{"id":"bgbl1-1973-109-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":109,"date":"1973-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/109#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-109-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_109.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 - WoBauÄndG 1973)","law_date":"1973-12-21T00:00:00Z","page":1970,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1970                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965\nund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n(Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 - WoBauÄndG 1973)\nVom 21. Dezember 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   bestimmten     Personenkreises    vorbehalten\nra les das folgende Gesetz beschlossen:                           worden, so darf der Verfügungsberechtigte\nsie für die Dauer des Vorbehalts einem\nArtikel 1                               Wohnberechtigten nur zum Gebrauch über-\nlassen, wenn sich aus der Bescheinigung\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965                     außerdem ergibt, daß er diesem Personen-\nDas Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung                   kreis angehört. Ist für eine gemäß Satz 1\nvon Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz                       vorbehaltene Wohnung, für die die öffent-\n1965 --- WoBindG 1965          ) in der Fassung der Be-           lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Januar\nkanntmdchung vom 28. Jcmuar 1972 (Bundesgesetz-                   1966 bewilligt worden sind, ein nach § 5\nblatt I S. 93), gei:indc~rL durch das Dritte Gesetz zur           Abs. 3 Sätze 1 und 3 bezugsberechtigter An-\nÄnderung des Schlußl.errnins für den Abbau der                    gehöriger dieses Personenkreises nicht zu\nWohnungszwangswirtschaft und über weitere Maß-                    ermitteln, so gilt Absatz 2 Satz 2 mit der\nnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im                     Maßgabe, daß die Genehmigung für andere\nLand Berlin vorn 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I              wohnberechtigte Angehörige dieses Perso-\nS. 2051) und das Zweite Ceset.z zur Anderung miet-                nenkreises zu erteilen ist. Satz 2 gilt ent-\npreisrechtlicher Vorschriften in der kreisfreien Stadt            sprechend für Genossenschaftswohnungen\nMünchen und im Lmdkreis München sowie in der                      und für Wohnungen, die gemäß Absatz 5\nFreien und Hansestadt I lamburg vom 30. Oktober                   oder zugunsten der in § 53 des Zweiten\n1972 (Bundesgesetzbl. r S. 2054), wird wie folgt ge-              Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Perso-\nändert:                                                           nenkreise gebunden sind.\"\n1. § 2 wird wie folgt sJeündert:                              c) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:\na) Die Uberschrift erllält die Fassung: ,,Siche-               ,, (7) Wenn der Inhaber der Wohnberechti-\nrung der Zweckbestimmung\".                                gungsbescheinigung oder der entsprechend\nBerechtigte verstorben oder aus der Woh-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           nung ausgezogen ist, darf der Verfügungs-\n,, (3) Der Verfügungsberechtigte und der In-            berechtigte die Wohnung dessen Haushalts-\nhaber einer öffentlich geförderten Wohnung                angehörigen nur nach Maßgabe der Absätze\nsind verpflichtet,                                        1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; haus-\nstandszugehörigen Familienangehörigen, die\na) der zuständigen Stelle auf Verlangen\nnach § 569a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nAuskunft zu erteilen und Einsicht in ihre\nbuches in das Mietverhältnis eingetreten\nUnterlagen zu gewähren und\nsind, und dem Ehegatten darf die Wohnung\nb) dem Beauftragten der zuständigen Stelle                auch ohne Ubergabe einer Wohnberechti-\ndie Besichtigung von Grundstücken, Ge-              gungsbescheinigung zum Gebrauch überlas-\nbäuden, Wohnungen und Wohnräumen                    sen werden.\nzu gestatten,\n(8) Der Verfügungsberechtigte, der eine\nsoweit dies zur Sicherung der Zweckbestim-                Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5\nmung der Wohnungen nach diesem Gesetz                     und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der\nerforderlich ist und die nach den Absätzen 1              zuständigen Stelle da,s Mietverhältnis zu\nund 2 beschafften Unterlagen und Auskünfte                kündigen und die Wohnung einem Woh-\nnicht ausreichen.\"                                        nungsuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7\nzu überlassen. Kann der Verfügungsberech-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\ntigte die Beendigung des Mietverhältnisses\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Datum „ 1. Januar             durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so\n1964\" durch das Datum „1. Januar 1966\" er-                kann die zuständige Stelle von dem Inhaber\nsetzt.                                                    der Wohnung, dem der Verfügungsberech-\ntigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nüberlassen hat, die Räumung der Wohnung\n,, (3) Ist die Wohnung bei der Bewilligung              verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber\nder öffontlich(m Mittel für Angehörige eines              der Wohnung vor dem Bezug eine Bestäti-","Nr. 109 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973                         1971\ngung nach § 18 J\\bs. 2 erhallen hat, daß die             gungsberechtigte eine frei- oder bezugsfertig\nWolmung nicht eine öffentlich geförderte                 werdende Wohnung nur einem von der zustän-\nWohnung sei.\"                                            digen Stelle benannten Wohnungsuchenden zum\nGebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle\n3. § 5 wird wie folgl geändert:                                 hat dem Verfügungsberechtigten mindestens\ndrei wohnberechtigte Wonnungsuchende zur\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                         Auswahl zu benennen. Für die Benennung gel-\n,,(1) Die Bescheinigung über die Wohnbe-               ten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2,\nrechtigung ist einem Wohnungsuchenden                    Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der\nauf Antrag von der zuständigen Stelle zu                 Rechtsverordnung nähere Bestimmungen dar-\nerteilen, wenn das Gesamteinkommen die                   über getroffen werden, nach welchen weiteren\nsich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-               Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.\"\nbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze\nnicht übersteigt. Die Bescheinigung kann er-          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nteilt werden,\na) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz l wird das Zitat\na) wenn das Gesamteinkommen die Ein-                         ,,§ 5 Abs. 1 und 2\" ersetzt durch das Zitat\nkommensgrenze nur unwesentlich über-                    ,,§ 5 Abs. l Sätze 1, 3 und 4 und Abs. 2\".\nsteigt,\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nb) wenn das Gesamteinkommen die Ein-\nkommensgrenze um nicht mehr als                         ,,Die Genehmigung kann erteilt werden,\n40 vom Hundert übersteigt und der Woh-                  wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1\nnungsuchende durch den Bezug der Woh-                   Satz 2 erfüllt sind; bezüglich der Woh-\nnung eine andere öffentlich geförderte                  nungsgröße gilt Satz 1 ent,sprechend.\";\nWohnung freimacht, deren Miete, bezo-                   der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dabei wird\ngen auf den Quadratmeter Wohnfläche,                    das Wort „Jahreseinkommen\" durch das\nniedriger ist oder deren Größe die für                  Wort „Gesamteinkommen\" ersetzt.\nihn angemessene Wohnungsgröße über-\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende\nsteigt, oder der Wohnungsuchende eine\nSätze 2 bis 4 ersetzt:\nsonstige Wohnung auf Grund von Maß-\nnahmen des Sti::idtebaus oder der Ver-                  „Ist die Größe der Hauptwohnung wegen\nkehrsplanung aufgeben muß und der                       der Aufnahme eines oder mehrerer Ange-\nWolmungswechsel nach den örtlichen                     höriger nicht mehr angemessen, so kann die\nwohnungsw irl.sclw [tlichen Verhältnissen               Genehmigung versagt werden, wenn diese\nün üffcnLlichcn lnlc;rcssc liegt oder                  in der zweiten Wohnung einen eigenen\nHaushalt führen könnten und ihr Gesamtein-\nc) wenn die Versaqunu der Bescheinigung\nkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-\nfür den Wohnun~isuchenden aus sonsti-\nten Wohnungsbaugesetzes ergebende Ein-·\ngen Gründen eine besondere Härte be-\nkommensgrenze übersteigt. Die Genehmi-\ndeuten würde.\ngung kann befristet oder bedingt erteilt wer-\nFür die~ Ermil.Uung des Gesamteinkommens                     den. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend an-\nist § 25 Abs. 2 und 3 des Zweiten Woh-                       zuwenden, wenn die Hauptwohnung einem\nnungsb,rngesctzes anzuwenden. Zur Familie                    Angehörigen des Verfügungsberechtigten\ndes Wohnungsuchenden rechnen die in § 8                      überlassen ist.\"\nAbs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes bezeichneten Angehörigen.\"                      d) In Absatz 5 werden die Worte „ von ihm\nnicht benutzte\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Jahres-\neinkommen\" durch das Wort „Gesamtein-                    e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nkommen\" ersetzt; das Datum „ 1. Januar                         ,, (6) Der Verfügungsberechtigte,    der eine\n1964\" wird durch düs Datum „1. Januar 1966\"                  Wohnung entgegen den Absätzen 1 bis 5\nersetzt.                                                     selbst benutzt oder leerstehen läßt, hat sie\nauf Verlangen der zuständigen Stelle einem\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Datum „31. De-                    Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Ge-\nzember 1963\" durch das Datum „31. Dezem-                     brauch zu überlassen.\"\nber 1965\" ersetzt.\n4. § Sa erhält folgende Fassung:                             6. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,§ Sa\na) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende des\nersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt\nSondervorschriften für Gebiete                      und angefügt:\nmit erhöhtem Wohnungsbedarf\n„das gleiche gilt, soweit ein überwiegendes\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,                      öffentliches Interesse oder ein überwiegen-\nfür Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf                          des berechtigtes Interesse des Verfügung~,-\nRechtsverordnungen zu erlassen, die befristet                    berechtigten oder eines Dritten an der Frei-\noder unbefristet bestimmen, daß der Verfü-                       stellung besteht.\"","1972                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nb) Absatz l Satz 2 Halbsalz 2 wird gestrichen.               einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt wer-\nden, sofern die Gebäude oder Wirtschaftseinhei-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nten in örtlichem Zusammenhang stehen, die\n,, (2) Will der Verfügungsberechtigte eine           Wohnungen keine wesentlichen Unterschiede\nWohnung in einem Gebäude, in dem er                    in ihrem Wohnwert aufweisen und die Bewirt-\nselbst eine Wohnung bewohnt, einem An-                 schaftung der Gebäude oder Wirtschaftseinhei-\ngehörigen zum Gebrauch überlassen, de,ssen              ten durch die Zusammenfassung erleichtert\nGesamteinkommen die Einkommensgrenze                   wird. In die neue Wirtschaftlichkeitsberech-\nnach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-              nung sind die bisherigen Gesamtkosten, Finan-\ngesetzes übersteigt, so kann die zuständige            zierungsmittel und laufenden Aufwendungen zu\nStelle den Verfügungsberechtigten von den              übernehmen. Die sich hieraus ergebende neue\nBindungen nach § 4 Abs. 2 und 3 freistellen.\"          Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der\nBewilligungsstelle. Die öffentlichen Mittel gel-\nd) In Absatz 3 wird ein neuer Satz 1 eingefügt:\nten als für sämtliche Wohnungen der neuen\n„Die Freistellung kann befristet, bedingt              Wirtschaftseinheit bewilligt.\"\noder unter Auflagen, insbesondere auch\nunter der Verpflichtung zu Ausgleichszah-           9. In § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nlungen in angemessener Höhe, erteilt wer-\nden.\";                                                     ,, (7) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter\noder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die\nder bisherige einzige Satz wird Satz 2.\nUberlassung der Wohnung Waren zu beziehen\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         oder andere Leistungen in Anspruch zu nehmen\noder zu erbringen hat, ist unwirksam. Satz 1\n,, (4) Wurde die Freistellung auf eine be-\ngilt nicht für die Uberlassung einer Garage,\nstimmte Zeiteinheit befristet und ist die Frist\neines Stellplatzes oder eines Hausgartens und\nabgelaufen, so ist § 4 Abs. 8 sinngemäß an-\nfür die Ubernahme von Sach- oder Arbeits-\nzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die Freistel-\nleistungen, die zu einer Verringerung von Be-\nlung unter einer aufschiebenden oder einer\nwirtschaftungskosten führen. Die zuständige\nauflösenden Bedingung erteilt wurde und die\nStelle kann eine Vereinbarung zwischen dem\naufschiebende Bedingung nicht eingetreten\nVerfügungsberechtigten und dem Mieter über\noder die auflösende Bedingung eingetreten\ndie Mitvermietung von Einrichtungs- und Aus-\nist.\"\nstattungsgegenständen genehmigen; sie hat die\nGenehmigung zu versagen, wenn die verein-\n7. § Ba wird wie folgt geändert:                                barte Vergütung offensichtlich unangemessen\nhoch ist.\"\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„In der Wirtschaftlichkeitsberechnung darf         10. In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nfür den Wert der Eigenleistung, soweit er\n15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bau-               „Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich\nvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung             die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben,\nvon 4 vom Hundert angesetzt werden; für                 wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der\nden darüber hinausgehenden Betrag darf an-              Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Be-\ngesetzt werden                                          ginn des der Erklärung vorangehenden Kalen-\nderjahres zurück, sofern der Vermieter die Er-\na) eine Verzinsung in Höhe des markt-                   klärung innerhalb von drei Monaten nach\nüblichen Zinssatzes für erststellige Hypo-       Kenntnis von der Erhöhung abgibt.\"\ntheken, sofern die öffentlichen Mittel vor\ndem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,\n11. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in             gefaßt:\nHöhe von 6,5 vom Hundert.\"\n,, (3) Die Genehmigung kann erteilt werden,\nb) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende                wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse\nFassung:                                                oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse\ndes Verfügungsberechtigten oder eines Dritten\n„Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt               an der Verwendung oder Änderung der Woh-\nder Erhöhung der laufenden Aufwendungen,                nung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die Geneh-\nlängstens jedoch drei Monate vor Stellung               migung kann befristet, bedingt oder unter Auf-\neines Antrags mit prüffähigen Unterlagen                lagen, insbesondere auch unter der Verpflich-\nzurück;\".                                               tung zu Ausgleichszahlungen in angemessener\nHöhe, erteilt werden.\n8. § 8b erhält folgenden Absatz 7:                                    (4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2\n,, (7) Die Bewilligungsstelle kann zustimmen,               zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zustän-\ndaß demselben Eigentümer gehörende Gebäude                   digen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf\nmit öffentlich geförderten Wohnungen, die bis-               seine Kosten wiederherzustellen und die Woh-\nher selbständige Wirtschaftseinheiten bildeten,              nung einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum\noder mehrere bisherige Wirtschaftseinheiten zu               Gebrauch zu überlassen.\"","Nr. 109  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973                              1973\n12. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          16. § 18 a wird wie folgt geändert:\n,, (1) Werden die Zubehörrüume einer öffent-                  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nlich gefördPrl.en Wohnung ohne~ Genehmigung                               ,, (1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des\nder Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder                             Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6\nWohnunqen üusgebaut, so gelten auch diese                             des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die vor\nals öffentlich gefördert.\"                                            dem 1. Januar 1960 als öffentliche Baudar-\nlehen bewilligt worden sind, sind auf Ver-\n13. § 15 Abs. 2 wird wie fol~Jl. gefaßt:                                  langen der darlehnsverwaltenden Stelle mit\neinem Zinssatz bis höchstens 4 vom Hundert\n,, (2) Sind die öfrentl ichcn Mittel für eine Woh-\njährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zins-\nnung lediglich als Zuschüsse zur Deckung der\nerhöhung vertraglich ausdrücklich ausge-\nlaufenden /\\ ufw<rndn nucn oder als Zinszu-\nschlossen ist.\"\nschüsse bcwilli~Jl worden, so gilt die Wohnung\nals öffentlich ~Jclördcrt:                                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte             „nach\ndem 31. Dezember 1956, jedoch vor             dem\na) bis zum /\\bl,rnf des dritten Kalenderjahres\n1. Januar 1960\" ersetzt durch die Worte      „nach\nDdch dem K,lil~ndc'rjilhr, in dem die Zu-\ndem 31. Dezember 1959, jedoch vor             dem\nschüss() lc)l.zl.mdlig ~J(~z,ihH wPnlcn,\n1. Januar 1963\".\nb) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschüsse\nc) In Absatz 3 wird das Datum „ 1. Januar 1960\"\nlctzl.rndlig gezühlt werden, sofern die Zu-\nersetzt durch das Datum „ 1. Januar 1963\".\nschüsse für eine Wohnung der in § 16 Abs. 1\nScJtz 2 Bud1sldhc~n a und b bezeichneten Art\nbewilliqt worden sind und die Zahlung plan-           17. § 18 b wird wie folgt geändert:\nnüißig cinqeslcJlt odPr ,rnf weitere Auszah-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 18a\nJun~J verzichl.cl. wurde'; § 16 Abs. 3 und 4 gilt               Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2\" ersetzt\nentsprechend.                                                   durch,,§ 18a Abs. 2 Satz 2\".\n§ 17 bleibt un berührl.\"\nb) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n„In den Fällen des § 18 a Abs. 2 ist in der\n14. In § 16 Abs. l wird Satz 2 durch folgende Sätze                       Mitteilung darauf hinzuweisen, daß die neue\nersetzt:\nJahresleistung nur insoweit geschuldet wird,\n„Bei einer Rückzahlung oder Ablösung nach                             als durch sie die für die Wohnungen des Ge-\nMaßgabe des Satzes 1 gilt abweichend hiervon                          bäudes oder der Wirtschaftseinheit zulässige\na) eine eigengenutzte Wohnung in einem                                Durchschnittsmiete nicht um mehr als\nEigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer                       0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-\nKleinsiedlung,                                                  fläche monatlich erhöht wird.\"\nb) eine eigengenutzte Eigentumswohnung, die\nnicht durch Umwandlung einer als Mietwoh-             18. In § 18c Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 18a Abs. 1\nnung geförderten Wohnung entstanden ist,                  oder 2\" jeweils ersetzt durch,,§ 18a Abs.2\".\nc) eine sonstige Wohnung, für die kein höheres\nöffentliches Baudarlehen als 1 000 Deutsche           19. § 18 d Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMark bewilligt worden war,\na) In Satz 1 wird das Datum „ 1. Januar 1960\"\nbis zum Zeitpunkt der Rückzahlung, bei einer                          ersetzt durch das Datum „1. Januar 1963\".\nAblösung bis zum Zeitpunkt der Nachzahlung\ndes Schuldnachlusses als öffentlich gefördert.                  b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 15 Abs. l Satz 2 gilt entsprechend, im Fall                          ,, Würde infolge der Herabsetzung von Zins-\ndes Satzes 2 jedoch mit der Maßgabe, daß die                          und Tilgungshilfen, die nach dem 31. Dezem-\nWohnung mindestens bis zu dem Zeitpunkt als                           ber 1959 bewilligt worden sind, die für die\nöffentlich gefördert gilt, zu dem die Zuschüsse                       Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-\nletztmalig gezahlt werden.\"                                            schaftseinheit zulässige Durchschnittsmiete\num mehr als 0,30 Deutsche Mark je Qua-\n15. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                           dratmeter Wohnfläche monatlich überschrit-\nten werden, so ist die Herabsetzung insoweit\n,,§ 18                                   unwirksam, als dieser Betrag überschritten\nBestätigung                                   wird.\"\n(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfü-\ngungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von            20. In § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwelchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr                       ,, (3) Dem Verfügungsberechtigten           steht   ein\nals öffentlich gefördert gilt.                                  von ihm Beauftragter gleich.\"\n(2) Die zuständige Stelle hat einem Woh-\nnungsuchen den auf dessen Verlangen schriftlich             21. In § 21 Satz 1 wird das Zitat der Vorschriften\nzu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen                  des ,,§ 4 Abs. 2, 3 und 6 sowie der §§ 5, 7 bis 12\"\nwill, eine neugeschaffene öffentlich geförderte                 ersetzt durch das Zitat ,,§ 4 Abs. 2, 3, 6 bis 8\nWohnung ist.\"                                                   sowie der §§ 5, 7 bis 11 \".","1974                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n22. § 22 erhält folgende Fassung:                                nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt,\n,,§ 22                               kann die zuständige Stelle durch Verwal-\ntungsakt von dem Verfügungsberechtigten\nBergarbeiterwohnungen\nGeldleistungen bis zu 6 Deutsche Mark je\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf             Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung\nWohnungen, die nach dem Gesetz zur Förde-                    monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht,\nrung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-                   erheben.\"\nlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundes-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngesetzbl. I S. 865), zuletzt geändert durch da•s\nDritte GesPtz zur Anderung des Gesetzes zur                      ,, (4) Die zuständige Stelle hat die nach Ab-\nFörderung des BergMbeiterwohnungsbaues im                    satz 1 eingezogenen Geldleistungen an die\nKohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bundes-                   Stelle abzuführen, welche die für- das Woh-\ngesetzbl. I S. 909), gefördert worden sind, nach             nungs- und Siedlungswesen zuständige ober-\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.                      ste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\n(2) An die Stelle der \\'Vohnberechtigung im               bau einzusetzen.\"\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nim Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2           24. § 26 wird wie folgt geändert:\ndieses Cesetzes tritt die Wohnberechtigung\nnach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Ge-            a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende\nsetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-               des Halbsatzes gestrichen und angefügt:\nbaues im Kohlenbergbau.                                       ,, oder beläßt,  11\n•\n11\n(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Berg-         b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§§ 8 bis 8h\n11\narbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten                   ersetzt durch ,, § § 8 bis 9    •\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Ge-              c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nsetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs-                ,,4. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet,\nbaues im Kohlenbergbau oder einem Nichtwoh-                           anderen als Wohnzwecken zuführt oder\nnungsberechtigten vc:rmieten oder überlassen,                         baulich verändert.\"\na) wenn die zuständige Stelle diesem eine Be-            d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nscheinigung über die Wohnberechtigung im\n,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nKohlenbergbau unter den Voraussetzungen\nGeldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark ge-\ndes § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung\nahndet werden.\"\ndes Bergarbeilerwohnungsbaues im Kohlen-\nbergbau erteilt hat oder                             e) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) wenn die zusUindige Stelle eine Freistellung                  ,, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz\nvon der Zweckbindung der Bergarbeiterwoh-                Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu\nnung unter den Voraussetzungen des § 6                   50 000 Deutsche Mark geahndet werden,\nAbs. 3 oder 4 des Gesetzes zur Förderung                 wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig\ndes Ber9arbeil.erwohnungsbaues im Kohlen-                ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich\nbergbau zugunsten von Wohnberechtigten                   versprechen läßt oder annimmt, als nach den\nim Sinne des Wohnungsbindung sgesetzes\n1\n§ § 8 bis 9 zulässig ist.\"\n1965 ausgesprochen hat; die Vorschrift des\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht anzu-       25. In § 27 wfrd folgender Satz 2 angefügt:\nwenden.                                              ,,Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und An-\nsprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines\n(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur\nVerstoßes gegen die .in § 25 Abs. 1 bezeichne-\nFörderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im\nten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach\nKohlenbergbau bezeichneten Wohnungen die\n§ 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.\"\nZweckbindung zugunsten von Wohnungsberech-\ntigten im Kohlenbergbau beendet, so sind hin-\nsieht] ich der Zweckbindung die Vorschriften der     26. § 28 wird wie folgt geändert:\n§§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Ver-          a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl\nfügungsberechtigte darf die Wohnung jedoch                                                      11\n,,Sb\" ersetzt durch die Zahl „9 und es wer-\n,\nauch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des                 den die Worte „über die Ermittlung der Ko-\n§ 4 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes zur               stenmiete und der Vergleichsmiete zu _er-\nFörderung des Bergarbei terwohnungsbaues im                  lassen, insbesondere\" ersetzt durch die\nKohlenberrJbau vermieten oder überlassen.\"                   Worte „zu erlassen\".\nb} In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satz-\n23. § 25 wird wie folgt geändert:                                ende durch ein Komma ersetzt und ange-\na) Absa lz 1 erhäll fol~Jende Fassung:                       fügt:\n,,(1) Für die Zeit, während der der Ver-               „d) die Genehmigung zum Ubergang von der\nfügungsberechtigte schuldhaft gegen die                            Vergleichsmiete zur Kostenmiete,\nVorschriflen der §§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3,                   e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüber-\nder §§ 8a, 8b, 9, 12 ocler 21 oder gegen die                       wachung\".","Nr. 109 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1973                          1975\nc) Die J\\bsülzC' 2 und] wc!rden aufgehoben; der                c) Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 können vom\nbisherige Absatz 4 wird Absatz 2.                            1. Januar 1974 an auch erhoben werden,\nwenn der Verfügungsberechtigte vor dem\n27. Es wird fol~JC!nder § 29 eingefügt:                                 1. Januar 1974 gegen die Vorschriften dieses\nGesetzes verstoßen hat und dieser Verstoß\n,,§ 29\nandauert. Sofern wegen eines solchen Ver-\nEinschränk un~J des Grundrechts                        stoßes zusätzliche Leistungen nach der bis-\nder Unvcrlelzlichkeit der Wohnung                        herigen Fassung des § 25 Abs. 1 bereits vor\nDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der                    dem 1. Januar 1974 gefordert worden sind,\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des                       können diese noch für die Dauer eines Jah-\nGrundgesetzes) eingescluünkt.\"                                      res anstelle der Geldleistung nach der neuen\nFassung des § 25 Abs. 1 verlangt werden.\"\n28. Es wird folgender § 30 eingefügt:\n,,§ 30                                                   Artikel 2\nUberleilungsvorschriften für Gebiete                Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nohne Mielpreisfreigabe                      Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung\n(l) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem         der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-\nLandkreis oder einer Gemeinde eines Landkrei-             desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das\nses, für die oder für den die Mietpreisfreigabe          .Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom\nim Sinne dE~s Vierlen Abschnitts des Zweiten              7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965), wird wie\nBundesmietengesetzes am 1. September 1965                 folgt geändert:\nnoch nichl erfolgt. war, die für eine Wohnung\nbewilligten öffentlichen Mittel vor dem 1. Sep-           1. § 25 wird wie folgt geändert:\ntember 1965 zurückgezahlt oder letztmalig in                 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung-:\nAnspruch genommen, so gilt die Wohnung bis                          ,,(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale\nzur Mietpreisfreigabe, längstens jedoch bis zum                  Wohnungsbau zugunsten der Wohnung-\n31. Dezember 1972 als öffentlich gefördert.                       suchenden zu fördern, bei denen das Jahres-\n(2) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem                 einkommen die sich aus den Sätzen 2 bis 4 er-\nLandkreis oder einer Gemeinde eines Landkrei-                    gebende Einkommensgrenze nicht übersteigt;\nses, für die oder für den die Mietpreisfreigabe                   maßgebend ist das Jahreseinkommen des\nim Sinne cles Vierten Abschnitts des Zweiten                     Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Fa-\nBundesmietengesetzes am 1. September 1965                        milie rechnenden Angehörigen (Gesamtein-\nnoch nicht erfolgt war, clie für eine Wohnung                    kommen). Die        Einkommensgrenze      beträgt\nbewilligten öffentlichen Mittel nach dem 31. Au-                  18 000 Deutsche Mark zuzüglich 9 000 Deut-\ngust 1965 zurück9ezahlt oder letztmalig in An-                    sche Mark für den zweiten und weiterer\nspruch genommen, so sind di8 Vorschriften der                    4 200 Deutsche Mark für jeden weiteren zur\n§§ 15 bis 17 anzuwenden. Wäre nach diesen                        Familie des Wohnungsuchenden rechnenden\nVorschriflen die Eigenschaft „öffentlich geför-                  Angehörigen. Bei jungen Ehepaaren im Sinne\ndert\" schon vor dem 1. Januar 1973 abgelaufen,                    des § 28 Abs. 1 Satz 2 erhöht sich die Ein-\nwenn nicht die bis dahin geltende Fassung des                    kommensgrenze bis zum Ablauf des fünften.\n§ 30 entgegengestanden hätte, so gilt die Woh-                    Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschlie-\nnung vom l. Januar 1973 an nicht mehr als öf-                    ßung um 4 800 Deutsche Mark. Für Personen,\nf entlieh gefördert.\"                                            die nicht nur vorübergehend um mindestens\n50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit ge-\n29. In § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        mindert sind (Schwerbehinderte), und ihnen\nGleichgestellte erhöht sich die Einkommens-\n,, (6) Die Vorschriften der § § 2, 4 bis 7, 8a, 8b,             grenze um je 4 200 Deutsche Mark. Eine För-\n9, 10, 12, 14 bis 16, 18, 18a bis 18d, 19, 21, 22, 25             derung ist auch zulässig, wenn das Gesamt-\nbis 30 sind vom 1. Januar 1974 an in der Fas-                     einkommen die Einkommensgrenze nur un-\nsung, die sie durch clas Wohnungsbauänderungs-                   wesentlich übersteigt.\"\ngesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundes-\ngcsetzbl. I S. 1970) erhalten haben, mit folgen-             b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.\nder Maßgabe anzuwenden:\n2. In§ 52 Abs. 2, § 88a Abs. 1 Buchsmbe b und § 113\na) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 Satz 1, des               Abs. 1 wird jeweils das Wort „Jahreseinkommen\"\n§ 6 Abs. 6 und des § 12 Abs. 4 sind auch an-          durch das Wort „Gesamteinkommen\" ersetzt; in\nzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 1974                 § 69 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Einkommen\"\ngegen die Verpflichtungen nach diesem Ge-              durch das Wort „Gesamteinkommen\" ersetzt.\nsetz verstoßen wurde.\nb) Eine Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1                  3. In§ 116 erhält die Nummer 1 folgende Fassung:\nSatz 2 gilt vom 1. Januar 1974 an nicht mehr          „ 1. § 25 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Zahl\nals öffentlich gefördert, wenn die Voraus-                   ,18 000' durch die Zahl ,21 600' und die Zahl\nsetzungen dieser Vorschrift schon früher er-                ,4 200' jeweils durch die Zahl ,4 800' ersetzt\nfüllt worden sind.                                           wird.\"","1976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArl.ikeJ 3                                                  Artikel 5\nJ\\ndenmg des Wohnungsbaugesetzes                          Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes\nfür diJS Saarland                                und der Altbaumietenverordnungen\nDc1s Woh11u11qs1Jc111q<'.SPL1. für dc1s Scic1rland in der 1. Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955\nPr1ssung vorn 7. M~irz 1972 (!\\rni.sblutt des Saarlan-           (Bundesgesetzbl. I S. 458), zuletzt geändert durch\ndes S. 14!)), ~l<'~indt-rl dtm 11 dc1s Cesetz zur Reform         das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und\ndes c;ru11dsl<'11errc-chts vorn 7. i\\ugusl 1973 (Bundes-         zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Re-\n~F)sdzbl. 1 S. %S), wird wie lolql qcändert:                     gelung von Ingenieur- und Architektenleistungen\nvom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745),\n1. § 14 wird wit~ lol~JI qt'~indt~rl:                            in der im Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt\ngeändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung\na) Absci!.z 1 vrli:ilt lolqPnde Fassung:                      des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungs-\n,,(1) Mit iifle11Uic!w11 Mitteln ist der soziale        zwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen\nWohnunqstrnu zugunsl<'n der V\\Tohnungsuchen-              auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land\nden zu fördern, bei dc·rwn das Jahreseinkom-              Berlin vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I\nmen die sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebende             S. 2051), wird wie folgt geändert:\nEinkommens~Jrenze nicht übersteigt; maß-\ngebend ist dcis Jahreseinkommen des Woh-                  In § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nnungsuchenden und der nach § 6 zur Familie                ,,Soweit die Erklärung darauf beruht, daß Grund-\nrechnenden        Angehörigen       ((;esamteinkom-       steuermehrbelastungen rückwirkend eingetreten\nmen). Die Einkommensgrenze beträgt 18 000                 sind, wirkt sie auf den Zeitpunkt des Eintritts der\nDE!utsche Mcirk zuzüglich 9 000 Deutsche Mark             Mehrbelastungen, höchstens jedoch auf den Be-\nfür den zweiten und weiterer 4 200 Deutsche               ginn des der Erklärung vorangehenden Kalender-\nMark für jeden weiteren zur Familie des                   jahres zurück, sofern der Vermieter die Erklä-\nWohnungsucbenden rechnenden Angehörigen.                  rung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis\nBei jungen Ehepaaren im Sinne des§ 16a Abs. 1             von der Mehrbelastung abgibt.\"\nSatz 2 erhöht sich die Einkommensgrenze bis               Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\nzum Ablauf <k~s fünften Kalenderjahres nach               und 4.\ndem Jahr der Eheschließung um 4 800 Deut-\nsche Mark. Für Personen, die nicht nur vor-\n2. Die Verordnung über den Mietpreis für den bis\nübergehend um mindestens 50 vom Hundert\nzum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen\nin ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind\nWohnraum (Altbaumietenverordnung - AMVO)\n(Schwerbehinderte), und ihnen Gleichgestellte\nvom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zu-\nerhöht sich die Einkommensgrenze um je\nletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-\n4 200 Deutsche Mark. Eine Förderung ist auch\nrung der Altbaumietenverordnung vom 25. Juli\nzulässi~J, wenn das Gesamteinkommen die\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 529), wird wie folgt\nEinkommensgrenze nur unwesentlich über-\ngeändert:\nsteigt.\"\nb) In Absrllz 2 wird die Nummer 6 gestrichen.                In § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Ab 1. Januar 1974 dürfen auch sonstige Grund-\n2. In § 51 b A.bs. 1 und § 53a Abs. 1 wird jeweils das           steuermehrbelastungen, die der Vermieter nicht\nWort „Jahreseinkommen\" durch dus Wort „Ge-                   zu vertreten hat, vom Eintritt der Mehrbelastung\nsamteinkommen\" ersetzt.                                      ab umgelegt werden.    H\n3. Die Verordnung über den Mietpreis für den bis\nzum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen\nArtikel 4                             Wohnaum in Berlin (Altbaumietenverordnung\nÄnderung                               Berlin - AMVOB) vom 21. März 1961 (Bundes-\ndes Wohnräum-Kündligungsschutzgesetzes                    gesetzbl. I S. 230), zuletzt geändert durch das Ge-\nsetz zur Änderung des Schlußtermins für den Ab-\nIn Artikel 1 § 3 Abs. 6 des Gesetzes über den                 bau der Wohnungszwangswirtschaft und über\nKündigungsschritz für Mietverhältnisse über Wohn-                weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-\nraum vom 25. Nnvernber 'J 971 (Bundesgesetzbl. I                 preisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967\nS. 1839) wird folqcndcr Satz 5 angefügt:                          (Bundesgesetzbl. I S. 393), wird wie folgt geän-\n„Soweit die Erkldrunq danrnf beruht, daß sich die               dert:\nBctriebskm;ten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie\nIn § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nauf den Zeitpunkt der Erhöhunu der Betriebskosten,\nhöchstens jedoch uuf den Beginn des der Erklärung                 ,,Ab l. Januar 1974 dürfen auch sonstige Grund-\nvoranqehenden Kidendcrjc1hres zurück, sofern der                  steuermehrbelastungen, die der Vermieter nicht\nVermieter die Erklürung innerhalb von 3 Monaten                   zu vertreten hat, vom Eintritt der Mehrbelastung\nnach Kenntnis von dPr Erhiihung abgibt.\"                          ab umgelegt werden.\"","Nr. 109   Tag der ALlSgabe: Bonn, den 28.-Dezember 1973                      1977\nArtikel 6                        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nSchluU vorschriften                     sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 1\n§ 3\nBis zum /\\ußc~rkrdrllrelcn des Mieterschutzgeset-\nzes in der Füsstrnq vorn 15. Dezember 1942 (Reichs-           Artikel 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten nicht im\ngesetzbl. l S. 712) in der i rn Land Berlin geltenden      Saarland.\nFassung, zulctzl. qcünderl. durch das Dritte Gesetz                                  § 4\nzur Anclenrnu des Schlußtcrmins für den Abbau der            Der Bundesminister für Raumordnung, ,Bauwesen\nvVohnunqszw(inqswirtsch,ilt und über weitere Maß-          und Städtebau wird ermächtigt, das Wohnungsbin-\nnahmen aul dem Ccl>ide des J\\1ictpreisrechts im            dungsgesetz 1965 in der sich aus Artikel 1 dieses\nLand Berlin vrn11 ]0. Ok !.ober 1972 (Bundesgesetzbl. I    Ge,setzes ergebenden Fassung mit der Kurzbezeich-\nS. 2051), gilt Artikel l Nr. 2 dieses Gesetzes im Land     nung „Wohnungsbindungsgesetz\" bekanntzumachen\nBerlin mit der JVfo ßqabe, clc1 ß anstelle des § 569a      und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nAbs. 2 des Bürqerlichcn Cr)sdzbuchcs § 19 des Mie-         seitigen.\nterschutz~Jcselz()S tritt.                                                          § 5\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft,\n§ 2\njedoch mit der Maßgabe, daß auf Grund des Arti-\nDieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1          kels 1 Nr. 16 bis 19 erst mit Wirkung vom 1. Ja-\ndes Dritten Uberlei l.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952      nuar 1975 höhere Zinsen zu entrichten sind und\n(Bundesgesetzbl. J S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-      Zins- und Tilgungshilfen herabgesetzt werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}