{"id":"bgbl1-1973-108-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":108,"date":"1973-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-108-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_108.pdf#page=8","order":2,"title":"Kosten- und Umlagenordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz","law_date":"1973-12-18T00:00:00Z","page":1944,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1944                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nKosten- und Umlagenordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem Betäubungsmittelgesetz\nVom 18. Uezember 1973\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über den Ver-                                     § 3\nkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Be-\nFür Genehmigungen, Bescheinigungen, Beglaubi-\nkanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetz-\ngungen, Akteneinsicht und nicht einfache, schrift-\nblatt I S. 1) wird verordnet:\nliche Auskünfte wird jeweils eine Gebühr von\n30,-DM erhoben.\n§ 1\nNach dieser Verordnung erhebt das Bundes-                                          § 4\ngesundheitsamt für seine Amtshandlungen nach\nAuslagen werden nach den Vorschriften des Ver-\ndem Betäubungsmittelgesetz Kosten (Gebühren und\nwaltungskostengesetzes erhoben.\nAuslagen) sowie Umlagen.\n§ 5\n§ 2\nVon der Erhebung einer Gebühr oder Auslage\n(1) Für Erlaubnisse im Verkehr mit Betäubungs-        kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn\nmitteln werden folgende Gebühren erhoben:\n1. die Amtshandlung im wissenschaftlichen Inter-\n1. Erteilung einer Erlaubnis                                   esse liegt,\na) für die Einfuhr                     600,- DM      2. die Erlaubnis erteilt wird, um nicht mehr benö-\nb) für die Ausfuhr                      600,- DM           tigte Betäubungsmittel an einen anderen Erlaub-\nnisinhaber abzugeben,\nc) für den Anbau                       150,- DM\n3. die Änderung einer Erlaubnis durch eine von\nd) für die Gewinnung                    150,- DM\nAmts wegen erfolgte Umbenennung des Nieder-\ne) für die Herstellung               1 500,- DM           lassungsortes oder der Straßenbezeichnung er-\n(Erzeugung, Umwandlung, Ver-                          forderlich wird oder\narbeitung oder Konfektionierung)\n4. eine Amtshandlung durch eine Änderung von\nf) für den Erwerb                     600,- DM           Rechtsvorschriften erforderlich wird.\ng) für die Abgabe                       600,- DM\nh) für die Vermittlung                  600,-DM;                                  § 6\n2. Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis hin-             (1) Umlagen auf die Einfuhr oder das Inverkehr-\nsichtlich                                             bringen werden erhoben für\na) des örtlichen Geltungsbereichs        60,- DM      1. Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nb) des zeitlichen Geltungsbereichs                         staben b und c des Betäubungsmittelgesetzes,\n30,- DM\ndiesen gleichgestellte Betäubungsmittel und diese\nc) der Rechtsform des Erlaubnis-                          Betäubungsmittel enthaltende Zubereitungen,\ninhabers                            60,- DM           ausgenommen Ekgonin, Thebain, deren Salze und\nd) anderer Punkte                        30,- DM;          Zubereitungen, und\n3. Erweiterung einer Erlaubnis um einen sachlichen        2. Zubereitungen aus Opium, sofern der Gehalt an\nGeltungsbereich der Nummer 1 Buchstaben a                 Morphin mehr als 20 vom Hundert beträgt.\nbis h jeweils ein Drittel der dort genannten Ge-      Die Umlage beträgt 150,- DM je Kilogramm des\nbühr.                                                Betäubungsmittels, bei Zubereitungen de:s enthal-\ntenen Betäubungsmittels.\n(2) Umfaßt die Erlaubnis mehrere der in Absatz 1\nangegebenen Positionen, so beträgt die Gebühr zwei           (2) Eine Umlage 'Wird auf Antrag zurückerstattet,\nDrittel der Summe der einzelnen Gebühren, jedoch         wenn das Betäubungsmittel in unveränderter Form\nhöchstens 2 500,- DM.                                     ausgeführt worden ist.","Nr. 108 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                      1945\n§ 7                                                     § 8\nDiese Verordnun9 gilt ni.lch § 14 des Dritten Uber-   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nleitungsgesetzes vom 4. Ji.Jnuc1r 1952 (Bundesgesetz-  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Umlage\nblatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-      auf Betäubungsmittel vom 26. September 1960 (Bun-\nsetzes zur Änderung des Opiumsgesetzes vom             desgesetzbl. I S. 774), geändert durch Verordnung\n22. Dezember 1971 (Bunrlesgesetzbl. I S. 2092) auch    vom -17. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 515),\nim Land Berlin.                                        außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}