{"id":"bgbl1-1973-11-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":11,"date":"1973-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Aufhebung der Kakaozoll-Vergütungsordnung","law_date":"1973-02-02T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["81\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                      A usgcgchen zu Bonn am 14. Februar 1973                                                                                          Nr.11\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n2.2. 73  Verordnung zur Aufhebung der Kakaozoll-Vergütungsordnung                                                                                          81\n613-4-2-1\n7. 2. 73 Neunte Ve, ordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . .                                                          82\n7832-1-4\n8. 2. 73 Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von\nSignalleuchten in cler Moselschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          84\n~1501-2'!, 9501-28\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     94\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          94\nVerordnung\nzur Aufhebung der Kakaozoll-Vergütungsordnung\nVom 2. Februar 1973\nAuf Grund des Gesetzes über die Vergütung des                           gehalt der Waren entsprechende Menge an Kakao-\nKakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren in der                          bohnen vor dem 1. Juli 1973 Zoll erhoben worden\nFassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1939                               ist.\n(Reichsgesetzbl. I S. 1100) in Verbindung mit Arti-                            (2) Der Vergütungsantrag für den letzten Ver-\nkel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Grund                          gütungsabschnitt des Jahres 1973 muß spätestens\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung und                        bis zum 20. Januar 1974 gestellt werden; auf Grund\ndes § 6 Abs. 2 des Anteilzollgesetzes vom 27. De-                         später gestellter Anträge wird Kakaozollvergütung\nzember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert                         nicht gewährt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes über Umstellung der                                                                       Artikel 2\nAbgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 995), wird verordnet:                                    Die Kakaozoll-Vergütungsordnung vom 14. Sep-\ntember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 592) wird aufge-\nhoben.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n(1) Kakaozollvergütung nach Maßgabe der Kakao-\nsie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nzoll-Vergütungsordnung vom 14. September 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 592) wird für vergütungsfähige\nKakaowaren und kakaohaltige Waren, die in der                                                                          Artikel 4\nZeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1973 aus-                                Artikel 2 tritt am 1. April 1974 in Kraft. Im\ngeführt worden sind, nur noch dann gewährt, wenn                          übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der Ver-\nder Hersteller nachweist, daß für eine dem Kakao-                         kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Februar 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}