{"id":"bgbl1-1973-12-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":12,"date":"1973-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1973-02-07T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["97\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1973                     Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1973                                                                                   Nr.12\nTaq                                             Inhalt                                                                                         Seite\n7.2. 73  Nc!ufdssung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes                                                                      97\n7690-1-1\n12. 2. 73 Zt•linLe V<)rordnunu zur Anderung der Düngemittelverordnung                                                                              103\n71120-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen jrn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    108\nRechtsvorschriften der Duropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   108\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 7. Februar 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1538) wird\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung zur\nDurchführung des Spar-Prämiengesetzes unter Be-\nrücksichtigung\nl. der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nvom 31. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 569),\n2. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-\nsetzes vom 19. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I\ns. 649),\n3. der Dritten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-\nsetzes vom 30. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 875) und\n4. der Vierten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung zur Durchführung des Spar-Prämienge-\nsetzes vom 16. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I\ns. 21)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 7. Februar 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","98                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nin der Fassung vom 7. Februar 1973\n(SparPDV 1972)\n§ 1                            Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und bis\nAllgemeine Sparverträge                   zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\nsetzes) festzulegen.\n,,    Allgemeine Sparverträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Ge-\nsetzes) sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in          (2) Leistet der Prämiensparer in einem Kalender-\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, einmalige     jahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses\nSparbeiträge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist         folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbro-\n(§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.                   chen. Spätere Einzahlungen sind nicht mehr prä-\nmienbegünstigt. Das gleiche gilt, wenn Einzahlun-\ngen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Sparver-\n§2                             trag abgetreten oder beliehen werden.\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten (§ 1                                 §3\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Verträge mit einem                        Wertpapier-Sparverträge\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer ver-\npflichtet, für die Dauer von sechs Jahren laufend,           (1) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von all-\njedoch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach          gemeinen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\ngleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum         stabe a des Gesetzes) sind Verträge mit einem Kre-\nAblauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)     ditinstitut, nach denen der Prämiensparer zum Er-\nfestzulegen.                                              werb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen\noder Anteilscheinen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes)\n(2) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet wor-   einmalige Beträge einzahlt und sich verpflichtet, die\nden sind, können innerhalb eines halben Jahres nach      Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteil-\nihrer Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des       scheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum\nfolgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die           Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)\nim folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten          festzulegen. Soweit oder solange geleistete Beträge\ngelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fäl-        nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, sind\nligkeit. Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ab-      diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen.\nlauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung ausge-      Erwirbt der Prämiensparer als Arbeitnehmer eigene\nschlossen.                                                Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kauf-\n(3) Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist    preis nicht über das Kreditinstitut abgerechnet zu\nin vollem Umfang, unterbrochen, wenn eine Sparrate        werden, wenn der PFämiensparer dem Kreditinstitut\nnicht spätestens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich-      eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über den\nneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn        gezahlten Kaufpreis vorlegt.\nEinzahlungen zurückgezahlt oder Ansprüche aus                (2) Wertpapier-Sparverträge nach der Art von\ndem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden.          Sparverträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2\nEr ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate         Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Verträge mit\nin geringerer als der vereinbarten Höhe geleistet        einem Kreditinstitut, in denen sich der Prämien-\nund der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in         sparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren,\nAbsatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist.        Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen (§ 1\n(4) Liegt eine völlige Unterbrechung (Absatz 3        Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs\nSatz 1) vor, so sind spätere Einzahlungen nicht mehr      Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,\nprämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-         der Höhe nach gleichbleibende Beträge einzuzahlen\nchung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind spätere Einzah-     und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder\nlungen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämien-       Anteilscheine unverzüglich nach ihrem Erwerb bis\nbegünstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender        zum Ablauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Ge-\nHöhe geleistet worden ist.                                setzes} festzulegen. Soweit oder solange geleistete\nBeträge nicht bestimmungsgemäß verwendet wer-\nden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte\n§2a\nfestzulegen. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nSparverträge über vermögenswirksame Leistungen\n(3) \\A/ ertpapier-Sparverträge nach der Art von\n(1) Sparverträge über vermögenswirksame Lei-          Sparverträgen über vermögenswirksame Leistungen\nstungen sind Verträge mit einem Kreditinstitut, in        (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Ver-\ndenen sich der Prämiensparer verpflichtet, für die       träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Prä-\nDauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die ver-        miensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapie-\nmögenswirksame Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2         ren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen (§ 1","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973                           99\nAbs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) für die Dauer von sechs           Depotbüchern einen Sperrvermerk anbringen.\nJahren laufend Beträge, die vermögenswirksame                 Entsprechendes gilt für den Fall der Drittverwah-\nLeistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Geset-           rung.\nzes darstellen, einzuzahlen und die Wertpapiere,         2. Erwirbt der Prämiensparer Anteile an einem Sam-\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheine unver-              melbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforde-\nzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-            rungen oder Anteilscheinen oder werden diese\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.          Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder An-\n§ 2 a Abs. 2 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten           teilscheine bei einer Wertpapiersammelbank in\nentsprechend.                                                 Sammelverwahrung gegeben, so muß das Kredit-\n(4) Nicht zu den prämienbegünstigten Aufwendun-           institut einen Sperrvermerk in das Depotkonto\ngen gehören besonders berechnete Stückzinsen.                 eintragen.\n3. Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\ngen auf den eigenen Namen, so muß die Schul-\n§4                                denverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuld-\nWertpapier-Sparverträge                       buch eintragen.\nüber Entschädigungsansprüche                                            §6\nWertpapier-Sparverträge über Entschädigungsan-                     Dbertragung von Sparverträgen\nsprüche (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Ver-                      auf ein anderes Kreditinstitut\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der\nPrämiensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen           Sparverträge (§§ 1 bis 4) können während ihrer\noder Schuldverschreibungen, die er zur Erfüllung         Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut übertragen\nvon Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach dem           werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-\nLastenausgleichsgesetz oder auf Entschädigung nach       sparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag\ndem Reparationsschädengesetz erhalten hat, unver-        abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte\nzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Fest-       und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. Das Kre-\nlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.      ditinstitut, auf das der Vertrag übertragen worden\nist, hat die Ubertragung dem für den Prämiensparer\nzuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4 des Gesetzes) un-\n§4a                            verzüglich anzuzeigen.\nDarlehensverträge                                                §7\n(1) Darlehensverträge nach der Art von allgemei-                 Höhe der Prämie bei Sparverträgen\nnen Sparverträgen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buch-             mit festgelegten Sparraten in besonderen Fällen\nstabe a des Gesetzes) sind Verträge des Prämien-            (1) Leistet der Prämiensparer Einzahlungen auf\nsparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der           Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nPrämiensparer einmalig eine Darlehensforderung im        raten (§ 2), eines Sparvertrags über vermögens-\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen     wirksame Leistungen (§ 2 a), eines Wertpapier-Spar-\nden Arbeitgeber beyründet und sich verpflichtet,         vertrags nach der Art eines Sparvertrags mit fest-\ndas Darlehen nach dessen Begründung bis zum Ab-          gelegten Sparraten (§ 3 Abs. 2), eines Wertpapier-\nlauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)      Sparvertrags nach der Art eines Sparvertrags über\nfestzulegen.                                             vermögenswirksame Leistungen (§ 3 Abs. 3) oder\n(2) Darlehensverträge nach der Art von Sparver-       eines Darlehensvertrags nach der Art eines Spar-\nträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 1            vertrags über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a\nAbs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind       Abs. 2), den er in einem vorangegangenen Kalen-\nVerträge des Prämiensparers mit seinem Arbeit-           derjahr abgeschlossen hat, und ist der Prämiensatz\ngeber, in denen sich der Prämiensparer verpflichtet,     (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) infolge einer Änderung der\nfür die Dauer von sechs Jahren laufend Darlehens-        persönlichen Verhältnisse niedriger als derjenige\nforderungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1         für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses, so\ndes Gesetzes gegen den Arbeitgeber zu begründen          verbleibt es für diese Einzahlungen bei dem höhe-\nund die Darlehen nach ihrer Begründung bis zum           ren Prämiensatz.\nAblauf der Festlegungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes)        (2) Ist der Prämienhöchstbetrag (§ 2 Abs. 2 des\nfestzulegen. § 2 a Abs. 2 gilt entsprechend.             Gesetzes) niedriger als der Betrag, der sich bei An-\nwendung des Prämiensatzes (Absatz 1 oder § 2\nAbs. 1 des Gesetzes) auf die in. Absatz 1 bezeichne-\n§5\nten Einzahlungen ergibt, so erhöht sich der Prämien-\nFestlegung von Wertpapieren,                höchstbetrag auf diesen Betrag; der Höchstbetrag\nSchuldbuchforderungen oder Anteilscheinen          des Kalenderjahrs, in dem der Prämiensparer den\nDie Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchfor-       Vertrag abgeschlossen hat, darf jedoch nicht über-\nderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzu-        schritten werden.\nnehmen:                                                      (3) Bei Prämiensparern, die zu Beginn des Kalen-\n1. Erwirbt der Prämiensparer effektive Stücke, so        derjahrs des Vertragsabschlusses das 17. Lebensjahr\nmüssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut,    noch nicht vollendet hatten und bei denen deshalb\nmit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,        die Prämie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes\ngegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den        bemessen worden ist, sind die Absätze 1 und 2 für","100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSparraten eines späteren Kalenderjahrs, zu dessen            (3) Für die vorzeitige Anforderung der Prämie so-\nBeginn der Prämiensparer das 17. Lebensjahr bereits       wie der Zinsen und Zinseszinsen (§ 4 Abs. 2 des Ge-\nvollendet hat, nicht ,mzuwenden.                          setzes) ist bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-\nraten, Sparverträgen über vermögenswirksame\nLeistungen, Wertpapier-Sparverträgen nach der Art\n§8\nvon · Sparverträgen mit festgelegten Sparraten,\nZuständiges Finanzamt in besonderen Fällen          Wertpapier-Sparverträgen nach der Art von Spar-\n(l) Ilc1t <'in Prämiensparer, der nicht zur Einkom-    verträgen über vermögenswirksame Leistungen\nmensteuer vernnlaut wird, am 20. September des            sowie Darlehensverträgen nach der Art von Spar-\nKalenderjahrs, in clern er die Sparbeiträge geleistet     verträgen über vermögenswirksame Leistungen\nhat, weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhn-             Voraussetzung, daß der Vertrag in vollem Umfang\nlichen Aufenthalt im Ct~ltungsbereich des Gesetzes,       unterbrochen (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 2 a Abs. 2) ist.\nso ist für die Durchführung des Prämienverfahrens            (4) Der Zeitraum, für den das Kreditinstitut die\ndas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der             auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-\nPrämiensparer                                             zinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf\n1. zuletzt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-            des Tages, an dem die Prämie überwiesen wird.\nlichen Aufenthalt hatte, wenn seine unbe-\nschränkte      Einkommensteuerpflicht vor dem\n20. September weggefallen ist;                                                   § 11\n2. zuerst seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen                            Anzeigepflichten\nAufenthalt hatte, wenn seine unbeschränkte Ein-           (1) Das Kreditinstitut hat dem zuständigen Finanz-\nkommensteuerpflicht nach dem 20. September            amt die Fälle anzuzeigen, in denen\neingetreten oder wieder begründet worden ist.\n1. bekannt wird, daß die Prämie zu Unrecht gewährt\n(2) Hat ein Prämiensparer, der nicht zur Einkom-           worden ist;\nmensteuer veranlagt wird, einen mehrfachen Wohn-\nsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist § 73 a       2. vor Ablauf der Festlegungsfrist -- außer im Falle\nAbs. 3 der Reichsabgabenordnung entsprechend an-              der Heirat des Prämiensparers (§ 1 Abs. 4 Nr. 2\nzuwenden.                                                     Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des\nTodes des Prämiensparers oder seines Ehegatten\n(3) Hat das zuständige Finanzamt über den An-              (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -\ntrag auf Gewährung der Prämie entschieden und\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche\nwäre für ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen\nfolgt, für das die Prämie gewährt worden ist, nach\nwerden,\n§ 3 Abs. 4 des Gesetzes und den Absätzen 1 und 2\nein anderes Finanzamt zuständig, so geht die Zu-              b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-\nständigkeit für die weitere Durchführung des Prä-                 forderungen oder Anteilscheinen aufgehoben\nmienverfahrens auf dieses Finanzamt über.                         wird oder Ansprüche aus diesen abgetreten\noder beliehen werden.\n(4) Die §§ 78 und 79 der Reichsabgabenordnung\ngelten entsprechend.                                      Bei Darlehensverträgen (§ 4 a) hat der Arbeitgeber\nanstelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den\n§9                            in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten\nAntragsfrist nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes         Fällen die Anzeige zu erstatten.\nin besonderen Fällen                      (2) Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die\nDie Frist für den Antrag des Prämiensparers auf        Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Fest-\nErteilung eines Bescheids (§ 3 Abs. 6 des Gesetzes)       legungsfrist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach § 1 Abs. 6\nendet frühestens sechs Monate nach Ablauf des             des Gesetzes an die Bausparkasse überwiesene Spar-\nKalenderjahrs, in dem das Finanzamt dem Kredit-           beiträge zurückgezahlt, die Bausparsumme ausge-\ninstitut die Ablehnung des Antrags auf Gewährung          zahlt oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag abge-\nder Prämie mitueteilt hat.                                treten oder beliehen werden. Die Anzeigepflicht ent-\nfällt im Falle des Todes des Prämiensparers oder\nseines Ehegatten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des\n§ 10                           Gesetzes) oder in den Fällen, in denen die Bauspar-\nAnforderung von Prämien und Zinsen              summe oder die auf Grund der Beleihung empfange-\nnen Beträge zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 2 Satz 3\n(1) Die Ausschlußfrist für die Anforderung der\nletzter Halbsatz des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nPrämie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch\nzes) verwendet werden. In den Fällen, in denen der\ndas Kreditinstitut (§ 4 Abs. l des Gesetzes) endet\nPrämiensparer Ansprüche aus einem Bausparvertrag\nfrühestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-\nabgetreten und eine Erklärung des Erwerbers im\njahrs, in dem über den Antrag auf Gewährung der\nSinne des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfüh-\nPrämie enlschieclen worden ist.\nrung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes beige-\n(2) Bei Versäumung der Ausschlußfrist für die          bracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der An-\nAnforderung der Prämie sowie der Zinsen und Zin-          zeige über die Abtretung zu vermerken. Sie hat dem\nseszinsen sind die Vorschrift<::)n des § 86 der Reichs-   Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten,\nabuabenorclnung über die Gewährung von Nachsicht          wenn der Erwerber über den Bausparvertrag ent-\nentsprechend anzuwenden.                                  gegen der abgegebenen Erklärung verfügt.","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1973                            101\n(3) Der Prümiensparer hat dem zuständigen Fi-            (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden\nnanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des\nvon Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) un-\nGesetzes, in denen die vorzeitige Rückzahlung,\nverzüglich anzuzeigen.\nAufhebung der Festlegung, Abtretung oder Be-\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2),              leihung unschädlich ist;\nwenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfän-\n2. in den Fällen, in denen die Festlegung aufge-\ndet werden und die zu sichernde Schuld entstanden\nhoben wird, weil\nist.\na) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer\nVerschmelzung oder Eingliederung oder zum\n§ 11 a                                  Zwecke des Umtausches in andere Wertpa-\npiere oder Anteilscheine oder nach Annahme\nMitteilungspflichten in den Fällen\neines Abfindungsangebots zurückgegeben\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\nwerden,\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das            b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem\nden Darlehensvertrag verbürgt, den Namen und die                  Aussteller nach Auslosung oder Kündigung\nAnschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehens-\nzur Einlösung vorgelegt werden.\nbetrag mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens bis\nzum 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kalen-              Voraussetzung ist, daß der Prämiensparer an\nderjahr der Darlehensgewährung folgt, zu erstatten.           Stelle der zurückgegebenen oder eingelösten\nBei Darlehensverträgen nach der Art von Sparver-              Wertpapiere oder Anteilscheine den dafür erhal-\nträgen über vermögenswirksame Leistungen (§ 4 a               tenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungs-\nAbs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der von dem             frist festlegt. § 1 Abs. 5 des Gesetzes ist entspre-\nArbeitnehmer erhaltenen Darlehensbeträge mitzu-               chend anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld\nteilen.                                                       besteht.\n(2) In den Fällen, in denen die vorzeitige Rück-          (3) Uber die Rückgängigmachung der Gutschriften\nzahlung der Sparbeiträge und die Abtretung oder           entscheidet das zuständige Finanzamt. Es teilt dem\nBeleihung der Ansprüche aus dem Sparvertrag un-          Kreditinstitut mit, in welcher Höhe die Gutschrift\nschädlich ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2_ letzter Satz des Ge-    der Prämie rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift\nsetzes) hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Ab-      der auf die Prämie entfallenden Zinsen und Zinses-·\nsatz 1) die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung        zinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu be-\nunverzüglich mitzuteilen. Bei Darlehensverträgen         richtigen.\nnach der Art von Sparverträgen über vermögens-               (4) Der Prämiensparer kann beantragen, daß das\nwirksame Leistungen (§ 4 a Abs. 2) hat der Arbeit-       Finanzamt über die Rückgängigmachung der Gut-\ngeber gleichzeitig zu bestätigen, daß der Vertrag in     schrift der Prämie einen schriftlichen, begründeten\nvollem Umfang unterbrochen (§ 2 a Abs. 2) ist.           Bescheid erteilt; § 3 Abs. 6 vorletzter und letzter\nSatz des Gesetzes gilt entsprechend. Ein Bescheid\nist stets zu erteilen, wenn über den Antrag auf Ge-\n§ 12                          währung der Prämie durch Bescheid entschieden\nworden ist.\nRückgängigmachung von Prämiengutschriften\n(1) Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Prä-\nmien vorbehaltlich des Absatzes 2 rückgängig zu                                       § 13\nmachen,\nRückforderung von Prämien und Zinsen\n1. wenn festgestellt wird, daß die Prämie zu Un-\nrecht gewährt worden ist;                                (1) Wird nach der Uberweisung von Prämien und\nZinsen (§ 4 des Gesetzes) festgestellt, daß diese zu\n2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist                  Unrecht gewährt oder überwiesen worden sind, so\na) Sparbeiträge zurückgezahlt oder Ansprüche         sind sie zurückzuzahlen; § 12 Abs. 1 Nr. 2 letzter\naus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen     und vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.\nwerden,\n(2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, be-\nb) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuch-      gründeten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge\nforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben       vom Prämiensparer, wenn sie bereits an ihn ausge-\nwird oder Ansprüche aus diesen abgetreten        zahlt worden sind, im übrigen vom Kreditinstitut\noder beliehen werden.                            zurück. Fordert das Finanzamt Beträge vom Kredit-\ninstitut zurück, so ist der Bescheid auch dem Prä-\nBei einer Teilrückzahlung ist die gutgeschriebene\nmiensparer bekanntzugeben. § 3 Abs. 6 und 7 des\nPrämie auf den Betrag herabzusetzen, der zu ge-\nGesetzes gilt entsprechend.\nw~hren gewesen wäre, wenn der Prämiensparer\ndie zurückgezahlten Sparbeiträge nicht geleistet             (3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er\nhätte; dabei kann der Prämiensparer bestimmen,           nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs\nwelche Sparbeiträge als zurückgezahlt gelten sol-        geltend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\nlen. Das Entsprechende gilt, wenn Ansprüche nur          jahr folgt, in dem die Prämie sowie die Zinsen und\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden.                Zinseszinsen überwiesen worden sind.","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge                              § 15\nsind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nAnwendungsbereich\nund ihrer Nebengesetze entsprechend anzuwenden.\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\n§ 14                          ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nbestimmt ist, erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden,\nÄnderung                         die auf Grund von nach dem 4. August 1972 abge-\ndes zu versteuernden Einkommensbetrags           schlossenen Verträgen geleistet werden.\noder des Jahresarbeitslohns\n(2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 gilt erstmals für\n(1) Ändert sich der zu versteuernde Einkommens-\nSparbeiträge, die auf Grund von nach dem 31. De-\nbetrag oder der Jahresarbeitslohn (§ 2 Abs. 3 und 4\nzember 1966 abgeschlossenen Verträgen geleistet\ndes Gesetzes), nachdem das Finanzamt über den\nwerden.\nPrämienantrag entschieden hat, und würde sich bei\nZugrundelegung des geänderten Betrags eine höhere           (3) Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 gilt erstmals für\noder niedrigere Prämie ergeben, so ist die Prämien-      prämienbegünstigte Sparbeiträge, die nach dem\ngutschrift entsprnchend zu berichtigen oder der zu-      31. Dezember 1970 geleistet werden.\nviel überwiesene Betrag zurückzufordern. Dabei gel-\nten § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2 bis 4 ent-\nsprechend.\n§ 16\n(2) Änderungen des zu versteuernden Einkom-\nBerlin-Klausel\nmensbetrags oder des Jahresarbeitslohns bleiben für\ndas Prämienverfahren unberücksichtigt, wenn der             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Änderung zugrunde liegende Steuerbescheid            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nerst nach Ablauf der Festlegungsfrist rechtskräftig      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prämien-\ngeworden ist.                                            gesetzes auch im Land Berlin."]}