{"id":"bgbl1-1973-105-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":105,"date":"1973-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/105#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-105-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_105.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister","law_date":"1973-12-10T00:00:00Z","page":1894,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["1894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Genossenschaftsregister\nVom 1O. Dezember 1973\nAuf Grund des § 161 Abs. 1 des Gesetzes betref-               tragung sind auch die Ablehnungsgründe\nfend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,               mi,tzuteilen.\"\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung auf die\nGesetzes betreff end die Erwerbs- und Wirtschafts-               §§ 15, 72, 76, 77, 93c, 137 durch eine Verwei-\ngenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesge-                  sung auf die §§ 15, 15b, 72, 76, 77, 93i, 93s er-\nsetzbl. I S. 1451), in Verbindung mit Artikel 129                setzt.\nAbs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird mit Zustim-\nmung des Bundcsra tes verordnet:                             c) Absatz 3 wird gestrichen.\n4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                            ,,§ 21a Abs. 4 bleibt unberührt.\"\nDie Verordnung über das Genossenschaftsrngister\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. No-             5. § 5 wird wie folgt geändert:\nvember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1123, 1928 I S. 70),       a) In den Absätzen 1 und 3 werden die Worte\nzuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom                „Deutschen Reichsanzeiger\" jeweils durch\n28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie            da,s Wort „Bundesanzeiger\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                     ,, (4) Eintragungen, die im Genossenschafts-\nregister sowohl der Hauptniederlassung als\n,, § 1                               auch der Zweigniederlassung erfolgen, sind,\nZuständigkeit und Verfahren                     soweit eine Veröffentlichung vorgeschrieben\ni,st, nur durch das Gericht der Hauptnieder-\nZuständigkeit und Verfahren bei der Führung               lassung bekanntzumachen, sofern der Vor-\ndes Genossenschaftsregisters und der Liste der               stand nicht die Bekanntmachung auch durch\nGenossen bestimmen sich, soweit nicht durch                  das Gericht der Zweigniederlassung bean-\nbundesrechHiche Vorschriften oder die nach-                  tragt hat (Gesetz § 156 Abs. 2). Das Gericht\nstehenden Vorschriften etwas anderes vorge-                  der Hauptniederlassung hat in seiner Be-\nschrieben ist, nach den für das Handelsregi,ster             kanntmachung anzugeben, daß die gleiche\ngeltenden Vorschriften.\"                                     Eintragung für die Zweigniederlassungen bei\nden namentlich zu bezeichnenden Gerichten\n2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     der Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist\nder Firma für eine Zweigniederlassung ein\n,,Die Verfügung soll für das Genossenschafts-\nZusatz bei,gefügt, so ist auch dieser anzu-\nregister den Wortlaut, für die Liste der Genos-\ngeben (Gesetz § 14a Abs. 2). Das Gericht der\nsen den Inhalt der Eintragungen feststellen.\"\nZweigniederlassung ist bei Bekanntmachun-\ngen im Bundesanzeiger in der alphabetischen\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 Reihenfolge der Registergerichte unter Hin-\nweis auf die Bekanntmachung des Gerichts\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Hauptniederlassung · aufzuführen. Das\n,, (1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung              Gericht der Hauptniederlassung hat den Ge-\neiner Eintragung in das Genossenschafts-                 richten der Zweigniederlassungen die Num-\nregister oder in die Liste der Genossen sind             mer des Bundesanzeigers mitzuteilen, in der\nder Vorstand oder die Liquidatoren zu be-                die Eintragung bekanntgemacht worden ist\nnachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Ein-              (Gesetz § 14a Abs. 3 Satz 3).\"","Nr. 105 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                               1895\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird vor dem Wort „beglaubig-                      „Im ersteren Falle wird über den Vorgang\nter\" das Wort „öffentlich\" eingefügt sowie                  ein Vermerk unter Bezeichnung der er-\ndie Verweisung auf ,, (Gesetz § 157 Abs. 1)\"                 schi,enenen Vorstandsmitglieder oder der\ndurch eine Verweisung auf ,, (Gesetz § 157)\"                  sonst dazu Berechtigten aufgenommen; im\nersetzt.                                                     FaUe schriftlicher Einreichung ist di,e ord-\nb) Absalz 2 wird wie folgt gefaßt:                               nungsgemäße Zeichnung durch hierzu be-\nrechtigte Personen erforderlich (Gesetz\n,, (2) Dahin gehören:                                      §§ 25, 42 Abs. 1, § 85).\"\nl. die Anmeldung            des    Statuts  (Gesetz\n§§10,11);                                           d) In Absatz 4 Satz 1 werden ersetzt\n2. die Anmeldung von Änderungen des Sta-                     aa) die Verweisung auf§ 33 Abs. 2 und § 139\ntuts (Gesetz § 16);                                              durch e:ine Verweisung auf § 33 Abs. 3\n3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung                              Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 2;\nund ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);                     bb) föe Verweisung auf § 33 Abs. 2, 3 und\n4. die Anmeldung der Bestellung, des Aus-                              § 139 durch eine Verwei,sung auf § 33\nscheidens, der vorläufigen Enthebung und                          Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 3.\nder Änderung der Vertretungsbefugnis\neines Vorstandsmitglieds, seines St,ellver-      8. § 8 wird wie folgt geändert:\ntreters oder eines Liquidators (Gesetz\n§§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1 und 3, § 85\na) Die Uberschrift wird gestrichen.\nAbs. 2);                                            b) Die Verweisung wird wie folgt gefaßt:\n5. die Anmeldung der Ertei,lung, der Ände-                   11 (vgl. Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5\nrung und des Erlöschens einer Prokur<a                  Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 2, § 84\n(Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch                  Abs. 1 Satz 2) \".\n§ 53);\n6. die Anmeldung der Auflösung und der                 9. § 11 wird gestrichen.\nFortsetzung einer Genossenschaft in den\nFällen der §§ 78, 79, 79a de,s Gesetzes;       10. § 15 wind wie folgt geändert:\n7. die Anmeldung der Verschmeilzung von\n,a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nGenossenschaften (Gesetz §§ 93d, 93s);\n,, (1) Vor der Eintragung de·s Statuts (Ge-\n8. die Anmeldung der Umwandlung einer\nsetz §§ 10 bi,s 12) hat das Gericht zu prüfen,\nGenossenschaft in eine Aktiengesellschaft\n(Aktiengesetz § 385 o).\"                               ob das Statut den Vorschriften des Gesetzes\ngenügt, insbesondere ob die in dem Statut\nc) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                   bez-eichneten Zwecke der Genossenschaft\n,,§ 129 des Gesetzes über die Angelegenhei-                  den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt                  entsprechen, ob nach den persönlichen und\nunberührt.\"                                                  wirtschaftlichen VerhMtnissen, insbesondere\nder Vermögenslage der Genossenschaft,\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                     keine Gefährdung der Belange der Genossen\noder der Gläubig-er der Genossenschaft zu\na) In Absatz 1 wird vor dem Wort „beglaubi,g-\nbesorgen ist (Gesetz § 1 la Abs. 2) und ob\nten\" das Wort „öffentlich\" eingefügt und di,e\ndas Statut die erforderlichen Bestimmungen\nVerweisung wie folgt gef.aßt: ,, (vgl. Gesetz                (Ges•etz §§ 6, 7, 36 Abs. 1 Satz 2) enthält.\"\n§ 33 Abs. 2 bis 4, § 89)\".\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                            aa) Die bisherige Nummer 7 wilid in folgen-\nder neuer Fassung Nummer 5:\n,, Sind jedoch solche Anzeigen oder Er-\nklärungen mit rechtlicher Wirkung für                          „5. die Mitglieder des Vorstands, ihre\ndie Genossenschaft verbunden, so müs-                              Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25)\nsen sie in der für die Willenserklärungen                          und ihre Stellvertrete,r (Gesetz § 35);\"\nder Genossenschaft vorgeschriebenen                  bb) die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-\nForm, insbesondere unter Mitwirkung                            den Nummern 6 und 7.\nder hiernach erforderlichen Zahl von\nVorstandsmitgHedern, Prokuristen oder             c) Absatz 4 wird gestrichen.\nLiquidatoren erfolgen (Gesetz §§ 25, 42          d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die\nAbs. 1, § 85).\"                                      Absätze 4 und 5; der neue Absatz 4 erhält\nbb) Die Verweisung in Satz 2 wird wie folgt                  folgende Fassung:\ngefaßt:                                                  11 (4) In den Auszug sind ferner die Bestim-\n,, (Gesetz § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 3,                mungen des Statuts über di,e Nachschuß-\n§§ 69, 71 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und 5, § 77            pflicht der Genossen (Gesetz § 6 Nr. 3) auf-\nAbs. 3 und 4, §§ 93 1, 93s Abs. 3 Satz 6).\"          zunehmen. Ist in dem Statut bestimmt, daß","1896                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nsich bei Beteiligung mil mehr als einem Ge-          16. Nach § 21 werden folgende neue §§ 21a und\nschäftsanteil die Haftsumme auf einen höhe-               21 b eingefügt:\nren Betrag als den Gesamtbetrag der Ge-                                           ,,§ 21a\nschäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2)                          Eintragung der Verschmelzung\noder daß durch die Beteiligung mit weiteren\nGeschä.ftsa,riteilen eine Erhöhung der Haft-                 (1) Die Verschmelzung (Gesetz §§ 93a, 93s)\nsumme nicht eintritl (Gesetz § 121 Satz 3),               ist zur Eintragung anzumelden (Gesetz §§ 93d,\nsind auch diese Bestimmungen aufzuneh-                   93s Abs. 3 Satz 1 und 6).\nmen.\"                                                       (2) Die Verschmelzung durch Aufnahme (Ge-\nsetz § 93a) ist zunächst in das Register des\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                   Sitze,s der übertragenden Genossenschaft einzu-\ntragen (Gesetz § 93e Abs. 1 Satz 1). Nach der\na) In Absatz 1 wird die Verweisung auf § 15                     Eintragung übersendet das Gericht dieses Si,tzes\nAbs. 2 bis 5 durch eine Verwei'sung au:f § 15             die Registerakten und sonstigen Schriftstücke\nAbs. 2 und 4 ersetzt.\n(§ 27 Abs. 4) mit einer beglaubigten Abschrift\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            seiner Eintragung unverzüglich dem Gericht des\naa) Die Verweisung auf .,(Gesetz§ 16 Abs. 3              Sttzes der übernehmenden Genossenschaft (Ge-\nSatz 1} wird durch eine Verweisung auf\n11\nsetz § 93e Abs. 4). Erst danach ist die Verschmel-\n., (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) ersetzt.\n11\nzung in das Register des Sitzes der übernehmen-\nden Genossenschaft einzutragen.\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,Die andere Abschrift ist, mit der Be-              (3) Bei einer Verschmelzung durch Neubildung\nscheinigung der Eintrngung versehen,              (Gesetz § 93s) is,t zunächst die neue Genossen-\nzurückzugeben (Gesetz § 16 Abs. 5                 schaft in das Register des Gerichts einzutragen,\nSatz 1, § 11 Abs. 5 Satz 1). 11                   Ln dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll (Ge-\nsetz § 93s Abs. 3 Satz 1). Nach der Eintragung\nübersendet dieses Gericht den Gerichten der\n12. § 17 wird gestrichen.                                           Si,tze der übertragenden Genossenschaften un-\nverzüglich eine beglaubigte Abschrift seiner\nEintr<'.1-gung. Erst danach ist die Verschmelzung\n13. § 18 wird wie folgt gefaßt:\nin die Register der Sitze der übertragenden Ge-\n,,§ 18                            nossenschaften einzutragen; ferner sind die\nRegisterakten und sonstigen Schriftstücke (§ 27\nVorstandsmitglieder, Stellvertreter, Prokuristen\nAbs. 4) mit einer beglaubigten Abschrift der\n(1) Die Bestellung von Vor,standsmi,tgliedern              Eintragung dem Gericht des Sitzes der über-\nund ihrer SteHvertreter, ihr,e Vertretungsbefog-                nehmenden Genossenschaft zu übersenden\nnis sowie die .Änderung und die Beendigung der                   (Gesetz § 93s Abs. 3 Satz 6, § 93e Abs. 4).\nVertrntungsbefugnis (Gesetz § 10 Abs. 1, § 25                      (4) Die Eintragungen nach den Absätzen 2 und\nAbs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35) sind unverzüg-                 3 werden, jeweils gleichzei,tig, durch das Gericht\nlich zur Eintragung anzumelden. Als Ende der                    des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft\nVertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige                   bekanntgemacht (Gesetz § 156). In der Bekannt-\nEnthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40).                 machung i:st darauf hinzuweisen, daß Gläubigern\nDi e Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter\n1\nder übertragenden Genossenschaft, wenn sie\nsind mit Familiennamen, Vornamen, Beruf und                     skh binnen sechs Monaten nach der Bekannt-\nWohnort einzutragen.                                            machung der Eintragung in das Register des\n(2) Absatz 1 Sa,tz 1 gilt für die Anmeldung                 Sitzes der übertragenden Genossenschaft bei der\nvon Prokuristen (Gesetz § 42 Abs. 1) entspre-                   übernehmenden Genossenschaft zu diesem\nchend. Die Prokuristen sind mit FamiUennamen,                   Zweck melden, Sicherheit zu leisten ist, soweit\nVornamen und Wohnort einzutra,gen.\"                             sie nicht Befriedigung verlangen können (Gesetz\n§§ 93f, 93s Abs. 3 Satz 6). Im übrigen gilt § 5\n14. § 19 wird aufgehoben.                                           Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 entsprechend.\n§ 21b\n15. § 20 wird wie folgt geändert:\nEintragung der Umwandlung einer\na) In Absatz 1 Nr. l werden die Worte ,,§ 78a                        Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft\nund\" gestrichen.\n(1) Der Beschluß über die Umwandlung einer\nb) Absatz 3 wird wie folgt g,efaßt:                             GenossenschaH in eine Aktiengesellschaft ist\n,, (3) Für die Anmeldung und Eintragung der             durch den Vorstand der Genossenschaft zur Ein-\nVertretungsbefugniis, jeder .Änderung der                 tragung in das Genossenschaftsregister anzu-\nVertretun9sbefugnis und der Zekhnung der                  melden {Aktiengesetz § 385 o).\nLiquidatoren (Gesetz § 84 Abs. 1 und 3, § 85)                (2) Nach der Eintragung der Umwandlung\nsowie für den Inhalt d<:~r Eintragung gilt § 18           in das Genossenschaftsregister (Aktiengesetz\nAbs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.          11\n§§ 385m, 385n, 385 o Satz 1) macht das Gericht\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                    (Gesetz § 10) die Eintragung bekannt (Gesetz","Nr. 105 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                           1891\n§ 15b)    und Li bersendC'I. eine beglaubigte Abschrift        c) In Absatz 3 werden die Worte „in gleiche\nseiner Einl.ra9ung zum Handelsregister des Sit-                    TeHe (Gesetz § 133a)\" ersetzt durch die\nzes der Aktiengesellschaft.\"                                       Worte ,, (Gesetz § 22b) \".\nd) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5\n17. § 25 wird a ufudwben.\neingefügt:\n18. In § 26 Abs. 2 wird die Verweisung auf § 9                              ,, (5) Kündigt ein Genosse, der mit mehreren\nAbs. 2, 3 des Handelsgesetzbuches durch eine                        Geschäftsanteilen beteiligt ist, die Beteili-\nVerweisung auf § 9 Abs. 2, 4 des Handelsge-                         gung mit einem oder mehreren seiner weite-\nsetzbuches erselzl.                                                ren Geschäftsanteile (Gesetz § 67b), so gilt\nAbsatz 4 Satz 1, 2 entsprechend. In Spalte 10\n19. § 27 Abs. 5 wird gestrichen.                                         is,t die Kündi,gung des Genossen als Ursache\nfür die Eintragung anzugeben. Außerdem ist\n20. § 28 wird gestrichen.                                                der Zeitpunkt einzutragen, von dem an der\nGenosse nur noch mit diesen Geschäftsan-\n11\n21. § 29 wird wie folgt geändert:                                        teilen beteiligt ist.\na) In Absatz 3 wird die Verweisung auf die                     e) Der bisherige Absatz 5 wird in folgender\n§§ 120, l3la durch eine Verweisung auf§ 15a                    neuer Fassung Absatz 6:\nersetzt.                                                          ,, (6) Bei Genossenschaften, deren Statut eine\nBeteiligung mit mehr als einem Geschäfts-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nanteiil nicht zuläßt oder vorschreibt, sind die\n,, (5} Im Falle der Verschmelzung durch Auf-                 Spalten 5 und 6 der Liste mit Rücksicht auf\nnahme (Gesetz § 93a) hat das Gefi.cht des                      die Möglichkeit offenzulassen, daß die Gene-\nSitzes der übernehmenden Genossenschaft                        ralversammlung eine entsprechende Ände-\nbei der Eintragung der Genossen der                             rung des Statuts beschließt.   11\nerloschenen Genossenschaft in die Liste der\nGenossen auf Grund der Anmeldung des\nVorstands der übernehmenden Genossen-                  23. § 31 wird wie folgt gefaßt:\nschaft die Ubereinstimmung der Anmeldung                                                ,,§ 31\ndes Vorstands der übernehmenden Genos-\nsenschaft (Gesetz § 93i Abs. l) mit der vom                         Einreichung der Urkunden im Falle des\nGericht des Sitzes der erloschenen Genossen-                               Ausscheidens von Genossen\nschaft gemäß § 93e Abs. 4 des Ge,setzes                       Das Ausscheiden von Genossen wird auf\nübersandten Liste der Genossen zu prüfen.                  Grund der vom Vorstand eingereichten Urkun-\nIm Falle der Verschmelzung durch NeubH-                    den eingetragen. Dies sind:\ndung (Gesetz § 93s) gilt Satz 1 für die Prü-\nfung durch das Gericht, in dessen Bezirk die               1. im Falle der Kündigung eines Genossen (Ge-\nneue Genossenschaft ihren Sitz haben soll,                     setz §§ 65, 67a, 93k, 93s Abs. 3 Satz 6) die\nsinngemäß.\"                                                   Kündigungserklärung des Genossen und die\nschriiftliche Versicherung des Vorstands, daß\nc) In Absa,tz 6 wi,rd die Verweisung auf § 93c                    die Kündi,gung rechtzeitig erfolgt ist (Gesetz\nAbs. l durch eine Verweisung auf § 93i                        § 69 Abs. 1 Satz 1, 2, § 93 l Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 ersetzt.                                                § 93s Abs. 3 Satz 6);\n22. § 30 wird wie folgt geändert:                                   2. im Falle der Kündigung des Gläubigers eines\nGenossen (Gesetz § 66) die Kündigungserklä-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         rung des Gläubigers und die in Nummer 1\n„Die Spalten 5 und 6 dienen zur Eintragung                    bezeichnete Versicherung des Vorstands so-\nder weiteren Geschäftsanteile bei solchen                     wie je eine beglaubigte Abschrift des rechts-\nGenossenschaften, deren Statut die BeteHi-                    kräftigen Urteils oder sonstigen Schuldtitels\ngung mit mehr als einem Geschäftsanteil ge-                   und des Beschlusses, durch den das Geschäfts-\nstattet oder vorschreibt (Gesetz § 7a) oder                   guthaben des Genossen für den Gläubiger\nbei denen die Zerlegung des Geschäftsantei.ls                 gepfändet und diesem überwiesen ist, sowie\nbeschlossen worden ist (Gesetz§ 22b).        11\ndes Protokolls des Gerichtsvollziehers oder\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         der sonstigen Urkunden, aus denen sich die\nFruchtlosigkeit einer innerhalb der letzten\n,,Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsan-\nsechs Monate vor der Pfändung und Uber-\nteilen (Gesetz § 7a) wird auf Grund der vom\nweisung des Geschäftsguthabens gegen den\nVorstand eingereichten Beitrittserklärung\nGenossen versuchten Zwangsvollstreckung\ndes Genossen (Gesetz § 15b Abs. 1, 3 Satz 1)\nergibt (Gesetz § 69 Abs. 1);\nund der schriftlichen Versicherung des Vor-\nstands eingetragen, daß alle Geschäftsanteile              3. im Falle der Aufgabe des Wohnsitzes eines\ndes Genossen, bis auf den zuletzt neu über-                   Genossen bei Genossenschaften, deren Statut\nnommenen, voll eingezahlt sind oder daß die                   die Mitgliedschaft an den Wohnsitz inner-\nweiteren Geschäftsanteile auf Grund einer                     halb eines bestimmten Bezirks knüpft (Gesetz\nPflichtbeteiligung übernommen worden sind                     § 8 Abs. l Nr. 2), die Austrittserklärung des\n(Gesetz § 15b Abs. 3 Satz 2).      11\nGenossen oder Abschrift der an den Genossen","1898                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nyerich!.t)len Erkldrung, mit der die Genossen-        erst in den letzten sechs Wochen des Geschäfts-\nschaft das Ausscheiden des Genossen ver-              jahres eingetreten, so sind die Urkunden unver-\nlangt hat, sowie eine Bescheinigung der zu-           züglich einzureichen (Gesetz § 69 Abs. 2 Satz 2,\nständigen Behörde über den Wegzug aus dem             Abs. 3).\nBezirk (Gesetz §§ 67, 69 Abs. 2 Satz 1);\n(3) In den Fällen der Kündigung nach den\n4. im Falle der Ausschließung eines Genossen                §§ 93k, 93s Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes, der\naus der Genossenschaft (Gesetz § 68) Ab-              Ubertragung des Geschäftsguthabens und des\nschrift des Ausschließungsbeschlusses (Ge-            Todes eines Genossen sowie im Falle des § 77a\nsetz § 68 Abs. 3, § 69 Abs. 2 Satz 1);                des Gesetzes hat der Vorstand die Urkunden un-\n5. im Falle der Ubertragung des Geschäftsgut-               verzüglich einzmeichen (Gesetz §§ 93 1, 93s\nhabens (Gesetz § 76) die zwischen dem Aus-            Abs. 3 Satz 6, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 3).\"\nscheidenden und dem Erwerber des Guthabens\nwegen der Ubertragung ge,schlossene Uber-         25. § 33 wird wie folgt gefaßt:\neinkunft oder eine öffentlich beglaubigte Ab-\nschri.ft der Ubereinkunft und,                                                 ,,§ 33\nfalls der Erwerber bereits Genosse ist, die                     Eintragung des Ausscheidens\nschriftliche Versicherung des Vorstands, daß             (1) Das Ausscheiden wird in den Spalten 7 bis\ndas bisherige Geschäftsguthaben des Erwer-            9 der Liste eingetragen.\nbers mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag\n(2) In Spalte 8 ist außer der das Ausscheiden\nden Geschäftsanteil oder - im Falle des § 76\nbegründenden Tatsache (oben § 31 Nr. 1 bis 7)\nAbs. 5 des Gesetzes - den Gesamtbetrag der\neinzutragen:\nGeschäftsanteile, mit denen der Erwerber be-\nteiligt ist oder sich beteihgt, nicht übersteigt,     1. in den Fällen der §§ 65, 66, 67, 67a und 68\nfalls der Erwerber noch nicht Genosse ist,             des Gesetzes der J ahresschluß, zu dem die\nseine vorschriftsmäßige Beitrittserklärung;               Kündigung, der Austritt oder der Ausschluß\nerfolgt ist (Gesetz § 70 Abs. 1);\n6. im Falle des Todes eines Genossen (Gesetz\n§ 77) eine Anzeige des Sterbef alles; a•ls solche     2. im Falle der Ubertragung des Geschäftsgut-\ngenügt eine von den Angehörigen des Ver-                  habens der Name des Erwerbers und die lau-\nstorbenen veröffentlichte oder der Genossen-              fende Nummer, unter der er in die Liste ein-\nschaft erstattete Anzeige und mangels einer               getragen ist oder wird; ist der Erwerber noch\nsolchen Anzeige die Erklärung des Vorstands,              nicht Genosse, so darf die Ubertragung nur\ndaß der Genosse verstorben ist. Wird auf                  gleichzei,tig mit seinem Beitritt eingetragen\nGrund des Statuts die Mitgliedschaft des ver-             werden (Gesetz § 76 Abs. 3 Satz 1 und 3);\nstorbenen Genossen durch dessen Erben                 3. im Falle der Kündigung nach den §§ 93k,\nfortgesetzt (Gesetz § 77 Abs. 2), so hat der              93s Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes der Vermerk,\nVorstand zugleich darauf hinzuweisen und,                 daß die Mitgliedschaft bei der übernehmen-\nsobald die Erben ermittelt sind, diese zur Ein-           den Genossenschaft als nicht erworben gilt\ntragung in die Liste der Genossen anzumel-                (Gesetz § 93 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 93s Abs. 3\nden (Gesetz § 77 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1);               Satz 6);\n7. im Falle der Auflösung oder des Erlöschens               4. im Falle des Todes eines Genossen der Todes-\neiner juristischen Person oder Handelsgesell-             tag, im Falle des § 77 Abs. 2 des Gesetzes\nschaft, die Mitglied der Genossenschaft ist,              ferner der Vermerk, daß die Mitgliedschaft\neine Anzeige der Auflösung oder des Er-                   durch die Erben des verstorbenen Genossen\nlöschens, außerdem im Falle der Gesamt-                   fortgesetzt wird, sowie, nach Anmeldung der\nrechtsnachfolge die Urkunden, aus denen sich              Erben (oben § 31 Nr. 6 Satz 2), ihre Namen und\ndie Gesamtrechtsnachfolge ergibt (Gesetz                  die laufende Nummer, unter der sie in die\n§ 77a).\"\nListe eingetragen werden;\n24. § 32 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:                    5. im Falle der Auflösung oder des Erlöschens\neiner juristischen Person oder Handelsgesell-\n,, (1) In den Fällen der Kündigung eines Genos-               schaft, die Mitglied der Genossenschaft ist,\nsen oder des Gläubigers eines Genossen nach                     der Tag, an dem die Mitgliedschaft endet, im\nden §§ 65, 66 des Gesetzes hat der Vorstand die                 Falle der Gesamtrechtsnachfolge außerdem\nUrkunden spätestens sechs Wochen vor dem                        der Name des Gesamtrechtsnachfolgers.\"\nEnde des Geschäftsjahres einzureichen, zu des-\nsen Schluß die Kündigung erfolgt ist (Gesetz            26. § 34 wird wie folgt gefaßt:\n§ 69 Abs. 1 Satz 1). Mehrere Kündigungen kön-\nnen bis zu diesem Zeitpunkt gesammelt und zu-                                        ,,§ 34\nsammen eingereicht werden.                                     In Spalte 9 ist der Tag des Ausscheidens ein-\n(2) Dasselbe gilt in den Fällen der Austritts-         zutragen. Dies ist:\nerklärung wegen Aufgabe des Wohnsitzes und                  1. soweit das Ausscheiden nur zum Schluß eines\nder Ausschließung (Gesetz §§ 67, 68) sowie in                   Geschäftsjahres und erst nach Eintragung\nden Fällen der Kündigung eines Genossen nach                    wirksam wird, der letzte Tag des Geschäfts-\n§ 67a des Gesetzes; sind diese Tatsachen jedoch                 jahres, in dem das Ausscheiden eingetragen","Nr. 105 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                      1899\nwird (Gesetz § 70 Abs. 2). Soll der Genosse      27. In §  35 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung auf\nnuch den cingt!reichten Urkunden jedoch erst          § 71  durch eine Verweisung auf die §§ 71, 76\nzum Schluß eines spi:ilercn Geschäftsjahres          Abs.  3 Satz 4, § 77 Abs. 4 Satz 1, § 93 1 Abs. 2\nausscheiden, so ist dieser spätere Zeitpunkt          Satz 3, § 93s Abs. 3 Satz 6 ersetzt.\neinzutragen;\n2. bei der Dbertragung des Geschäftsguthabens       28. § 37 wird aufgehoben.\nder Tag der Eintrdgung (Gesetz § 76 Abs. 3\nSatz 2);\nArtikel 2\n3. beim Tod c!ines Cenossen und bei der Auf-\nlösung oder dem Erlöschen einer juristischen       Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\nPerson oder Handels~Jt~sellschaft, die Mi,tglied sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nder Genossenschaft ist, der Schluß des Ge-\nschäftsjahres, in dem cler Tod eingetreten oder\ndie Auflösung oder das Erlöschen wirksam                                 Artikel 3\ngeworden ist: (Gesc)!.z § 77 Abs. 1 Satz 2,\n§ 77a).\"                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1973\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}