{"id":"bgbl1-1973-108-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":108,"date":"1973-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-108-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_108.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung 1973 - EZulV 1973)","law_date":"1973-12-19T00:00:00Z","page":1947,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                        1947\nVerordnung\nzur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen\n(Erschwerniszulagenverordnung 1973 - EZulV 1973)\nVom 19. Dezember 1973\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungs-     mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom         Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.\n5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt\ngeändert durch das Zweite Bundesbesoldungserhö-           (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst\nhungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-        1. an Sonntagen       oder  gesetzlichen Wochenfeier-\nblatt I S. 1569), verordnet die Bundesregierung mit        tagen,\nZustimmung des Bundesrates:\n2. an Samstagen in der Zeit ab 13.00 Uhr; dies gilt\nauch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres,\nwenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,\n1. Abschnitt                      3. an den übrigen Tag,en in der Zeit zwischen 20.00\nAllgemeine Vorschriften                      Uhr und 6.00 Uhr.\n(3) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören\n§ 1                          nicht\nGeltungsbereich                     der Wachdienst, der Dienst während Ubungen, der\nDiese Verordnung regelt die Zulagen zur Abgel-      Dienst a:uf Feuerschiffen, Reisezeiten bei Dienst-\ntung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht     reisen und die Rufbereitschaft.\nberücksichtigter und nach Zeit und Umfang unter-\nschiedlicher Erschwernisse (Erschwerniszulagen)                                   § 4\nfür Empfänger von Dienstbezügen.                                   Höhe und Berechnung der Zulage\n(1) Die Zulage beträgt 0,75 Deutsche Mark je\n§ 2                          Stunde.\nAllgemeine Ausschlußregelung                  (2) Zulagefähig sind nur solche Zeit,en, die als Ar-\n(1) Eine Erschwerniszulag,e wird nicht gewährt,\nbeitszeit (Dienst) berücksichtigt werden; Zeiten\neine,s Dienstes in Bereitschaft sind voll zu berück-\nwenn für dieselbe Erschwerni,s auf Grund besol-\ndungsrechtlicher Vorschriften eine sonstige Zuwen-     sichti,gen. Di,e Zeiten sind für jeden Tag zu ermit-\ndung (§§ 22, 55 Abs. 4 des BundesbesoLdungsgeset-      teln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei werden\nzes) oder nach anderen Vorschriften eine Ent,schä-     Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine volle\ndigung oder Zuwendung gewährt wird.                    Stunde auf gerundet. Zeiten von weniger als dreißig\nMinuten bleiben unberücksichtigt.\n(2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer an-\nderen Zulage nur gewährt, soweit die abzugeltende                                 § 5\nErschwerni,s nicht durch die andere Zulage mit ab-\nAusschluß der Zulage durch andere Zulagen\ngegolten wird.\nDie Zulage wird nicht gewährt neben\n(3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allge-\nmeiner mit der Erschwernis verbundener Aufwand         1. einer Auslandszulag,e      (§ 25 des Bundesbesol-\nmit abgegolten.                                            dungsgesetzes),\n(4) Regelungen über die Gewährung einer Nacht-\n2. einer Zulage nach Nummer 5 der Vorbemerkun-\ndienstentschädigung (-zulage) bleiben unberührt.          gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\ndes Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entspre-\nchendem Lande,srecht; ausgenommen sind die\nBeamten und Soldaten der Besoldungsgruppen\n2. Abschnitt                          A 1 bis A 8,\nZulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten          3. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten\nBankzul,age,\n§ 3                          4. einer bei den öffentlich-rechtlichen Sparkassen\ngezahlten Sparkassenzulage oder einer entspre-\nAllgemeine Voraussetzungen                    chenden Zulage bei den Sparkassen- und Giro-\n(1) Empfänger von Diensitbezüg,en in Besoldungs-        verbänden, Girozentralen, öffentlich-rechtlichen\ngruppen mH aufsteigenden Gehältern erhalten eine          Bausparkassen, Landeskreditanstalten oder öf-\nZulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie           fentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten.","1948                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 6                              (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2\nSonstiger Ausschluß der Zulage              Nr. ·3 beträgt j,e Stunde ein Drittel der Sätze nach\nAbsatz 2.\nAbweichend von § 2 Abs. 1 bis 3 gilt folgendes:\nFür Zeiträume, für di,e eine Bordzulage zusteht, wird                                 § 9\ndie Zulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen ent\"'                        Berechnung der Zulage\nfällit oder verringert sich die Zulage, sowei,t der\nDienst zu ungünstigen Zeiten durch eine sonstige           (1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die\nZuwendung (§§ 22, 55 Abs. 4 des Bundesbesoldungs-        Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und\ngesetzes) oder auf andere Weise als mit abg,egolten      das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von\noder ausgeglichen gilt.                                  weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten\nvon zehn biis d11eißig Minuten werden auf eine halbe\nStunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle\nStunde aufgerundet.\n3. Abschnitt                          (2) Als Tauchzeit gilt\nZulage für Tauchertätigkeit                1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlosse-\nnen Taucherhelm,\n§ 7\n2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atem-\nAllgemeine Voraussetzungen                     maske,\n(1) Beamte und Soldaten erha'1ten eine Zulage für     3.  bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit vom Be-\nTauchertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher            ginn des Einschleusens bis zum Ende des Aus-\nAnordnung Taucherübungen oder Taucherarbeiten                schleusens.\ndurchführen.\n(2) Tauchertätigkeit sind Ubungen oder Arbeiten\nim Wasser                                                                        4. Abschnitt\n1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauch-                            Zulage für Tätigkeiten\ngerät,                                                         an Antennen und Antennenträgern\nsowie an Geräten und Geräteträgern\n2. mit He,lm oder Tauchgerät,\ndes Wetterdienstes\n3. in Pr-eßluft (Druckkammern).\n§ 10\n§ 8                                         Allgemeine Voraussetzungen\nHöhe der Zulage                        (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für\nTätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern,\n(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2\nwenn di,ese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Auf-\nNr. 1 beträgt je Stunde 2,65 Deutsche Mark.\ng.aben gehören.\n(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2\n(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträ~\nNr. 2 beträgt je Stunde Ta,uchzeiit bei einer Tauch-\ngern sind\ntiefe\n1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern\nbis zu  5 Metern 11,50 Deutsche Mark\noder Sprossen,\nvon mehr als    5 Metern 14,00 Deutsche Mark\n2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwan-\nvon mehr als   10 Metern 17,50 Deutsche Mark\nzig Metern über dem Erdboden an und auf über\nvon mehr als   15 Metern 22,50 Deutsche Mark              Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennen-\nvon mehr als   20 Metern 27,50 Deutsche Mark              trägern oder an Antennen, die sich auf Dächern\nvon mehr als   25 Metern 32,50 Deutsche Mark.             und Plattformen ohne Randskherung (oder ohne\nseitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schwe-\nBei Tauchtiefen von mehr als dreißig Metern erhöhit          ren Zugänglichkeit ähnlich gefährdeten Stellen\nsich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauch-            befinden.\ntiefe um 5 Deutsche Mark je Stunde.\n(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tau-                                 § 11\nchertätigkeit                                                                  Höhe der Zulage\n1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art           (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2\num 15 vom Hundert,                                   Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Uberwindung eines\n2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hun-           Höhenunterschiedes\ndert,                                                     von mehr a,ls 20 Metern      3 Deutsche Mark\n3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um                von mehr als 50 Metern       5 Deutsche Mark\n25 vom Hundert,                                           von mehr al s 100 Metern\n1\n8 Deutsche Mark\n4. in Binnenwass,erntraßen bei Lufttemperaturen von           von mehr als 200 Metern 13 Deutsche Mark\nweniger als 3° C Wärme um 25 vom Hundert.                 von mehr als 300 Metern 18 Deutsche Mark.","Nr. 108 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                        1949\nDiese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis          den weitere Umstände vorliegen, die für sich die\nzum Fußpunk l der Leitern oder Sprossen ein Höhen-       Gewährung der Zulage rechtfertigen.\nunterschied besteht\nvon  mehr  als   50 Metern   um  1 Deutsche Mark\nvon  mehr  als  100 Metern    um 2 Deutsche Mark                           6. Abschnitt\nvon  mehr  als  200 Metern   um  3 Deutsche Mark                   Zulage für Klimaerprobung\nvon  mehr  ü ls 300 Metern   um  4 Deutsche Mark.\nSie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den                                 § 15\nMonaten November bis März durchgeführt wird, um            Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\njeweils 25 vom Hundert.\nBeamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung\n(2) Die Zulage für TätigkeHen nach § 10 Abs. 2        im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkun-\nNr. 2 beträgt für jeden Tag bei                          gen teHnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage\n1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß,              beträgt bei einem „Wind-Chill-Faktor\" von minde-\nPrüfgängen, Erkundigungen, Einweisung,en oder        stens 1400 oder bei einer „Äquivalenttemperatur\"\nBeaufsichtigungen                2 Deutsche Mark,    von mindestens 80° C 4 Deutsche Mark täglich. Die\nZulaue erhöht sich bei einem „ Wind-Chill-Faktor\"\n2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen            von mehr als 1600 oder bei einer „Äquiva,lenttempe-\n3 Deutsche Mark,    ratur\" von mehr als 90° C um 1 Deutsche Mark täg-\n3. Errichten oder Abbrechen          4 Deut,sche Mark.   lich.\nDie Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den\nMonaten November bis März durchgeführt werden,\num jeweils 25 vorn Hundert.                                                   7. Abschnitt\nZulage für das Unschädlichmachen\n§ 12                              von Munition, Explosiv- und Kampfstoffen\nBerechnung der Zulage\n§ 16\nDie Zulagen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden\nnebeneinande·r gewährt; jede Zulage wird für jeden       Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition\nTag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zu-               und Explosivstoffen auf Truppenübungsplätzen\nstehenden Satz gewährt.                                                   und sonstigen Plätzen\n(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Ver-\n§ 13                          nichten von Munition oder mit abgeschlossener\nZulage für Tätigkeiten an Geräten             Ausbildung als Feue,rwerker und Be,amte mit Be-\nund Geräteträgern des Wetterdienstes             fähigungs,schein III erhalten, wenn sie auf Truppen-\nübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erpro-\nDie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend für Tätigkei-\nbungs,stellen der Bundeswehr oder gemäß dienst-\nten an Geräten und Geräteträgern des Weitterdien-\n1,icher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger\nstes.\n(Munition) räumen oder vernicMen, eine Zulage.\nDie Tätigke~t muß zum ständigen Aufgabenbereich\ndes Soldaten oder Beamten gehören und von ihm\n5. Abschnitt                      selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt je Ein-\ns,atztag 5 Deutsche Mark. Bei einem Einsa,tz von\nZulage für Tätigkeiten auf Baustellen             mehr als acht Stunden an einem Kalendertag ver-\ndoppe,lit sich die Zulage, wenn die Uberschreitung\n§ 14                          mindestens zehn Minuten beträgt.\nAllgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage\n(2) Beamte und Soldaten erhalten für das Laborie-\n(1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bau-         ren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und\nleitung auf Baustellen unter besonders ungünstigen       Munitionskomponenten mit besonders hohem Ge-\nUmständen tätig sind, für die Dauer dieser TätigkeU      fährlichkeitisgrad, insbesondere von unbekannter,\neine Zulage bis zu 100 Deutsche Mark monatlich           beanstandeter oder belasteter MunHion, eine Zu-\ngewährt werden.                                          lage. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.\n(2) Die Höhe der Zulage bemißt skh nach der Art\nund dem Umfang der tatsächlich angefaUenen Er-                                     § 17\nschwernisse. Sie kann insbesondere nach den Ar-          Zulage für Beseitigung von Munition aus den Welt-\nbeitstagen, die unter besonders ungünstigen Um-             kriegen und sonstigen explosiblen Gegenständen\nständen im Kalendermonat anfallen, gestaffelt wer-\nden.                                                        (1) Beamte erhaHen, wenn sie als Feuerwerker\noder alis Hilfskräfte in Munitionsräumgrruppen zur\n(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür      Be,seitigung von Munition und anderen Sprengkör-\nbestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zu-         pern aus den Weltkriegen eingesetzt werden, eine\nlage gewährt werden, wenn außer den für die Ge-          Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens\nstellung der Schutzkleidung maßgebenden Umstän-          780 Deutsche Mark für den Feuerwerker, sofern er","1950                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nselbst Munition und Sprengkörper entschärft, für          (Beseitigung von Kampfstoffmunition aus den Welt-\ndie Hilfskrctfte höchstens 550 Deutsche Mark. Die         kriegen) eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage\nBeamten müssen einhundertfünfunddreißig oder              beträgt monatlich 480 Deutsche Mark, wenn die\nmehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmit-            Beamten oder Soldaten einhundertzwanzig oder\ntelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl       mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren\nder Arhei tsstunden im unmittelbaren Gefahren-            Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert\nbereich im Kalendermonat um mehr als dreißig, so          sich für jede Stunde, die an einhundertzwanzig Stun-\nverringert sich die Zulage für jede Stunde, die an        den fehlt, um 1/120.\neinhundertfünfunddreißig Slundtm fehlt, um 1/m.\n(2) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbe-\nreich ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen,                           8. Abschnitt\nSpren~Jen oder Zerlegen von Munition oder Muni-                    Obergangs- und Schlußvorschriften\ntionsteilen sowie deren Transport.\n(3) Für die Enlschärfung von Bomben mit Lang-                                    § 19\nzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige                  Fortgeltung von Zulagenregelungen\nEntschärfun~ren mit. außerqewöhnlichem Gefahren-\nmoment oder für den Transport nicht entschärfter             (1) Bisher gewährte Erschwerniszulagen (§ 2 der\nBomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre               Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwer-\nkann die Zulage nach Absatz 'J um einen Betrag bis        niszulagen vom 19. Dezember 1972 - Bundesgesetz-\nzu 500 Dt~utsche Mark erhöht werden.                      blatt I S. 2507), die nicht in den vorstehenden\nVorschriften geregelt sind, können bis zu einer an-\n(4) Die Absütze l und 2 ~Jel!en entsprechend für       derweitigen Regelung weitergewährt werden.\nBeamte und Soldaten, wenn sie insbesondere für\nAttentatszwecke verwendete Sprengkörper unkon-               (2) Die Vorschrift des § 3 der in Absatz 1 genann-\nventioneller Bauart, die explosionsgefährliche Stoffe     ten Verordnung gilt bis auf weiteres fort.\nim Sinne des § 2 .Abs. 1 und 2 des Sprengstoffgeset-\nzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358)                                 § 20\nenthalten,     bergen,   transportieren,  unschädlich                          Berlin-Klausel\nmachen oder delaborieren. Besondere Schwierigkei-\nten beim Unschä.dlichmachen oder Delabori,eren die-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nser Gegenstände können durch eine Erhöhung der            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZulage entsprechend Absatz 3 abgegolten werden.           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2 des\nSie liegen insbesondere beim Unschädlichmachen            Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\noder Delaborieren von Sprengkörpern mit elektri-\nscher oder mechanischer Fern- oder Funkzündung                                      § 21\nvor.\nInkrafttreten\n§ 18\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft;\ngleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen\nZulage für Beamte und Soldaten als Räumgruppen-          Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszu-\nleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten          lagenverordnung - EZulV) vom 19. Dezemb'e.r 1972\nBeamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räum-        (Bundesgesetzbl. I S. 2507) mit Ausnahme des § 3\ngruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten         .außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}