{"id":"bgbl1-1973-106-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":106,"date":"1973-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/106#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-106-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_106.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Fünftes Anpassungsgesetz-KOV - 5. AnpG-KOV -)","law_date":"1973-12-18T00:00:00Z","page":1909,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1909\nB-undesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n197:i                       Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1973                                                                                               1 Nr.  106\nTt1g                                                              Inhalt                                                                                          Seite\n18. 12. 73   Fünft.es Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Fünftes Anpassungsgeselz-KOV - 5. AnpG-KOV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1909\nB:Hl-2, 2126-1\nb. 12. 73    V<'rordnun1J z111 i\\11<l(~nm~J der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz                                                              1913\n'/'JO-J.1-1\n11. 12. 73    Verordnung ,-ur A ulhebung der Verordnung über die Uberwachung der Schiffssicherheit\n<1111 Bundeswc1ss0rslr,1ß0n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1914\n9500-2\n12. 12. 73   Verordnung              zur   vori1bergehenden      Änderung                der       Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n(BinSd1SlrO)                                                                                                                                            1915\n!)501-'27\n12. 12. 73    Zweite Verordnunq zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . .                                                            1916\n9501-2:i\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes~Jes(~l.zbhit.1. Teil II Nr. 65 und Nr. 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1917\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1918\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................. '..                                                                1918\nFünftes Gesetz\nüber die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes\n(Fünftes Anpassungsgesetz-KOV- 5. AnpG-KOV-)\nVom 18. Dezember 1973\nDer Bundestc1g hat das folgende Gesetz beschlos-                                         b) In Absatz 4 Buchstabe a werden nach den\nsen:                                                                                              Worten „dem Schwerbeschädigten\" die Worte\n,, und dem Empfänger einer Pflegezulage\"\nArtikel 1                                                       eingefügt.\nÄnderung von Vorschriften des                                               c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Schwer-\nBundesversorgungsgesetzes                                                         beschädigten\" ein Komma und die Worte\n,,Empfängern einer Pflegezulage\" eingefügt.\nDas Bundesversorg ungsgesel.z in der Fassung der\nBekanntmachung vorn 20. J anucn J 967 (Bundesge-\n2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsetzbl. I S. 141, 180). zuletzt geändert durch das\nVierte Gesetz über die Anpassung der Leistungen                                               ,, (3) Ehegatten und Eltern von Pflegezulage-\ndes BundesverscH~prngsgc~se1zes vom 24. Juli 1972                                          empfängern mindestens der Stufe III sowie Per-\n(ßundesgesetzhl. 1 S. 1284), wird wie folgt geändert:                                      sonen, die seine unentgeltliche Wartung und\nPflege übernommen haben, kann eine Badekur\ngewährt werden, wenn sie den Beschädigten\nJ . § 10 w i rd w i e     lo I g t g e ü n der t :\nmindestens seit zwei Jahren dauernd pflegen\na) In Absatz 2 werde-~n mich dem Wort,, (Schwer-                                      und die Badekur zur Erhaltung ihrer Fähigkeit,\nbeschädiqlt))\" die Worte „sowie Empfängern                                       den Beschädigten zu pflegen, erforderlich ist.\neiner Pllt:q<~zu lc1ge\" ci n11efügt.                                              § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.\"","1910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n3. In § 14 wird die Zc1hl „B7\" durch die Zahl „97\"          10. § 31 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n4. In § 15 werden in Si.Ilz l die Worte „ 11 bis 71\"                       ,, (1) Beschädigte erhalten eine monatliche\ndurch cJ ic Worte „ 12 bis 79\" und in Satz 2 die                    Grundrente bei einer Minderung der Er-\nZahl „ 1,095\" durch die Zahl „ 1,220\" ersetzt.                      werbsfähigkeit\num 30 vom Hundert von 82 Deutsche Mark,\n5. In § 18 Abs. 2 wird folu(!nder neuer Satz 3                          um 40 vom Hundert von 110 Deutsche Mark,\neingefügt:\num 50 vom HLmdert von 150 Deutsche Mark,\n„Hat der Bcrc~chl.igte oder Leistungsempfänger                      um 60 vom Hundert von 190 Deutsche Mark,\nnach We~Jfall dc~s Anspruchs auf Heil- oder\num 70 vom Hundert von 262 Deutsche Mark,\nKrankenbehandlung eine~ Krankenversicherung\nabgeschlossen oder ist er einem Träger der ge-                      um 80 vom Hundert von 317 Deutsche Mark,\nsetzlkhen Krankenversicherung beigetreten, so                       um 90 vom Hundert von 380 Deutsche Mark,\nwerden ihm diE! Aufwr!ndunwm [ür die Versiche-                      bei Erwerbsunfähigkeit\nrung in angemessenem Umfang ersetzt, wenn                                                  von 428 Deutsche Mark.\nder Anspruch auf Heil- oder Krankenbehand-\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbe-\nlung im Vorverfahren oder durch gerichtliche\nschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet\nEntscheidung rechtsverbindlich rückwirkend\nhaben, um 17 Deutsche Mark.\"\nwieder zuerk cmnt wird.\"\nb) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n6. In § 18c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder,                         ,, (5) Erwerbsunfähige     Beschädigte,   die\nwo eine solche nicht besteht, die Landkranken-                       durch die anerkannten Schädigungsfolgen\nkasse\" gestrichen.                                                   gesundheitlich außergewöhnlich betroffen\nsind, erhalten eine monatliche Schwerstbe-\n7. § 25 wird wie folgt gcjndert:                                        schädigtenzulage, die in folgenden Stufen\ngewährt wird:\na) In Absd tz 2 wird folgende Nummer 2 ein-\ngefügt:                                                            Stufe    I  50 Deutsche Mark,\n,,2. Eltern, deren Elternrente infolge Er-                         Stufe   II 101 Deutsche Mark,\nhöhung des anzurechnenden Einkommens                        Stufe  III 152 Deutsche Mark,\nnach dem 31. Dezember 1972 entfallen                        Stufe  IV  203 Deutsche Mark,\nist,\".                                                      Stufe   V  253 Deutsche Mark,\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 des Ab-                                 Stufe  VI  304 Deutsche Mark.\"\nsatzes 2 werden Nummern 3 bi,s 6.\nc) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                 11. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Leistungen der Kriegsopferfürsorge              ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monat-\nkönnen auch gewährt werden, wenn über                 lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nArt und Umfang der Versorgung zwar noch\num 50 vom Hundert             190 Deutsche Mark,\nnicht rechtskräftig entschieden, mit der An-\nerkennung eines Versorgungsanspruchs aber                   um 60 vom Hundert             190 Deutsche Mark,\nzu rechnen ist.\"                                            um 70 vom Hundert            262 Deutsche  Mark,\num 80 vom Hundert            317 Deutsche  Mark,\n8. § 27e Abs. 4 erhält folgende Fassung:                               um 90 vom Hundert            380 Deutsche  Mark,\n,, (4) Der Trtiger der Kriegsopferfürsorge soll                  bei Erwerbsunfähigkeit       428 Deutsche  Mark.\"\ndavon absehen, einen nach bürgerlichem R:echt\nUnterhaltspllichligen in Anspruch zu nehmen,            12. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „43\" durch\nsoweit dies eine Härte bedeuten würde. Er kann              die Zahl „48\" ersetzt.\ndavon absehen, wenn anzunehmen i,s,t, daß der\nmiit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflich-          13. In§ 33b Abs. 4 Satz 5 werden die Worte „Satz 3\"\ntigen verbundene Verwaltungsaufwand in kei-                  durch die Worte „Satz 4\" ersetzt.\nnem angemessenen Verhältnis zu der Unter-\nhaltsleistung stehen wird.\"                             14. § 35 wird wie folgt geändert:\na.) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Zahl „163\"\n9. § 30 wird wie folgt gelindert:                                       durch die Zahl „ 182\" und in Satz 2 die Worte\na) In Absatz 3 wird die Zahl „712\" durch die                        ,,277, 392, 506 oder 655 Deutsche Mark\"\nZahl „793\" ersetzt.                                           durch die Worte „309, 437, 564 oder 730\nb) In Absa lz 5 Satz 1 werden die Zahl „ 163\"                       Deutsche Mark\" ersetzt.\ndurch die Zahl „ 182\", die Zahl „256\" durch           b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort\ndie Zahl „285\" und die Zahl „384\" durch die                   ,,Anstaltpflege\" die Worte „nicht nur vor-\nZahl „423\" ersetzt.                                           übergehenden\" eingefügt.","Nr. 1OG - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember l 973                        1911\nc) In Abst1Lz 2 Sulz 2 werdon die Worte „von                   d) In Absatz 4 Buchstabe a wird folgender Satz\n71 Deulsche Mark monatlich\" durch die                         angefügt:\nWorte „in Höhe der zustehenden Grund-                         „Leistungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher\nrente\" ersetzt:.                                              Unterhaltsansprüche gegen Abkömmlinge\nsind nicht als Einkommen anzurechnen.\"\n15. In § 3G wird in Absatz 1 Satz 2 und in Ab-\nsatz 3 jeweils die Zahl „750\" durch die Zahl             26. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „750\" durch die\n,, 1000\" ersetzt.                                             Zahl „ 1000\" und die Zahl „375\" durch die Zahl\n,,500\" ersetzt.\n16. In § 40 wird die Zahl „230\" durch die Zahl\n,, 256\" ersetzt.                                        27. In § 56 Satz 1 werden die Worte „das laufende\nKalenderjahr\" durch die Worte „die Zeit vom\n1. Juli des voraufgegangenen Jahres an\" und\n17. In § 40a Abs. l Satz 1 wird die Zahl „356\"\ndie Worte „des voraufgegangenen Jahres\"\ndurch die Zahl „397\" ers-etzt.\ndurch die Worte „für die Zeit vom 1. Juli des\nvorletzten Jahres an\" ersetzt.\n18. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „230\" durch die\nZahl „256\" orse_tzt.                                     28. § 73 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antrag-\n19. In § 44 Abs. 5 wird nach Satz l folgender Satz                        stenung das fünfundfünfzi,gste Lebensjahr\neingefügt:                                                            noch nicht zurückgelegt hat,\"\n„Die Anrechnung einer Versorgung nach diesem\nGesetz auf eine wiederaufgelebte Leistung, die                                      Artikel 2\nebenfalls a Llf diesem Gesetz beruht, geht einer\nNachentrichtung von Beiträgen für Personen,\nanderweitigen Anrechnung vor; das gle,iche gilt\ndie einen Pflegezulagee:mpfänger unentgeltlich\nauch, wenn die Versorgung oder die wiederauf-\ngepflegt haben\ngelebte Leistung auf einem Gesetz beruht, das\ndieses GesPlz für entsprechend anwendbar er-                (1) Wer einen Beschädigten, der Anspruch auf\nklärt.\"                                                  Pflegezulag-e (§ 35 des Bundesversorgungsgesetzes)\nhatte, unentgeltlich gepflegt hat, erhält, wenn seine\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nAlters- oder Hinterbliebenenversorgung nicht an-\nderweitig sichergestellt ist, entsprechend der\n20. In § 45 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Satz 2\"           Dauer und dem Umfang der vor dem 1. Januär\ndurch die Worte „Satz 3\" ersetzt.                        1974 ge leisteten Pflegetätigkeit die Aufwendungen\n1\nfür eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen\n21. In § 46 werden die Zahl „64\" durch die Zahl               zu einer gesetzlichen Rentenversicherung auf An-\n,,71\" und die Zahl „122\" durch die Zahl „136\"            trag ersetzt, soweit diese Nachentrichtung nach den\nersetzt.                                                 Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung\nzulässig ist. Aufwendungen für eine Nachentrich-\n22. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „ 114\" durch die           tung von Beiträgen werden nach der Beitrngsklasse\nZahl „127\" und die Zahl „158\" durch die Zahl             ersetzt, die für ein Zwölftel des nach § 1256 Abs. 1\n,, 176\" ers-etzt.                                       Buchstabe c der Reichsversicherungsordnung und\n§ 33 Abs. 1 Buchstabe c des Anges,telltenversiche-\n23. In § 48 Abs. 2 Salz 1 wird das Wort „Pflege-              rungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Brutto-\nzulageempfängernll durch die Worte „Beschä-              arbeitsentgelts anzuwenden ist, wenn zur Pflege der\ndigten mit Anspruch auf eine Pflegezula.ge\"             volle Einsatz einer berufsmäßigen Pflegekraft not-\nersetzt.                                                wendig und die Pflegeperson dementsprechend tätig\nwar. Bei teilweiser Pflegetätigkeit werden die Auf-\n24. In § 49 Abs. 1 werden der Punkt durch ein                 wendungen für die Nachentrichtung von Beiträgen\nKomma ersetzt und die Worte „frühestens je-               nach der Beitragsklasse ersetzt, die bei einem dem\ndoch von dem Monat an, in dem der Beschädigte           Umfang dieser Tätigkeit angemessenen Teilbetrag\ndas achtzehnte Lebensjahr vollendet hätte.\" an-         des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzu-\ngefügt.                                                 wenden ist. Ubersteigt die Dauer der Pflegetätigkeit\ndie Zeit, für die versicherungsrechtlich Beiträge\n25. § 51 wird wie folgt geändert:                             nachentrichtet werden können, so ist dem Aufwen-\na) In Absatz l werden die Zahl „285\" durch die          dungsersatz unter Berücksichtigung dieses Zeit-\nZahl „317\" und die Zahl „ 193\" durch die           raums e.jne entsprechend höhere Beitragsklasse zu-\nZahl „215\" ersetzt.                                grunde zu legen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für\nBeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „57\" durch die            aber nach dem 18. Oktober 1972 auf Grund der\nZahl „63\" und die Zahl ,,43\" durch die Zahl       Vorschriften des Rentenreformgesetzes vom 16. Ok-\n,,48\" ersetzt.                                    tober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965) nachentrichtet\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „ 178\" durch die          worden sind.\nZahl „ 198\" und die Zahl „ 128\" durch die             (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz l muß bis zum\nZahl „ 143\" ersetzt.                               30. Juni 1975 gestellt werden.","1912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nArtikel 3                                                Artikel 5\nÄndenrng des§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes                        Ubergangs- und Schlußvorschriften\nmit Wirkung von 1974 an\n§ 56     des ßuncksversor~Jtmgsgesetzes wird wie                                    § 1\nJo l~Jt gei'incfo rl:                                           Die Erhöhungsbeträge auf Grund der Renten-\nln Satz 1 werden die! Worte „ji'ihrlich, erstmals mit    anpassungen zum 1. Juli 1974 nach § 1272 Abs. 1\nWirkung vom 1. .Jan uc1,r 1971,\"                              RVO, § 49 Abs. 1 des Ange,steHtenverskherungs-\nc1) rni t Wirk unq vom 1. Ok tob er 1974 durch die            gesetzes und nach § 71 Abs. 1 des Reichsknapp-\nWorte „zum 1. Oktober\" und                             schaftsgesetzes ble.iben für die Zeit vom 1. Juli bis\nb) mit Wirkung vom 1. Juli 1975 durch di,e Worte              31. Dezember 1974 bei der Feststellung der Leistun-\n,,jLihrlich zum 1. Juli\"                               gen nach dem Bundesversorgungsgesetz, deren\nHöhe vom Einkommen beeinflußt wird, unberück-\nersetzt.\nsichtigt.\nArtikel 4                                                    § 2\nÄnderung von Vorschriften des                  Dieses Gesetz gfü nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBundes-Seuchengesetzes                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n§ 51     Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom           1952 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n18. Juli 1961 (Bundc!sgesetzbl. I S. 1012, 1300), zu-\ntetzt geändert durch das Vi,erte Anpas,sungsgesetz-                                      § 3\nKOV vom 24. Juli 1972 (13undesge,setzb1. I S. 1284),\nerhält folgende Filssung:                                        (1) Dieses Gesetz tött, soweit skh aus Absatz 2\nnkhts anderes e,rgibt, am 1. Januar 1974 in Kraft.\n,, (4) Die Hinterbliebenen eines Impfgeschädi,gten\nerhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender                (2) Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\nAnwendung der Vorschriflen des Bundesver,sor-                 ber 1972, Artikel 1 Nr. 7 Buchs,taben a und b mit\ngungsgesetzes.\"                                               Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.\nDi,e verfassungsmäfög,en Rechte de s Bundesrates\n1\nsind gewahrt.\nDa,s vorstehende Gesetz wird hiermi1t verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke"]}