{"id":"bgbl1-1973-105-8","kind":"bgbl1","year":1973,"number":105,"date":"1973-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/105#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-105-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_105.pdf#page=23","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1973-12-12T00:00:00Z","page":1907,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 105 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                        1907\nVerordnung\nzur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 12. Dezember 1973\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                 c) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-                       Nummern 3 und 4; in diesen Nummern wer-\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. J S. 158), geändert durch                   den jeweils nach den Worten „Nummer 1\"\ndas Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes                         die Worte „und 2\" eingefügt;\nvorn 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird             d) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n5. In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nArtikel 1                              ,, (2a) Die Gesundheitsbescheinigungen nach\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung                Absa,tz 2 Nr. 2 und 3 sind der Zolldienststelle an\nder Bekanntmachung vorn 30. August 1972 (Bundes-                  der Grenze sowie der Einfuhruntersuchungs-\ngesetzbl. I S. 1593) wird wie folgt geändert:                     stelle, bei der die Sendung vor der zollamtlichen\nAbfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-\n1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „unmittel-               lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven\nbar auf einen Zuchtviehmarkt\" die Worte „oder                 Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr\neine öffentliche Tierschau oder -ausstellung\"                 oder zur Zollgutverwendung zur Einfuhrunter-\neingefügt.                                                    suchung gestellt wird, in Urschrift vorzulegen.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                               6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird vor den Worten „48 Stun-                  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hör-\nden\" das Wort „mindestens\" eingefügt;                           nern\" ein Komma und die Worte „Geweihen,\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                Gehörnen, Gamskruken, Muffelschnecken\"\n,, (5) Lebende Klauentiere dürfen nur in                     eingefügt;\nTransportrnitteln oder Behältnissen einge-                b) in Absatz 2 werden nach dem Wort „Hörner\"\nführt und durchgeführt werden, die so be-                       ein Komma und die Worte „Geweihe, Ge-\nschaffen sind, daß tierische Abgänge, Ein-                      hörne, Gamskruken, Muffelschnecken\" ein-\nstreu oder Futter während der Beförderung                       gefügt.\nnicht hernussickern oder herausfallen kön-\nnen.\"                                                  7. § 15 wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 3 wird folgende neue Nummer 1\neingefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\n,, 1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchs-\n„öffentliches\" die Worte „oder nach § 15\ntiere Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 4 zugelassenes privates\" eingefügt;\nund § 5 Abs. 4 zulassen,\";\nb) in Absatz 4 werden nach dem Wort „öffent-\nb) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden\nliche\" die Worte „oder nach § 15 Abs. 4 zu-\nNummern 2 und 3;\nge1'assene private\" eingefügt.\nc) in Absatz 4 werden nach den Worten ,, § 6\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 1\" die Worte „und 4\" eingefügt.\na) E-s wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:              8. § 16 wi.rd wie folgt geändert:\n,, 1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswieder-             a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem\nkäuern und Hausschweinen aus MitgUed-                   Wort „Hörner\" ein Komma und die Worte\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-                  ,,Geweihe, Gehörne, Gamskruken, Muffel-\nmeinschaft, wenn di•e Sendung von einer                  schnecken\" eingefügt;\nGenußtauglichkeitsbescheinigung        nach\nb) in Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem\n§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Durchführungsge,set-\nWort „öffentliche\" die Worte „oder nach\nzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom\n§ 15 Abs. 4 zugelassene private\" eingefügt.\n28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547)\nin der jeweils geltenden Fassung oder          9. Anlage IV wird wie folgt geändert:\nvon einer Bescheinigung nach § 12c\nAbs. 1 Nr. 3 des Fleischbeschaugesetzes           a) In Muster 1 und in Muster 2 erhält der Klam-\nbegleitet ist,\";                                        merhinweis jeweils die Fassung ,, (zu § 7\nAbs. 2 Nr. 2)\";\nb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2; in\ndieser Nummer werden die Worte „Belgien,                  b) Muster 1 wird ferner wie folgt geändert:\nDänemark,\", ,,Frankrei,ch, lfl.and,\", ,,Italien,                 aa) In Abschnitt II wird das Hinweiszeichen\nLuxemburg, den Niederlanden,\" und „dem                                 ,, *)\" nach dem Wort „Transportmittel\"\nVereinigten Königreich,\" gestrichen;                                   durch das Hinweiszeichen ,,1)\" ersetzt;","1908                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nbb) Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d erhält                        10. In Anlage V werden ersetzt\nfolgende Fassung:\na) in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-\n„d) aus Beständen stammen, in denen                                   stabe aa die Worte „den Bearbeitungsbetrie-\nseit mindestens 3 Monaten Meliten-                             ben und Desinfektionsanstalten\" durch die\nsisbrucellose nicht festgestellt wor-                          Worte „dem Bearbeitungsbetrieb und der\nden ist, 2)\";                                                  Desinfektionsanstalt\",\ncc) die bisherige Anmerkung wird Fußnote 1,                            b) in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-\nund folgende Fußnote 2 wird angefügt:                                 stabe bb die Worte „den Lagerhäusern\" durch\n2\n,, ) Bei der Einfuhr von Rindfleisch ent-                            die Worte „dem Lagerhaus\" und\nfällt dieser Nach weis.\";                                 c) in Nummer 7 das Wort „entseuchen\" durch\ndas Wort „desinfizieren\".\nc) Muster 2 wird ferner wie folgt geändert:\nIn Abschnitt III werden\nArtikel 2\naa) in Nummer 1 Buchstabe b jeweils nach\nden Worten „Maul- und Klauenseuche,\"                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Worte \"Vesikuläre Schweinekrank-                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nheit (Swine Vesicular Disease)\" und                         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nbb) in Nummer 2 jeweils nach den Worten                           26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n„Maul- und Klauenseuche,\" die Worte                        Berlin.\n„ Vesikuläre Schweinekrankheit (Swine\nVesicular Disease),\"                                                                    Artikel 3\neingefügt.                                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsg.es.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröflentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrec:htlic:he Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rec:htsvorsdiriften und\nBekc111n tmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden JahrE's\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n51 Bonn 1, Postfac.h 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31 , - DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiE>ser P1eis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung dPs BetragPs\nc1ul das Po,tsct1cckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1 ,95 DM (1.70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausredrnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die '.\\1ehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}