abgegeben werden, so\nI. Zuständigkeit der Prüfungsinstitute             ist für jede Darreichungsform eine Zulassung erfor-\nderlich.\n§ 1\n§3\n(1) Sera und Impfstoffe gegen\n(1) In dem Antrag auf Zulassung sind anzugeben:\ndie Afrikanische Pferdepest,\ndie Amerikanische Pferdeencephalitis                       1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift\n(Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),                         des Antragstellers,\ndie Japanische B-Encephalitis,                             2.  der Name des Herstellungsleiters,\ndie Rinderpest,                                            3.  die Anschrift der Herstellungsstätte,\ndie Lungenseuche der Rinder,                               4.  die Bezeichnung des Serums oder des Impf-\nstoffes,\ndie Schweinepest und die Afrikanische Schweine-\npest,                                                      5.  die Bestandteile des Serums oder des Impfstof-\nfes nach Art und Menge, die Menge an spezi-\ndie Blauzungenkrankheit der Schafe und der Rinder,\nfischen Einheiten oder, wenn solche nicht fest-\ndie Springkrankheit der Schafe sowie                           gelegt sind, andere Daten zur Wirksamkeit,\ndie Maul- und Klauenseuche                                 6.  die Indikationsgebiete sowie Angaben über\nsowie Sera und Antigene im Sinne des Absatzes 2,               Nebenwirkungen und Gegenanzeigen,\nsoweit sie zur Feststellung dieser Krankheiten be-         7.  vom Hersteller angewandte Prüfungsverfahren\nstimmt sind, werden von der Bundesforschungs-           i\nsowie Umfang und Ergebnisse der pharmakolo-\nanstalt für Viruskrankheiten der Tiere zugelassen.             gischen, der toxikologischen und der Reinheits-\nAlle übrigen Sera und Impfstoffe nach § 17 c des               prüfung,\nViehseuchengesetzes, mit Ausnahme der in Ab-\n8.  die Art, der Umfang und die Ergebnisse der kli-\nsatz 2 genannten Sera, sowie Tuberkuline zur An-\nnischen oder sonstigen tierärztlichen Prüfung,\nwendung an Tieren werden vom Paul-Ehrlich-Insti-\ntut zugelassen.                                            9.  die Darreichungsform,\n10.  die Art der Haltbarmachung, die Dauer der\n(2) Sera nach § 17 c des Viehseuchengesetzes, die\nHaltbarkeit und die Art der Aufbewahrung, die\ndazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen\nErgebnisse von Lagerungsversuchen,\nKörper angewendet zu werden, die Beschaffenheit,\nden Zustand oder die Funktion des tierischen Kör-         11.  der Wortlaut der für das Behältnis und die\npers erkennen zu lassen oder der Erkennung von                 äußere Umhüllung des Serums oder des Impf-\nErregern übertragbarer Krankheiten beim Tier zu                stoffes vorgesehenen Angaben,\ndienen, sowie Antigene nach § 17 c des Vieh-              12.  der Wortlaut der Gebrauchsanweisung, die die\nseuchengesetzes werden vom Bundesgesundheits-                  Dosierung sowie die Art der Anwendung ent-\namt zugelassen, soweit Absatz 1 nichts anderes be-             halten muß, sowie gegebenenfalls der Wortlaut\nstimmt.                                                        weiterer Packungsbeilagen,\n13.  die Art und Größe der Packung.\n(2) Soweit es die Prüfungsinstitute verlangen, ist\nII. Vorschriften über Sera\n-   ausgenommen Testsera - und Impfstoffe              ihnen das Herstellungsverfahren mitzuteilen.\n(3) Wird das Serum oder der Impfstoff im Gel-\n1. Zulassung der Sera und Impfstoffe            tungsbereich dieser Verordnung hergestellt, so muß\ndem Antrag auf Zulassung der Nachweis beigefügt\n§2                             werden, daß der Hersteller im Besitz einer Herstel-\n(1) Die Zulassung eines Serums, das dazu be-           lungserlaubnis nach viehseuchenrechtlichen Vor-\nstimmt ist, im oder am tierischen Körper angewen-         schriften ist.\ndet zu werden, oder eines Impfstoffes nach § 17 c            (4) Wird das Serum oder der Impfstoff außerhalb\ndes Viehseuchengesetzes ist vom Hersteller bei den        des Geltungsbereichs dieser Verordnung herge-","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973                            135\nstellt, so muß dem Antrag auf Zulassung der Nach-        (2) Der Antragsteller und der Hersteller sowie\nweis beigefügt werden, daß der Hersteller nach den    deren Betriebs-, Geschäfts- und Herstellungsleiter\ngesetzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes be-    haben zum Zwecke der Untersuchung erforderliche\nrechtigt ist, das Serum und den Impfstoff herzustel-  Proben zur Verfügung zu stellen, die Gegenwart des\nlen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß ge-        Beauftragten bei der Entnahme von Proben zu er-\neignete Räume und Einrichtungen für die Herstel-      möglichen und für die Abgabe der Proben geeignete\nlung des Serums oder des Impfstoffes vorhanden        Gefäße oder Umhüllungen, soweit solche vorrätig\nsind. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, daß     sind, zu überlassen.\nsich die Prüfungsinstitute ausreichend über Her-\nstellungs- und Prüfungsverfahren sowie Räume und                                  §7\nEinrichtungen des Herstellungsbetriebs unterrichten\n(1) Das zuständige Prüfungsinstitut hat die Zulas-\nkönnen.\nsung zu erteilen, wenn die Prüfung ergeben hat, daß\n(5) Die Angaben, Nachweise und Unterlagen          das Serum oder der Impfstoff\nnach den Absützcn 1 bis 4 sind in dreifacher Aus-     1. vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst\nfertigung einzureichen.                                   abgibt, nach dem jeweiligen Stand der wissen-\nschaftlichen Erkenntnis ausreichend geprüft wor-\n§ 4\nden ist,\n(1) Bei Anderung der Zusammensetzung nach Art      2. ausreichend klinisch oder sonst tierärztlich er-\nund Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile,          probt worden ist,\nder Indikationsgebiete oder der Darreichungsform\n3. die vom Hersteller angegebene Wirksamkeit hat,\nsowie bei Anderung des Herstellungsverfahrens ist\ndas Serum oder der Impfstoff neu zuzulassen.          4. keine schädlichen Wirkungen hat,\n5. einen dem jeweiligen Stand der wissenschaft-\n(2) Anderungen in anderen Angaben nach § 3\nlichen Erkenntnisse entsprechenden Reinheits-\nAbs. 1 oder in den Unterlagen nach § 3 Abs. 4 so-\ngrad aufweist.\nwie den Entzug der Herstellungserlaubnis nach\nviehseuchenrechtlichen     Vorschriften    hat   der     (2) Die Zulassung wird schriftlich erteilt.\nAntragsteller dem zuständigen Prüfungsinstitut un-       (3) Sie kann mit Auflagen verbunden werden,\nverzüglich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es fer-   insbesondere um sicherzustellen, daß das Serum\nner, wenn die Herstellung des Serums oder Impf-       oder der Impfstoff\nstoffes nach einer Unterbrechung von mehr als zwei\n1. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaft-\nJahren wieder aufgenommen wird.\nlichen Erkenntnis hergestellt und geprüft wird,\n2. in einer den Vorschriften über die Kennzeich-\n§ 5                              nung entsprechenden Form und mit einer § 22\n(1) Die Prüfungsinstitute erteilen die Zulassung       Abs. 2 entsprechenden Gebrauchsanweisung ab-\nentweder auf Grund eigener Untersuchungen des             gegeben wird.\nSerums oder des Impfstoffes oder auf Grund der Be-    Auflagen können        auch nachträglich angeordnet\nobachtung der Prüfungen des Herstellers oder auf      werden.\nGrund der Prüfung der Angaben, Nachweise und\nUnterlagen.                                              (4) Die Zulassung, ihr Widerruf und ihre Rück-\nnahme werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\n(2) Der Antragsteller hat das Serum oder den\nImpfstoff in einer für die Prüfung ausreichenden\nMenge und in einem für die Prüfung geeigneten Zu-\nstand sowie die Herstellungs- und Prüfungsproto-             2. Freigabe einer Charge sowie Freistellung\nkolle und Unterlagen über die klinische oder son-                von der staatlichen Chargenprüfung\nstige tierärztliche Prüfung den Prüfungsinstituten\nauf Anforderung zur Verfügung zu stellen.                                         §8\n(3) Ist das Serum oder der Impfstoff außerhalb         (1) Unbeschadet der nach § 5 erteilten Zulassung\ndes Geltungsbereiches dieser Verordnung auf           darf eine in einem Herstellungsgang hergestellte\nGrund einer staatlichen Prüfung zugelassen worden,    Menge eines Serums oder eines Impfstoffes\nso können die Prüfungsinstitute der Entscheidung       (Charge) nur abgegeben oder angewendet werden,\nüber die Zulassung das Ergebnis dieser Prüfung zu-    wenn das zuständige Prüfungsinstitut sie freige-\ngrunde legen, wenn die Gewähr besteht, daß die        geben hat.\nPrüfung nach dem jeweiligen Stand der wissen-\n(2) Das Prüfungsinstitut gibt eine Charge eines\nschaftlichen Erkenntnis durchgeführt worden ist.\nSerums oder eines Impfstoffes entweder auf Grund\neigener Untersuchungen der Charge oder auf Grund\n§6                           der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers oder\nauf Grund der Prüfung der Angaben, Nachweise\n(1) Beauftragte der Prüfungsinstitute können die\nund Unterlagen frei (staatliche Chargenprüfung).\nPrüfungen des Herstellers beobachten und einzelne\nPrüfungen in der Herstellungsstätte vornehmen.            (3) Ist ein Serum oder ein Impfstoff außerhalb des\nAuf Antrag des Prüfungsinstituts kann die zustän-      Geltungsbereiches dieser Verordnung auf Grund\ndige Behörde beamtete Tierärzte als Beauftragte der    einer staatlichen Prüfung zugelassen worden, gilt\nPrüfungsinstitute einsetzen.                           § 5 Abs. 3 entsprechend.","136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§9                                                      § 13\n(1) Von den Prüfungsinstituten werden Kontroll-         (1) Das zuständige Prüfungsinstitut kann ein\nbeauftragte zur Mitwirkung bei der staatlichen          Serum oder einen Impfstoff von der staatlichen\nChargenprüfung bestellt, die die erforderliche Sach-    Chargenprüfung freistellen, wenn das Herstellungs-\nkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.                  verfahren und das Prüfungsverfahren des Herstel-\nlers einen Entwicklungsstand erreicht haben, bei\n(2) Die Pflichten der Kontrollbeauftragten werden    dem die Wirksamkeit, Unschädlichkeit und Reinheit\nin einer Dienstanweisung von den Prüfungsinstitu-       eines Serums oder Impfstoffes gewährleistet ist und\nten festgelegt. Die Kontrollbeauftragten haben über     sonstige die Herstellung und Anwendung betref-\nihre Tätigkeit Tagebücher zu führen.                    fende Gründe nicht entgegenstehen.\n(2) Nach der Freistellung von der staatlichen\nChargenprüfung sind dem Prüfungsinstitut auf Ver-\n§ 10                          langen Proben des Serums oder des Impfstoff es zur\n(1) Für die staatliche Chargenprüfung ist dem zu-    Verfügung zu stellen. § 10 Abs. 1 ist entsprechend\nständigen Prüfungsinstitut auf Verlangen vom An-        anzuwenden.\ntragsteller das Serum oder der Impfstoff in aus-                                  § 14\nreichender Menge und geeignetem Zustand zur Ver-\nAuf die Freistellung und Freigabe einer Charge\nfügung zu stellen. Die Proben sind in Gegenwart\nist § 7 Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden, je-\neines Kontrollbeauftragten des Prüfungsinstituts\ndoch wird die Entscheidung über die Freigabe einer\naus der zu prüfenden Charge zu entnehmen. Die\nCharge nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\nIdentität der Proben mit der Charge muß gewähr-\nleistet sein. Die Gefäße mit den Proben sind zu\nplombieren und dem Prüfungsinstitut zu übersen-\n3. Buchführung über die Herstellung\nden. Die Herstellungs- und Prüfungsprotokolle\n(§ 16) sind, soweit es das Prüfungsinstitut verlangt,                             § 15\nbeizufügen.\n(1) Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes\n(2) Die Behälter, in denen sich die zu prüfende      hat gebundene, mit Seitenzahlen versehene Bücher\nCharge befindet, sind nach der Entnahme der Pro-        zu führen. In diese Bücher sind einzutragen:\nben unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten mit\neiner Plombe zu verschließen, deutlich zu kenn-          1. die Bezeichnung des Serums oder des Impfstoff es,\nzeichnen und getrennt von anderen Erzeugnissen          2. die Bestandteile nach Art und Menge,\nunter Mitverschluß durch den Kontrollbeauftragten       3. allgemeine Angaben über den Herstellungsvor-\naufzubewahren.                                               gang,\n4. die Art der bei der Herstellung verwendeten\n§ 11                               Tiere,\nBeauftragte der Prüfungsinstitute können die         5. Angaben über die Zulassung, die Freigabe und\nChargenprüfungen des Herstellers beobachten; § 6             gegebenenfalls die Freistellung und\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.             6. das Datum der Herstellung, die Menge und die\nNummer jeder einzelnen Charge, auch wenn\ndiese nicht abgegeben worden ist.\n§ 12                              (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen\ndurch einen liegenden Strich kenntlich zu machen.\n(1) Die Charge ist freizugeben, wenn die Prüfung     Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf\nergeben hat, daß die Voraussetzungen nach § 7 Abs.      weder mittels Durchstreichens noch auf andere\n1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt sind. Einer ausdrück-      Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht\nlichen Freigabe bedarf es nicht, wenn das zustän-       radiert und es dürfen auch keine Veränderungen\ndige Prüfungsinstitut das Serum oder den Impfstoff      vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen,\ndavon freigestellt hat (§ 13).                          ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst\n(2) Lehnt das Prüfungsinstitut die Freigabe der      später gemacht worden sind. Die Bücher sind zehn\nCharge ab, so wird die Charge aus dem Mitver-           Jahre nach der letzten Eintragung so aufzubewah-\nschluß entlassen. Das Prüfungsinstitut hat die Ver-     ren, daß sie jederzeit vorgelegt werden können.\nnichtung der Charge anzuordnen, wenn diese bei              (3) Anstelle der gebundenen Bücher dürfen Lose-\nbestimmungsgemäßem Gebrauch eine über ein nach          blatt-Durchschreibesysteme verwendet werden.\nden Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wis-\nsenschaft vertretbares Maß hinausgehende schäd-\n§ 16\nliche Wirkung hat, die Schädlichkeit nicht mehr be-\nseitigt werden kann und Tatsachen die Annahme               Der Hersteller eines Serums oder eines Impfstof-\nrechtfertigen, daß auch bei einer Verwendung der        fes hat über den Ablauf des Herstellungsvorganges\nCharge zu anderen Zwecken schädliche Wirkungen          und des Prüfungsverfahrens sowie über dessen Er-\nhervorgerufen werden können. In diesem Fall hat         gebnisse Protokolle zu führen. Die Protokolle müs-\nder Antragsteller auf seine Kosten und ohne Ent-        sen ausführliche Angaben über die Zusammenset-\nschädigung die Charge in Anwesenheit des Kon-           zung jedes Herstellungsansatzes, die Menge des\ntrollbeauftragten zu vernichten.                        Serums oder des Impfstoffes in jedem Stadium des","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973                           137\nHerstellungsvorganges sowie die Art und Menge          les abzulegen. Die mit der Pflege und Wartung der\nder Zusätze enthalten. Die Art der Inaktivierung       im Quarantänestall untergebrachten Tiere beauf-\nund die angewandten Sterilisationsverfahren sind       tragten Personen sollen nicht in andern Ställen be-\nanzugeben. Aus den Protokollen muß ferner hervor-      schäftigt werden.\ngehen, welche Prüfungsmethoden angewandt wor-             (4) Der Hersteller hat über die verwendeten Tiere\nden sind. Das Ergebnis einer staatlichen Prüfung ist\nnach Tierarten getrennte Bücher zu führen. In diese\nfestzuhalten. § 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen-\nBücher sind einzutragen:\nden.\n1. die Herkunft (Name und Anschrift des Vorbesit-\nzers) sowie das Datum des Erwerbs,\n4. Räumlichkeiten der Herstellung von Sera       2. die Zahl,\nund Impfstoffen sowie der Verwendung von Tieren       3. die Kennzeichnung,\n4. besondere Merkmale,\n§ 17\n5. der Beginn und das Ende der Quarantänezeit,\nEin Serum oder ein Impfstoff darf nur in einem      6. das Ergebnis der Untersuchung,\nRaum hergestellt werden, in dem das Serum oder\n7. die Art und das Datum und die Dauer der Ver-\nder Impfstoff nicht durch Mikroorganismen ein-\nwendung und\nschließlich Viren verunreinigt werden kann. Wäh-\nrend der Herstellung eines Impfstoffes aus vermeh-     8. der Verbleib der Tiere nach der Verwendung.\nrungsfähigen Mikroorganismen einschließlich Viren      § 15 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\ndarf in dem Herstellungsraum keine Prüfung durch-\n(5) Muß bei der Herstellung eines Serums oder\ngeführt werden, bei der andere Mikroorganismen\nImpfstoffes ein Tier getötet werden oder verendet\neinschließlich Viren als die des Impfstammes ge-\nes während des Herstellungsvorganges, so ist das\ngenwärtig sein können. Während der Herstellung\nTier im Beisein des mit der fortlaufenden Dber-\neines Serums oder Impfstoffes darf der Herstel-\nwachung der Tiere beauftragten Tierarztes zu sezie-\nlungsraum nicht zu anderen Zwecken, insbesondere\nren und darüber ein Protokoll anzufertigen. § 15\nnicht zur Herstellung oder Prüfung anderer Sera\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\noder Impfstoffe verwendet werden.\n(6) Hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften\n§ 18                          der Absätze 1 bis 5 unterliegen die Hersteller-\nbetriebe der Aufsicht des beamteten Tierarztes.\n(1) Bei der Herstellung eines Serums oder Impf-\nstoffes dürfen nur Tiere verwendet werden, die frei\n§ 19\nvon übertragbaren Krankheiten sind und nicht an\nKrankheiten leiden, die die Beschaffenheit des Se-        Die bei der Herstellung eines Serums oder Impf-\nrums oder Impfstoffes so beeinflussen können, daß      stoffes anfallenden Abfallstoffe sind, soweit sie ge-\nbei deren Anwendung gesundheitliche Gefahren zu        sundheitliche Gefahren hervorrufen können, vor\nbefürchten sind.                                       Entfernung aus dem Betrieb unschädlich zu machen.\n(2) Tiere, die bei der Herstellung eines Serums     Milch von Kühen, die bei der Herstellung eines\nund Impfstoffes verwendet werden, sind in ausrei-      Serums oder Impfstoff es verwendet werden, ist vor\nchend beleuchteten und belüfteten sowie ungezie-       Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder in ge-\nfergeschützten und leicht desinfizierbaren Ställen     kennzeichneten Behältern oder getrennt von der\nzu halten und von einem durch den Hersteller be-       Milch anderer Kühe an eine Sammelmolkerei zur\nauftragten Tierarzt fortlaufend zu überwachen. Sie     ausreichenden Erhitzung abzugeben.\ndürfen mit anderen Tieren nicht zusammengebracht\nwerden und müssen getrennte Weiden, Brunnen,\nTränken und Dungstätten haben. Die Ställe müssen                  5. Abgabe der Sera und Impfstoffe\nsich in angemessener Entfernung von den Herstel-\nlungs- und Prüfungsräumen befinden. Sie müssen                                   § 20\nmit Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten ausge-\nstattet sein.                                            Ein Serum oder Impfstoff darf nur in einem Behält-\nnis abgegeben werden, das so beschaffen und ver-\n(3) Vor ihrer Verwendung sind die Tiere in          schlossen ist, daß Verunreinigungen und schädliche\neinem Quarantänestall unterzubringen und von           Lichteinflüsse sowie schädliche Einwirkungen\neinem durch den Hersteller beauftragten Tierarzt zu    durch das Material des Behältnisses ausgeschlossen\nuntersuchen. Die Quarantänezeit beträgt für Klein-     sind.\ntiere mindestens zwei Wochen, für Rinder,\n§ 21\nSchweine, Schafe und Ziegen mindestens drei Wo-\nchen, für Einhufer sowie für andere Großtiere min-        Bei der Abfüllung einer freigegebenen Charge\ndestens vier und für Affen mindestens sechs Wo-        muß gewährleistet sein, daß keine Veränderungen\nchen. Der Quarantänestall muß von den übrigen          oder Verunreinigungen eintreten. Der Hersteller hat\nStällen ausreichend abgesondert, mit einem beson-      am Ende der Abfüllung einer Charge gefüllte Be-\nderen Zugang von außen und mit einer eigenen           hältnisse, die den gesamten Verlauf des Abfüllvor-\nDungstätte versehen sein. Personen, die sich im        gangs repräsentieren, zu entnehmen und auf Sterili-\nQuarantänestall aufhalten, haben eine Schutzklei-      tät, Unschädlichkeit und Identität zu prüfen. Eine\ndung zu tragen und diese beim Verlassen des Stal-      staatlich geprüfte Charge darf nicht gleichzeitig mit","138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nnichtgeprüftem Serum und Impfstoff in ein und                  III. Vorschriften für Antigene und Testsera\ndemselben Raum abgefüllt werden. Der Kontroll-\n§ 24\nbeauftragte hat die Abfüllung und die Kennzeich-\nnung (§ 22) zu überwachen.                                   (1) Die Vorschriften der §§ 2 bis 23 sind entspre-\nchend anzuwenden auf Antigene, die unter Verwen-\ndung von Krankheitserregern hergestellt werden\n§ 22\nund bei Tieren zur Erkennung von spezifischen Ab-\n(1) Ein Serum oder Impfstoff darf im Geltungs-         wehr- und Schutzstoffen gegen Viehseuchen ange-\nbereich dieser Verordnung nur abgegeben werden,           wandt werden.\nwenn das Behältnis und, soweit verwendet, die                 (2) Die Vorschriften der §§ 2 bis 16, 17 Satz 1,\näußere Umhüllung außer den nach den §§ 9 und 10           § 18 Abs. 1 und der §§ 19 bis 23 sind entsprechend\ndes Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundes-        anzuwenden auf Sera und Antigene, die unter Ver-\ngesetzbl. I S. 533), zuletzt gelindert durch das Gesetz   wendung von Krankheitserregern hergestellt und\nüber die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und        dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen\nImpfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I            Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit,\nS. 1163), vorgeschriebenen Angaben noch folgende          den Zustand oder die Funktion des tierischen Kör-\nAngaben trägt:                                            pers erkennen zu lassen oder der Erkennung von\n1. die Menge an spezifischen Einheiten oder, wenn         Erregern übertragbarer Krankheiten beim Tier zu\nsolche nicht festgelegt sind, andere Daten zur        dienen.\nWertigkeit,\nIV. Ordnungswidrigkeiten\n2. a) bei Sera die Art des Tieres, aus dem das\nSerum gewonnen ist,                                                           § 25\nb) bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nVirusvermehrung gedient hat,                       Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt, wer als\n3. die Art der Aufbewahrung,                              Hersteller eines Serums oder Impfstoffes vorsätzlich\noder fahrlässig\n4. die Nummer der Charge.\n1. entgegen § 15 Bücher oder entgegen § 16 Proto-\nAuf Behältnissen von nicht mehr als 3 Milliliter               kolle nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt\nRauminhalt und auf Ampullen müssen sich neben                  oder nicht aufbewahrt,\nden Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 9 des\n2. entgegen § 17\nArzneimittelgesetzes mindestens die Angaben nach\nden Nummern 1 und 2 Buchstabe a befinden.                      a) einen nicht vorschriftsmäßigen Raum be-\nnutzt,\n(2) Ein Serum oder Impfstoff darf im Geltungs-\nb) im Herstellungsraum nicht zulässige Prüfun-\nbereich dieser Verordnung nur mit einer Ge-\ngen durchführt oder den Herstellungsraum zu\nbrauchsanweisung abgegeben werden, die auch\nanderen Zwecken verwendet,\nAngaben über die Anwendungsgebiete und die Ge-\ngenanzeigen enthält.                                      3. einer Vorschrift\na) des§ 18 Abs. 1 über die Verwendung,\n§ 23                                b) des § 18 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4 über die\n(1) Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes                Haltung oder die Quarantäne\nhat von jeder Charge, die abgegeben wird, Proben               von Tieren zuwiderhandelt,\nin einer für eine staatliche Prüfung ausreichenden         4. entgegen § 18 Abs. 4 Bücher oder entgegen § 18\nMenge bis mindestens sechs Monate nach dem Ver-                Abs. 5 Protokolle nicht oder nicht vorschrifts-\nfalldatum so aufzubewahren, wie sich aus der An-               mäßig führt oder nicht aufbewahrt oder entgegen\ngabe nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 ergibt. Die Identität der          § 18 Abs. 5 Satz 1 ein totes Tier nicht oder ohne\nProben mit der Charge muß sichergestellt sein. Das             Protokollierung seziert,\nzuständige Prüfungsinstitut kann Ausnahmen von\nder Aufbewahrungspflicht zulassen, wenn die               5. entgegen § 19 Satz 1 Abfallstoffe nicht unschäd-\nlich macht oder entgegen § 19 Satz 2 Milch ab-\nCharge verhältnismäßig klein ist und solche Char-\ngen nach dem gleichen Verfahren in großer Zahl                 gibt oder verfüttert,\nund in kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge herge-           6. einer Vorschrift des § 21 Satz 1 bis 3 über die\nstellt werden.                                                 Abfüllung oder Prüfung einer freigegebenen\nCharge zuwiderhandelt oder\n(2) Der Hersteller hat ferner Proben bis zum Ver-\nfalldatum in angemessenem Umfang auf Wirksam-              7. entgegen § 23 Proben nicht oder nicht vor-\nkeit und Unschädlichkeit zu überprüfen. Die Ergeb-             schriftsmäßig aufbewahrt oder überprüft oder das\nnisse der Prüfungen sind in die Protokolle nach § 16           zuständige Prüfungsinstitut nicht oder nicht\neinzutragen.                                                   rechtzeitig unterrichtet.\n(3) Ergibt die Nachprüfung der Probe einer im              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\nVerkehr befindlichen Charge, daß sie den Anforde-          Nr. 2 des Viehseuchengesetzes handelt auch, wer\nrungen, die an die Unschädlichkeit, Wirksamkeit            vorsätzlich oder fahrlässig ein Serum oder einen\nund Reinheit eines Serums oder Impfstoffes zu stel-        Impfstoff\nlen sind, nicht mehr entspricht, so ist das zustän-        1. entgegen § 20 in einem Behältnis, das den dort\ndige Prüfungsinstitut unverzüglich zu unterrichten.            bezeichneten Anforderungen nicht genügt, oder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973                           139\n2. entgegen § 22 Abs. 1 in einem Behältnis oder in         6. Polizeiverordnung des Innenministeriums Baden-\neiner Umhüllung ohne die vorgeschriebenen An-             Württemberg über die staatliche Prüfung von\ngaben oder entgegen § 22 Abs. 2 ohne Ge-                  Sera, Impfstoffen und Tuberkulinen vom 2. Juli\nbrauchsanweisung                                          1959 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 75),\nabgibt.                                                        zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom\n15. April 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württem-\n(3) Die Bußgeldvorschriften der Absätze 1 und 2            berg S. 160),\nsind auch auf die in § 24 Abs. 1 bezeichneten Anti-\ngene, die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1,        7. Verordnung des bayerischen Staatsministe-\n2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7 sowie            riums des Innern, Vorschriften über Impfstoffe\ndes Absatzes 2 auch auf die in § 24 Abs. 2 bezeich-            und Sera betreffend, vom 25. März 1929 (Berei-\nneten Sera und Antigene anzuwenden.                            nigte Sammlung des bayerischen Landesrechts\nBand II S. 120), für den ehemaligen Regierungs-\nbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz in der\nV. Schlußvorschriften                         Fassung der Bekanntmachung 'vom 5. Januar\n1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n§ 26\nLand Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                 Pfalz, S. 11),\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-           8. Verordnung des bayerischen Staatsministe-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-          riums des Innern zur Ergänzung der Vorschrif-\nsetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom                ten über Impfstoffe und Sera vom 11. August\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land          1930 (Bereinigte Sammlung des bayerischen\nBerlin.                                                        Landesrechts Band II S. 123), für den ehemali-\n§ 27                                gen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rhein-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-            land-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung\nkündung in Kraft.                                              vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungs-\n(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften               blatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sonder-\naußer Kraft, soweit sie nicht bereits nach § 24                nummer Pfalz, S. 13),\nAbs. 2 der Verordnung über Sera und Impfstoffe             9. Landesverordnung des bayerischen Staatsmi-\nnach den§§ 19b und d des Arzneimittelgesetzes vom              nisteriums des Innern über prüfungspflichtige\n14. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2088) außer            Impfstoffe und Sera für Menschen vom 17. Ja-\nKraft getreten sind:                                           nuar 1961 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\n1. Runderlaß des preußischen Ministers für Volks-             nungsblatt S. 45),\nwohlfahrt und des preußischen Ministers für         10. Verordnung des bayerischen Staatsministe-\nLandwirtschaft, Domänen und Forsten, betref-             riums des Innern über die staatliche Prüfung\nfend Vorschriften über Impfstoffe und Sera, vom          der Impfstoffe zur aktiven Schutzimpfung gegen\n15. Juli 1929 (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des             Wundstarrkrampf (Tetanus) vom 4. August\npreußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt              1954 (Bereinigte Sammlung des bayerischen\nS. 664 und Ministerialblatt der preußischen              Landesrechts Band II S. 129),\nVerwaltung für Landwirtschaft, Domänen und          11. Landesverordnung des bayerischen Staats-\nForsten S. 447), zuletzt geändert durch Rund-            ministeriums des Innern über den zulässigen\nerlaß des Reichs- und preußischen Ministers              Eiweißgehalt von Sera und Impfstoffen vom\ndes Innern vom 26. Juni 1939 (Ministerialblatt           8. Februar 1961 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\ndes Reichs- und preußischen Ministeriums des             ordnungsblatt S. 54),\nInnern S. 1381),                                    12. Verordnung des Senats der Freien Hansestadt\n2. Verordnung des preußischen Ministers für                   Bremen, betreffend Vorschriften über Impfstoffe\nVolkswohlfahrt über die staatliche Prüfung des           und Sera, vom 23. März 1929 (Gesetzblatt der\nantitoxischen Ruhrserums vom 31. August 1931             Freien Hansestadt Bremen S. 63), zuletzt geän-\n(Reichsanzeiger Nr. 204),                               dert durch Verordnung vom 10. August 1939\n3. Verordnung des württembergischen Innen-                    (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nministeriums, betreffend Vorschriften über               s. 167),\nImpfstoffe und Sera, vom 4. Mai 1929 (Regie-        13. Verordnung des Senats der Freien und Hanse-\nrungsblatt für Württemberg S. 129), zuletzt ge-          stadt Hamburg über Impfstoffe und Seren vom\nändert durch Verordnung vom 4. März 1937                 16. Juli 1930 (Sammlung des bereinigten ham-\n(Regierungsblatt für Württemberg S. 33),                burgischen Landesrechts 2126-c),\n4. Zweite Verordnung des württembergischen               13a. Verordnung über die staatliche Prüfung des\nInnenministeriums,      betreffend   Vorschriften        antitoxischen Ruhrserums vom 28. Oktober\nüber Impfstoffe und Sera, vom 1. November                1931 (Sammlung des bereinigten hamburgischen\n1929 (Regierungsblatt für Württemberg S. 327), '        Landesrechts 2126-d),\n5. Verordnung des badischen Ministers des                14. Verordnung des hessischen Innenministers,\nInnern, betreff end Vorschriften über Impfstoffe         Diphtherie-Toxin-Antitoxin-Gemische       betref-\nund Sera, vom 5. November 1929 (Badisches                fend, vom 2. September 1927 (Hessisches Regie-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 111), zuletzt            rungsblatt S. 176),\ngeändert durch Verordnung vom 9. Januar 1937        15. Verordnung des hessischen Innenministers,\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 3),          Vorschriften über Impfstoffe und Sera betref-","140                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nf end, vom 3. März 1930 (Hessisches Regierungs-     26. Landespolizeiverordnung des Ministers des\nblatt S. 20), für den ehemaligen Regierungs-              Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-\nbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz             verkehrbringen von Impfstoffen gegen Kinder-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                     lähmung (Poliomyelitis) vom 9. September 1968\nll. Mai 1970 (Geselz- und Verordnungsblatt für            (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\ndas Lmd Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer                Rheinland-Pfalz S. 213),\nRheinhessen, S. 14),                                27. Landespolizeiverordnung des Ministers des\n16. Bekanntmachung        des   hessischen    Innen-          Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-\nministers, Abänderung der Anlage 4 der Vor-               verkehrbringen von Tollwut-Immunsera vom\nschriften über Impfstoffe und Sera vom 3. März            5. November 1969 (Gesetz- .und Verordnungs-\n1930 betreffend, vom 7. Juni 1933 (Hessisches            blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 190), ·\nRegierungsblatt S. 143), für den ehemaligen Re-\n28. für den ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des\ngierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rhein-\nLandes Rheinland-Pfalz: Bekanntmachung des\nland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungs-                bayerischen Staatsministeriums des Innern\nüber prüfungspflichtige Impfstoffe und Sera für\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970, Sonder-\nMenschen vom 11. März 1933 in der Fassung\nnummer Rheinhessen, S. 22),\nder Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Ge-\n17. Verordnung, Vorschriften über Impfstoffe und              setz- und Verordnungsblatt für das Land\nSera betreff end, vom 3. März 1930 (Hessisches            Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,\nRegierungsblatt S. 20), zuletzt geändert durch            s. 14).\nVerordnung vom 15. November 1935 (Hessi-\nsches Regierungsblatt S. 194),                         (3) Ferner treten folgende Vorschriften außer\n18. Bekanntmachung, Abänderung der Anlage 4             Kraft:\nder Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom        1. § 82 Satz 2 und 3, die §§ 85 und 86 der Ausfüh-\n3. März 1930 betreffend, vom 7. Juni 1933 (Hes-          rungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh-\nsisches Regierungsblatt S. 143), geändert durch          seuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-\nGesetz vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Ver-             gesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die\nordnungsblatt für das Land Hessen S. 21),                Geflügelpest-Verordnung vom 19. Dezember\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2509),\n19. Verordnung des braunschweigischen Ministers\ndes Innern über Impfstoffe und Sera vom              2. die Verordnung über die Verwendbarkeitsdauer\n12. September 1931 (Niedersächsisches Gesetz-            von Rotlaufkulturen vom 20. Februar 1951\nund Verordnungsblatt Sb. II S. 274),                     (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 22. Febraur 1951),\n20. Verordnung des braunschweigischen Ministers\ndes Innern über die staatliche Prüfung des anti-                   Baden-Württemberg\ntoxischen Ruhrserums vom 22. Oktober 1931            3. die Verordnung des württembergischen Ministe-\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-              riums des Innern über die Abgabe und Anwen-\nblatt Sb. II S. 277),                                    dung von Rotlaufbazillenextrakten zur Impfung\n21. Verordnung über die staatliche Prüfung des               von Schweinen vom 3. April 1926 (Regierungs-\nantitoxischen Ruhrserums vom 31. August 1931             blatt für Württemberg S. 88),\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-          4. die Anordnung des badischen Ministers des\nblatt Sb. II S. 270),\nInnern, betreff end Vorschriften über Impfstoffe\n22. Verordnung des niedersächsischen Sozialmini-             und Sera vom 27. Dezember 1938 (Badisches\nsters über die Prüfungspflicht von Poliomyelitis-        Gesetz- und Verordnungsblatt S. 152),\nImpfstoffen vom 20. Februar 1959 (Niedersäch-\nsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7),          5. die Verordnung des württembergischen Innen-\nministers über Impfstoffe und Sera für den Ge-\n23. Landespolizeiverordnung des Ministers des                brauch bei Tieren vom 3. Januar 1939 (Regie-\nInnern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-           rungsblatt für Württemberg S. 28),\nverkehrbringen staatlich geprüfter Sera, Impf-\nstoffe und Tuberkuline vom 21. März 1960 (Ge-        6. die Verordnung des württembergischen-hohen-\nsetz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-           zollerischen Innenministeriums über Verwen-\nland-Pfalz S. 73),                                       dung von Adsorbat-lmpfstoffen zur Bekämpfung\ndes seuchenhaften Verkalbens (Bang-Infektion\n24. Landespolizeiverordnung des Ministers des\ndes Rindes) vom 10. Dezember 1949 (Regie-\nInnern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-\nrungsblatt für Württemberg S. 33),\nverkehrbringen staatlich geprüfter Blutgrup-\npen-Testseren vom 12. September 1960 (Gesetz-        7. die Verordnung über die Anwendung             von\nund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-             Adsorbat-Impfstoffen zur Bekämpfung          des\nPfalz S. 228),                                           seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion      des\n25. Landespolizeiverordnung des Ministers des                Rindes) vom 8. Juli 1950 (Badisches Gesetz-  und\nInnern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-           Verordnungsblatt S. 204),\nverkehrbringen von Lebendimpfstoffen gegen           8. die Verordnung des Innenministeriums über die\nMasern vom 20. August 1967 (Gesetz- und Ver-             Verwendung des Rotlaufserums vom 27. Juli\nordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz               1953     (Gesetzblatt für     Baden-Württemberg\ns. 245),                                                 s. 115),","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973                          141\nBayern                                                Hessen\n9. die §§ 93, 95 und 96 der Bekanntmachung vom         21. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom\n27. April 1912 über den Vollzug des Vieh-              6. November 1924 (Reichsanzeiger Nr. 270 -\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des              Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\nbayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom             sen II 356-21), zuletzt geändert durch die Ver-\n13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des               ordnung zur Anpassung der Straf- und Bußgeld-\nbayerischen Landesrechts Band II S. 153), zu-          vorschritten an das Gesetz über Ordnungs-\nletzt geändert durch die Geflügelpest-Verord-          widrigkeiten (OWiG) und das Einführungsge-\nnung,                                                   setz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n10. die Bekanntmachung über Impfstoffe und Sera             (EGOWiG) vom 15. Oktober 1970 (Gesetz- und\nfür Tiere vom 11. März 1933 (Bereinigte Samm-           Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 673),\nlung des bayerischen Landesrechts Band II          22. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom\ns. 133),                                                13. Mai 1925 (Reichsanzeiger Nr. 134 - Gesetz-\n11. die Bekanntmachung über Impfstoffe und Sera             und Verordnungsblatt für das Land Hessen II\nfür den Gebrauch bei Tieren vom 30. Dezember            356-22), zuletzt geändert durch die Verordnung\n1938 {Bereinigte Sammlung des bayerischen               zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschrif-\nLandesrechts Band II S. 133),                           ten an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n12. der 2. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung           (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz\nund Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. De-               über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG),\nzember 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord-       23. die Verordnung, die Abgabe und Anwendung\nnungsblatt S. 494), zuletzt geändert durch die          von Rotlaufbazillenextrakten betreffend vom\nVerordnung vom 7. August 1972 {Bayerisches              31. März 1926 (Hessisches Regierungsblatt S. 91),\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 346),                   geändert durch die Verordnung zur Anpas-\nsung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das\nBerlin                              Gesetz über Ordnungswidri,gkeiten (OWiG) und\n13. die § § 85 und 86 der Viehseuchen polizeilichen         das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nAnordnung (zugleich Ausführungsanweisung                nungswidrigkeiten (EGOWiG),\nzum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Ge-        24. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref-\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-          fend Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom\nband I, 7831-2), zuletzt geändert durch die             24. August 1929 (Reichsanzeiger Nr. 208 - Ge-\nGeflügelpest-Verordnung,                                setz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen\n14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über              II 356-24),\ndie staatliche Prüfung von Rotlaufserum vom        25. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des\n6. November 1924 {Gesetz- und Verordnungs-              Reichsministers des Innern über Impfstoffe und\nblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-3),                Sera vom 9. Dezember 1938 (Reichsanzeiger\nNr. 292 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\nLand Hessen II 356-31), geändert durch die Ver-\ndie staatliche Prüfung von Geflügelcholera-\nordnung zur Anpassung der Straf- und Bußgeld-\nserum vom 13. Mai 1925 {Gesetz- und Verord-\nvorschriften an das Gesetz über Ordnungs-\nnungsblatt für Berlin, Sonderband I, 7831-4),\nwidrigkeiten (OWiG) und das Einführungs-\n16. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betref-           gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nfend Vorschritten über Impfstoffe und Sera vom          (EGOWiG),\n24. August 1929 (Gesetz- und Verordnungsblatt      26. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\nfür Berlin, Sonderband I, 7831-6),                      Impfstoffe und Sera vom 11. Januar 1939 (Hes-\n17. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über              sisches Regierungsblatt S. 2), geändert durch\nImpfstoffe und Sera vom 9. Dezember 1938 (Ge-           die Verordnung zur Anpassung der Straf- und\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-          Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ord-\nband I, 7831-7),                                        nungswidrigkeiten (OWiG) und das Einfüh-\nHamburg                               ningsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten (EGOWiG),\n18. Verordnung über Rotlaufimpfstoffe und Rotlauf-\nkulturen vom 12. August 1925 {Sammlung des         27. die Viehseuchenanordnung über die Abgabe\nbereinigten hamburgischen Landesrechts I                und Verwendung von Tuberkulinen zum Ge-\n7831-ad),                                               brauch beim Vieh vom 3. Juni 1950 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Hessen S. 101),\n19. Bekanntmachung über den Verkehr mit Geflü-              zuletzt geändert durch die Verordnung zur An-\ngelcholeraserum vom 26. Februar 1926 (Samm-             passung der Straf- und Bußgeldvorschriften an\nlung des bereinigten hamburgischen Landes-              das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)\nrechts I 7831-af),                                      und das Einführungsgesetz zum Gesetz über\n20. Verordnung über die Genehmigungs- und Prü-              Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG),\nfungspflicht von Adsorbat-Impfstoffen zur akti-\nven Schutzimpfung gegen Schweinerotlauf vom                         Niedersachsen\n23. August 1949 (Sammlung des bereinigten ham-     28. § 82 Satz 2 und 3, die §§ 85 und 86 der Vieh-\nburgischen Landesrechts I 7831-bb),                     seuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-","142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nführungsanweisung zum Viehseuchengesetz)             40. die Verordnung, Vorschriften über Impfstoffe\n- VA VG --- vom 1. Mai 1912 (Niedersächsi-               und Sera betreffend (für den Regierungsbezirk\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonder-             Pfalz) vom 25. März 1929 in der Fassung der Be-\nband III, S. 392), zuletzt geändert durch die Ge-       kanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und\nflügelpest-Verordnung,                                   Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz\n29. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom                1966, Sondernummer Pfalz, S. 11),\n6. November 1924 (Niedersächsisches Gesetz-          41. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften\nund Verordnungsblatt, Sonderband II, S. 851),            über Impfstoffe und Sera vom 25. März 1929\n30. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom                (bayer. GVBl. S. 45) (für den Regierungsbezirk\n13. Mai 1925 (Niedersächsisches Gesetz- und              Pfalz) vom 11. August 1930 in der Fassung der\nVerordnungsblatt, Sonderband II, S. 855),                Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-\n31. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über               Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 13),\nImpfstoffe und Sera vom 24. August 1929 (Nie-\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,         42. die Vorschriften über Impfstoffe und Sera (für\nSonderband II, S. 861),                                  die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und\nMontabaur) vom 15. Juli 1929 (Ministerialblatt\n32. Gesetz über die Herstellung und den Vertrieb             der Preußischen Verwaltung für Landwirtschaft,\nbakterienhaltiger Mittel zur Vertilgung tieri-           Domänen und Forsten Sp. 447), zuletzt geändert\nscher Schädlinge und die Herstellung, die Auf-           durch Runderlaß vom 26. Juni 1939 (Ministerial-\nbewahrung und den Vertrieb von Impfstoffen               blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums\nund Sera vom 7. September 1931 in der Fassung            des Innern Sp. 1381),\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1970 (Niedersächsi-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237),          43. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung, betref-\nfend Vorschriften über Impfstoffe und Sera (für\n33. die Verordnung über Impfstoffe und Sera vom              die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Mon-\n12. September 1931 (Niedersächsisches Gesetz-            tabaur) vom 24. August 1929 in der Fassung der\nund Verordnungsblatt, Sonderband II, S. 274),            Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Ge-\n34. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über               setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\ndie Uberwachung von Rotlaufimpfstoffen vom               land-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier,\n4. Mai 1935 (Niedersächsisches Gesetz- und               Montabaur, S. 166),\nVerordnungsblatt, Sonderband II, S. 883),            44. die Verordnung, Vorschriften über Impfstoffe\n35. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über               und Sera betreff end (für den ehemaligen Regie-\nImpfstoffe und Sera vom 9. Dezember 1938 (Nie-           rungsbezirk Rheinhessen) vom 3. März 1930 in\ndersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,             der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai\nSonderband II, S. 868),                                  1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer\n36. die Bekanntmachung über Impfstoffe vom 6. Fe-            Rheinhessen, S. 14),\nbruar 1939 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt, Sonderband II, S. 889),               45. die Bekanntmachung, Abänderung der Anlage 4\nder Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom\n37. die Anordnung betr. Vorschriften über Adsorbat-          3. März 1930 (RegBl. S. 20) betreffend (für den\nimpfstoffe zur aktiven Schutzimpfung gegen               ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) vom\nden Rotlauf der Schweine einschl. des Nessel-            7. Juni 1933 in der Fassung der Bekanntma-\nfiebers (Backsteinblattern) vom 18. Mai 1949             chung vom 11. Mai 1970 (Gesetz- und Verord-\n(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-              nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970,\nblatt, Sonderband I, S. 664),                            Sondernummer Rheinhessen, S. 22),\nNordrhein-Westfalen                          46. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\nImpfstoffe und Sera (für die Regierungsbezirke\n38. die §§ 55 bis 57 und Unterabschnitt B (§§ 58 und         Koblenz, Trier und Montabaur) vom 9. Dezem-\n59) der Viehseuchenverordnung zur Ausführung             ber 1938 in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Viehseuchengesetzes (VA VG - NW) vom                 vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verord-\n24. November 1964 (Gesetz- und Verordnungs-              nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,\nblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 359),          Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur,\nzuletzt geändert durch die Geflügelpest-Verord-          s. 170),\nnung,\n47. die Bekanntmachung über Impfstoffe und Sera\nRheinland-Pfalz                              für den Gebrauch bei Tieren (für den Regie-\n39. § 13 Satz 2, 3 und 4, die§§ 16 und 17 der Vieh-          rungsbezirk Pfalz) vom 30. Dezember 1938 in der\nseuchenpolizeilichen Anordnung zur Ausfüh-               Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar\nrung des Viehseuchengesetzes vom 29. Januar              1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\n1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das               Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,\nLand Rheinland-Pfalz S. 61), zuletzt geändert            s. 126),\ndurch die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung          48. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\nzum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes             Impfstoffe und Sera (für den ehemaligen Regie-\nvom 5. April 1968 (Gesetz- und Verordnungs-              rungsbezirk Rheinhessen) vom 11. Januar 1939\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 65),               in der Fassung der Bekanntmachung vom","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1973                         143\n11. Mai 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für        6. November 1924 (Reichsanzeiger Nr. 270 vom\ndas Land Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer           14. November 1924), zuletzt geändert durch die\nRheinhessen, S. 148),                                 Landesverordnung vom 3. November 1971 (Ge-\n49. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über            setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\ndie Verwendbarkeitsdauer von Rotlaufserum             stein S. 449),\nvom 6. März 1952 (Gesetz- und Verordnungs-        52. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\nblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz             die Prüfung des Geflügelcholera-Serums vom\ns. 63),                                               13. Mai 1925 (Reichsanzeiger Nr. 134 vom\n50. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über            11. Juni 1925),\ndie staatliche Prüfung der Maul- und Klauen-\nseuche-Impfstoffe vom 6. März 1952 (Gesetz- und   53. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\nVerordnungsblatt der Landesregierung Rhein-           die Vorschriften über Impfstoffe und Sera vom\nland-Pfalz S. 63),                                    24. August 1929 (Reichsanzeiger Nr. 208 vom\n6. September 1929),\nSchleswig-Holstein                        54. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\n51. die ViehseuchenpolizeiLiche Anordnung über            Impfstoffe und Sera vom 9. Dezember 1938\ndie staatliche Prüfung von Rotlaufserum vom           (Reichsanzeiger Nr. 292 vom 15. Dezember 1938).\nBonn, den 27. Februar 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}