{"id":"bgbl1-1973-107-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":107,"date":"1973-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/107#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-107-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_107.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz - KLVG)","law_date":"1973-12-19T00:00:00Z","page":1925,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1925\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n197:1                   Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1973                                                                                               1 N1·. 107\nTu9                                                             Inhalt                                                                                        Seite\n19. 12. 7]  Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Leistungsverbessenmgsgesetz -- KL VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1925\n820-1, 1122-1, IL'.:,2- 1, Anhan9 zu 820-1\n17. 12. 7]  Vcrnrdnt1nt1 1'111 llllcrl.rc19t1niJ von Auf~Jt1ben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe . . . . . . . . .                                               1928\n17. 12. 73  Sl'chsic' \\/c'rordnurHJ Cilier den J\\bzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke                                                          1929\n18. 12. 7]  ZwcilP Vcrordnt111~J 1.t11·          .i\\ndertJnq der Ersten Befreilrngsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1930\n7fil0-2-l\n14. 12. 7:l nek,rnnl111i1r·llurHJ idJer dc·n Schu1z von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nslell11n~1en       .........................................................................                                                          1931\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBirndes13Psell'.illdi1 Teil II Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1933\nRechlsvorschrirlen der Europdischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1933\nGesetz\nzur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Leistungsverbesserungsgesetz - KL VG)\nVom 19. Dezember 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als\nrates das folwmde Gesetz beschlossen:                                                e1nes der nächsterreichbaren geeigneten Kran-\nkenhäuser in Anspruch genommen, so hat der\nVersicherte die Mehrkosten zu tragen.\"\n§ 1\nDie Reichsversidu!rungsordnung wird wie folgt                                2. Nach § 185a werden die folgenden §§ 185b und\ngeändert und ergänzt:                                                                185c eingefügt:\n,,§ 185b\nl. § 184 erhält lolgende Fc1ssung:                                                        (1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn\nihnen oder ihrem Ehegatten wegen Aufenthalts\n,,§ 184\nin einem Krankenhaus oder in einer Entbindunqs-\n(1) KrunkenlEiuspllPge wird zeitlich unbegrenzt                                anstalt oder wegen eines Kuraufenthalts, dessen\ngewährt, wenn die Aufnahme in ein Kranken-                                        Kosten von einem Sozialleistungsträger ganz\nhaus erforderlich ist, um die Krankheit zu er-                                    oder teilweise getragen werden, die Weiterfüh-\nkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbe-                                       rung des Haushalts nicht möglich ist und eine\nschwerden zu lindern. § 182 Abs. 2 und § 183                                      andere im Haushalt lebende Person den Haus-\nAbs. 1 Satz 2 ~Jelten entsprechend.                                               halt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist\nferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das das\n(2) Dem Versicherten sleht die Wahl unter den                                  achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder\nKrankenli~iusPrn vorbehaltlich des § 371 frei.                                    das behindert und auf Hi:lfe angewiesen ist.","1926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu                                     § 2\nstellen. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt wer-\nDas Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nden oder besteht Grund, von der Gestellung einer\nändert und ergänzt:\nErsatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für\neine sclbstbeschaffte Ersatzkraft in angemesse-      § 204 Abs. 2 erhält folg•ende Fassung:\nner Höhe zu erstatten.\n,, (2) Für die Gewährung von Haushaltshilfe gilt\n§ 376b der Reichsversicherungsordnung.\"\n§ 185c\n(1) Versicherte erhalten Krankengeld, wenn es\n§ 3\nnach ärzfüchem Zeugni,s erforderlich ist, daß der\nVersicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder          Das Gesetz über die Krankenversicherung der\nPflege seines erkrankten Kindes (§ 205 Abs. 2) der   Landwi,rte wird wi,e folgt geändert und ergänzt:\nArbe,it fernbleibt, eine andere im Haushalt des\nVersicherten lebende Person die Beaufsichtigung,     1. In § 15 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.\nBetreuung oder Pflege nicht übernehmen kann\nund das Kind das achte Lebensjahr noch nicht         2. § 17 wird wie folgt geändert:\nvollendet hat. Das Krankengeld :üst in Höhe der in\n§ 182 Abs. 4a bestimmten Vomhundertsätze des\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nRegellohns zu zahlen. Als Regellohn gHt der                      ,, § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 11\nGrundlohn (§ 180); einmalige Zuwendungen blei-              b) Absatz 3 wird gestrichen.\nben außer Betracht.\n(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1         3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nbesteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind\nlängstens für fünf Arbeitstage. § 182 Abs. 7 und                                      ,,§ 20a\n§ 189 gelten entsprechend.                                   (1) Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ver-\n(3) Versicherte, denen ein Anspruch auf Kran-           sicherten, die rentenversicherungspflichtig sind,\nkengeld nach Absatz 1 zusteht, haben für die               erhalten Krankengeld, wenn es nach ärztlichem\nDauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeit-                 Zeugni s erforderlich ist, daß der Versicherte zur\n1\ngeber Anspruch auf unbezahHe Freistellung von              Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines\nder Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem glei-            erkrankten Kindes (§ 205 Abs. 2 der Reichsver-\nchen Grunde Anspruch auf bezahlte Freistellung             sicherungsordnung) der Arbeit fernbleibt, eine\nbesteht. Wird der FreisteHungsanspruch nach                andere im Haushalt des Versicherten lebende\nSatz 1 geltend gemacht, bevor der Träger der               Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder\nKrankenversichc~rung seine Leistungsverpflich-             Pflege nicht übernehmen kann und das Kind das\ntung nach Absatz 1 anerkannt ha,t, und sind die            achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das\nVoraussetzungen dafür nicht erfüllt, so ist der            Krankengeld ist in Höhe der in § 19 Abs. 3 be-\nArbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistel-             stimmten Vomhundertsätze des Regellohns zu\nlung von der Arbeitsleistung auf einen späteren            zahlen. Für die Berechnung des Regellohns gilt\nFreistellungsanspruch zur Beaufsichti,gung, Be-            § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend.\ntreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes an-\nzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1               (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1\nkann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder               besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind\nbeschränkt werden.\"                                        längstens für fünf Arbeitstage. Der Anspruch auf\nKrankengeld ruht, wenn und soweit der Ver-\n3. In § 188 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen.            sicherte für diese Zeit Arbeitsentgelt erhält. § 19\nAbs. 6 gilt entsprechend.\n4. In § 205 Abs. 1 Satz 3 werden der Strichpunkt\ndurch einen Punkt ersetzt und der zweite Halb-                (3) Versicherte, denen ein Anspruch auf Kran-\nsatz gestrichen.                                           kengeld nach Absatz 1 zusteht, haben für die\nDauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitge-\n5. Nach § 376a wird folgender § 376b eingefügt:               ber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von\nder Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem glei-\n,,§ 376b\nchen Grunde Anspruch auf bezahlte Freistellung\nDie Krankenkasse kann die zur Gewährung                 besteht. Wird der Freis,tellungsanspruch nach\nvon Haushaltshilfe bc~nötigten Personen anstel-            Satz 1 geltend gemacht, bevor der Träger der\nlen. Soweit die Krankenkasse zur Gewährung von             Krankenversicherung seine Leistungsverpflich-\nHaushaltshilfe Beschäftigte anderer Einrichtun-            tung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die\ngen in Anspruch nimmt, hat sie mit den Einrich-            Voraussetzungen dafür nicht erfül,lt, so ist der\ntungen Verträge über die Erbringung und Ver-               Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung\ngütung der Dienstleistungen zu schließen.\"                 von der Arbeitslei,stung auf einen späteren Frei-\nstellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreu-\n6. In § 507 Abs. 4 werden nach der Zahl „ 182a,\"              ung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzu-\ndie Zahlen „ 184, 185b, 185c, eingefügt und\n11\nrechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1\ndie Worte „ und 376 durch die Worte ,, , 376 und\n11\nkann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder\n376b\" ersetzt.                                             beschränkt werden.\"","Nr. 107 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1973                  1927\n4. In § 33 Abs. 2 Satz 4 werden der Strichpunkt                                 § 5\ndurch einen Punkt ersetzt und der zweite Halb-\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nsatz gestrichen.\nMit dem g,leichen Tage treten Abschnitt I Nr. 2\nBuchstabe b und Abschnitt III des Erlasses des\n§ 4\nReichsarbeitsministers betreffend Verbesserungen\nDi,eses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1     in der gesetzlkhen Krankenversicherung vom\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     2. November 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 485)\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.           außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermiit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}