{"id":"bgbl1-1973-110-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":110,"date":"1973-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/110#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-110-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_110.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs","law_date":"1973-12-21T00:00:00Z","page":1987,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 110    Tug der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1973                      1981\nGesetz\nüber eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs\nVom 21. Dezember 1973\nDer Bundesta~J hal mit Zustimmung des Bunde,s-                                   § 6\nra tes das folgende Gesetz beschlossen:                     (1) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\n§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\n§ 1                           deszwecke (StatGes) an die fachlich zuständigen\nUber den grenzüberschreitenden Straßengüterver-       obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von\nkehr wird eine Bundesstatistik durchgeführt.             diesen bestimmten Stellen ist auf Anforderung zu-\nlässig.\n§ 2                              (2) Die §§ 12 und 13 des Gesetzes über die Sta-\nDie Statistik erstreckt sich auf alle Fahrzeuge des   tistik für Bundeszwecke sind auf Personen, die bei\nStraßengüterverkehrs, die beladen oder leer im Ver-      Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben zuge-\nkehr zwischen dem Geltungsbereich des Gesetzes           leitet werden, entsprechend anzuwenden.\nund dem Ausland oder im Durchgangsverkehr in\nden Geltungsbereich des Gesetzes ein- oder aus\ndiesem ausfahren.                                                                   § 7\n§ 3                              Die Durchführung der Statistik obliegt im Rah-\nEs werden folgende Tatbestände erhoben:               men der für die Bundesstatistiken geltenden Bestim-\nmungen dem Kraftfahrt-Bundesamt.\n1. Angaben über die Art, di,e Größe und das Hei-\nmatland der Transportfahrzeuge und der Trans-\nportgefäße;\n§ 8\n2. die Nationalität und das amtliche Kennzeichen\ndes Motorfahrzeugs;                                      Die Vorschriften über die statistische Erfassung\naller Beförderungsleistungen im gewerblichen Güter-\n3. die Verkehrsart;                                      fernverkehr und im Werkfernverkehr nach §§ 57\n4. die Länge der im Inland zurückgelegten Fahr-          und 52 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der\nstrecke;                                              Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember\n1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert\n5. der Beladeort und das Beladeland;\ndurch da,s Zweite Gesetz zur Änderung des Güter-\n6. der Entlcideorl und das Entladeland;                  kraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bun-\n7. die Art der beförderten Güter;                        desgesetzbl. I S. 2149), bleiben durch dieses Gesetz\nunberührt.\n8. das Bruttogewicht der Ladung, getrennt nach\nGüterarten.                                                                      § 9\n§ 4                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAuskunftspflichlig sind die Fahrzeugführer.           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 5\nAnmeldestellen sind cHe Grenzzollstellen und an-                                § 10\ndere für die Kontrolle an der Grenze zuständige             Dieses Gesetz tritt zwei \\Vochen nach seiner Ver-\nStellen der Zollverwallung.                              kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen"]}