{"id":"bgbl1-1973-105-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":105,"date":"1973-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/105#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-105-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_105.pdf#page=16","order":4,"title":"Dritte Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr)","law_date":"1973-12-11T00:00:00Z","page":1900,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nDritte Verordnung\nüber die Gewährung von Betriebsbeihilfe\nfür Veirkehrsbetriebe mit schienengebundenen Fahrzeugen\n(Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr)\nVom 11. Dezember 1973\nAuf Crund des Abschnills HI Artikel 4 Abs. 4 in                                  §3\nVerbindung mit Abs. l Nr. 3 und Abs. 3 des Ver-                             Zuständige Behörde\nkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 (Bundes-\ngeselzbl. T S. 166). zuletzt geändert durch Artikel 8       (1) Zuständig für alle Anträge nach dieser Ver-\n§ 1 des Stetieriinderun~Jsgesetzes 1973 vom 26. Juni    ordnung ist das für den Geschäftssitz des Verkehrs-\nl 973 (Bundesgeselzbl. I S. 676). verordnet die Bun-    betriebes zuständige Hauptzollamt.\ndesregierung mit Zustimnrnnu des Bundesrates:               (2) Für Anträge von Verkehrsbetrieben, die die\nFührung ihrer Geschäfte einem anderen Unterneh-\n§ J                           men übertragen haben, ist das für dieses Unterneh-\nmen zuständige Hauptzollamt zuständig.\nBegünstigte Betriebe\n(3) Für Anträge der Deutschen Bundesbahn ist das\n(1) Inhabern von Verkehrsbetrieben wird nach\nHauptzollamt München~Schwanthalerstraße, für\nMaßgabe des Abschnitts I1I Artikel 4 Abs. 4 in Ver-\nAnträge der Deutschen Bundespost das Hauptzoll-\nbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Verkehrs-\namt Darmstadt zuständig.\nfinanzgesetzes 1955 und der Vorschriften dieser\nVerordnung eine Betriebsbeihilfe für versteuertes\nGasöl gewährt, das beim Betrieb von schienengebun-                                  §4\ndenen Fahrzeugen verbraucht worden ist.                   Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung\n(2) Verkehrsbetriebe im Sinne dieser Verordnung          (1) Die Anerkennung der Beihilfeberechtigung ist\nsind Betriebe, die der gewerblichen Beförderung von     in zweifacher Ausfertigung vor der Verwendung des\nGütern oder Personen mit schienengebundenen Fahr-       Gasöls zu beantragen.\nzeugen dienen. Betriebe, die diese Tätigkeit nur in\neinem Teil ihres Betriebes oder im Nebenbetrieb             (2) Der Antrag auf Beihilfeberechtigung muß fol-\nausüben, gelten insoweit als Verkehrsbetriebe. So-      gende Angaben enthalten:\nweit nur Werkverkehr betrieben wird, liegt kein          1. Name und Zweck des Betriebes,\nVerkehrsbetrieb im Sinne dieser Verordnung vor.\n2. Name des Betriebsinhabers und, soweit ein sol-\ncher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines\n§2                                Stellvertreters. Bei juristischen Personen und\nHöhe und Voraussetzungen der Betriebsbeihilfe             Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Ge-\nsellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung\n(1) Die Betriebsbeihilfe beträgt 49,65 Deutsche          berechtigten Personen anzugeben,\nMark für 100 Kilogramm Eigengewicht Gasöl oder\n3. Bezeichnung der mit schienengebundenen Diesel-\n41,15 Deutsche Mark für 100 Liter Gasöl.\nfahrzeugen befahrenen Strecken,\n(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung sind die\n4. befahrene Gleislänge in Kilometern,\nMineralöle, die der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1\nBuchstabe G zu Kapitel 27 des Gemeinsamen Zoll-         5. Verzeichnis der im Schienenverkehr eingesetzten\ntarifs der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft in           Dieselfahrzeuge, für deren Verbrauch an Gasöl\nder Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG)                 die Betriebsbeihilfe beansprucht wird, unter An-\nNr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (Amts-              gabe des Typs oder der Baureihe, der Motor-\nblatt der Europüischen Gemeinschaften Nr. L 1/1)             nummer, der Fabriknummer und der Betriebs-\nzur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68                 pferdestärke (Bestandsliste I),\nvom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif         6. Durchschnittsverbrauch an Gasöl je 100 Kilometer\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.               gesondert für jeden Motortyp oder jede Bau-\nL 172) entsprechen, und die ihnen im Siedeverhalten\nreihe,\nentsprechenden Mineralöle:-~ der Nr. 27.07 G dieses\nZolltarifs.                                              7. Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Maschi-\nnen und Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Gas-\n(3) Eine Betriebsbeihilfe wird nur gewährt,               öl keine Betriebsbeihilfe beansprucht werden\n1. wenn die Beihilfeberechtigung nach § 5 aner-              kann, mit folgenden Merkmalen für\nkannt worden ist,                                        a) Maschinen:\n2. wenn ihr J ahrcsbctrag 600 Deutsche Mark über-                Hersteller, Typ, Motornummer, Verwendungs-\nsteigt.                                                      zweck,","Nr. 105 ~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                        1901\nb) Fahrzeuge:                                            (2) Die Aufzeichnungen sind monatlich abzuschlie-\nAmtliches oder betriebliches Kennzeichen,          ßen. Werden betriebliche Aufzeichnungen geführt,\nHersteller, Typ, Vt~rwendungszweck                 die den Nachweis des begünstigten Gasölverbrauchs\n(Bestandsliste II).                                   auf andere Weise sicherstellen, so könrien diese auf\nAntrag vom Hauptzollamt als buchmäßiger Nach-\nDie Angaben gemäß den Nummern 3, 4 und 7 sind\nbei einem Antrag der Deutschen Bundesbahn oder            weis zugelassen werden.\nder Deutschen Bundespost nicht erforderlich.                 (3) Für die Deutsche Bundesbahn gilt als buch-\nmäßiger Nachweis die Stoffbuchführung, für die\n(3) Werden Anträge nach Absatz 1 unverschuldet         Deutsche Bundespost die Leistungs- und Kosten-\nverspätet gestellt, ist Nachsicht zu gewähren.            rechnung.\n§9\n§5\nAntrag auf Bewilligung der Betriebsbeihilfe\nAnerkennung\n(1) Der Antrag auf Bewilligung kann nur in der\nDie Beihilfeberechtigung wird durch schriftlichen      Zeit vom 1. Januar bis 31. März für das voran-\nBescheid anerkannt. Dabei ist der Beihilfeberechtigte     gegangene Kalenderjahr gestellt werden.\ndarauf hinzuweisen, daß er\n(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:\nl. den buchmäßigen Nachweis nach § 8 führen muß,          1. Für jedes Kalenderjahr die sich aus dem buch-\n2. die in § 6 bestimmten Pflichten beachten muß,              mäßigen Nachweis (§ 8) ergebenden begünstigten\n3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge auf            Gasölmengen,\nAnforderung innerhalb der gesetzten Frist zu-         2. die vom Antragsteller auf Grund der Angaben zu\nrückzuzahlen hat.                                         Nummer 1 errechnete Betriebsbeihilfe für das ab-\ngelaufene Kalenderjahr (Gesamtgasölverbrauch\n§6                                im abgelaufenen Kalenderjahr mal Beihilfesatz,\ngeteilt durch 100; der Beihilfebetrag ist auf\nÄnderung der Betriebsverhältnisse                  10 Deutsche Pfennig aufzurunden),\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat dem Hauptzollamt       3. die Erklärung, daß das Gasöl, für das Betriebs-\nunverzüglich den Wegfall der Voraussetzungen für              beihilfe beantragt wird, ausschließlich für begün-\ndie Beihilfeberechtigung anzuzeigen.                          stigte Beförderungen verbraucht worden ist.\n(2) Änderungen der angegebenen Tatsachen (§ 4          Erhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er-\nAbs. 2) in einem Kalenderjahr sind dem Hauptzoll-         rechneten Betriebsbeihilfe gegenüber der für den\namt unter Angabe des Zeitpunkts der Änderung zu-          vorangegangenen Abrechnungszeitraum bewilligten\nsammen mit dem Antrag nach § 9 Abs. 1 in zwei-            Betriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern.\nfacher Ausfertigung mitzuteilen. Bei Einsatz neuer           (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\nFahrzeuge und Einrichtung neuer Linien oder Strek-\nken gilt dann die Anerkennung nach § 5 vom Tage                                      § 10\nder Inbetriebnahme als erteilt.\nBewilligung der Betriebsbeihilfe\n(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.                         (1) Die Betriebsbeihilfe wird durch schriftlichen\n(4) Absatz 2 gilt nicht für die Deutsche Bundes-       Bescheid bewilligt.\nbahn und die Deutsche Bundespost.                            (2) Eine Betriebsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn\n1. der buchmäßige Nachweis nach § 8 nicht geführt\n§ 7                               worden ist,\nRücknahme und Widerruf der Anerkennung              2. die Erklärung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 sich als un-\nDie Anerkennung wird zurückgenommen, wenn                  richtig erweist,\nihre Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vor-         3. der Beihilfeberechtigte die Prüfung nach§ 12 nicht\ngelegen haben. Die Anerkennung wird widerrufen,               duldet.\nwenn ihre Voraussetzungen später weggefallen                                         § 11\nsind.\nRücknahme der Bewilligung\n§8                               Die Bewilligung wird zurückgenommen, wenn ihre\nBuchmäßiger Nachweis                      Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgele-\ngen haben.\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat für jedes schienen-\ngebundene Fahrzeug, für das er eine Betriebsbei-                                     § 12\nhilfe beansprucht, einen buchmäßigen Nachweis mit                                  Prüfung\nfolgenden Angaben zu führen:\n(1) Das zuständige Hauptzollamt oder die von ihm\n1. Betriebsbezeichnung (Kennzeichc~n-Nr.) des Fahr-       bestimmte Stelle kann im Betrieb die Voraussetzun-\nzeugs,                                                gen für die Beihilfeberechtigung und für die Bewilli-\n2. Tag des Einsatzes,                                     gung der Betriebsbeihilfe prüfen. Dabei ist der Bei-\nhilfeberechtigte verpflichtet, die für die Prüfung\n3. Zahl der arbeitstäglich gefahrenen Kilometer,          erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Ver-\n4. Raummenge des arbeitstäglich getankten Gasöls.         langen Auskunft zu erteilen.","1902                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Bei juristischen Personen und Personengesell-        (2) Eine Anerkennung nach § 5 der Gasöl-Be-\nschaften obliegen den nach Gesetz, Gesellschaftsver-    triebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr vom 20. März\ntrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Per-      1961 (Bundesgesetzbl. I S. 267) gilt als Anerkennung\nsonen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2.               im Sinne des § 5 dieser Verordnung.\n(3) Die dem Antrag auf Bewilligung der Betriebs-         (3) Für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. März 1974\nbeihi] fe zugrundeliegenden betrieblichen Aufzeich-     kann der begünstigte Verbrauch auch in anderer als\nnungen sind 3 Jahre aufzubewahren. Die Frist be-        in der in §§ 8 und 9 bestimmten Weise nachgewie-\nginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, für das        sen werden.\ndie Beihilfe gewührt worden ist.                                                   § 15\nBerlin-Klausel\n§ 13                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVordrucke                        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 des Steuer-\nFür die Antrüge auf Anerkennung (§ 4) und auf        änderungsgesetzes 1973 auch im Land Berlin.\nBewilligung (§ 9) sind die Vordrucke der Zollver-\nwaltung zu verwenden.                                                              § 16\nInkrafttreten\n§ 14                              (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n· 1. Juli 1973 in         § 4 Abs. 1, §§ 8 und 13 treten\nUbergangshestimmungen\nerst am 1. April 1974 in Kraft\n(1) Für Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 5 des         (2) Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenver-\nGesetzes zur .Änderung des Mineralölsteuergesetzes      kehr vom 20. März 1961 in der Fassung der Ande-\n1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol        rungsverordnung vom 19. Februar 1973 (Bundes-\nnicht nachversteuert worden ist, beträgt die Betriebs-  gesetzbl. I S. 110) tritt mit Ausnahme der §§ 8 bis 10\nbeihilfe 43,65 Deutsche Mark für den Verbrauch von      mit Ablauf des 30. Juni 1973 außer Kraft; die §§ 8\nl 00 Kilogramm oder 36, 15 Deutsche Mark für den        bis 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974\nVerbrauch von 100 Litern.                               außer Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}