{"id":"bgbl1-1973-110-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":110,"date":"1973-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/110#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-110-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_110.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen (Sportbootführerscheinverordnung)","law_date":"1973-12-20T00:00:00Z","page":1988,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1988                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten\nauf den Seeschiffahrtstraßen\n(Sportbootführerscheinverordnung)\nVom 20. Dezember 1973\nAuf Grund der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3          1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1107), erteilte Fahrerlaub-\nund Satz 2 sowie des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über       nis steht einer Fahrerlaubnis im Sinne des Ab-\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der See-          satzes 1 gleich. Ein nach dieser Verordnung aus-\nschiffohrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II          gestellter Motorbootführerschein gilt als Sportboot-\nS. 833), zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes        führerschein im Sinne des Absatzes 2.\nüber den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 1834), und des § 36 Abs. 3 des\nGesetzes über Ordnunqswldrigkeiten vom 24. Mai                                     §2\n1968 (Bundc~sgesetzbl. I S. 481) wird, hinsichtlich                     Eignung und Befähigung\ndes § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer\nder Finanzen, verordnet:\n1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,\n2. körperlich, geistig und auf Grund seines bis-\n§ 1\nherigen Verhaltens im Verkehr zum Führen eines\nFahrerlaubnis                          Sportbootes geeignet ist und\n(1) Wer auf den Seeschiffahrtstraßen im Sinne         3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes\ndes § 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom                 nachgewiesen hat.\n3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geändert         Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-\ndurch die Verordnung vom 7. Juli 1972 (Bundes-           det haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung\ngesetzbl. I S. 1169), ein Sportboot führen will, be-     des gesetzlichen Vertreters. Die Unterschrift in der\ndarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Ausgenommen          Zustimmungserklärung muß amtlich beglaubigt sein.\nsind\n1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses der Grup-            (2) Ungeeignet zum Führen eines Sportbootes ist,\npen A und B der Schiffsbesetzungs- und Ausbil-       wer über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farb-\ndungsordnung vom 19. August 1970 (Bundes-            unterscheidungsvermögen verfügt oder zur Trunk-\ngesetzbl. I S. 1253) oder eines sonstigen vom        sucht neigt. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann\nBundesminister für Verkehr anerkannten amtli-        die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse\nchen deutschen Befähigungszeugnisses zum Füh-        verlangt werden. Als ungeeignet kann angesehen\nren eines wasserf ahrzeugs auf den Seeschiffahrt-    werden, wer wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs\nstraßen,                                             rechtskräftig bestraft worden ist oder wiederholt\n2. ausländische Inhaber eines von einem anderen          mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen\nStaat ausgestellten und vom Bundesminister für       Schiff ahrtpolizeivorschriften begangen hat.\nVerkehr anerkc:mnten amtlichen Befähigungszeug-         (3) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet\nnisses zum Führen eines Wasserfahrzeugs auf          sind oder die nach Absatz 2 Satz 3 als ungeeignet\nSeeschiff ahrtstraßen,                               angesehen werden können, kann die Fahrerlaubnis\n3. Führer von Sportbooten, die mit einem Motor           unter Auflagen erteilt werden. Die Auflagen sind\nausgerüstet sind, der eine Dauerleistung B nach      im Sportbootführerschein zu vermerken. Tritt nach\ndem Normblatt DIN 6270 des Deutschen Normen-         dem Erwerb der Fahrerlaubnis eine Beschränkung\nausschusses von 5 PS oder weniger abgibt, sowie      der körperlichen Eignung ein, können nachträglich\nSportbooten ohne Motor.                              Auflagen erteilt werden, soweit dadurch die mit\n(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-     dem Mangel der Eignung verbundenen Gefahren\nscheinigung nach dem Muster der Anlage (Sport-           ausgeglichen werden können. Für die Erteilung der\nbootführerschein) nachzuweisen. Der Sportboot-           Auflagen und deren Uberwachung ist der Prüfungs-\nführerschein oder ein in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2     ausschuß zuständig, der die Fahrerlaubnis erteilt\nbezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim Führen          oder erteilt hat.\nvon Sportbooten mitzuführen und den zur Kontrolle\n§3\nbefugten Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nzuhändigen.                                                                     Prüfung\n(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverord-           Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist\nnung vom 17. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 731),    durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll\ngeändert durch die Verordnung vom 21. Oktober            zeigen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse","Nr. 110  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973                      1989\nder für dils Führen eines Sportbootes maßgebenden       den und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen\nschiffahrtpol izei liehen Vorschriften und die zur      Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände be-\nsicheren Führun9 eines Sportbootes auf den See-         stimmt der Bundesminister für Verkehr den Sitz der\nschiffahrtstraßen erforderlichen nautischen und         Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzenden\ntechnischen Kenntnisse ha l und zu ihrer praktischen    und deren Stellvertreter. Die Beisitzer werden von\nAnwendung fi.ihiq ist.                                  den beauftragten Verbänden aus ihnen angehören-\nden Vereinen und von den zuständigen Wasser- und\n§4\nSchiffahrtsdirektionen benannt. Nach Anhörung der\nbeauftragten Verbände kann der Bundesminister für\nBeauftragung                     Verkehr die Bestellung des Vorsitzenden und der\nDer Deut.sehe Moloryachlverband und der Deut-        stellvertretenden Vorsitzenden eines Prüfungsaus-\nsche SerJler-Verband werden beauftragt, nach Maß-       schusses widerrufen oder zurücknehmen.\ngabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durch-             (2) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des\nführung vom Bundesminisler für Verkehr erlassenen       Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter,\nRichtlinien gcnieinsilm über Anträge auf Zulassung      einem von den beauftragten Verbänden und einem\nzur Prüfung zu entscheiden, die Prüfungen abzuneh-      von der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nmen, bei Bestehen der Prüfung Sportbootführer-          tion benannten Beisitzer abgenommen, die mit\nscheine <1uszuslellen sowie nach § 10 Kosten zu er-     Stimmenmehrheit beschließen.\nheben. Sie uni.erstehen hif~rbc~i der Fachaufsicht des\nBundesministers l ür Verkehr, der sich bei der Durch-      (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder\nführung der Fachaufsicht über die Prüfungsaus-          sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und\nschüsse der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen          leitet die Prüfung. Uber den Prüfungsverlauf ist\nAurich, Bremen, Hambur9 und Kiel bedient. Die Zu-       eine Niederschrift aufzunehmen.\nständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen         (4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat\nbestimmt der Bunclesrninister für Verkehr.              der Bewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer\nzu stellen, der eine Fahrerlaubnis haben muß. Der\nPrüfungsausschuß kann ein Sportboot ablehnen,\n§5\nwenn es nicht verkehrssicher ist oder auf Grund\nAntrag                         seiner Bauart, Sicherheitsausrüstung, Größe oder\nTragfähigkeit für die Prüfung ungeeignet ist. Das\n(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Er-\ngleiche gilt, wenn das Sportboot nicht mit den\nteilung der Fahrerlaubnis sind an den Prüfungs-\nGegenständen ausgerüstet ist, die für die in der\nausschuß (§ 6 Abs. 1) zu richten, bei dem der Be-\npraktischen Prüfung auszuführenden Manöver er-\nwerber die Prüfung ablegen will. Der Antrag muß\nforderlich sind.\nfolgende Angaben, Erklärun9en und Unterlagen\nenthalten:                                                 (5) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähi-\n1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und          gung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen,\nAnschrift,                                          ist die Fahrerlaubnis zu erteilen und darüber ein\nSportbootführerschein auszustellen. Besteht ein Be-\n2. ein Lichtbild in der Größe 38 X 45 mm, das den       werber einen Teil der Prüfung nicht, so gilt die\nBewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil er-       Prüfung als nicht bestanden. Bei Nichtbestehen\nkennen läßt,                                        kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf eines\n3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes        Monats abgenommen werden.\nHör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen,\n4. eine Erklärung, daß die Erteilung eines Führungs-                              §7\nzeugnisses nach § 28 Abs. 5 des Bundeszentral-\nregistergesc~tzes zur Vorlage beim Prüfungsaus-                        Ersatzausfertigung\nschuß beantragt worden ist,                            Ist der Sportbootführerschein unbrauchbar gewor-\n5. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaub-      den oder wird glaubhaft gemacht, daß er verloren-\nnis für Sportboote bereits einmal entzogen          gegangen ist, stellen die beauftragten Verbände auf\nworden ist,                                         Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche\nzu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene\n6. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nSportbootführerschein ist abzuliefern.\nvollendet haben, die Zustimmung des gesetz-\nlichen Vertreters (§ 2 Abs. 1).\n§8\n(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zu-\ngelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden                       Entziehung der Fahrerlaubnis\nUnterlagen und das Führunqszeugnis nach Absatz 1            (1) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der\nNr. 4 vorliegen.                                        Inhaber\n§6                           1. körperlich, geistig oder auf Grund seines Ver-\nhaltens im Verkehr zum Führen von Sportbooten\nPrfüungsausi;chuß und Abnahme der Prüfung              nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n(1) Für clie Zulassung zur Prüfung und deren Ab-          geeignet ist,\nnahme wcrclen Prüfun9silus:-;chüsse bestellt, die aus   2. sie durch wissentlich falsche Angaben erschli-\neinem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzen-        chen hat,","1990                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder         5. für die Entziehung der Fahrerlaubnis 24,- DM\nBestechung erwirkt hat oder                         6. für die nachträgliche Erteilung von\n4. eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit der           Auflagen nach § 2 Abs. 3                 10,- DM\nFahrerlaubnis verbunden war.                        7. Reisekosten für die Prüfungsmitglieder\nBesteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber           Bei unentschuldigtem fernbleiben eines Bewerbers\nzum Führen von Sportbooten ungeeignet ist, so           von der Führerscheinprüfung wird eine Gebühr von\nkann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeug-        20,- DM erhoben.\nnisse verlangt werden.\n(2) Die Kosten werden, ausgenommen im Falle\n(2) Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden,         des Absatzes 1 Nr. 4 und Nr. 5, von den Prüfungs-\nwenn der Inhaber nach der Erteilung wegen Gefähr-       ausschüssen im Auftrage des Bundesministers für\ndung des Schiffsverkehrs rechtskräftig bestraft wor-    Verkehr festgesetzt und eingezogen. Im Falle des\nden ist oder wiederholt mit Geldbuße geahndete Zu-      Absatzes 1 Nr. 4 werden die Kosten von den beauf-\nwiderhandlungen gegen Schiffahrtpolizeivorschriften     tragten Verbänden im Auftrage des Bundes-\nbegangen hat.                                           ministers für Verkehr, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5\n(3) Für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die     von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen\nEntscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist die Wasser-       festgesetzt und eingezogen.\nund Schiff ahrtsdirektion Bremen zuständig.\n§ 11\n(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsaus-\nschüsse und die Schiffahrtpolizeibehörden haben                               Uberwachung\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen alle           Die Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie\nTatsachen unverzüglich mitzuteilen, die eine Ent-       einen gültigen Sportbootführerschein oder ein aner-\nziehung rechtfertigen können.                           kanntes Befähigungszeugnis mitführen oder die nach\n(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung.   § 2 Abs. 3 erteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt\nDer Sportbootführerschein ist nach der Entziehung       den Schiff ahrtpolizeibehörden. Schiff ahrtpolizeibe-\nunverzüglich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion       hörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nBremen abzuliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die     Aurich, Bremen, Hamburg und Kiel sowie die ihnen\nEntziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der        nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter und\nsofortige Vollzug der Entziehung angeordnet wor-        das Kanalamt Kiel-Holtenau; diese bedienen sich der\nden ist.                                                Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder\nnach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem\n(6) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen\nBund und den Ländern über die Ausübung der schiff-\nkann Fristen und Bedingungen für die Erteilung\nfahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1\neines neuen Sportbootführerscheins festsetzen.\nNr. 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\n§9                            auf dem Gebiet der Seeschiffahrt).\nVerzeichnis                                                    § 12\n(1) Die beauftragten Verbände führen gemeinsam                         Ordnungswidrigkeiten\nein Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. In\ndas Verzeichnis sind das Datum der Fahrerlaubnis           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2\nund gegebenenfalls der Verlust des Sportbootfüh-        des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nrerscheins und das Datum der Erteilung einer Er-        Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vorsätzlich\nsatzausfertigung des Sportbootführerscheins einzu-      oder fahrlässig\ntragen; bei Entzug der Fahrerlaubnis sind auch der      1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die\nGrund sowie die Frist zu vermerken, innerhalb               dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben,\nderer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden      2. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes an-\ndarf.                                                       ordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug\n(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur             führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis\nan die Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und         (§ 1 Abs. 1) nicht hat,\nPolizeibehörden erteilt werden, soweit dies im          3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführer-\nöffentlichen Interesse liegt und gesetzliche Vor-           schein, ein in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-\nschriften nicht entgegenstehen.                             zeichnetes Befähigungszeugnis oder einen nach\n§ 1 Abs. 3 anerkannten Motorbootführerschein\n§ 10\nbeim Führen von Sportbooten nicht mitführt oder\nKosten                              einer zur Kontrolle befugten Person auf Verlan-\n(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden             gen zur Prüfung nicht aushändigt,\nerhoben                                                 4. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Abs. 3 zu-\n1. für die Ablehnung eines Antrages         16,- DM         widerhandelt oder\n2. für die Abnahme der Führerscheinprü-                 5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Ent-\nfung                                    46,-DM          ziehung der Fahrerlaubnis den Sportbootführer-\n3. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis                    schein nicht abliefert.\nnach Prüfung oder für die Ausstellung                  (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\neiner Ersatzausfertigung nach § 7       20,- DM     dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\n4. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis                auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Aurich,\nohne Prüfung nach § 13                  14,- DM     Bremen, Hamburg und Kiel übertragen.","Nr. 110 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973                     1991\n§ 1]                                                     § 14\nErteilung einer rahrerhmbnis ohne Prüfung                               Berlin-Klausel\n(1) Ce~Jen VorL:_1ge eines nach bisheriger Ubung          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nbis zum Td~Jc der Verkündung dieser Verordnung            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nvom ÜE:'ULschen Motoryachtverband oder vom Deut-          setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\nschen Segler-Verband erteilten Fertigkeitszeugnis-        über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nses für Segelboole mit Hilfsmotor wird von den be-        Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\nauftragten Verbänden gemeinsam innerhalb eines\nJahres nach Inkrnfttreten der Verordnung eine Fahr-\n§ 15\nerlaubnis ohne Ablegung einer Prüfung erteilt, so-\nfern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertig-                            Inkrafttreten\nkeitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen           Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme der §§ 1\ndieser Verordnung enlsprochen haben.                      und 12 für Führer von Segelbooten mit Hilfsmotor\n(2) Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses          von mehr als 5 PS, am 1. Januar 1974 in Kraft; am\nder Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und           gleichen Tage tritt die Motorbootführerscheinver-\nAusbildunrJsordnung, eines amtlichen Motorbootfüh-        ordnung vom 17. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. II S.\nrerscheins oder eines sonstigen nach § 1 Abs. 1           731), geändert durch die Verordnung vom 21. Okto-\nSatz 2 Nr. 1 anerkannten amtlichen deutschen Befä-        ber 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1107), außer Kraft.\nhigungszeugnisses können die beauftragten Ver-            Die §§ 1 und 12 treten für Führer von Segelbooten\nbände gemeinsam auf Antrag eine Fahrerlaubnis er-       · mit Hilfsmotor von mehr als 5 PS am 1. April 1974\nteilen.                                                   in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","1992                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnlage zur Sportbootführerscheinverordnung\nRiicl11,cite                                                 Vorderseite\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\n'rlw lioldcir ol lhis licc1wc is cntitlcd lo operale\n,my mol:or--cquippcd yucht on the watcr ways\nfor Sednoinn vesscls d!Hl on !hc COdslal walers.\n(§ 1    of I lic  ;crrnan   yi:tdll  !icence regulations                            (Bundesadler)\nof l)(~('()llilw1 20, D73, issucd by the Federal\nMinisl.('r of Transpo!I, puhlished in Bundesgesetz-                             SPORTBOOT-\nblatt J p. l !!BB)\nLe dötenteur de ce cerUfical. de capacite est auto-\nFOHRERSCHEIN\nrise ü conduire un bateau de plaisance\nsur Ies voies d'eau maritimes et sur ]es voies navi-\ngdbles du littoral.\n(§ 1 du decret allem.and concermmt la conduite des\nbnteaux de pla.isance, rendu par le Ministre Federal\n· des Transports en date du 20 decembre 1973 et\npubli.<'! dctns Bundesgesetzblatt I, p. 1988)\n105 mm\nInnenseiten\nIlerrn\nFrau\nFrüulcin\ngeboren am:\nLichtbild\nw~boren in:\nwohnhaf\"t in:                                                            (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nwird hiermit der SporlbootJührerschcin\nNr.                                                                         (Ort und Datum der Ausstellung)\nerteilt Der Inhaber ist bcrechti9t, ein Sportfahrzeug\ncrnJ den Seeschiffahrtstraßen der Bundesrepublik\nDeutschfond zu führen (§ l der Sportbootführer-                          Der Bundesminister für Verkehr\nsdwinvc!rordnunq vom 20. D<'ZPrnber 1973, Bundes-                                         I. A.\nueselzbl. l S. 1988)                                                    Deutscher Motoryachtverband e, V.\n/\\ ullduen rnHh § 2 Abs, 3 d(~r Sportbootführerschcin-                    Deutscher Segler-Verband e. V.\nverordnung\n(Unterschrift)\n210 mm"]}