{"id":"bgbl1-1973-13-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":13,"date":"1973-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_13.pdf#page=3","order":3,"title":"Kostenordnung für die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Zulassungskostenordnung)","law_date":"1973-02-23T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Februar 1973                          111\nKostenordnung\nfür die Zulij.ssung von Meßgeräten zur Eichung\n(Zulassungskostenordnung)\nVom 23. Februar 1973\nAuf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie                                     § 4\nAbs. 2 und 3 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969\n(Bundcsgesctzbl. I. S. 759) in Verbindung mit dem                    Uberdurchschnittlicher Aufwand\n2. Abschnitt des Verwclltungskostengesetzes vom              Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnitt-\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zu-    lichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den\nstimmung des Bundesrates verordnet:                      Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag\nerhöht sich die Gebühr; sie darf jedoch den in § 30\n§ 1                             Abs. 3 des Eichgesetzes festgelegten Höchstbetrag\nAnwendungsbereich                        nicht übersteigen.\nFür Amtshandlungen der Physikalisch-Techni-\nschen Bundesanstalt (Bundesanstalt) nach § 30\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Eichgesetzes werden Kosten                                  § 5\n(Gebühren und Auslagen) nach dieser Kostenord-                                  Auslagen\nnung erhoben.\n§2                                  Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Ver-\nwaltungskostengesetzes. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1\nGebühren für Reise- und Wartezeiten              des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aus-\nGebühren sind auch zu erheben für                     lagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.\n1. Reisezeiten,\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertre-\nten sind,\n§ 6\nsoweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit\nliegen oder von der Bundesanstalt besonders abge-                            Berlin-Klausel\ngolten werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 3\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGebühren nach dem Arbeitsaufwand                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-\nDie Gebühren werden nach dem Arbeitsaufwand           gesetzes auch im Land Berlin.\nberechnet. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde\nzulegen\n1. für Beamte des höheren                                                          § 7\nDienstes und vergleichbare\nAngestellte                  40,- Deutsche Mark,                           Inkrafttreten\n2. für Beamte des gehobenen                                  Diese Verordnung tritt am 1. März 1973 in Kraft.\nDienstes und vergleichbare                            Gleichzeitig tritt die Eichgebührenordnung vom\nAngestellte                  34,- Deutsche Mark,      30. Juni 1959 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 124\nvom 3. Juli 1959), zuletzt geändert durch die Fünfte\n3. für sonstige Bedienstete     29,- Deutsche Mark.\nVerordnung zur Änderung der Eichgebührenord-\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel       nung vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\ndi~er Stundensätze zu berechnen.                         S. 1790), außer Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t"]}