{"id":"bgbl1-1973-13-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":13,"date":"1973-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1973-02-23T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                       Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 1973                                                                                             Nr.13\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n23. 2. 73    Zweites Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes .......................... .                                                            109\n7400-1\n19. 2. 73    Verordnung zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr ............ .                                                             110\n612-14-5\n23. 2. 73    Kostenordnung Jür die Zulassung von Meßgeräten zur Eichung (Zulassungskostenordnung)                                                             111\n7141-2-14\n9. 2. 73    Berichtigung der Eichkostenordnung ................................................ .                                                            112\n7141-6-5-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    113\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         113\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 23. Februar 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                    diten durch Gebietsansässige sowie den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            entgeltlichen Erwerb . von Forderungen\ngegenüber Gebietsansässigen durch Ge-\nArtikel 1                                                            bietsfremde oder\".\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961                                    b) Folgender Satz wird angefügt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 4~1), zuletzt geändert durch                                        ,,Als Kredite im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 gel-\ndas Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundes-                                          ten alle Rechtsgeschäfte und Handlungen, die\ngesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:                                            wirtschaftlich eine Kreditaufnahme darstel-\n1. § 6 a wird wie folgt geändert:                                                         len.\"\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz                             3. In § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Bundes-\neingefügt:                        ·                                        minister für Wirtschaft und Finanzen\" durch die\n„Geht ein Gebielsansässiger gegenüber einem                                Worte „zuständigen Bundesminister\" ersetzt.\nGebietsfremden eine Verbindlichkeit durch\nAusstellung, Annahme oder Indossierung                                                                             Artikel 2\neines Wechsels ein, so gilt eine im Zusam-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmenhang hiermit von dem Gebietsfremden er-                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbrachte Geldleistung für die Dauer der Lauf-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzeit des Wechsels als Kredit.\"\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „fünfzig\"                              erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndurch das Wort „hundert\" ersetzt.                                     des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                                                                                    Artikel 3\n,,6. die unmittelbare oder mittelbare Auf-                                 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in\nnahme von Darlehen und sonstigen Kre-                           Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}