{"id":"bgbl1-1973-105-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":105,"date":"1973-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit","law_date":"1973-12-12T00:00:00Z","page":1885,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1885\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n197;1                    Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1973                                                                                                             Nr.105\nTctg                                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n12. 12. 7:l  Gesetz i.iher Bclriehsärzte, Sicherheitslngenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit                                                                    1885\n1120-1\n]. 12. 7]   Vcrnrdnun~r zm Andcnrn!J der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-\nst111<JSV{!rord11u11q        1!J71) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1891\n1110-1\n10. 12. 7]   V('l<Hd111111(J 1.w i\\11dcru11q der Verordnung über das Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . .                                                           1894\n:11:i-lH\n11. 12. 73   l)1illc V<'1ordn1H1q            l1hcr die Gewührung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe mit\n;:d1ic11<'IHJ(•h11ndp:,('11 f7c1hr/f'u9f'n           (Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Sc:hienenverkehr) . . . . . . . . . . .                                            1900\n12. 12. 7:l  Vl!rn1d11u11~J iih<'l die Ausf1üir von frischem Fleisch nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nWir1sd1ii!ls(J('llH:in,d1c1fl              Ausfuhrverordnung frisches Fleisch (E\\A/G) -- . . . . . . . . . . . . .. . .                                           1903\n12. 12. 73  V('r<>1d11u1HJ      ,.111 1\\1 1 dr\\!l1Jl~J der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung...................                                                             1904\n7ll-1 4:,-:,\n12. 12. 73   V(\\rordnun~J zu: /\\t!lhebnnq viehseuchenrechtlicher Vorschriften über die Einfuhr und die\nUu rch!uhr von Ldclpelzl.ieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1905\n12. 12. 7J   VPrordnun(f z111         i\\nderunu der Klauentiere-Einfuhrverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1907\n7H:i1-H:l-1\nGesetz\nüber Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte\nfür Arbeitssicherheit\nVom 12. Dezember 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-1                                                                                 Zweiter Abschnitt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nBetriebsärzte\nErster Abschnitt                                                                                                       §2\nBestellung von Betriebsärzten\n§ l\nGrundsatz                                                         (1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich\nzu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Auf-\nDer Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Geset-                                             gaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im\nzes Betriebsärzte uncl Fi:lchk ri:ifte für Arbeitssicher-                                    Hinblick auf\nheit zu bestellen. Diese so11en ihn beim Arbeits-\n1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitneh-\nschutz und bei der Unfo llverhütung unterstützen.\nmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefah-\nDamit soll errPicht werden, daß\nren,\n1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung\ndienenden Vorschriften den besonderen Be-                                                 2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die\ntriebsverhältnissen entsprecl1end angewandt wer-                                                Zusammensetzung der Arbeitneh_merschaft und\nden,                                                                                      3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hin-\n2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheits-                                                  blick auf die Zahl und die Art der für den\ntechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des                                                    Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verant-\nArbeilsschulzes und der Unfallverhütung ver-                                                    wortlichen Personen.\nwirkhcht werden können,                                                                        (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die\n3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung                                              von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben er-\ndienenden Maßnahmen einen möglichst hohen                                                 füllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben\nWirkungsgrad errnichen.                                                                   zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet,","1886                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-          c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen\nforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrich-              zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse\ntungen, Geräle und Mittel zur Verfügung zu stellen.              zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeit-\n(3) Der Arbt~itgeber hat den Betriebsärzten die               geber Maßnahmen zur Verhütung dieser Er-\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbil-              krankungen vorzuschlagen,\ndung unter Berücksichtigung der betrieblichen Be-        4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Be-\nlange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als               schäftigten den Anforderungen des Arbeitsschut-\nArbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der         zes und der Unfallverhütung entsprechend ver-\nFortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsver-            halten, insbesondere sie über die Unfall- und Ge-\ngütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der          sundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit aus-\nFortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebs-         gesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und\narzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für       Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu\ndie Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm           belehren und bei der Einsatzplanung und Schu-\nübertragenen Aufgaben freizustellen.                         lung der Helfer in „Erster Hilfe\" und des medi-\nzinischen Hilfspersonals mitzuwirken.\n§3\n(2) Di,e Betriebsärzte haben auf Wunsch des Ar-\nAufgaben der Betriebsärzte               beitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizini-\n(1) Die Betriebstlrzte haben die Aufgabe, den         scher Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 2\nArbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfall-       bleibt unberührt.\nverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes           (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es\nzu unterstützen. Sie haben insbesondere                  nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre\n1. den Arbeitgeber und clie sonst für den Arbeits-       Berechtigung zu überprüfen.\nschutz und die Unfollverhütung verantwortlichen\nPersonen zu beraten, insbesondere bei                                           §4\na) der Planung, Ausführung und Unterhaltung                      Anforderungen an Betriebsärzte\nvon Betriebsanlagen und von sozialen und\nsanitären Einrichtungen,                            Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Per-\nsonen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen\nb) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-       Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der\nteln und der Einführung von Arbeitsverfah-       ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeits-\nren und Arbeitsstoffen,                          medizinische Fachkunde verfügen.\nc) der Auswahl und Erprobung von Körper-\nschutzmitteln,\nd) arbeitsphysiologischen,       arbeitspsychologi-                     Dritter Abschnitt\nschen und sonstigen ergonomischen sowie\narbeitshygienischen Fragen, insbesondere                    Fachkräfte für Arbeitssicherheit\ndes Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und\n§5\nder Pausenregelung,\nder Gestaltung der Arbeitsplätze, des Ar-       Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit\nbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,            (1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeits-\ne) der Organisation der „Ersten Hilfe\" im Be-        sicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -mei-\ntrieb,                                           ster) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ge-\nf) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der        nannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erfor-\nderlich ist im Hinblick auf\nEingliederung und Wiedereingliederung Be-\nhinderter in den Arbeitsprozeß,                  1. die Betriebsart und die damit für die Arbeit-\nnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheits-\n2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedi-\ngefahren,\nzinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die\nUntersuchungsergebnisse zu erfassen und auszu-       2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die\nwerten,                                                  Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und\n3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der          3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hin-\nUnfallverhütung zu beobachten und im Zusam-               blick auf die Zahl und Art der für den Arbeits-\nmenhang damit                                             schutz und die Unfallverhütung verantwortlichen\na) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen          Personen.\nzu begehen und festgestellte Mängel dem             (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die\nArbeitgeber oder der sonst für den Arbeits-      von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nschutz und die Unfallverhütung verantwort-       ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung\nlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur         ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er\nBeseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und      verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer\nauf deren Durchführung hinzuwirken,              Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie\nb) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu       Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Ver-\nachten,                                          fügung zu stellen.","~-1 r. 1O:i    der         Bonn, den 15. Dezember 1973                         1887\n(J) D(:r J\\r!Je:il.q(:IH:J h,1t. den fc1chkräften für Ar-      ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen\nbciLssichcrlicit. din zur Urfüllung ihrer Aufgaben                und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefah-\nerforderliche ForLbi lcl 1mg unl.1::r Berücksichtigung            ren zu belehren und bei der Schulung der Sicher-\nder belricblichcn Belun~Jc zu ermö~Jlichen. Ist die               heitsbeauftragten mitzuwirken.\nFach krclf t für A rbci Lssicherhci t als Arbeitnehmer\neingestellt, so ist sie für die Zeil der Fortbildung\nunter Forlen trieb Lung der Arbc~itsvergütung von der                                   §7\n1\\rbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung             Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit\ntrügt dc!r Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeits-\nsicherheit nich 1. als Arbeitnehmer eingestellt, so ist           (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeits-\nsie für die b~i t cler Portbildung von der Erfüllung          sicherheit nur Personen bestellen, die den nach-\nder ihr Li berlrti~Jenc! • /\\ ufga ben freizustellen.         stehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheits-\ningenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeich-\nnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung\n§6                            der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicher-\nAufgaben der rachJufüte für Arbeitssicherheit             heitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicher-\nheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfül-\nDie FcJchkr~ifLc für /\\ rlwi tssicherheit haben die        lung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche\nAufuabe, clen A rbc!i Lgeber beim Arbeitsschutz und           sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.\nbei der UnlcJ 11 verhülung in allen Fragen der Arbeits-\nsicherheit einschließlich der menschengerechten                  (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall\nCestcillung der 1\\rbcit zu unterstützen. Sie haben ins-       zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs,\nbE:sondere                                                    der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur\n1. clen Arbei Lqcber und die sonst für den Arbeits-           zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Er-\nschutz und cl ie Unfallverhütung verantwortlichen         füllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über\nPersonen zu beraten, insbesondere bei                      entsprechende Fachkenntnisse verfügt.\na) der Planung, Ausführung und Unte,rhaltung\nvon Betriebsanlagen und von sozialen und\nsanitären Einrichtungen,\nVierter Abschnitt\nb) der Beschaffung von technischen Arbeitsmit-\nteln und der Einführung von Arbeitsverfahren\nGemeinsame Vorschriften\nund Arbeitsstoffen,\nc) der Auswahl und Erprobung von Körper-                                             §8\nschutzmitteln,                                         Unabhängigkeit bei der· Anwendung der Fachkunde\nd) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeits-\n(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicher-\nablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonsti-\nheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizini-\ngen Fragen der Ergonomie,\nschen und sicherheitstechnischen Fachkunde wei-\n2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeits-           sungsfrei. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen\nmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und             Gewissen unterworfen und haben die Regeln der\nArbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einfüh-            ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.\nrung sicherheitstechnisch zu überprüfen,\n(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-\n3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der               sicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere\nUnfallverhütung zu beobachten und im Zusam-                Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit\nmenhang damit                                              bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die lei-\na) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen           tende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen\nzu begehen und festgestellte Mängel dem                unmittelbar dem Leiter des Betriebs.\nArbeitgeber oder der sonst für den Arbeits-\nschutz und die Unfallverhütung verantwort-                (3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für\nlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur               Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschla-\nBeseitigung dieser Mi:ingel vorzuschlagen und          gene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische\nauf deren Durchführung hinzuwirken,                    Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht ver-\nständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittel-\nb) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu\nachten,                                                bar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristi-\nsche Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur\nc) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen,           gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unter-\ndie Untersuchungsergebnisse zu erfassen und            breiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen\nauszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnah-                ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fach-\nmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vor-           kraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das\nzuschlagen,\nVorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeit-\n4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb               geber oder das zuständige Mitglied des zur gesetz-\nBeschäftigten den Anforderungen des Arbeits-              lichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag\nschutzes und der Unfallverhütung entsprechend             ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzu-\nverhalten, insbesondere sie über die Unfall- und          teilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine\nGesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit             Abschrift.","1888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§9                          gebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der\nZusammenarbeit mit dem Betriebsrat             Besteillung von Betriebsärzten und Fachkräften für\nArbeitssicherheit, zu treffen hat.\n(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Ar-\n(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine\nbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Auf-\nAnordnung trifft,\ngaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.\n1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören\n(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Ar-         und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen\nbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige         angebracht erscheinen und\nAngelegenheiten des Arbeits,schutze.s und der Un-\n2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall-\nfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den\nversicherung Gelegenheit zu geben, an der Er-\nInhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach\nörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und\n§ 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den\nzu der von der Behörde in Aussicht genommenen\nBetriebsrat auf sein Verlangen in Ange1legenheiten\nAnordnung Stellung zu nehmen.\ndes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu\nberaten.                                                   (3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber\nzur Ausführung der Anordnung eine angemessene\n(3) Die Betriebsi:irzte und Fachkräfte für Arbeits-\nFrist zu setzen.\nsicherheit sind mit Zustimmung des Bekiebsrats zu\nbestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn          (4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat\nderen Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene\nsollen; im übrigen g.ilt § 87 in Verbindung mit § 76 · Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.\ndes Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflich-\ntung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen\n§ 13\nArztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für\nArbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dien- Mitteilungen, Auskunfts- und Besichtigungsrechte\nstes ist der Betriebsrat zu hören.\n(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde\nund dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfall-\n§ 10                         versicherung binnen sechs Wochen nach Ablauf\njedes Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen:\nZusammenarbeit der Betriebsärzte\nund der Fachkräfte für Arbeitssicherheit         1. die Zahl der am 31. Dezember des abgelaufenen\nKalenderjahres im Betrieb tätigen Betriebsärzte\nDie Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeits-\nund Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister\nsicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufga.ben\nzusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere,            und\ngemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.              2. die Zeit, während der die Betriebsärzte und die\nSicherheitsingenieure, -techniker, -meister zur\n§ 11\nErfüllung  ihrer Aufgaben  im  Betrieb regelmäßig\nbeschäftigt sind; die Zeiten sind getrennt für Be-\nArbeitsschulzausschuß                       triebsärzte und Sicherheitsingenieure, -techniker,\nIn Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fach-          -meister anzugeben.\nkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, hat der     Ist ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeits-\nArbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden.      sicherheit in mehr als einem Betrieb tätig, so soll\nDieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:                der Arbeitgeber auch die Anzahl der Betriebe an-\ndem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauf-            geben.\ntragten,                                                 (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde\nzwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsrats-        auf deren Ver,langen die zur Durchführung des Ge-\nmitgliedern,                                          setzes sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nBetriebsärzten,                                       Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nFachkräften für Arbeit,ssicherheit und                deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nSicherheitsbeauftragten nach § 719 RVO.\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nDer Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anlie-       licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\ngen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung         dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nzu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt minde-      würde.\nstens einmal vierteljährlich zusammen.\n(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde\nsind berechtigt, die Arbeitsstätten während der\n§ 12                         üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und\nzu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn\nBehördliche Anordnungen\nsich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,\n(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall         dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Ge-\nanordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur          fahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nErfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die        betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der\ngesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechts-       Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nverordnungen und Unfollverhütungsvorschriften er-       Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.","Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1973                        1889\n§ 14                          Jungen enthalten, gelten diese Regelungen für die\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen           beschäftigten Kapitäne, Besatzungsmitglieder und\nsonstige an Bord tätigen Personen deutscher See-\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        schiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt\nordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates             nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechts-\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maß-           verordnung geregelt.\nnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus\n(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleich-\ndiesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.\nwertige Regelungen enthält, gelten diese Regelun-\nSoweit die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\ngen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.\nrung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten\ndurch Unf allverhütungsvorschriften näher zu be-\nstimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und                                   § 18\nSozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch,                             Ausnahmen\nnachdem innerhalb einer von ihm gesetzten ange-\nmessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfall-         Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber\nversicherung eine entsprechende Unfallverhütungs-       gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte\nvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend    für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht\ngewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.      über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4\noder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich ver-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        pflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebs-\nordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates             arzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit ent-\ndurch Rechtsverordnung                                  sprechend fortbilden zu lassen.\n1. feststellen, daß für bestimmte Betriebsarten\nunter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2                                 § 19\nund 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Um-                      Uberbetriebliche Dienste\nstände die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben\nganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden             Die Verpflichtung des Arbeitge,bers, Betriebsärzte\nbrauchen,                                           und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen,\nkann auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeit-\n2. bestimmen, daß die in den §§ 3 und 6 genannten\ngeber einen überbetriebHchen Dienst von Betriebs-\nAufgaben in bestimmten Betriebsarten nicht oder\närzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur\nnur zu einem Teil erfüllt zu werden brauchen, so-\nWahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 ver-\nweit dies unvermeidbar ist, weil nicht genügend     pflichtet.\nBetriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicher-\nheit zur Verfügung stehen.                                                    § 20\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 15                             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nErmächtigung zum Erlaß von allgemeinen           fahrlässig\nVerwaltungsvorschriften                  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung          zuwiderhandelt,\nerläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine        2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nVerwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den            nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nauf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverord-             ständig macht,\nnungen.                                                 3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,\n§ 16                              nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder\nOffentliche Verwaltung                  4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Besichtigung\nnicht duklet.\nIn Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der\nLänder, der Gemeinden und der sonstigen Körper-            (2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen     kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche\nRechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes          Mark, eine O11dnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2\ngleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheits-    bis 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche Mark\ntechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.             geahndet werden.\n§ 17                                                    § 21\nNichtanwendung des Gesetzes                      Änderung der Reichsversicherungsordnung\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit          Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nArbeitnehmer im Haushalt beschäftigt werden.            geändert und ergänzt:\n(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vor-     1. § 708 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nschriften der Verordnung über die Seediensttaug-            a) In Absatz 1 werden der Punkt am Ende der\nlichkeit und der Verordnung über die Kranken-                  Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und fol-\nfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige Rege-           gende Nummer 4 eingefügt:","1890                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n„4. die Maßnilllm()ll, die der Unternehmer zur        4. § 720 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nEr1 üllung der sich aus dem Gesetz über\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBetriebsürzte, Sicherheitsingenieure und\nandere Fachkräfte für Arbeitssicherheit                     ,, (1) Die Berufsgenossenschaften haben für\nergdwnclen Pflü:ht.en zu lreffen hat. 11                 die erforderliche A.usbildung der Personen zu\nsorgen, die mit der Durchführung des Arbeits-\nb) Absatz 4 erhi:ilt folgende Fc1ssung:                             schutzes und der Unfallverhütung in den Un-\n,, (4) Absütz 1 Nr. 1 bi,s 3 gi1t niicht für di-e            ternehmen betraut sind und Mitgheder und\nunter bergbE'hördlich<::!r Aufsicht stehenden                   Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungs-\nUnternehmen; c~s bleibt die Befugnis, für die                   1€hrgängen anzuhalten.\"\nunter bergbehördlicher Aufsicht srtehenden                b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Aus-\nUnternehmen          Unfa11verhütungsvorschriften               bildung von\" die Worte „Fachkräften für Ar-\nüber die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach                  beitssicherheit und\" eingefügt.\n§ 719 Abs. 5 zu erlassen.\n11\n5. In § 723 wird nachstehender Absatz 2 angefügt:\n2. § 719 wird wie folgt ge~indert und ergänzt:                     ,, (2) Die Mittel zur Einrichtung nach § 719 a\na) Es wird der folgende Absatz 3 eingefügt:                   werden von den Unternehmern, die diese Ein-\nrkhtungen in Anspruch nehmen, aufgebracht.\n,, (3) Die Sicherheitsbeauftr,agten dürfen we-\nDa,s Nähere bestimmt die Sa,tzung.\"\ngen der Erfülilung der ihnen übertrngenen Auf-\ngaben nicht bena,chteiligt werden.\"                   6. In § 725 Abs. 1 werden nach dem Wort „vorbe-\nb) Die bisherigen Absi:i.tzc~ 3 und 4 werden Ab-              haltlich\" di•e Worte „des § 723 Abs. 2 und\" einge-\nsätze 4 und 5.                                            fügt.\n§ 22\nc) Absatz 4 Sa tz 1 erhält folgende F,assung:\n1\nBerlin-Klausel\n„ Werden mehr a,ls drei Sicherheitsbeauftragte\nbestelU, so bilden s,ie aus ihrnr Mitte einen            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSicherheit,saus-schuß; di,es giLt nkht, wenn Be-      des Dritten Uberleitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952\ntriebsärzte oder Fachkräftie für Arbeitssicher-       (Bundesg,esetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nheit für den Betrieb bestel,lt sind.\"                 v,erordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n3. Es wird folgender § 719 a eingefügt:                      Dritten Uberleitungsgesetzes.\n,,§ 719 a\n§ 23\nDie Berufsgenossenschaften, auch mehrere zu-                                      Inkrafttreten\nsammen, können überbetri,ebliiche a,rbeitsmedizi-\nnische und sicherheitstechnische Dienste einrich-            (1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 13 Abs. 1, § 14\nten. Das Nähere bestimmt die Satzung. In der              und § 21, tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nSatzung kann auch bestimmt werden, daß sich die           dung fo1lgenden zwölften Kalerude,rmonats in Kraft.\n§ 13 Abs. 1, § 14 und § 21 treten am Tage nach der\nUnternehmer eiinem überbetrieblichen arbeits-\nmedizinischen und sicherheitstechnischen Di,enst          Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nanschließen müssen. Unternehmer sind vom An-                 (2) § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 de,s Berliner Gese,tzes\nschlußzwang zu befreien, wenn sie durch eine              über die Durchführung des Arbeitsschutzes vom\nBescheinigung der zuständigen Behörde nachwei-            9. August 1949 (VOBl. I S. 265), zuletzt geändert\nsen, daß sie ihre Pflichten nach dem Gesetz über          durch Artikel LVIII des Gesetzes vom 6. März 1970\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere           (GVBL S. 474), treten außer Kraft. Im übrigen bleibt\nFachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.\"          das Gesetz unberührt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}