{"id":"bgbl1-1973-108-8","kind":"bgbl1","year":1973,"number":108,"date":"1973-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-108-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_108.pdf#page=25","order":8,"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (9. UStDV)","law_date":"1973-12-20T00:00:00Z","page":1961,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                       1961\nNeunte Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (9. UStDV)\nVom 20. Dezember 1973\nAuf Grund des § 30 Abs. 9 des Umsatzsteuer-             (2) Die Vorschrift des § 30 Abs. 7 des Gesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom         ist nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer die\n16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681) ver-     Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Vorschrift\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des          nach dem 19. Dezember 1973 erfüllt. Das gilt nicht,\nBundesru tes:                                          wenn der Unternehmer nachweist, daß das Wirt-\nschaftsgut vor dem 1. Mai 1975 erneut der Steuer\n§ 1                          für den Selbstverbrauch unterlegen hat.\n(1) Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 bis 8 des Ge-\nsetzes ist nicht auf den Selbstverbrauch anzuwen-\n§ 2\nden, den der Unternehmer nach dem 30. November\n1973 bewirkt. Hiervon ausgenommen ist der Selbst-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nverbrauch von Wirtschaftsgütern, die der Unterneh-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmer vor dem 1. Dezember 1973 bestellt oder mit         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\nderen Herstellung er vor diesem Tage begonnen          steuergesetzes auch im Land Berlin.\nhat. Satz 2 gilt sinngemäß bei nachträglichen An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-\n§ 3\nschaftsgut. Bei Gebäuden gilt als Beginn der Her-\nstellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngenehmigung gestellt wird.                             kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}