{"id":"bgbl1-1973-105-5","kind":"bgbl1","year":1973,"number":105,"date":"1973-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/105#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-105-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_105.pdf#page=19","order":5,"title":"Verordnung über die Ausfuhr von frischem Fleisch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (EWG) -","law_date":"1973-12-12T00:00:00Z","page":1903,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["f\\l r. 10:5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                       1903\nVerordnung\nüber die Ausfuhr von frischem Fleisch nach Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n- Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (EWG) -\nVom 12. Dezember 1973\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und § 79a des               3. von Hausschweinen, -schafen und -ziegen gewon-\nViehseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                   nen wurde, die aus einem Betrieb stammen, der\nmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I                   einer veterinärpolizeilichen Sperre wegen Brucel-\nS. 158), geändert durch das Gesetz zur Änderung des               lose der Schweine oder Brucellose der Schafe und\nViehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesge-                 Ziegen unterliegt, oder\nsetzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundes-\n4. von Hausschafen und -ziegen sowie Einhufern ge-\nrates verordnet:\nwonnen wurde, wenn der über die Tiere Verfü-\n§ 1\ngungsberechtigte nicht vor der Schlachtung dem\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                               zuständigen amtlichen Tierarzt des Schlachthau-\n1. Fleisch:                                                       ses die Erklärung abgegeben hat, daß die Tiere\nseit mindestens 21 Tagen vor der Schlachtung\nalle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile\noder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen\nvon geschliJ.chteten Hausrindern, -Schweinen,\nWirtschaftsgemeinschaft gehalten worden sind;\n-schafen und -ziegen sowie Einhufern, die als\ndie Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzu-\nHaustiere gehalten worden sind;\ngeben.\n2. Frisches Fleisch:\n§3\nFleisch, das einer auf seine Haltbarkeit einwir-\nkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist;               Es ist verboten, Hausrinder, -schweine, -schaf e\nals frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Käl-       und -ziegen und Einhufer, deren Fleisch nach § 2\ntebehandlung unterworfen worden ist;                      nicht ausgeführt werden darf, für die Ausfuhr des\nFleisches im innergemeinschaftlichen Handelsver-\n3. Betrieb:\nkehr schlachten zu lassen. Der Leiter eines Schlacht-\nBetrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen          hauses darf nicht zulassen, daß solche Tiere für die\nund Einhufer üblicherweise gehalten oder aufge-            Ausfuhr geschlachtet werden.\nzogen werden, oder amtlich überwachter Händ-\nlerstall;\n§ 4\n4. Zone, die einer vel.erinürpolizeilichen Sperre un-\nterliegt:                                                    (1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Euro-\nSperrbezirk, der dUf Grund der Verordnung über             päischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von\nSperrbezirke bei Maul- und Klauenseuche und                frischem Fleisch in Anwendung des Artikels 7 der\nSchweinepest vom 10. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I          Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Re-\nS. 886) gebildet ist.                                     gelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\n§ 2                               Fleisch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nten Nr. L 302 S. 24) - Richtlinie - in der jeweils\nEs ist verboten, im innergemeinschaftlichen Han-           geltenden Fassung genehmigt, teilt der Bundesmini-\ndelsverkehr frisches Fleisch nach Mitgliedstaaten             ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dies\nder Europföschen Wirtschafl.sgerneinschaft auszufüh-          den für das Veterinärwesen zuständigen obersten\nren, das                                                      Landesbehörden mit. Diese können in dem mitgeteil-\n1. von Tieren gewonnen wurde, die                             ten Umfang Ausnahmen von§ 2 Nr. 4 zulassen.\na) aus einem Betrieb, der einer veterinärpolizei-            (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,\nlichen Sperre wegen Maul- und Klauenseuche,           wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Europäischen\nSchweinepest oder ansteckender Schweineläh-           Wirtschaftsgemeinschaft für die Einfuhr von fri-\nmung (Teschener Krankheit) unterliegt, oder           schem Fleisch andere Ausnahmen zuläßt.\nb) einer Zone, die einer veterinärpolizeilichen\nSperre unterliegt,                                                               §5\nstammen, sofern die Tierart für die festgestellte            Wenn und soweit ein Mitgliedstaat der Europä-\nSeuche empfänglich ist;\nischen Wirtschaftsgemeinschaft die Einfuhr von fri-\n2. in einem Schlc1chthaus, in dem Maul- und Klauen-           schem Fleisch in Anwendung des Artikels 8 der\nseuche, Schweinepest oder ansteckende Schwei-             Richtlinie verbietet oder beschränkt oder wenn und\nnelähmung (Teschener Krankheit) festgestellt               soweit Maßnahmen, die die Ausfuhr von frischem\nworden ist, am Tage der Feststellung der Seuche            Fleisch aus dem Wirtschaftsgebiet betreffen, nach\nund bis zur abgeschlossenen Desinfektion des              Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie erlassen werden, fin-\nSchlachthauses erschlachtet worden ist;                   det § 3 entsprechende Anwendung. In diesen Fällen"]}