{"id":"bgbl1-1973-108-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":108,"date":"1973-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-108-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_108.pdf#page=15","order":5,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1973-12-19T00:00:00Z","page":1951,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 1Oß    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                          1951\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 19. Dezember 1973\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                     ferungen oder Dienstleistungen aufgenom-\n6a, 23 und 26 des Außenwirtschaftsgesetzes vom                        men werden, soweit sie zur Leistung han-\n28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge-                delsüblicher Vorauszahlungen verwendet\nändert durch das Zweite Gesetz zur Anderung des                       werden und ihre Laufzeit spätestens sechs\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973                         Monate nach dem Zeitpunkt des Erbrin-\n(Bundesgesetzbl. l S. 109), verordnet die Bundes-                     gens der Warenlieferung oder Dienstlei-\nregierung:                                                            stung oder mit dem handelsüblichen Zah-\nlungsziel endet,\n§\n5. es sich um Zahlungsziele oder um Kredite\nDie Außcnw irlschaftsverordnung in der Fassung\nhandelt, die an bestimmte Warenlieferun-\nder Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes-\ngen und damit zusammenhängende Dienst-\ngesetzbl. I S. l 069), geändert durch die Achtund-\nleistungen der in Nummer 3 genannten\nzwanzigste Verordnung zur Anderung der Außen-\nArt gebunden sind, soweit die Warenliefe-\nwirtschaftsverordnung vom 24. August 1973 (Bun-\nrung und die damit zusammenhängende\ndesgesetzbl. I S. 1061), wird wie folgt geändert:\nDienstleistung im Rahmen eines Transit-\nhandelsgeschäfts (§ 40 Abs. 2) vorgenom-\n1. § 52 wird wie folgt geändert:\nmen worden sind und soweit der Gebiets-\na) In Absalz 1 Nr. 2 werden die Worte „zur Geld-                   fremde, an den sie erbracht worden sind,\nanlage\" gestrichen.                                             bei dem Gebietsansässigen ein Zahlungsziel\nin Anspruch genommen hat\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\noder\n,, (2) Absatz l Nr. 4 findet keine Anwendung,\nwenn                                                      6. es sich bei den sonstigen Krediten um han-\ndelsübliche Vorauszahlungen für bestimmte\n1. die nach dem 4. Februar 1973 entstandenen                    Warenlieferungen oder Dienstleistungen\nVerbindlichkeiten aus Darlehen und sonsti-                handelt, die von einem Gebietsansässigen\ngen Krediten, die nicht nach den folgenden                an Gebietsfremde zu erbringen sind.\"\nNummern 2 bis 6 von dem Genehmigungs-\nerfordernis ausgenommen sind, zu keinem\nZeitpunkt den Betrag von insgesamt fünf-      2. § 69b wird wie folgt geändert:\nzigtausend Deutsche Mark überschreiten,          a) In Absatz 1 erhält die Nummer 1 folgende\n2. die Darlehen und sonstigen Kredite durch               Fassung:\nein Kreditinstitut aufgenommen werden                ,, 1. a) aus der Inanspruchnahme von Zah-\nund die da·raus entstehenden Verbindlich-                       lungszielen bis zu sechs Monaten oder\nkeiten von der Depotpflicht gemäß § 69b                        von handelsüblichen längeren Zah-\nAbs. 1 Nr. 7 bis 10 oder gemäß § 6a Abs. 2                     lungszielen für Warenlieferungen oder\ndes Außenwirtschaftsgesetzes ausgenom-                         Dienstleistungen, die von Gebietsfrem-\nmen sind,                                                      den an einen Gebietsansässigen erbracht\n3. es sich bei den sonstigen Krediten um Zah-                        worden sind, soweit sich der Gebiets-\nlungsziele bis zu sechs Monaten oder um                        fremde zur Erbringung der Warenliefe-\nhandelsübliche längere Zahlungsziele für                       rung oder Dienstleistung nicht eines\nWarenlieferungen oder Dienstleistungen                          Gebietsansässigen bedient hat;\nhandelt, die von Gebietsfremden an einen                    b) aus Krediten, die an bestimmte Wa-\nGebietsansässigen erbracht worden sind,                        renlieferungen oder Dienstleistungen\nsoweit sich der Gebietsfremde zur Erbrin-                      der in Buchstabe a genannten Art ge-\ngung der Warenlieferung oder Dienstlei-                        bunden sind, wenn ihre Laufzeit sechs\nstung nicht eines Gebietsansässigen be-                        Monate oder das längere handelsüb-\ndient hat,                                                     liche Zahlungsziel für die Warenliefe-\n4. die Kredite an bestimmte Warenlieferun-                           rung oder Dienstleistung oder die bis\ngen oder Dienstleistungen der in Nummer 3                      zum 4. Februar 1973 handelsübliche\ngenannten Art gebunden sind und wenn                           Laufzeit eines an die Warenlieferung\nihre Laufzeit sechs Monate oder das län-                       oder Dienstleistung gebundenen und\ngere handelsübliche Zahlungsziel für die                        bei Gebietsfremden aufgenommenen\nWarenlieferung oder Dienstleistung oder                         Kredits nicht überschreitet; dies gilt\ndie bis zum 4. Februar 1973 handelsübliche                     auch, wenn die Kredite pereits vor Er-\nLaufzeit eines an die Warenlieferung oder                       bringung der Warenlieferung oder\nDienstleistung gebundenen und bei Ge-                           Dienstleistung aufgenommen werden,\nbietsfremden aufgenommenen Kredits nicht                        soweit sie zur Leistung handelsüblicher\nüberschreitet; dies gilt auch, wenn die Kre-                    Vorauszahlungen verwendet werden\ndite bereits vor Erbringung der Warenlie-                      und ihre Laufzeit spätestens sechs Mo-","1952                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n11<11 (' n.id1 dcrn Zci tpunkt des Erbrin-         d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nqPns d('r WM<)nlieferung oder Dienst-\n,, (3) Stehen dem Gebietsansässigen Forde-\nleist.u nq odn m i 1 (forn handelsüblichen\nrungen aus Warenlieferungen oder Dienstlei-\n7.ithlunq~;,~il'l endl:l;\nstungen zu, die er an Gebietsfremde erbracht\nc)  dl!S     Jcr lnr1nspruchnctbme von Zah-               hat, so kann er von dem Monatsdurchschnitt\nlunqszielen oder von Krediten, die an                 seiner       depotpflichtigen  Verbindlichkeiten\n!wstirnml(~ W<1rcn!ie!erungen und da-                 {§ 69a Abs. 4) jeweils einen Betrag abziehen,\nmit 1,u,:d11l!nP11l1~in~Jende Dienstleistun-           der zwanzig vom Hundert des Standes dieser\nwm der :in Bud1',ldbe a genannten Art                  Forderungen zu Beginn des ersten Kalender-\nqehundr:n smd, ,~o\\i\\i'eil die Warenlie-               tages des Bezugsmonats entspricht (Expor-\nJerun~l 1md die d,unil zusamrnenhän-                   teurfreibetrag). Von dem Gesamtbetrag der\nW'nd<~ DiPnsUcistung im Rahmen eines                   Forderungen nach Satz 1 ist der Gesamtbetrag\nTrirnsi! hdndr•lsqeschi:ifts (§ 40 Abs. 2)             der zu Beginn des ersten Kalendertages des\nvorqcnommen worden sind und soweit                    Bezugsmonats bestehenden Forderungep_ des\nder Gebidslrnmde, an den sie erbracht                  Gebietsansässigen aus Transithandelsgeschäf-\nworden <;ind, !wi dem Gebietsansässi-                 ten abzuziehen, soweit dle zu diesem Zeit-\nqen (•in Zahlunqs1iel in 1\\nspruch ge-                 punkt bestehenden Verbindlichkeiten des\nnommen heil;\".                                         Gebietsansässigen aus den Transithandels-\ngeschäften nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c\nb) In Absalz l crh~-ilt die Nummer 3 folgende\nvon der Depotpflicht ausgenommen sind. Der\nFassung:\nExporteurfreibetrag vermindert sich um den\n„3. aus Krediten, sowej t sie der Anlage von                   Betrag der zu Beginn des ersten Kalender-\nVermögen in fremden Wirtschaftsgebie-                      tages des Bezugsmonats bestehenden Ver-\nten zur Schaffung dauerhafter Wirtschafts-                 bindlichkeiten des Gebietsansässigen, die\nverbindungen in folgenden Formen die-                      nach Absatz 2 von der Depotpflicht ausge-\nnen:                                                       nommen und nicht zugleich in Absatz 1 Nr. 1,\na) Gründun~J oder Erwerb von Unterneh-                     2 oder 5 genannt sind.\"\nmen,\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nb) Erwerb von Beteiligungen an Unter-\nfügt:\nnehmen,\n,, (4) Die Deutsche Bundesbank kann im Ein-\nc) Ausstattung dieser Unternehmen mit\nzelfall ganz oder teilweise von der Depot-\nAnlagemitteln, Darlehen oder Zuschüs-\npflicht freistellen oder anordnen, daß die\nsen,\nVollstreckung       aus    dem  Heranziehungs-\nd) Errichtung oder Erwerb von Zweignie-                    bescheid (§ 28a Abs. 1 des Außenwirtschafts-\nderlassungen oder Betriebsstätten,                     gesetzes) ganz oder teilweise eingestellt\ne) Ausstattung dieser Zweigniederlassun-                   wird, wenn die Erfüllung der Depotpflicht\ngen oder Betriebsstätten mit Anlage-                   eine unbillige Härte zur Folge hätte.\"\nmitteln oder Zuschüssen,\nf) Erwerb von Grundstücken und Errich-             3. Die Anlage D 1 zur Außenwirtschaftsverordnung\ntung von Gebäuden auf Grundstücken                 erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Ver-\nin fremden Wirtschaftsgebieten;\".                  ordnung.\nc) In Absatz 1 erhält die Nummer 5 folgende                                              § 2\nFassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n,,5. aus Darlehen der Europäischen Investi-              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntionsbank, der Europäischen Gemeinschaft            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nfür Kohle und Stahl und des Wiederein-              Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\ngliederungsfonds des Europarats sowie\naus den von der Treuhandverwaltung\n§ 3\nfür das Deutsch-Niederländische Finanz-\nabkommen GmbH verwalteten Darlehen;\".                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","Nr. 1OB          Tag der Ausgabe: Bonn, den 22~ Dezember 1973                                              1953\nAnlage D1                                                In vierfacher Ausfertigung                                           Bereichs··Nr.\nzur AWV                                   (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)\n(Wird von LZB eingesetzt)\nDepothaltung für Auslandsverbindlichkeiten\nMeldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Bezugsmonat---------- 19 _ _\nAn\nLandeszentralbank                             - Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -\nHauptstelle/Zwe·1gstelle\nName/Firma des Meldepflichtigen                                 Sonderkonto Bardepot\n---~-• -~---~•---• -•- -w•-                                                                        Nr.\nGewerbe                                        Anschrift                                                        Fernsprecher Hausruf\n1. Berechnung des Depotbetrages\nGesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages Im Bezugsmonat\nTag             Betrag                Tag            Betrag          . Tag          Betrag        Tag                 Betrag\n1.                                    9.                             17.                         25.\n2.                                   10.                             18.                         26.\n3.                                   11.                             19.                         27.\n4.                                   12.                             20.                         28.\n5.                                   13.                             21.                         29.\n6.                                   14.                             22.                         30.\n7.                                   15.                             23.                         31.\n8.                                   16.                             24.                         Su\nSu                                    Su                              Su                         H            1        1          !\n1                                              ..,\n1        1          1\n1                                                                                  ..,               1\n'                   1\n1   Summe der kalendertäglichen Endstände                                                         1\n2   Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten\n(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats)                       2\n3    Freibetrag nach§ 69a (4) AWV                                                                  3 ./.                    50 1 000\n4    Abzug nach § 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II)                                      4     .1.\n5    Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden\nVerbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4)                                                   5\n6 Depotbetrag == _ _% von Pos. 5 (im Depotmonat                                     zu halten)     6\nII. Berechnung des Abzugs nach § 69b (3) AWV (Pos. 4)\n7 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gemäß§ 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des\nBezugsmonats(= Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats)                                7     -----''--_ __.__ __,___ _\n8    Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AWV_ _%                                                  8 _       _J'----'----'---\n9    abzüglich\n91 der am Beginn des ersten Kalendertages des\nBezugsmonats bestehenden Forderungen aus\nTransithandelsgeschäften,                                     91 _.___ __,___ __,___ _\n92 der von der Depotpflicht nach § 69 b (2) AWV aus-\ngenommenen Altverbindlichkeiten ohne die nach\n§ 69 b (1) Nr. 1, 2 und 5 AWV ausgenommenen\nAltverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalender-\ntages des Bezugsmonats[= Ende des dem Bezugs-                                              9 _ __,____ __,__...____\nmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 160)]                     92 ~ - - ~ - - ~ - -\n10    Abzug (Pos. 8 . /. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4)                                          10_--1...-_ _..__~_","1954                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nIII. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten\nKalendertag des Bezugsmonats\n11  Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten\nnach§ 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der\nDeutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden; § 6 a (2) AWG)                            11\nabzüglich\n12    Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen bis zu sechs\nMonaten oder von handelsüblichen längeren Zahlungszielen(§ 69 b (1)\nNr.1 a AWV)                                                                                 12~.!·-'---'--~-\n13    Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder\nDienstleistungen gebunden sind (§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV)                                     13~-~-'---'----'---\n14    Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme von Zahlungszielen und aus gebun-\ndenen Krediten im Rahmen von Transithandelsgeschäften(§ 69 b (1) Nr. 1 c AWV)               14~.l·----'----'----'--\n15    Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen\n(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV)                                                                      15 ~-~--'---'--~-\n16    Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in Pos. 12-15 und Pos. 172 enthalten sind),\ndie nach§ 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind                                16   .::...!_,_._ _ j ' - - - - ' - - - - - - - ' - - -\nNachrichtlich: 160 Stand am Ende des dem Bezugsmonat\nvorausgehenden Monats\n17    Sonstige gemäß§ 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene\nVerbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 16)\n170 § 69 b (1) Nr. 3                                     170\n171 § 69 b (1) Nr. 4                                     171\n172 § 69 b (1) Nr. 5                                     172\n173 § 69 b (1) Nr. 6                                     173\n174 § 69 b (1) Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute)     174\n175 § 69b (1) Nr.9                                       175\n176 § 69 b (1) Nr.10                                     176\n177 § 69 b (1) Nr. 11                                    177 -L-----''---J.--17=-~----'--'---'---\n18   Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den\nletzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag)                                           18 _           ......__________\nC\nQ)\nIch/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.\nN\n::,\nQ)\n-\"'\n19   Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6)                                                             19_..1-__.__ _.__\nC\n\"'\n1/)\nQ)\nhabe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten\n\"O\nC\nQ)            20    für die Dauer des Bezugsmonats                                                                20 ~-l--..1-_-l.-----'-----\nQ)\n::,\nN\n21    für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats                                        21   =-'l----'----'---'--\n•         22   Den noch zu haltenden Depotbetrag (Pos.19 ./.Pos. 20 und 21) in Höhe von                            22 --'---'---'--\nwerde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.\nÜbersteigt das Guthaben auf meinem/unserem SonderkontoJm Depotmonat--------\nden noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 22), so soll der Uberschuß\nD    als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate\nD     23    in voller Höhe\n2a„l________, _.I\n(Wird von LZB eingesetzt)\nD     24    mit einem Teilbetrag von                        24_-1-_--1.-_..J.--_\nstehenbleiben\nD - soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt- auf mein/unser Konto Nr. _ _ _ _ _ _ _ __\nbei _ _ _ _ _ _ _ _ _- - - - - : - - : - - - - - - ~ - , - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - = - - . - : - : : - - : - ; - - - - - - -\nName des Kreditinstituts                                                              Bankleitzahl\nüberwiesen werden.\nOrt und Datum                                                                Unterschrift des Meldepflichtigen"]}