{"id":"bgbl1-1973-108-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":108,"date":"1973-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/108#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-108-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_108.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL)","law_date":"1973-12-19T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1937\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                  Ausgegeben zn Bonn am 22. Dezember 1973                                                                                                   1 Nr.  108\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n19. 12. 73   Gesetz über die laufende Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte\n(Siebentes Änderungsgesetz GAL - 7. ÄndG-GAL) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1937\n8251-1, 8232-4, 821-2\n18. 12. 73   KostPn- und Umla9enordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes nach dem\nBetäubungsmittelgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1944\n2121-6-10\n19. 12. 73   Verordnung über wc1ssergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen                                                                   1946\n19. 12. 73   Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenver-\nordnun~J 1973 -- EZulV 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1947\n2032-1-11\n19. 12. 73   Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . .                                                               1951\n7400-1-1\n20. 12. 73   Achte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Anrechnungs-Verordnung 1974} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1955\n20. 12. 73   Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über\nverschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1959\n2121-50-1-5\n20. 12. 73   Neunte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (9. UStDV} . . . . . . . . . . . .                                                         1961\n21. 12. 73   Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1962\n612-14-12\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 68 und Nr. 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1967\nGesetz\nüber die laufende Anpassung der Altersgelder\nin der Altershilfe für Landwirte\n(Siebentes Änderungsgesetz GAL- 7. ÄndG-GAL)\nVom 19. Dezember 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  „b) mindestens bis zur Vollendung des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                    60. Lebensjahres mit Ausnahme der Zei-\nten des Bezuges eines vorzeitigen Alters-\nArtikel 1                                                                    geldes und für mindestens 180 Kalender-\nÄnderung des Gesetzes                                                                   monate Beiträge an die landwirtschaft-\nüber eine Altershilie für Landwirte                                                           liche Alterskasse gezahlt und\"\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte                                         b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-                                                   sung:\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-\nändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Okto-                                                „b) mindestens bis zur Vollendung des\nber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt                                                      60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt\ngeändert und ergänzt:                                                                                     der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme\nder Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen\n1. § 2 wird wie folgt ergänzt:                                                                          Altersgeldes und für mindestens 60 Ka-\na) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-                                                        lendermonate Beiträge an die landwirt-\nsung:                                                                                           schaftliche Alterskasse gezahlt und\".","1938                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. § 2a wird wie folgt geändert und ergänzt:                   Altersgeld nach § 3 Abs. 1 und 2 werden bei\nAnwendung des Satzes 3 die Beiträge des\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nlandwirtschaftlichen Unternehmers und die\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                     Beiträge, welche die Witwe oder der Witwer\n,, (2) Bei Flächen, die Eigentum des land-           nach dem Tode des Unternehmers gezahlt\nwirtschaftlichen Unternehmern sind, steht der           hat, zusammengerechnet.\"\nAbgabe im Sinne des § 2 Abs. 3 f.erner gleich       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-\ndie Erteilung einer Ermächtigung an eine                gefügt:\nnach Landesrecht zuständi,ge Stelle zur Land-\nveräußerung und Landverpachtung im Rah-                    ,, (1 a) Das Altersgeld, das unter Berück-\nmen des § 2 Abs. 3 zum ortsüblichen, ange-              sichtigung von § 2a Abs. 2 gewährt wird,\nmessenen Preis. Die Aufgaben der zuständi-              beträgt die Hälfte des nach Absatz 1 festzu-\ngen Stelle können auch juristischen Personen            ,stellenden Betrages. Satz 1 gilt auch für das\ndes privaten oder öffentlichen Rechts, die               Altersgeld nach § 3 Abs. 1 und 2, wenn es\nsich satzungsgemäß mit Aufgaben der Struk-              unter Berücksichtigung von § 2a Abs. 2 ge-\nturverbe1sserung befassen, übertragen wer-              währt wird.\"\nden. Der Widerruf der Ermächtigung darf nur          c) In Absatz 5 werden die Worte           „bis zur\nfür den Fall der Abgabe des Unternehmens                Hälfte\" durch die Worte „um ein Viertel\"\nim Sinne des Absatzes 1 und des § 2 Abs. 3              ersetzt.\nvorbehalten werden. Die landwirtschaft-\nlichen Flächen, für die eine Ermächtigung            d) Die Absätze 7 bis 9 erhalten folgende Fas-\nnach Satz 1 erteilt worden ist, sind von de,r           sung:\nermächtigten Stelle oder juristischen Person              ,, (7) Als Altersgeld an einen früheren Ehe-\nin gesonderten Nachweisen zusammenzufas-                gatten wird der Teil des Betrages nach Ab-\nsen. Diese Nachweise sind regelmäßig län-               satz 1 Sätze 1 bis 3 gewährt, der dem Ver-\nderweise zusammengefaßt zu veröffentlichen.             hältnis der in die Zeit der Ehe fallenden\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirt-             Zahl der Beiträge zur landwirtschaftlichen\nschaft und Forsten legt im Einvernehmen mit             Alterskasse zu der Zahl der Monate, für die\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozial-               der landwirtschaftliche Unternehmer ins-\nordnung und mit Zustimmung des Bundes-                  gesamt Beiträge zur landwirtschaftlichen Al-\nrates durch allgemeine Verwaltungsvor-                  terskasse gezahlt hat, entspricht; die Monate\nschriften Muster für die Ermächtigung sowie             der Eheschließung und der Scheidung, der\nForm und Fristen der Nachwei,se und Ver-                Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe\nöffentlichungen fest.\"                                  gelten als in die Ehe fallende Zeit. Hatte der\nlandwirtschaftliche Unternehmer nicht 180\n3. § 3 wird wie folgt ergänzt:                                 Kalendermonate Beiträge gezahlt, so sind für\njeden Monatsbeitrag 0,5555 vom Hundert\nIn Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wer-\ndes Altersgeldes nach Absatz 1 Sätze 1 und 2\nden nach dem Wort „Unternehmer\" die Worte\nzugrunde zu legen. Hatte der frühere Ehe-\n,,mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebens-\ngatte nach dem Tode des landwirtschaft-\njahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme\nlichen Unternehmers Beiträge zur landwirt-\nder Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Alters-\nschaftlichen Alterskasse gezahlt, so erhöht\ngeldes, und\" eingefügt.\nsich der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete\nBetr,ag für die Anzahl dieser Monatsbeiträge,\n4. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    die zusammen mit den Beiträgen des land-\nwirtschaftlichen Unternehmers die Zahl 180\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nergeben, für jeden Kalendermonat um 0,5555\n,, (1) Das Altersgeld und das vorzeitige              vom Hundert des Altersgeldes, sowie für je\nAltersgeld betmgen ab 1. Januar 1974 für                12 der übrigen Kalendermonate um je drei\nden verheirateten Berechtigten 264 Deut-                vom Hundert des Altersgeldes.\nsche Mark und für den unverheirateten Be-\nrechtigten 176 Deutsche Mark monatlich.                      (8) Sind mehrere Berechtigte nach § 3 Abs.\nZum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres              1, 2 und 5 vorhanden, so erhält jeder Berech-\nverändert ,sich die Höhe der Altersgelder               tigte den Teil des Altersgeldes nach Absatz 1\ndurch Gesetz um den Vomhundertsatz, um                  Sätze 1 bis 3, der im Verhältnis zu den an-\nden sich die nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe a             deren Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit\nder Reichsversicherungsordnung bestimmte                dem landwirtschaftlichen Unternehmer ent-\nallgemeine Bemessungsgrundlage des Vor-                 spricht, die Berechtigten nach § 3 Abs. 5 aber\njahres gegenüber der des davor liegenden                höchstens den Betrag, der sich nach Absatz 7\nJahres verändert hat. Die Altersgelder er-              Satz 1 ergibt, und die Berechtigten nach\nhöhen sich für je 12 Kalendermonate an Bei-             § 3 Abs. 1 und 2 mindestens den Betrag, der\nträgen zur landwirtschaftlichen Alterskasse,            sich nach Kürzung des Altersgeldes um das\ndie über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten             in Absatz 7 Satz 1 bezeichnete Altersgeld\nvor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt             ergibt. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Hat\nworden sind, um drei vom Hundert. Für das               einer der Berechtigten nach dem Tode des","Nr. 10H        Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                           1939\nlcrncl w irlsch,if LI idwn Unlernehmers Beiträge             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzur lcmdwirtschalllichen Alterskasse gezahlt,                         ,, (2) Landwirtschaftliche Unternehmer sind\nso gilt Absatz 7 Salz 3 entsprechend. Ändert                        auf Antrag von der Beitragspflicht zu be-\nsich nach Feststellung eines Altersgeldes                           freien, wenn\nnc1ch § 3 die Zc1hl der Berechtigten, so sind\na) sie innerhalb der letzten sechs Jahre vor\ndie Altersgelder nach Satz 1 mit ·wirkung\nder Antragstellung neben der Tätigkeit\nvom Ablauf des Monats, der dem Monat\nals landwirtschaftlicher Unternehmer im\nfolgt, in dem cler neue Feststellungsbescheid\nSinne des § 1 mindestens 60 Kalender-\nzugestellt wird, neu festzustellen.\nmonate versicherungspflichtig in den ge-\n(9) Auf die nach den Absätzen 7 und 8                                  setzlichen Rentenversicherungen waren\nfestgestellten Betri.ige finden Absätze 5 und 6                           oder\n11\nentsprechende Anwendung.                                           b) sie als selbständige Handwerker in der\nHandwerksrolle eingetragen sind oder\n5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 2 in                             c) eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6, § 7\nVerbindung mit § 3 Abs. 5. durch die Worte\n11\noder § 8 des Angestelltenversicherungs-\n,,§ 3 Abs. 2 Buchstabe b sowie § 3 Abs. 5 in Ver-                                gesetzes genannten Voraussetzungen er-\nbindung mit § 3 Abs. 2 Buchstabe b.\" ersetzt.                                    füllen.\nDie Beitragsbefreiung tritt mit Beginn des\n6. In § 10 Abs. 3 werden „ 1315, 1316              11\ndurch „ 1315           Monats ein, in dem die Voraussetzungen er-\nbis 1318, 1319 Abs. 1, 1320 ersetzt. 11\nfüllt sind. Die Beitragsbefreiung ist unwider-\nruflich. Der Befreite scheidet damit endgültig\n7. § 12 Abs. 2 erhi.ilt folgende Fassung:                                     aus der landwirt,schaftlichen Alterskasse\naus.\"\n,, (2) Der Beitrag ist für alle Beitragspflichtigen\ngleich. Er beträgt für das Jahr 1974 monatlich                      c) Absatz 3 wird gestrichen.\n41 Deutsche Mark. Von 1975 an ist der monat-                        d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 an-\nliche Beitrag für jedes Kalenderjahr so festzu-                           gefügt:\nsetzen, daß da,s Beitragsaufkommen, die sonsti-                             ,, (7) Landwirtschaftliche Unternehmer, die\ngen Einnahmen und die Bundesmittel nach § 13                              ein Altersgeld unter Berücksichtigung von\ndie vermutlichen Gesamtaufwendungen der                                    § 2a Abs. 2 erhalten, sind beitragsfrei.\"\nlandwirtschaftlichen Alterskassen decken. Die\nFestsetzung erfolgt bis zum 31. Oktober des                     11. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nVorjahres durch Rechtsverordnung der Bundes-                        ,,Sie dürfen ein Zwölftel der von der landwirt-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Er-                       schaftlichen Alterskasse für das betreff ende\ngibt die Abrechnung eines Kalenderjahres ein                        Haushaltsjahr veranschlagten Beitragseinnah-\nDefizit oder einen Uberschuß an Einnahmen,                          men nicht übersteigen.\"\nso ist bei der nächsten Beitragsfestsetzung das\nDefizit als Ausgabe und der Uberschuß als Ein-                  12. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnahme zu berücksichtigen. Wird der Beitrag\n,, (1) Personen, die nach diesem Gesetz min-\nnicht bis zum Ende des Vorjahres festgesetzt,\ndestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig\nso verändert. er sich bis zur Festsetzung um den\nwaren, sowie deren Witwen oder Witwer kön-\nVomhundertsatz, um den sich die nach § 1256\nnen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende\nAbs. 1 Buchstabe a der Reichsversicherungsord-\nder Beitragspflicht oder nach Zustellung des Be-\nnung bestimmte allgemeine Bemessungsgrund-\nscheides über die Aufnahme in das Mitglieder-\nlage des Vorjahres gegenüber der des davor                          verzeichni,s oder nach Ablauf des Monats, für\nliegenden Jahres verändert hat.\"\nden letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt\nworden ist, gegenüber der landwirtschaftlichen\n8. § 13 erhält folgende Fassung:                                       Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung\nvon Beiträgen fortsetzen wollen. Die Erklärung\n,,§ 13\nkann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun-\nAusgehend von einem Betrag von 1070000 000                    gen auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten\nDeutsche Mark für das Kalenderjahr 1973 ver-                        Frist abgegeben werden, wenn im Anschluß an\nändert sich die Höhe der Bundesmittel in jedem                      die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regel-\nfolgenden Jahre in dem Verhältnis, in dem sich                      mäßig gezahlt worden sind. Im Falle des Sat-\ndie Summe der Altersgeldaufwendungen aller                          zes 2 kann die landwirtschaftliche Alterskasse\nlandwirtschaftlichen Alterskassen gegenüber                         den Berechtigten zur Abgabe der Erklärung\ndem jeweiligen Vorjahr ändert.\"                                     auffordern. Wird daraufhin die Erklärung nicht\ninnerhalb von drei Monaten abgegeben, erlischt\n9. § 13a wird gestrichen.                                              das Recht zur Abgabe der Erklärung nach Satz 2.\nDie Erklärung begründet Beitragspflicht vom\nBeginn des Monats an, der auf das Ende der\n10. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           Beitragspflicht oder auf den Monat, für den\na) In Absatz 1 wird nach der Zahl „6\" einge-                        letztmalig vorzeitiges Altersgeld gewährt wor-\nfügt „7\".                                                    den ist, folgt, mindestens bis zur Vollendung","1940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ndes 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der                   cc) deren Unternehmer in den Genuß der in\nZahlung des vorzeitigen Altersgeldes oder der                       Ausführung de,s Artikels 8 der Richtlinie\nLandabgaberente.\"                                                  des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften vom 17. April 1972 über die\n13. In § 39 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           Modernisierung      der    landwirtschaft-\n,, (3) Ehemalige mitarbeitende Familienangehö-                    lichen Betriebe (Richtlinie 72/159/EWG,\nrige, die nach Absatz 1 Beiträge für mindestens                     Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n60 Kalendermonate zur landwirtschaftlichen                          schaften Nr. L 96) vorgesehenen Förde-\nAlterskasse entrichtet haben, können Beiträge                       rungsmaßnahmen kommen,\nweiterentrichten.\"                                          b) sonstige Erwerber, die die Flächen zu Bedin-\ngungen erwerben, die nicht um mehr als\n14. § 40 wird wie folgt geändert:                                   20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei\na) In Absatz 4 wird das Wort „Ersatzleistun-                    einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nut-\ngen\" durch die Worte „Betriebs- und Haus-                zung ortsüblich zu erzielen sind, sofern sie\nhaltshilfe\" ersetzt.                                     die Flächen der landwirtschaftlichen Nut-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                      zung dauernd entziehen und der Erwerb der\n„Unternehmer\" die Worte „sowie Zeiten                    Verbesserung der Infra- oder Wirtschafts-\neiner Beitragsentrichtung nach § 39 Abs. 3\"              struktur dient oder\neingefügt.                                           c) eine juristische Person des privaten oder\nöffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß\n15. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           mit Aufgaben der Strukturverbesserung be-\na) Das Datum „31. Dezember 1975\" wird durch                    faßt, eine Teilnehmergemeinschaft nach dem\n,,31. Dezember 1982\" ersetzt.                            Flurbereinigungsgesetz, Zusammenschlüsse\nderartiger Teilnehmergemeinschaften, eine\nb) Buchstabe e erhält folgende Fassung:                        Gebietskörperschaft, einen Gemeindeverband\n,,e) der Einheitswert oder der Arbeitsbe-                 oder einen lmmmunalen Zweckverband, so-\nbedarf der von ihm in den fünf Jahren,             fern die aufgenommenen Flächen\ndie der Abgabe vorausgegangen sind,                 aa) entweder im Sinne des Buchstaben a\nbewirtschafteten Unternehmen das Fünf-                  oder\nfache der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten\nbb) für Zwecke der Erholung und Volksge-\nMindesthöhe nicht überschritten hat oder\nsundheit oder zu anderen öffentlichen\ner das in Ausführung des Artikels 4\nZwecken verwendet werden und sie da-\nAbs. 2 der Richtlinie des Rates der Euro-\ndurch dauernd der landwirtschaftlichen\npäischen Gemeinschaften vom 17. April\nNutzung entzogen werden.\n1972 über die Modernisierung der land-\nwirtschaftlichen Betriebe (Richtlinie 72/         (3) Die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Buch-\n159/EWG, Amtsblatt der Europäischen            stabe c gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen\nGemeinschaften Nr. L 96) festzusetzende        nach dem 31. Juli 1969 erstmals ganz oder teil-\nvergleichbare Arbeitseinkommen nicht           weise aufgeforstet worden ist. Im übrigen gilt\nerreicht und auch bei Durchführung von         § 2a Abs. 1 entsprechend.\nFörderungsmaßnahmen im Sinne der\nRichtlinie nicht erreichen kann. Der              (4) Stellt eine nach Landesrecht zuständige\nNachweis hierüber wird durch eine Be-          Stelle fest, daß eine Landverwendung im Sinne\nscheinigung der nach Landesrecht zu-           des Absatzes 2 Buchstabe a nicht möglich ist,\nständigen Stelle geführt.\"                     weil kein Unternehmer, der in den Genuß der in\nAusführung des Artikels 8 der Richtlinie des\n16. § 42 erhält folgende Fassung:                              Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n17. April 1972 vorgesehenen Förderungsmaßnah-\n,,§ 42                          men kommt, die abzugebenden Flächen bewirt-\n(1) Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturver-            schaften kann, so sind mindestens 85 vom Hun-\nbesserung gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c liegt              dert der abzugebenden Flächen abzugeben an\nvor, wenn das Unternehmen in der Zeit nach\na) Unternehmer anderer Unternehmen, die\ndem 31. Juli 1969 abgegeben worden ist.\naa) seit mindestens einem Jahr eine Exi-\n(2) Mindestens 85 vom Hundert der abzuge-                       stenzgrundlage im Sinne dieses Gesetzes\nbenden Fläche sind abzugeben an                                     gebildet haben,\na) die Unternehmer anderer Unternehmen,                        bb) in der Zeit nach dem 31. Juli 1969 nicht\naa) die ,seit mindestens einem Jahr eine                      ganz oder zu wesentlichen Teilen durch\nExistenzgrundlage im Sinne dieses Ge-                   den abgebenden Unternehmer bewirt-\nsetzes gebildet haben,                                  schaftet worden sind und\nbb) die in der Zeit nach dem 31. Juli 1969               cc) in diesem Jahr mindestens das Doppelte\nnicht ganz oder zu wesentlichen Teilen                   der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten Min-\ndurch den abgebenden Unternehmer be-                    desthöhe erreicht haben oder durch die\nwirtschaftet worden sind und                            Landaufnahme mindestens das Drei-","Nr. 108 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                           1941\nfache der nach § 1 Abs. 4 festgesetzten               zum Zwecke der Strukturverbesserung ab-\nMindesthöhe erreichen werden oder                      gegeben und bei Aufnahme der rentenver-\nb) eine juristische Person des privaten oder                         sicherung,spflichtigen Beschäftigung oder Tä-\nöffentlichen Rechls, die sich satzungsgemäß                   tigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet\nmit Aufgaben der Strukturverbesserung be-                     haben. § 41 Abs. 1 mit Ausnahme der Buch-\nfaßt, eine Teilnehmergemeinschaft nach dem                    staben a und b, § 41 Abs. 2 finden Anwen-\nFlurbereinigungsgesetz,         Zusammenschlüsse               dung.\"\nderartiger Teilnehmergemeinschaften, eine\nGebietskörperschaft, einen Gemeindeverband          20. In § 50 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 48 Abs. 1\"\noder einen kornrnunalen Zweckverband.                    durch ,,§ 48 Abs. la\" ersetzt.\nDiese S lellen haben der 1andwirtschaftlichen\nAlterskasse eine Verwendung der Flächen\nim Sinne des Absatzes 2 oder 3 mitzuteilen.                                   Artikel 2\n(5) Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder              Sonderregelung für den Bundeszuschuß 19'13\nNutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden,                In § 13a des Gesetzes über eine Alternhilfe für\nsollen vorrangig im Sinne des Absatzes 2 oder 3           Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1973 gelten-\nverwendet werden. Absatz 4 gilt entsprechend.             den Fassung wird die Zahl „ 1 035 000 000\" durch die\nSofern der abgebende Unternehmer und der                  Zahl „ 1 070 000 000\" ersetzt.\nEigentümer kein Einvernehmen über eine der-\nartige Verwendung erzielen, gilt die Rückgabe\nder Flächen an den Eigentümer als strukturver-\nbessernde Abgabe.                                                                    Artikel 3\n(6) Die Nachweise zu Absatz 2 Buchstabe a cc                                 Änderung des\nund Buchstabe b werden durch Bescheinigungen              Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle geführt.                                      und des\nDer Nachweis zu Absatz 2 Buchstabe c wird                   Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\ndurch Bescheinigung der landaufnehmenden\nStelle geführt.                                                                         § 1\n(7) Bei der Ermittlung der strukturverbessernd                               Änderung des\nabzugebenden Fläche ist von der größten inner-            Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsgesetzes\nhalb der letzten fünf Jahre bewirtschafteten\nFläche auszugehen.        11                                Artikel 2 § 52a des Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und\n17. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      ergänzt:\n,, (1) Die Landabgaberente beträgt für den ver-         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nheirateten Berechtigten monatlich 175 Deutsche                  ,, (1) Ehemalige landwirtschaftliche Unterneh-\nMark, für den unverheirateten Berechtigten mo-                mer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine\nnatlich 115 Deutsche Mark mehr als das Alters-                Alterishilfe für Landwirte in der Fassung der Be-\ngeld nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2. § 4 Abs. 2                kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-\n11\nbis 4 gilt entsprechend.                                      gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das\nSiebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem-\n18. § 47 wird wie folgt geändert:                                 ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), können auf\nAntrag abweichend von den Regelungen des\na) In Absatz 1 wird der Halbsatz ,, , wenn sie\n§ 1418 der Reichsversicherungsordnung und des\nihre landwirtschaftlichen Unternehmen zum\n§ 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes für\nZwecke der Strukturverbesserung gemäß\nZeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie\n§ 42 abgegeben haben und im übrigen die\ndas 16. Lebensjahr vollendet hatten und landwirt-\nVorschriften des § 41 Abs. 1 Buchstaben d\nschaftliche Unternehmer waren oder ohne land-\nund e erfüllt sind\" gestrichen.\nwirtschaftliche Unternehmer zu sein, in einem\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuf-\nlich mitgearbeitet haben, freiwillige Beiträge\n19. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:                     nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits\nmit Beiträgen belegt sind. Voraussetzung ist, daß\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsie\n,,(1) Personen, die einen Zuschuß nach § 47\na) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach\nin Anspruch genommen haben, scheiden aus\n§ 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine\nder landwirtschaftlichen Alterskasse aus. u\nAltershilfe für Landwirte abgegeben haben,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-                      wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine\ngefügt:                                                       Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die\nStelle des 65. Lebensjahres tritt und\n,, (1 a) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die\nnach§ 47 einen Zuschuß in Anspruch genom-              b) eine versicherungspflichtige          Beschäftigung\nmen, ihre landwirtschaftlichen Unternehmen                    oder Tätigkeit ausüben.\"","1942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19.73, Teil I\nb) Nuch Absa lz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-              über eine Altershilfe für Landwirte bewirtschaftet\ngefügt:                                                   haben, sowie ihre Witwen und Witwer können auf\n.,(1 a) Absalz 1 Sctlz 1 gilt auch für landwirt-       Antrag zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4\nschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2             Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nBuchstabe a oder b des Gesetzes über eine                 Landwirte bis zum 31. Dezember 1975 Beiträge nach-\nAltershilfe für Landwirte von der Beitragspflicht         entrichten. Beiträge müssen für die gesamte Zeit,\nbefreit worden sind.\"                                     in der die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unter-\nnehmer zwischen dem 1. Oktober 1957 und dem\nc) In Absatz 2 Sc1tz 1 werden vor dem Semikolon\n31. März 1963 ausgeübt worden ist und in der im\ndie Worte „oder zuletzt versicherungspflichtig\nZeitpunkt der Nachentrichtung geltenden Höhe ent-\nwar\" eingefügt.\nrichtet werden.\n§ 2\nÄnderung des                                               Artikel 5\nAnges lel l ten v ersi cherung s-N euregel ungsgesetzes               Ubergangs- und Schlußvorschriften\nArtikel 2 § 50b des Angestelltenversicherungs-\nN euregelungsgeselzes wird wie folgt geändert und                                       § 1\nergänzt:\n(1) Für landwirtschaftliche Unternehmer, die einen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach\n.,(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unterneh-          § 14 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über eine               Landwirte bis zum 31. Dezember 1973 gestellt haben,\nAltershilfe für Lrndwirt:e in der Fassung der Be-         gilt diese Vorschrift in der bis zum 31. Dezember\nkanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-              1973 geltenden Fassung.\ngesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das             (2) Landwirtschaftliche Unternehmer, die nach\nSiebente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezem-               § 14 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für.\nber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), können auf          Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1973 gelten-\nAntrag abweichend von den Regelungen des                  den Fassung nicht beitragspflichtig waren, sind\n§ 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes und\nauch weiterhin nicht beitragspflichtig.\ndes § 1418 der Reichsversicherungsordnung für\nZeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie\ndas 16. Lebensjahr vollendet hatten und land-                                        § 2\nwirtschaftliche Unternehmer waren oder ohne                  Für Personen, deren Beitragspflicht vor dem 1. Ja-\nlandwirtschaftliche Unternehmer zu sein, in               nuar 1974 geendet hat, gilt § 27 Abs. 1 des Gesetzes\neinem landwirtschaftlichen Unternehmen haupt-             über eine Altershilfe für Landwirte in der bis zum\nberuflich mitgearbeitet haben, freiwillige Bei-           31. Dezember 1973 geltenden Fassung.\nträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht\nbereits mit Beiträgen belegt sind. Voraussetzung\n§ 3\nist, daß sie\na) ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach                Für Personen, die die Voraussetzungen für die\n§ 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine      Gewährung der Landabgaberente bis zum Tage der\nAltershilfe für Landwirte abgegeben haben,         Verkündung dieses Gesetzes erfüllt haben, ver-\nwobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine         bleibt es bei den bis zu diesem Zeitpunkt gelten-\nAltershilfe für Landwirte die Abgabe an die        den Vorschriften, wenn der Antrag bis zum 31. März\nStelle des 65. Lebensjahres tritt und              1974 gestellt wird. § 29 Abs. 1 des Gesetzes über\nb) eine versicherungspflichtige Beschäftigung             eine Altershilfe für Landwirte gilt entsprechend.\noder Tätigkeit ausüben.\"\n§ 4\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nfügt:                                                        § 47 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\n11 (1 a) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für landwirt-        wirte in der Fassung dieses Gesetzes wird nur ange-\nschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2             wandt, wenn die landwirtschaftlichen Unternehmen\nBuchstabe a oder b des Gesetzes über eine                 nach dem 31. Dezember 1970 abgegeben worden sind\nAltershilfe für Landwirte von der Beitragspflicht         oder die Befreiung nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a\nbefreit worden sind.\"                                     oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nwirte in der Fassung dieses Ge.setzes beantragt wor-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Semikolon                den ist.\ndie Worte oder zuletzt versicherungspflichtig\nII\nwar\" eingefügt.                                                                      § 5\nDie Erhöhungsbeträge auf Grund der Vorschriften\nArtikel 4                         dieses Gesetzes bleiben für die Zeit vom 1. Januar\n1974 bis 31. März 1974 bei der Ermittlung anderen\nSonderregelung für das Saarland\nEinkommens unberücksichtigt, wenn bei Soziallei-\nLandwirtschaftliche Unternehmer, die in der Zeit           stungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vor-\nvom 1. Oktober 1957 bis 31. März 1963 im Saarland             schriften die Gewährung oder die Höhe der Leistun-\nein Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes                 gen v.on anderen Einkommen abhängig ist.","Nr. 108    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1973                      1943\n§ 6                                                     § 7\nDieses Ccsel.z gill nach Mc1ß~Jc1be des § 13 Abs. 1          (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Absätze\ndes Drillen Obcrleittmgsgeselzes vom 4. Januar 1952          2 und 3, am 1. Januar 1974 in Kraft.\n(Bundesgesetzbl. J S. 1} auch im Land Berlin. Rechts-           (2) Artikel 1 Nr. 15 und 16 tritt am Tage nach\nverordnun~Jen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-          der Verkündung in Kraft.\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des                (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nDri t len Uber l E~i tungsgesetzes.                          1973 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten·\nJ. Ertl"]}