{"id":"bgbl1-1973-108-9","kind":"bgbl1","year":1973,"number":108,"date":"1973-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-108-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_108.pdf#page=26","order":9,"title":"Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr)","law_date":"1973-12-21T00:00:00Z","page":1962,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["1962                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr\nmit Kraftfahrzeugen\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr)\nVom 21. Dezember 1973\nAuf Grund des Artikels 2 § 1 Abs. 4 des Ver-                                      §2\nkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nHöhe und Voraussetzungen der Betriebsbeihilfe\n(Bundesgesetzbl. I S. 201), geändert durch das Steu-\neränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 {Bundes-            (1) Die   Betriebsbeihilfe beträgt für  den Ver-\ngesetzbl. I S. 676), verordnet die Bundesregierung        brauch\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n1. von 100 Liter Gasöl 41,15 Deutsche Mark,\n§1                             2. von 100 Kilogramm Flüssiggas oder Erdgas 61,25\nDeutsche Mark.\nBegünstigte Betriebe\n(1) Inhabern von Verkehrsbetrieben wird nach              (2) Die Betriebsbeihilfe wird nur für den Ver-\nMaßgabe des Artikels 2 § 1 Abs. 1 bis 3 und 5 des         brauch von Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas gewährt,\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 und der Vorschriften          das zu den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3\ndieser Verordnung eine Betriebsbeihilfe für versteu-      des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung\nertes Gasöl, versteuertes Flüssiggas oder versteuer-      des Artikels 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung\ntes Erdgas gewährt, das im öffentlichen Personen-         des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes\nnahverkehr mit Kraftfahrzeugen verbraucht worden          über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973\nist.                                                      (Bundesgesetzbl. I S. 691) versteuert worden ist.\n(2) Verkehrsbetriebe im Sinne des Absatzes 1\nsind Betriebe, die entgeltlich oder geschäftsmäßig           (3) Gasöl im Sinne des Absatzes 1 sind die Mine-\nPersonen mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Per-         ralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1\nsonennahverkehr befördern. Betriebe, die diese Tä-        Buchstabe G zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zoll-\ntigkeit nur in einem Teil ihres Betriebes, im             tarifs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in\nNebenbetrieb oder für Dritte ausüben, gelten inso-        der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG}\nweit als Verkehrsbetriebe.                                Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 1/1}\n(3) Offentlicher Personennahverkehr mit Kraft-         zur Änderung der Verordnung {EWG) Nr. 950/68\nfahrzeugen im Sinne des Absatzes 1 ist die                vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif\nBeförderung von Personen                                  (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.\nl. im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42            L 172) entsprechen, und die ihnen im Siedeverhalten\nund 43 des Personenbeförderungsgesetzes,              entsprechenden Mineralöle der Nr. 27.07 G dieses\n2. im Schülerverkehr nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d           Zolltarifs.\nder Freistellungs-Verordnung,\n(4) Flüssiggase im Sinne des Absatzes 1 sind die\n3. nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g der Freistellungs-Ver-      Mineralöle der Nummern 27.11 und 29.01 des Ge-\nordnung                                              meinsamen Zolltarifs, die der Zusätzlichen Vor-\nauf Linien, auf denen die Mehrzahl der Beförderun-        schrift 2 zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zolltarifs\ngen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.      der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der in\nBegünstigt sind auch die damit zusammenhängen-            Absatz 3 genannten Fassung entsprechen. Erdgas im\nden notwendigen Betriebsfahrten (z. B. An- und Ab-        Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Gase aus der\nfahrten, Werkstattfahrten,       Uberführungsfahrten,     Nummer 27.11 B. II des Gemeinsamen Zolltarifs der\nNotverkehre).                                             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der in\n(4) Begünstigt ist der Personennahverkehr auf          Absatz 3 genannten Fassung, auch komprimiert\nLinien oder Strecken im Geltungsbereich dieser            oder verflüssigt, und ihnen vergleichbare Gase mit\nVerordnung und in den Zollanschlußgebieten.               überwiegendem Gehalt an Methan.\n(5) Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Aus-           (5) Eine Betriebsbeihilfe wird nur gewährt,\nland, die Personen im grenzüberschreitenden Li-\n1. wenn die Beihilfeberechtigung nach § 5 aner-\nnienverkehr nach § 52 des Personenbeförderungs-\nkannt worden ist,\ngesetzes befördern, erhalten Betriebsbeihilfe für\nVerkehrsleistungen in den in Absatz 4 genannten           2. wenn der für den Abrechnungszeitraum ermit-\nGebieten.                                                     telte Betrag 100 Deutsche Mark übersteigt.","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                         1963\n§3                              6. Erklärung, daß auf den einzelnen Linien oder\nZuständige Behörde                           Strecken, für die eine Beihilfe beantragt wird,\ndie Mehrzahl der Beförderungen voraussichtlich\n(1) Zuständi~J für alle /\\nLrJge mich dieser Ver-\n50 Kilometer nicht übersteigen wird,\nordnung ist dc1s für den Geschäftssitz des Verkehrs-\nbc:!triebes zustJndige l Iauptzollaml.                       7. Höhe des Umsatzsteuersatzes für die Umsätze,\n(2) Für A ntr~iqe von V (!rkehrsbetrieben, die die           die vom Antragsteller bei den in den Nummern 3\nFührung ihrer Ceschctlte einem anderen Unterneh-                 und 4 genannten einzelnen Verkehrsdiensten\nmen übertragen h,dwn, jst dcis für dieses Unterneh-              während des der Antragstellung vorausgegan-\nmen zuständige 1Lrnplwllc1rnt zuslündig. In den                  genen Veranlagungszeitraums bewirkt worden\nFällen des § 12 ist dds l-lclupLzollcrnlt zuständig, das         sind,\nfür den Auftra~rnelwr zuständig ist. Für Inhaber von         8. Verzeichnis der im öffentlichen Personennah-\nVerkehrsbetrieben mit Ceschäftssitz im Ausland ist               verkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge, für deren\ndas Hauptzolldrnt zusländig, in dessen Bezirk der                Verbrauch an Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas die\nöffentliche Persom'nni.lhverkf!hr übr'rwiegend be-              Betriebsbeihilfe     beansprucht    wird,    unter\ntrieben wird.                                                    Angabe des amtlichen Kennzeichens, des Her-\n(3) Für Anträ~JC der Deutschen Bundesbahn ist                stellers, des Fahrzeugtyps und des Motortyps\ndas I-Iauptzollcrn1t. München-Schwcrnlhalerstraße, für           (Bestandsliste I),\nAnträge der Deutschen Bundespost Jas Hauptzoll-             9. Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Fahr-\namt Darmstc1dl zusl.ündiq.                                      zeuge, Maschinen und sonstigen Anlagen, für\nderen Verbrauch an Gasöl, Flüssiggas oder Erd-\n§4\ngas keine Betriebsbeihilfe beansprucht werden\nAntrag auf Anerkennung der BeihiHeberechtigung                 kann, mit folgenden Merkmalen für\n(1) Die Anerkennung .der Beihilfeberechtigung ist            a) Fahrzeuge:\nin zweifacher 1\\usfertigunq vor Verwendung des                      Amtliches oder betriebliches Kennzeichen,\nGasöls, Flüssiqqctses oder Erdgc1ses zu beantragen.                 Hersteller, Typ, Verwendungszweck,\n(2) Der Antri:lg c1uf Beihilfc~berechtigung muß fol-         b) Maschinen und sonstige Anlagen:\ngende An~1aben enllldlten:                                          Hersteller, Typ, Motornummer,         Verwen-\nl. Name und Zweck des Betriebes,                                   dungszweck,\n2. Name des Betriebsinhabers und, soweit ein sol-              (Bestandsliste II),\ncher bestellt ist, dt~s Betriebsleiters und seines\nStellvertreters. Bei juristischen Personen und       10. Gesamtverbrauch des Betriebes an versteuertem\nPersonengesellschaften sind die nach Gesetz,              Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas im letzten Ge-\nGesellschclftsverlrag oder Satzung zur Vertre-            schäftsjahr vor der Antragstellung,\ntung berechtigten Personen anzugeben.                11. Verzeichnis der Verkehrsbetriebe, die im Auf-\n3. Verzeichnis der dem Antragsteller selbst geneh-             trage des Antragstellers begünstigte Beförde-\nmigten LiniPn, forner derjenigen Linien, für die          rungen durchführen, unter Angabe der übertra-\nihm die aus der Genehmigung erwachsenden                  genen Linien oder Strecken.\nRechte und Pflichten übertragen worden sind,            (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 und 7\nsowie der Linien, die der Antragsteller auf         bis 11 sind bei einem Antrag der Deutschen Bundes-\nGrund einer Betriebsübertragung bedient. Bei        bahn oder der Deutschen Bundespost nicht erforder-\nsämtlichen Linien Ang,abe der Unienlänge und        lich.\nder Behörde, welche die Genehmigung für den\nLinienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Per-            (4) Werden Anträge unverschuldet verspätet ge-\nsonenbeförderungsgesetzes erteilt oder die           stellt, ist Nachsicht zu gewähren.\nUbertragung der aus der Genehmigung erwach-\nsenden Rechte und Pflichten bzw. die Ubertra-                                   §5\ngung des Betriebs nach § 2 Abs. 2 des Personen-                             Anerkennung\nbeförderungsgesetzes genehmigt hat.                     Die Beihilfeberechtigung wird durch schriftlichen\n4. Verzeichnis der vom Antragsteller im eigenen          Bescheid anerkannt.\nNamen, unter eigener Verantwortung und für\nDabei ist der Beihilfeberechtigte darauf hinzuwei-\neigene Rechnung betriebenen Beförderungen\nsen,\nnach § l Nr. 4 Buchstaben d und g der Freistel-\nlungs-Verordnung unter Angabe des Schulträ-          1. daß er den buchmäßigen Nachweis nach § 8 füh-\ngers oder der Einrich l:ung, die der Betreuung der       ren muß,\nkörperlich, geistig oder seelisch behinderten       2. daß er die in § 6 bestimmten Pflichten beachten\nPersonen dient,                                          muß,\n5. Nachweis des Rechtsverhällnisses, soweit der           3. daß gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 5 Satz 1 des Ver-\nAntragsteller für einen anderen Verkehrsbetrieb          kehrsfinanzgesetzes 1971 zu Unrecht in Anspruch\nBeförderungen im öffentlichen Personennahver-            genommene Betriebsbeihilfen zurückzuzahlen\nkehr erbringt, sowie die Erklärung, den An-              und von der Gewährung an mit 4 vom Hundert\nspruch auf die Beihilfe nicht nach § 12 abgetre-         über dem jeweiligen Diskonts,atz der Deutschen\nten zu haben,                                            Bundesbank zu verzinsen sind,","1964                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. duß gemi:.iß Artikel 2 § 1 Abs. 5 Satz 2 des Ver-         (3) Die Aufzeichnungen entfallen für die Deut-\nkehrs1 i ncmz~Jesetzes 1971 ein Anspruch auf Be-      sche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost. Zur\ntriebsbeihilfe für das auf die Antragstellung fol-    Ermittlung der von diesen durchgeführten begün-\ngende Jahr nicht entsteht, wenn Betriebsbeihilfen     stigten Verkehrsleistungen und des darauf entf al-\nvorsätzlich oder leichtfertig zu Unrecht beantragt    lenden Gasöl-, Flüssiggas- oder Erdgasverbrauchs\nworden sind.                                          dient die Kraftwagenrechnung und Betriebslei-\nstungsstatistik der Deutschen Bundesbahn bzw. die\n§6\nLeistungs- und Kostenrechnung sowie die Betriebs-\nÄnderung der Betriebsverhältnisse              leistungsstatistik der Deutschen Bundespost.\n(1) Der Beihilfeberechtigte muß dem Hauptzoll-\namt unverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen                                    §9\nfür die Beihilfeberechtigung des Verkehrsbetriebes              Antrag auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe\nanzeigen.\n(1) Der Antrag auf Bewilligung ist in der Zeit\n(2) Anderungen der angegebenen Tatsachen (§ 4\nvom 1. Januar bis 31. März und in der Zeit vom\nAbs. 2 und § 12 Abs. 2) in einem Kalenderhalbjahr\n1. Juli bis 30. September für das vorausgegangene\nsind dem Hauptzollamt unter Angabe des Zeit-\nKalenderhalbjahr (Abrechnungszeitraum) in drei-\npunkts der Anderung zusammen mit dem Antrag\nfacher Ausfertigung zu stellen. Dabei ist die Bei-\nnach § 9 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung mitzu-\nhilfe entweder auf Grund des Durchschnittsver-\nteilen. Bei Einsatz neuer Fahrzeuge und Einrichtung\nbrauchs des Gesamtfuhrparks (Berechnung A) oder\nneuer Linien oder Strecken gilt dann die Anerken-\nauf Grund des Durchschnittsverbrauchs je Fahrzeug\nnung nach § 5 vom Tage der Inbetriebnahme als er-\n(Berechnung B) zu errechnen.\nteilt.\n(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.                         (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:\n(4) Absatz 2 gilt nicht für die Deutsche Bundes-       1. Für jeden Monat:\nbahn und die Deutsche Bundespost.                             Entweder für alle anerkannten Fahrzeuge, für die\nBeihilfe beansprucht wird, insgesamt (Berech-\n§7                                nung A) oder für jedes anerkannte Fahrzeug, für\ndas Beihilfe beansprucht wird (Berechnung B)\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung\na) die sich aus dem buchmäßigen Nachweis (§ 8)\nDie Anerkennung wird zurückgenommen, wenn                     ergebenden Fahrkilometer, aufgeteilt nach be-\nihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorge-              günstigten und nicht begünstigten Beförde-\nlegen haben. Die Anerkennung wird widerrufen,                    rungen,\nwenn ihre Voraussetzungen später weggefallen                  b) die Literzahl des getankten Gasöls oder die\nsind.\nKilogrammenge des Flüssiggases oder Erd-\n§8                                   gases,\nBuchmäßiger Nachweis für die im öffentlichen              c) den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer\nPersonennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge                   Fahrleistung, der sich aus Buchstabe a und b\nergibt, auf zwei Dezimalstellen gerundet, wo-\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat für jedes Fahr-               bei Teile von weniger als 0,005 entfallen und\nzeug, für das er eine Betriebsbeihilfe beansprucht,              Teile von 0,005 und mehr als 1 Hundertstel\neinen buchmäßigen Nachweis mit folgenden                         anzusetzen sind,\nAngaben zu führen:\nd) den Verbrauch bei den begünstigten Beförde-\n1. Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,                         rungen, errechnet aus dem Durchschnittsver-\n2. Tag des Einsatzes,                                            brauch gemäß Buchstabe c und der begünstig-\n3. Zahl der arbeitstäglich gefahrenen Kilometer,                 ten Kilometerleistung gemäß Buchstabe a, auf\naufgeteilt nach begünstigten und nicht begün-                volle Liter bzw. Kilogramm gerundet, wobei\nstigten Beförderungen,                                       Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile\nvon 0,5 oder mehr als volle Einheit anzuset-\n4. Raummenge des arbeits,täglich getankten Gasöls,               zen sind,\nKilogrammenge des arbeitstäglich getankten\nFlüssiggases oder Erdgases.                           2. die vom Antragsteller auf Grund der Angaben zu\nNummer 1 errechnete Beriebsbeihilfe für den\n(2) Die Aufzeichnungen sind monatlich abzu-               Abrechnungszeitraum (Gesamtverbrauch an Gas-\nschließen. Werden betriebliche Aufzeichnungen ge-            öl, Flüssiggas und Erdgas für die begünstigten\nführt, die den Nachweis des begünstigten Ver-                Beförderungen im Abrechnungszeitraum mal Bei-\nbrauchs an Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas für jeden           hilfesatz, geteilt durch 100); der Erstattungsbe-\nMonat auf andere Weise sicherstellen, so können              trag ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden,\ndiese auf Antrag vom Hauptzollamt als buchmäßi-\nger Nachweis zugelassen werden. Die Monatszahlen          3. die Erklärung, daß das Gasöl, Flüssiggas oder\nsind auf volle Kilometer, Liter oder Kilogramm               Erdgas, für das Betriebsbeihilfe beantragt wird,\nabzurunden, wobei Teile eines Kilometers, Liters             ausschließlich für begünstigte Beförderungen\noder Kilogramms von weniger als 0,5 außer Be-                verbraucht worden ist,\ntracht bleiben und Teile von 0,5 oder mehr als volle      4. die Erklärung, daß im öffentlichen Personennah-\nEinheit anzusetzen sind.                                     verkehr auf den einzelnen Linien oder Strecken,","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                        1965\nfür die Beihilfe beantrc:JgL wird, im Abrechnungs-    3. Nachweis des Auftragsverhältnisses,\nzeitraum die Mehrzahl der Beförderungen eine          4. Verzeichnis der vom Auftragnehmer bedienten\nStrecke von 50 Kilometern nicht überstiegen hat.          Linien oder Strecken,\nErhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er-             5. Verzeichnis der vom Auftragnehmer eingesetzten\nrechneten Betriebsbeihilfe gegenüber der für den              Kraftfahrzeuge, unter Angabe des amtlichen\nvorangegangenen Abrechnungszeitraum bewilligten               Kennzeichens, des Herstellers und des Motor-\nBetriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern.                      typs,\n(3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Beihilfean-     6. die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Verpflichtungs-\nspruch entfällt jedoch, wenn der Antrag später als            erklärung.\nein Jahr nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Fri-          (3) Der Antrag auf Bewilligung der Betriebsbei-\nsten gestellt wird.                                       hilfe muß die in § 9 Abs. 2 genannten Angaben\n(4) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche           enthalten.\nBundespost können die Betriebsbeihilfen für ihre             (4) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten ent-\nbegünstigten Verkehrsleistungen auf Grund der in          sprechend.\n§ 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Nachweise berechnen.\n§ 13\nSoweit aus diesen Unterlagen der Verbrauch an\nPrüfung\nGasöl, Flüssiggas oder Erdgas für das vorausgegan-\ngene Kalenderhalbjahr noch nicht ersichtlich ist,            (1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von\ndürfen Abschlagszahlungen gewährt werden.                 ihm bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraus-\nsetzungen für die Beihilfeberechtigung und für die\n§ 10                           Bewilligung der Betriebsbeihilfe prüfen. Dabei ist\nder Beihilfeberechtigte verpflichtet, die für die Prü-\nBewilligung der Betriebsbeihilfe              fung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf\n(1) Die Betriebsbeihilfe wird durch schriftlichen      Verlangen Auskunft zu erteilen.\nBescheid bewilligt.\n(2) Bei juristischen Personen und Personengesell-\n(2) Eine Betriebsbeihilfe wird nicht gewährt,          schaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschafts-\nwenn                                                      vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\n1. der buchmäßige Nachweis nach § 8 nicht geführt         Personen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.\nworden ist,                                              (3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-\n2. die Erklärungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 sich      befäilfe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-\nals unrichtig erweisen,                               nungen sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist\n3. der Beihilfeberechtigte die Prüfung nach § 13          beginnt mit dem Schluß des Kalenderhalbjahres, für\nnicht duldet.                                         das die Beihilfe gewährt worden ist.\n(4) Schwerwiegende Beanstandungen, die bei der\n§ 11                           Prüfung eines Verkehrsbetriebes mit Fahrleistungen\nRücknahme der Bewilligung                   im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen festgestellt werden, teilt das Hauptzollamt\nDie Bewilligung wird zurückgenommen, wenn              der nach § 11 des Personenbeförderungsgesetzes zu-\nihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorge-       ständigen Stelle mit.\nlegen haben.\n§ 12                                                     § 14\nAbtretung des Beihilfeanspruchs                                      Vordrucke\n(1) Inhaber von Verkehrsbetrieben (§ 1), die im           Für die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf\nAuftrag von nach § 5 anerkannten Verkehrsbetrie-          Bewilligung (§ 9) sind die Vordrucke der Zollver-\nben öff entUchen Personennahverkehr betreiben,            waltung zu verwenden.\nkönnen ihre Ansprüche auf Anerkennung (§ 4) und\nBewilligung (§ 9) an den Auftraggeber mit der Maß-                                  § 15\ngabe abtreten, daß dieser                                     Verkehrsbetriebe mit Geschäftssitz im Ausland\n1. die Anträge auf Anerkennung (§ 4) und auf Be-             Verkehrsbetrieben mit Geschäftssitz im Ausland\nwilligung (§ 9) für den Auftragnehmer ,stellt und     (§ 1 Abs. 5) wird eine Betriebsbeihilfe nur gewährt,\n2. sich dem nach § 3 zuständigen Hauptzollamt ge-         wenn nachgewiesen ist, daß für die begünstigten\ngenüber verpflichtet, die in dieser Verordnung       Beförderungen eine entsprechende Menge Gasöl,\ndem Beihilfeberechtigten auferlegten Verpflich-       Flüssiggas oder Erdgas verwendet wurde, das im\ntungen zu übernehmen.                                 Erhebungsgebiet des Mineralölsteuergesetzes 1964\nversteuert bezogen oder bei der Einfuhr versteuert\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 genügen für den       worden ist. Der Nachweis kann durch Zahlungsbe-\nAntrag auf Anerkennung die folgenden Angaben\nlege oder Lieferbescheinigungen erbracht werden, in\nund Unterlagen:\ndenen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge,\n1. Name des Auftraggebers und des Auftragneh-             der Empfänger und die Anschrift des Lieferers ange-\nmers,                                                 geben sind. Das Hauptzollamt kann weitere Nach-\n2. die Abtretungserklärung,                               weise fordern.","1966                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 16                                                   § 17\nUbergangs bestimmung                                       Berlin-Klausel\n(1) Fiir Casö], das nach Artikel 1 § 2 Abs. 5 des      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nGesetzes zur Andcrung des Minernlölsteuergesetzes      Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 des\nnicht nach versteuert worden ist, beträgt die Be-      Steueränderungsgesetzes 1973 auch im Land Berlin.\ntriebsbeihilfe 36,15 DM für den Verbrauch von\n100 Litern. Für nicht nachversteuertes Flüssiggas\nund Erdgas beträgt die Betriebsbeihilfe 52,25 DM\nfür den Verbrauch von 100 Kilogramm.                                            § 18\n(2) Eine Anerkennung nach § 5 der Gasöl-Be-                             Inkrafttreten\ntriebsbeihilfe-V-Personennahverkehr vom 13. Juli          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1244) gilt als Anerken-     1973 in Kraft.§ 4 Abs. 1, §§ 8 und 14 treten erst am\nnung im Sinne des § 5 dieser Verordnung.               1. April 1974 in Kraft. Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-V-\n(3) Der begünstigte Verbrauch an Flüssiggas und     Personennahverkehr tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis\nErdgas für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 31.       10 und 14 mit Ablauf des 30. Juni 1973 außer Kraft;\nMärz 1974 kann in anderer als der in den§§ 8, 9 und    die Vorschriften der §§ 8 bis 10 und 14 treten erst\n14 bestimmten Weise nachgewiesen werden.               mit Ablauf des 31. März 1974 außer Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","Nr. 108 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                                                                                1967\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nI\nNr. 68, ausgegeben am 21. Dezember 1973\nTag                                                              Inhalt                                                                                    Seite\n19. 12. 73 Vierte Verordnung zur .Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkommen\nüber die internutionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) - 4. ADR-\nAnderun9s-V - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1757\nNr. 69, ausgegeben am 22. Dezember 1973\n21. 12. 73 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 29. November 1972 1lber die Errichtung des Afrikani-\nschen Entwicklungsfonds ................................................ , . . . . . . . . . . .                                                    1793","1968                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 274. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. November 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1973 er-\nschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 234 vom 14. Dezember 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr} gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nTm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnemenl. Abbestellun~Jen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellunaen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5 l Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB c zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,nit dus Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npi cis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}