{"id":"bgbl1-1973-103-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":103,"date":"1973-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/103#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-103-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_103.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker","law_date":"1973-12-06T00:00:00Z","page":1837,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Nr. 103    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                      1837\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker\nVom 6. Dezember 1973\nAuf Crund d(!S § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung            c) Messen des Elektrodenabstandes an Zünd-\nin der Fc.1ssung der Bekanntmachung vom 28. De-                   kerzen,\nzember 1%5 (Bundes~Jeselzbl. 1966 1 S. 1), zuletzt            d) Messen mit Ampere-, Volt- und Ohmmeter so-\ngeJnclerL durch das Berufsbildungsgesetz vom                      wie Durchmessen des Leitungsnetzes, der\n14. A ugusl. 1969 (Bundcsgesctzbl. I S. 1112), wird im            elektrischen und der elektronischen Anlage;\nEinverrn~hmen mit ckn Bundesministern für Arbeit\nund Sozic.llordnung und lür Bildung und Wissen-            3. Instandsetzen von Kraftfahrzeu~Jen:\nschaft V(!rordnet:                                            a) Kenntnisse des Kraftfahrzeugs und seiner Ag-\ngregate,\n§ 1\nb) Kenntnisse der Funktion und des Aufbaus der\nGeltungsbereich                              elektrischen und der elektronischen Anlagen,\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den              c) Lesen und Zeichnen einfacher Schaltpläne,\nA usbdclungsberuf Kraftfiilnzeugelektriker nach der           d) Pflegen und Warten elektrischer und elektro-\nHandwcrksordnun~J.                                                nischer Anlagen,\ne) Prüfen, Instandsetzen und Einstellen elek-\n§ 2\ntrisch und elektronisch gesteuerter Aggregate,\nAusbildungsdauer                              Anlagen und Einrichtungen,\nDie Ausbildunq di.lU<)rt drei Jahre.                        f) Installieren elektrischer und elektronischer\nZubehörteile und Zusatzeinrichtungen,\n§ 3                               g) Verkabeln und Entstören elektrischer An-\nAus bild ungs berufsbild                        lagen;\nCegensLcmd der Berufsausbildung sind mindestens         4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\ndie fol~Jenclcn Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Metallbearbeiten:                                                                 § 4\na) Messen, PrLifen,                                                     Ausbildungsrahmenplan\nb) Anreißen, Körnen,                                       Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nc) Kennzeichnen,                                        nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nd) Fc~ilen,                                             sachlichen und zeitlichen Gliederung· der Berufs-\ne) Seigen,                                              ausbildung      (Ausbildungsrahmenplan)     vermittelt\nwerden.\nf) Meißeln,\n~J) Scheren,                                                                      § 5\nh) Nieten,                                                                 Ausbildungsplan\ni) Bohren,                                               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nk) Senken,                                              Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\n1) Reiben,                                            einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nm) Richten,\nn) Cewindeschneiden von Hand,                                                     § 6\no) Dreb<~n,                                                           Führung des Berichtsheftes\np) V/eich- und Hi:lrllöten,                               Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nq) Bleischweißen,                                      eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-\nr)  Pfle~Jen und lns1.cmdhillten der Werkzeuge und     legenheit zu geben, das Berichtsheft während der\ns) Einrichtungen;                                      Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n2. Messen zum feststellen von Störungen:\na) Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü-                                      § 7\nfor, Krc.dlstoffpurnpendruck- und Unterdruck-\nrncßqerJ t, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeß-                         Zwischenprüfung\ngerüt, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo-           (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nqrc1ph und Ab~Jasi.muly~;al.or,                     schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-\nb) Messen mjt Säureheber,                               halb Jahren stattfinden.","1838                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Di c Z w isclienprüfung erst.reckt sich auf die in          cc) elektrische Anlagen im Kraftfahrzeug,\ndl)r i\\nlaqe zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre                     insbesondere Zünd- und Lichtanlage,\n,lllfqeliihrl.en Fertigkeiten und Kenntnisse und auf                    Starter- und Generatoranlage, Signal- und\ndie Ferl.ifJkc)iten und Kenntnisse, die nach der An-                    ·warneinrich tun gen,\nlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit\nb) Werkstoffkunde:\nzu verrnilJPln sind und milden vorstehend bezeich-\nnelen Fert.igkeitcm und Kenntnissen zusammenhän-                    aa) Arten, Eigenschaften, Formgebung, Ver-\ngen, sowie üuf den im Berufsschulunterricht ent-                        wendung, Werkstoffprüfung und Wärme-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                         behandlung von Stahl,\nLehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung                   bb) Nichteisen-Metalle und ihre Legierungen,\nwesentlich ist.                                                     cc) Kraft- und Schmierstoffe,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\ndd) Oberflächenschutz,\nling in etwa sechs Stunden zwei praktische Arbei-               c) Unfallverhütungsvorschriften     der  Berufsge-\nten durchführen. Hierfür kommen insbesondere in                     nossenschaft,\nBetracht:                                                       d) Vorschriften über den Verkehr mit brenn-\n1. Anfertigen eines Werkstücks oder mehrerer klei-                  baren Flüssigkeiten und Gasen,\nner Werkstücke aus Metall,                                 e) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;\n2. Messen und Testen, Störungssuche und Einstel-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nlen von Aggregaten der Kraftfahrzeugelektrik.\na) Grundrechenarten, Kosten- und Lohnberech-\nnungen,\n§ 8                            b) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe-\nrechnungen,\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung\nc) Hubraum, Verdichtungsraum und Verdich-\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in               tungsverhältnis, Kolbenkraft und Kolbenge-\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und                     schwindigkeit, U mf angsgesch windigkeit,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht               d) Ubersetzungsverhältnisse,\nvermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-           e) mechanische Arbeit und Leistung, Dreh-\nausbildung wesentlich ist.\nmoment,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-              f) Ohmsches Gesetz,\nling in insgesamt etwa sechs Stunden jeweils drei               g) elektrische Arbeit und Leistung,\nArbeitsproben in den folgenden Prüfungsfächern                  h) Spannungsverlust,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-                  i) Leitungsquerschnitt nach höchstzulässigem\ntracht:                                                             Spannungsabfall und höchstzulässiger Erwär-\na) im Prüfungsfach Meß-, Test- und Einstellarbeiten                 mung;\nsowie Störungssuche:\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nAusführen einer Meß- und Testarbeit an einem              a) Lesen von Gesamtzeichnungen und Heraus-\nelektrisch oder elektronisch gesteuerten Aggre-\nzeichnen von Einzelteilen,\ngat, Feststellen der Störung, Einstellen,\nb) maßstabgerechtes Zeichnen von Werkstücken\nb) im Prüfungsfach Kraftfahrzeuginstandsetzung:                     in Ansichten und Schnitten,\naa) Ausbauen und Instandsetz.en eines elektri-            c) Lesen und Zeichnen von Schaltplänen,\nschen Aggregats, Einbauen und Prüfen auf             d) Schaltzeichen und Schemazeichnungen;\neinwandfreie Funktion,\n4. im   Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbb) Montieren einer elektrischen oder elektro-\nnischen Zusatzeinrichtung.                           a)  Wirtschaftskunde,\nb)  Sozialversicherung,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-              c)  Arbeitsrecht.\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-\nsche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-              (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-            Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-\nmen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-            fung schriftlich und mündlich, in den Prüfungs-\nden Gebieten in Betracht:                                   fächern Technische Mathematik und Technisches\nZeichnen nur schriftlich durchgeführt werden.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(5) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprü-\na) Kraftfahrzeugkunde:                                 fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:\naa) Grunclaufbau des Motors, Motorbauarten,\n1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,\nOtto-, Viertakt:- und Zweitaktmotor, Die-\nselmotor, Sonderbauarten von Motoren,         2. im Prüfungsfach Technische Mathematik\nbb) Weg des Kraftstoffes, Förderung und Fil-           eine Stunde,\nterung der Kraftstoffe, Vergaser, Ein-        3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen\ns pri 1.za nlagen,                                eine Stunde,","Nr. 103 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                         1839\n4. im PrLifun~JSft1ch Wi rtschc1fl.s- und Sozialkunde                                   § 9\neine htllbe Stunde.\nUbergangsregelung\n(G) Die mündlich<~ Prüfun~J soll insgesamt nicht\nl2inger als 20 Minuten je Prüfling dauern.                      (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr\n(7) SowPit die Prüfung rnil Hilfe JHO~Jrammierter         bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nFragebo~Jen (proq rn rn rn icrle Prüfung) durchgeführt       anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-\nwird, kmm von der in !\\bsdlz 5 ~J(mannten Prüfungs-          einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die\ndauer <1bgewicllen und ilLif dit! mündliche Prüfung           Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\ngc1nz oder teilweise v<~rzichlel. Wt\\rden.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n(8) Die r<~rl.i~Jkeit.s- und die Kenntnisprüfung\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nhaben iür die Ermil.Uung des Prüfungsergebnisses\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndas ~Jleiche Gewicht; irn Pinzc•lncm werden die Lei-\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\nstungen wie folgt berücksichliqt:\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.\n1. In der Ferl.i~Jkcil.sprülunq haben die beiclen Prü-\nfungsfächer clds qleichc Gewicht.\n2. In der Kenntnisprüfung twl das Prüfungsfach                                         § 10\nTechnolo~1ie ~rerwnüber jedem der übrigen Prü-                                Berlin-Klausel\nfun9sfäc:her dds cineinhcilbfache Gewicht. Soweit\nin den Prütun~Jsfüchern Technologie und Wirt-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich und münd-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nlich geprüft wird, hclt die schriftliche Prüfungs-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nleistung geuenüber der mündlichen das doppelte           ordnung auch im Land Berlin.\nGewicht.\n(9) Die Prüfun~J ist bestanclen, wenn jeweils in der                                § 11\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-                                  Inkrafttreten\nhalb der Kenntnisprüfun~J im Prüfungsfach Tech-\nnologie mindestens crnsreichencle Leistungen er-                Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer\nbracht sind.                                                 Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t","1840                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nAnnage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker\nL Erstes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:\nUd.\nTei I des A 11sbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nMetallbearbeiten\n(§ 3 Nr. 1)\n-········ ·-··-----------------------:-----------------------\nu        l\\llt)ssen, Prüfen                                        a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der\nMeß- und Prüfmethoden\nb) Messen und. Prüfen von Flächen und Kör-\npern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,\nWinkeligkeit\nc) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-\ngen, Lochabständen, Lochtiefen\nd) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-\nmethode\n----,-----------------------,-----------------------\n1.2     Anreißen, Körnen                                           a) Kenntnisse der Bearbeitungszugaben unter\nBeachtung der geforderten Oberflächen-\ngüte und Maßgenauigkeit sowie des Aus-\ngangspunktes beim Anreißen von Bezugs-\nflächen und -linien\nb) Anreißen und Körnen von Bearbeitungs-\ngrenzen, Bezugslinien, Lochmitteln\n1.3     Sägen                                                      a) Kenntnisse der Arten der Sägeblätter für\nverschiedene Werkstoffe, der Stellung der\nSägezähne und der Schnittgeschwindigkeit\nb) Trennen von Werkstoffen mit der Hand-\nbogen- und der Maschinenkaltsäge, Ein-\nsägen von Schlitzen, Aussägen von Formen\n1.4     Scheren                                                    a) Kenntnisse des Schervorgangs und des\nHebelgesetzes\nb) Scheren von Formen aus Blech mit der\nHand-  und  der Hebelschere\n- · - · 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __.!__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nnach Anriß\n2        Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Nr. 3)\n2.1      Plle9en und Warten elektrischer und elek-                  a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\ntronischer AnJaqcn                                            der elektrischen und der elektronischen\nAggregate und deren Teile\nb) Ausführen von Kundendienstarbeiten, ins-\nbesondere Prüfen des Zustands der Batte-\nrie, des Kerzenbildes, der Unterbrecher-\nkontakte und der Kohlen von Lichtmaschine\nund Anlasser\nc) Nachziehen von Befestigungsschrauben,\nEinsprühen von Korrosionsschutzmitteln","Nr. 103 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                         1841\nII. zweites Viertel des ersten Ausbildungsjahres:\nUd.\nNr.             Teil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nMetallbearbeiten\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1 1 Messen, Prüfen                                       a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der\nMeß- und Prüfmethoden\nb) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-\npern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,\nWinkeligkeit\nc) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-\ngen, Lochabständen, Lochtiefen\nd) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-\nmethode\n----;-------------------------'----------------------\"-\n1.2   Kennzeichnen                                        Stempeln von Werkstücken mit Schlagzahlen\nund Schlagbuchstaben\n1.3   Feilen                                               a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim\nFeilen\nb) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-\nchengüte und der Form der zu feilenden\nFläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl\nder Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-\nzeuge, Spannvorrichtungen\nc) Feilen von Flächen, Winkeln, Faßstücken\ndurch Schruppen und Schlichten mit Feilen\nverschiedener Formen\n1.4   Bohren                                              a) Kenntnisse der Arbeitsweise und der Hand-\nhabung der Bohrmaschinen und Bohrwerk-\nzeuge, der Schnittgeschwindigkeiten sowie\nder Kühl- und Schmiermittel\nb) Herstellen von Bohrungen mit ortsfesten\nBohrmaschinen und mit Handbohrmaschi-\nnen\n1.5   Senken                                               a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim\nSenken\nb) Kenntnisse der Anwendung von Senkern\nc) Senken von Bohrungen für Zylinderkopf-\nund Senkkopfschrauben, Entgraten\n2     Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n2.1   Pflegen und Warten elektrischer und elek-            a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\ntronischer Anlagen                                      der elektrischen und der elektronischen\nAggregate und deren Teile\nb) Ausführen von Kundendienstarbeiten, ins-\nbesondere Prüfen des Zustands der Batte-\nrie, des Kerzenbildes, der Unterbrecher-\nkontakte und der Kohlen von Lichtmaschine\nund Anlasser","]3412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n-------------------------------------------------------\nUd.\nT('i I d('S /\\ w;IJi ld un~Jsbcrufsbildes             zu vennittelncle Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n-----------------------------------------'-----------------------\nc) Nachziehen von Befestigungsschrauben,\nEinsprühen von Korro::;ionsschutzmitteln\nHI. Drm,~s Vh~rtel (Ies ersf.en Ausbfüh.mgsjahres:\nMet<1llbearbeiten\n(§3Nr.1)\nu    Feilen                                                       a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim\nFeilen\nb) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-\nchengüte und der Form der zu feilenden\nFläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl\nder Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-\nzeuge, Spannvorrichtungen\nc) Feilen von Flächen, Winkeln und Paß-\nstücken durch Schruppen und Schlichten mit\nFeilen verschiedener Formen\n1.2  Meißeln                                                      a) Kenntnisse der Meißelarten und -formen,\ndes Trennvorgangs und der Spanbildung\nb) Trennen von Werkstoffen und Ausmeißeln\nvon Formen aus Blech\n1.3  Richten                                                      a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens beim\nRichten\nb) Richten von Werkstücken\n1.4  Gewindeschneiden von Hand                                    a) Kenntnisse der Gewindearten und -normen\nfür metrische Gewinde sowie der Kühl- und\nSchmiermittel\nb) Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und\nSchneideisen\n1.5  Drehen                                                       a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim\nDrehen\nb) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-\nchengüte und der Form des zu drehenden\nWerkstückes in ihrem Einfluß auf die Aus-\nwahl der Drehmaschinen, der Drehmeißel,\nder Spannvorrichtungen, der Schnittge-\nschwindigkeiten und der Vorschübe\nc) Herstellen einfacher Werkstücke durch\nLang- und Plandrehen, Ein- und Abstechen\n2     Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Nr. 3)\n2.1   Pflegen und Warten elektrischer und elek-                   a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\ntronischer Anlagen                                             der elektrischen und der elektronischen\nAggregate und deren Teile","Nr. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nb) Ausführen von Kundendienstarbeiten, ins-\nbesondere Prüfen des Zustands der Batte-\nrie, des Kerzenbildes, der Unterbrecher-\nkontakte und der Kohlen von Lichtmaschine\nund Anlasser\nc) Nachziehen von Befestigungsschrauben,\nEinsprühen von Korrosionsschutzmitteln\nIV. Viertes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:\nMeLal lb(!i.1 rb(!i Len\n(§3Nr.1)\nl.1   Nieten                                               a) Kenntnisse der Arten und der Schaftlänge\nvon Nieten sowie der Senkungen für\nSchließ köpfe\nb) Herstellen und Lösen von Nietverbindun-\ngen\n1.2   RcibPn                                               a) Kenntnisse der Anwendung von Reibahlen\nund der Werkstoffzugabe beim Reiben\nb) Aufreiben von Bohrungen\n1.3   Weich- und I-fortlöten                               a) Kenntnisse des Lötvorgangs, der Flußmit-\ntel, der Löttemperaturen\nb) Reinigen der Lötstellen und Weichlöten\nvon Metallen mit Lötkolben und Flamme\nc) Hartlöten von Stahl, Kupfer und ihrer\nLegierungen\n- - -----------------------,------------------------\n1.4  Bleischweißen                                        a) Kenntnisse der Besonderheiten des Blei-\nschweißens\nb) Kenntnisse der Schweißwerkzeuge und\nHilfsmittel\nc) Schweißen von Blei an Batterien\n2     Messen zum Feststellen von Störungen\n(§ 3 Nr. 2)\n2. l   Messen des E1ek trodenabstandes an Zünd-             a) Kenntnisse der Kennzeichnung der Zünd-\nkerzen                                                   kerzen, der Unterschiede der Elektroden\nund Gewinde, der Bedeutung des Wärme-\nwertes und der Bewertung des Kerzenbildes\nb) Ausbauen und Prüfen der Zündkerzen, Ein-\nstellen des Elektrodenabstandes\nV. Erste HäIHe des zweiten Ausbildungsjahres:\nMessen zum Feststellen von Störungen\n(§ 3 Nr. 2)","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1\nUd.\nNr.               T<!il dc~s Ausbildun~Jsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1.1   j'v1essr~n rn i L SäLueheber                             a) Kenntnisse der Beschaffenheit der Batterie\nund ihres Ladezustands sowie Pflegen der\nBatteriepole und Anschlußklemmen\nb) Aus- und Einbauen von Batterien, Feststel-\nlen der Säuredichte\n1.2   Messen mit Ampere-, Volt- und Ohmmeter so-               a) Kenntnisse der elektrischen Größen der\nwie Durchmessen des Leitungsnetzes, der elek-                Maßeinheiten und Auswerten der Messun-\nLrischen und der elektronischen Anlage                       gen\nb) Kenntnisse des Kabelverlaufs und der An-\nschlüsse\nc) Kenntnisse der mechanischen und der elek-\ntrischen Belastbarkeit von elektrischen Lei-\ntungen\nd) Anschließen der Meßgeräte\ne) Aufsuchen von Fehler- und Störungsquel-\nlen, insbesondere Feststellen von schad-\nhaften Anschlüssen und Leitungen, von\nKurzschlüssen und Rissen sowie von ande-\nren häufig wiederkehrenden Störungen\n2     Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Nr. 3)\n2.1   Prüfen, Instandsetzen und Einstellen elektrisch          a) Kenntnisse der Prüf- und Testmethoden für\nund elektronisch gesteuerter Aggregate und                   die Aggregate und Baugruppen, die in der\nAnlagen                                                      Kfz-Elektrik und -Elektronik gebräuchlich\nsind\nb) Kenntnisse der Klemmenbezeichnungen\nund Schaltzeichen\nc) Kenntnisse der Eigenschaften und der Ver-\nwendung von Fetten, Schmierölen, Kraft-\nstoffen, Lösungs- und Reinigungsmitteln,\nSäuren, Laugen und Korrosionsschutzmit-\nteln\nd) Ausbauen, Prüfen und Erneuern von\nKugel-, Rollen- und Nadellagern sowie von\nDichtringen\ne) Prüfen und Ersetzen von Magnetschaltern\nund Schaltgeräten\nf) Instandsetzen von Generatoren, Startern,\nElektromotoren, Zündaggregaten, Signal-\nanlagen, Schaltgeräten, Beleuchtungs-\nanlagen\nVI. Zweite Hälfte des zweiten Ausbildungs_jahres:\nMessen zum FeststP11en von Störungen\n(§ 3 Nr. 2)\nMessen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü-                 a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors\nfer, Krciftst:offpurnpendruck- und Unterdruck-               und seiner Aggregate, insbesondere der\nmeß~Jerüt, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeß-                 Vergaser, der Kraftstofförderpumpen und\ngerüt, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo-                  der Einspritzorgane\ngraph und Abgusancllysator","Nr. l O:l   Tao der Ausgabe: Bonn, den l 1. Dezember 1973                          HM5\nl.ld.\nT<'i I d<~s J\\ w;bi ld 1111wilwrufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nb) Kenntnisse der Betriebsvorschriften und\nder allgemeinen Rechtsvorschriften über\nZustand und Ausrüstung der Kraftfahr-\nzeuge\nc) Lokalisieren von Störungsquellen durch\nMessen und Prüfen\nd) Feststellen der Kompression, Einstellen der\nVergaser und der Kraftstofförderpumpen,\nder Drehzahl, des Schließwinkels und des\nZündzeitpunktes\ne) Prüfen und Einstellen der Einspritzorgane\nund des Abgasgemisches\nVII. Erste~ Häute des dritten Ausbildungsjahres:\nlnslcJndselzen von Kn.1ftfahrzeugen\n(§ 3 Nr. 3)\n1.1     Prüff\\n, 1nstandsetzen und Einstellen elek-                 a) Kenntnisse der Prüf- und Testmethoden für\ntrisch und elektronisch gesteuerter Aggregate                   die Aggregate und Baugruppen, die in der\nund 1\\nlt1(Jen                                                  Kfz-Elektrik und -Elektronik gebräuchlich\nsind\nb) Kenntnisse der Klemmenbezeichnungen\nund Schaltzeichen\nc) Kenntnisse der Eigenschaften und der Ver-\nwendung von Fetten, Schmierölen, Kraft-\nstoffen, Lösungs- und Reinigungsmitteln,\nSäuren, Laugen und Korrosionsschutzmit-\nteln\nd) Messen, Testen und Einstellen von Aggre-\ngaten und Anlagen, insbesondere mit\nScheinwerfereinstellgeräten, Batterieprüf-\nund -ladegeräten, Zündspulen- und Kon-\ndensa tortestern,     Belastungswiderständen,\nZündlichtpistolen, Stroboskoplampen, Ver-\nstellwinkeltestern\ne) Messen und Testen von elektronischen\nZündverstärkern, Aufnehmen einer Ver-\nstellkurve eines Zündverteilers, Messen,\nTesten und Einstellen von elektronischen\nBenzineinspritzanlagen\nVIII. Zweite lfäHte des dritten Ausbildungsjahres:\nInstnndsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Nr. 3)\n1.1     lnsl:c11lieren von elektrischen und elektroni-              a) Kenntnisse der Vorschriften über Zustand\nschen Zubehörteilen und Zusatzeinrichtungen                     und Ausrüstung kraftfahrzeugelektrischer\nAnlagen und Zusatzeinrichtungen\nb) Kenntnisse der Einbauhinweise und Ent-\n.., törungsmöglichkei ten","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLid.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n----·-.-----------------------:-----------------------\nc) Einbauen von Drehzahlmessern, Warn-\nblinkanlagen, Kupplungen für elektrische\nLeitungen, Kontrollinstrumenten und Ra-\ndiogeräten einschließlich Ausführen der\nEntstörungsmaßnahmen\nd) Anbauen von Zusatzscheinwerfern, insbe-\nsondere von Nebellampen, Nebelschluß-\nleuchten, Rückfahrscheinwerfern, Posi-\ntionslampen, Rundumleuchten\n1.2      Verkabeln und Entslören elektrischer Anlagen        a) Kenntnisse der Arten, der Anwendung und\ndes Aufbaus von Leitungen und Kabeln,\ndes Leitungsquerschnitts, der Klemmenbe-\nzeichnung und Farbenkennzeichnung\nb) Kenntnisse der mechanischen und elektri-\nschen Belastbarkeit von Fahrzeugleitungen\nnach höchstzulässigem Spannungsabfall\nund höchstzulässiger Erwärmung\nc) Abisolieren von Leitungen und Kabeln, An-\nbringen von Kabeln und Kabelverbindun-\ngen\nd) Einziehen von Leitungen, Befestigen von\nKabeln und Kabelsträngen mit Schellen so-\nwie Setzen von Sicherungs-, Abzweig- und\nSteckdosen\n---·-··--·-- -----------------------'------------------------\n1.3      Prüfen, Tnstandsetzen und Einstellen elek-          a) Kenntnisse der Prüf- und Testmethoden für\ntrisch und elektronisch gesteuerter Aggregate           die in der Kfz-Elektrik und -Elektronik ge-\nund Anlagen                                             bräuchlichen Aggregate und Baugruppen\nb) Kenntnisse der Klemmenbezeichnungen\nund Schaltzeichen\nc) Kenntnisse der Eigenschaften und Verwen-\ndung von Fetten, Schmierölen, Kraftstof-\nfen, Lösungs- und Reinigungsmitteln, Säu-\nren, Laugen und Korrosionsschutzmitteln\nd) Messen, Testen und Einstellen von Aggre-\ngaten und Anlagen, insbesondere mit\nScheinwerfereinstellgeräten, Batterieprüf-\nund -ladegeräten, Zündspulen- und Kon-\ndensatortestern,     Belastungswiderständen,\nZündlichtpistolen, Stroboskoplampen, Ver-\nstellwinkeltestern\ne) Ausbauen, Prüfen und Erneuern von\nKugel-, Rollen- und Nadellagern sowie von\nDichtringen\nf) Prüfen und Ersetzen von Magnetschaltern\nund Schaltgeräten\ng) Instandsetzen von Generatoren, Startern,\nElektromotoren, Zündaggregaten, Signal-\nanlagen, Schaltgeräten, Beleuchtungs-\nanlagen\nh) Messen und Testen von elektronischen\nZündverstärkern, Aufnehmen einer Ver-\nstellkurve eines Zündverteilers, Messen,\nTesten und Einstellen von elektronischen\nBenzineinspritzanlagen\n----         --·---·----·-----------------------'----------------------","Nr. 103      Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                         1847\nLid.\nTci I dr's A 11sbi ldungshentfsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n--- -··--------------------------1-----------------------\nIX. Während der gesamten Ausbildungszeit:\nMetdllbct1rbei1.cn\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1  Pfleqen und Jnsl.cmdhalten der Werkzeuge und             a) Kenntnisse der Bedeutung des einwand-\nEinrjchtunucn                                                freien Zustandes von Werkzeugen und Ein-\nrichtungen\nb) Beseitigen von Schäden und Abnutzungs-\nerscheinungen am Werkzeug\n2    Tnslandsctzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Nr. 3)\n2.1  Kenntnisse'. des Kraftfahrzeugs und seiner Ag-           a) Aufbau und Funktion von Baugruppen,\ngregate                                                     Aggregaten und Teilen der Kraftfahrzeuge\nb) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und\nBetriebsvorschriften, insbesondere über 01-\nstand, Batteriezustand, Kabelisolierung und\n-verlegung\n3    Arbeitsschutz und Unfallverhütung                        a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutz-\n(§ 3 Nr. 4)                                                 vorschriften in Gesetzen und Verordnun-\ngen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Handhaben von Notschaltern und Feuer-\nlöschgeräten\nd) Bedienen stationärer und transportabler\nHebegeräte und -maschinen, der Arbeits-\nund Werkzeugmaschinen, Schweißgeräte\nund -anlagen unter Beachtung der besonde-\nren Unfallverhütungsvorschriften\ne) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe"]}