{"id":"bgbl1-1973-110-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":110,"date":"1973-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/110#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-110-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_110.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses","law_date":"1973-12-21T00:00:00Z","page":1985,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1985\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1973                                                                                           1 Nr. 110\nTag                                                      Inhalt                                                                                        Seite\n21. 12. 7J  Gesetz über die Gewiihrung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1985\n21. 12. 73  Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs . . . . . . . . . . . . . .                                            1987\n20. 12. 73  Verordnun!J über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den\nSees eh i ff,du1 s I rn ßc·n (Sportbootfü hrerscheinverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1988\nW,11-1:i\n21. 12. 73  Vc)rordnunq (iber die Ilöhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1974 .... •                                                     1993\n9500-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzbli!lt Teil II Nr. 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1994\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1994\nRt~cht.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1995\nGesetz\nüber die Gewährung eines einmaligen Heizölkostenzuschusses\nVom 21. Dezember 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          2. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2\nrates das folgendE~ Gesetz beschlossen:                                        des Bundessozialhilfegesetzes oder ergänzende\nHilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 1 des\nBundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen\n§ 1                                           erhalten, die das Bundesversorgungsgesetz für\n(1) Zum einmaligen Ausgleich von Härten, die                                 entsprechend anwendbar erklären;\ndurch den Anstieg der Preise für leichtes Heizöl                         3. deren monatliches Einkommen das Zweieinhalb-\nverursacht werden, wird ein Heizölkostenzuschuß                                 fache des auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundes-\n(Zuschuß) nach Maßgabe, dieses Gesetzes gewährt.                                sozialhilfegesetzes festgesetzten Regelsatzes nicht\nübersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 160\n(2) Der Zuschuß wird ~Jewährt, wenn                                         Deutsche Mark für jede weitere Person, die im\n1. leichtes Heizöl in der Zeit vom 15. Oktober 1973                             Haushalt des Berechtigten lebt und von ihm\nbis zum 14. April 1974 zum Beheizen von eigen-                              überwiegend unterhRlten wird.\ngenutztem Wohnrullm bezogen worden ist oder                               (2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1\n2. bei Sammel- oder Fernheizung sich die Heizungs-                        Nr. 3 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bun-\nkosten für eigengenutzlcn Wohnraum wegen des                          dessozialhilfegesetzes.\nAnstiegs der Preise für leichte,S Heizöl, das in                           (3) Werden in dem in § .1 Abs. 2 bezeichneten\ndiesem Zeitraum bezo9tm worden ist, erhöht                            Zeitraum nicht mehr als zweihundert Liter leichtes\nhaben oder erhöhen werden.                                            Heizöl bezogen, wird kein Zuschuß gewährt.\n§ 2\n§    3\nDer Zuschuß beträgt für Haushalte mit einer Per-\n(1) Den Zuschuß erhi:lltPn alleinst(!hende Personen                    son 100 Deutsche Mark. Er erhöht sich für jede\nund Haushalls vorstände,                                                  weitere im Haushalt lebende und bei der Ermittlung\n1. denen für einen Zeit.raum innerhalb der in § 1                         des Wohngeldes oder des Einkommens nach § 2 be-\nAbs. 2 bezeichneten Frist Wohngeld nach dem                           rücksichtigte Person um 50 Deutsche Mark bis zu\nZweiten Wolrngc!ld~Jf!selz ~Jewährt worden ist;                       einem Höchstbetrag von 300 Deutsche Mark.","1986                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 4                                                       § 6\nWird ntlchqcwicsen, daß in dem in § 1 Abs. 2 be-         Zu Unrecht empfangene Zuschüsse sind zurückzu-\nzeichneten Zeitraum leichtes Heizöl für mehr als         zahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Ge-\n1 500 Deutsche Mark bezogen und verbraucht wor-          währung des Zuschusses vom Empfänger zu ver-\nden ist, so können neben dem sich aus § 3 ergeben-       treten ist.\nden Betrag bis zu 70 vom Hundert des 1 500 Deut-\n§ 7\nsche Mark überstei9enden Betrages erstattet werden,\nwenn und soweit dies zum Ausgleich besonderer               Zuschüsse, die von einem Land bezahlt worden\nHärten erforderlich ist. Entsprechendes gilt für         sind, werden ihm vom Bund zu zwei Dritteln er-\nWohnraum, der durch Sammel- oder Fernheizung             stattet.\nbeheizt wird.                                                                       § 8\n§ 5                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist       leichtfertig im Zusammenhang mit der Beantragung\nbis zum 30. Juni 1974 an die von der Landesregie-        eines Zuschusse,s\nrung beslimmle Stelle zu richten.                        1. eine unrichtige Rechnung oder Bescheinigung nach\n(2) Der Bezug des leichten Heizöls ist nachzu-            § 5 Ahs. 2 ausstellt oder\nweisen                                                   2. a) eine unrichtige Rechnung oder Bescheinigung\n1. durch Vorlage der Rechnungen, auf denen die                   nach § 5 Abs. 2 vorlegt oder\nNummern der Erlaubnisscheine zum Bezug und               b) eine unrichtige Versicherung nach § 5 Abs. 3\nzur steuerbegünstigten Verwendung von Gasöl                  abgibt.\nzum unmittelbaren Verheizen nach § 8 Abs. 2 des\nMineralölsleuer9esetzes (Heizölerlaubnisschein)          (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nvermerkt sind,                                       kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche\n2. bei an eine Sctmmel- oder Fernheizung ange-           Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2\nschlossenem Wohnraum durch Vorlage einer Be-         kann mit einer Geldbuße geahndet werden.\nscheini9ung, aus der sich ergibt, daß für die Hei-\nzung in der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Frist leich-                             § 9\ntes Heizöl bezogen worden i,st oder daß sich die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nHeizungskosten für diesen Zeitraum wegen des\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAnstiegs der Preise für in dieser Frist bezogenes\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nleichtes Heizöl erhöht haben oder erhöhen wer-\nden.\n§ 10\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist schrift-\nlich zu versichern, daß der Wohnraum mit leichtem           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nHeizöl beheizt wird.                                     kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}