{"id":"bgbl1-1973-16-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":16,"date":"1973-03-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld (Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1973-02-23T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 2. März 1973                                                                                                               1 Nr.  16\nTag                                                                           In h a 1 t                                                                                     Seite\n23. 2. 73 Verordnung über den Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosen-\ngelcl, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld (Verordnung zu § 157 des Arbeitsförderungs-\n9esel.zes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     133\n810-1-2\n27.2. 73  Verordnung über Sern und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                                                  134\n7831-1-1, 7831-1-39\n27. 2. 73 Kostenordnung für Amtshandlungen der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nder Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      144\nHinweis auf andere Ve1·kündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               145\nVerordnung\nüber den Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger\nvon Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld\n(Verordnung zu§ 157 des Arbeitsförderungsgesetzes)\nVom 23. Februar 1973\nAuf Grund des § 157 Abs. 3 des Arbeitsförde-                                                                                                   §2\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl.                                                                                     Berlin-Klausel\nI S. 582), zuletzt geändert durch das Rentenreform-\ngesetz vom 16. Okt.ober 1972 (Bundesgeset.zbl. I                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nS. 1965), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nordnet:                                                                                       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des\nArbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§1\n§3\nVerhältniszahlen\nInkrafttreten\nDie Verhältniszahlen, mit denen nach § 157 Abs. 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\ndes Arbeitsförderungsgesetzes die Summen der an\n1. April 1971 in Kraft.\ndie Mitglieder der Krankenkasse tatsächlich ausge-\nzahlten Leistungen zu vervielfachen sind, werden                                                  (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\nfür                                                                                           Beitrag zur Krankenversicherung der Empfänger\nvon Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unter-\n1. das Arbeitslosengeld auf 1, 72,                                                            haltsgeld (Verordnung zu § 157 des Arbeitsförde-\n2. die Arbeitslosenhilfe auf 2,00 und                                                         rungsgesetzes) vom 9. Dezember 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 2190), geändert durch die Verordnung\n3. das Unterhaltsgeld auf 1,40\nvom 20. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 69), außer\nfestgesetzt.                                                                                  Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1973\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}