{"id":"bgbl1-1973-103-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":103,"date":"1973-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/103#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-103-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_103.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker","law_date":"1973-12-06T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker\nVom 6. Dezember 1973\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 der Handwerksordnung                  gerät, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeßge-\nin d(~r Fassunq der Bekanntmachung vom 28. Dezem-                 rät, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillograph\nber 1965 (Bundcsgcsel.zbl. 1966 I S. 1), zuletzt geän-             und Abgasanalysator,\ndert clurch das Berufsbildungsgesetz vom 14. August            b) Messen mit Säureheber,\n1969 (Bunclesgesel.zbl. I S. 1112), wird im Einverneh-\nc) Messen des Elektrodenabstandes an Zünd-\nmen mit clen ßunclesminisll!rn für Arbeit und Sozial-\nkerzen,\nordnun~J und flir Bildung und Wissenschaft verord-\nnet:                                                           d) Messen mit Ampere-, Volt- und Ohmmeter so-\nwie Durchmessen des Leitungsnetzes und der\n§ 1                                   elektrischen Anlage;\nGeltungsbereich                       3. Instandsetzen von Kraftfahrzeugen:\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den               a) Kenntnisse der Antriebs-, Kraftübertragungs-\nAusbildungsberuf Kraflfahrzeugmechaniker nach der                  und Fahrwerkteile und ihrer Funktion,\nHand werksordnun~J-                                            b) Pflege- und Wartungsarbeiten,\nc) Inspektionsarbeiten,\n§ 2                               d) Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                       len, Erkennen der Schadensursachen und Be-\nseitigen der Schäden,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen               e) Beheben einfacher Störungen an der elektri-\nAllgemeine Kraftf ahrzeuginst.anclsetzung und Motor-              schen Anlage, Kenntnisse der einschlägigen\ninstandsetzung ~Jewählt werden.                                   gesetzlichen Vorschriften;\n4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\n§ 3\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nAusbildungsberufsbild                    richtungen sind neben der Vertiefung von Fertigkei-\n(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-        ten und Kenntnissen nach Absatz 1 Nm. 2 und 3\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die             mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                     nisse:\n1. Metall bearbeiten:                                     1. in der Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeugin-\nstandsetzung:\na) Messen, Prüfen,\na) Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungsarbei-\nb)  Anreißen, Körnen,\nten an Kraftübertragungs- und Fahrwerkteilen,\nc) Kennzeichnen,                                              Lichtanlagen sowie an hydraulischen und\nd)  Feilen,                                                   pneumatischen Anlagen,\ne) Sägen,                                                 b) Aus- und Einbauen von Rahmen- und Karos-\nf) Meißeln,                                                    serieteilen;\ng) Scheren,                                           2. in der Fachrichtung Motorinstandsetzung:\nh) Nieten,                                                 a) Feinmessen,\ni) Bohren,                                                 b) Fräsen und Hobeln,\nk) Senken,                                                 c)  Feinbohren und Honen,\nl)  Reiben,                                                d)  Rund- und Planschleifen,\nm)  Richten, Bieqen,                                       e)  Schaben,\nn)  G<::!wincleschneidt~n von Hand,                        f)  Auswinkeln und Auswuchten,\no)  Drehen,                                                g)  Prüfen von Motorfunktion und Motorleistung.\np)  Weich- und lfortlölen,\nq)  Schweißen, Brennschneiden,                                                    § 4\nr) Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge                              Ausbildungsrahmenplan\nund Einrichtungen;\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\n2. Messen zum Feststellen von Störungen:                   nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\na) Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprüfer,         sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nKraftsl.offpumpendruck- und Unterdruckmeß-         bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.","Nr. 103-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                        1823\n§ 5                                bb) Störungssuche an Fahrwerk-, Antriebs-\nAusbildungsplan                                oder Kraftübertragungsteilen,\ncc) eine Einstellarbeit an Kraftfahrzeugbau-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                   gruppen oder Aggregaten,\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                       b) im Prüfungsfach Instandsetzung:\naa) eine Instandsetzungsarbeit an Fahrwerk-,\n§ 6                                     Antriebs- oder Kraftübertragungsteilen,\nFührung des Berichtsheftes                     bb) Beheben einer einfachen Störung an der\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form                 elektrischen Anlage,\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-           cc) Bearbeiten eines Karosserieteils;\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der      2. in der Fachrichtung Motorinstandsetzung:\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                     a) im Prüfungsfach Meß-, Prüf- und Einstellarbei-\nten sowie Störungssuche:\n§ 7                                aa) eine Meß- und Prüfarbeit,\nZwischenprüfung                           bb) Störungssuche an Fahrwerk-, Antriebs-\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-                 oder Kraftübertragungsteilen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-            cc) eine Einstellarbeit am Motor,\nhalb Jahren stattfinden.                                  b) im Prüfungsfach Instandsetzung:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in         aa) Bearbeiten von Motorteilen,\nder Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre            bb) Zusammenbauen von Motoren,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf             cc) eine Paßarbeit.\ndie Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-\nlage zu § 4 während der gesamten Ausbildungszeit         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nzu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeich-    in den Prüfungsfächern Technologie, Technische\nneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhän-       Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-\ngen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-  schafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kom-\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden           men Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgen-\nLehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung we- den Gebieten in Betracht:\nsentlich ist.                                         1. im Prüfungsfach Technologie:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-       a) Kraftfahrzeugkunde:\nling in etwa sechs Stunden zwei praktische Arbeiten\ndurchführen. Dafür kommen insbesondere in Be-                aa) Grundaufbau des Motors, Motorbauarten,\nOtto-, Viertakt- und Zweitaktmotor, Die-\ntracht:\nselmotor, Sonderbauarten von Motoren,\n1. Anfertigen eines Werkstücks oder mehrerer klei-\nner Werkstücke aus Metall,                               bb) Weg des Kraftstoffes, Förderung und Fil-\nterung der Kraftstoffe, Vergaser, Ein-\n2. Messen, Prüfen, Störungssuche und Instand$etzen                spritzanlagen,\nvon Teilen und Aggregaten des Kraftfahrzeugs.\ncc) Einbau und Pflege der Wälzlager,\n§ 8                                dd) Schmierung und Kühlung der Motoren,\nPrüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung             ee) Schalldämpfung,\nff) Kupplungen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\ngg) Schalt- und Ausgleichgetriebe,\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht            hh) Gelenkwellen,\nvermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-        ii) Achsantriebe,\nausbildung wesentlich ist.                                   kk) Fahrwerk, Räder und Bereifung, Radauf-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-               hängung,\nling in insgesamt etwa sechs Stunden jeweils drei            11) Lenkung, Bremsen,\nArbeitsproben im Prüfungsfach Meß-, Prüf- und Ein-           mm) elektrische Anlagen im Kraftfahrzeug,\nstellarbeiten sowie Störungssuche und im Prüfungs-                Zünd- und Lichtanlage,\nf ach Instandsetzung durchführen, davon im Prü-\nfungsfach Instandsetzung als Pflichtaufgabe das Her-      b) Werkstoffkunde:\nstellen einer Löt- und Schweißprobe. Als Arbeitspro-         aa) Arten, Eigenschaften, Formgebung, Ver-\nben kommen neben der Pflichtaufgabe insbesondere                  wendung, Werkstoffprüfung und Wärme-\nin Betracht:                                                      behandlung von Stahl,\n1. in der Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeugin-           bb) Nichteisen-Metalle und ihre Legierungen,\nstandsetzung:                                            cc) Kraft- und Schmierstoffe,\na) im Prüfungsfach Meß-, Prüf- und Einstellar-           dd) Oberflächenschutz,\nbeiten sowie Störungssuche:                        c) Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenos-\naa) eine Meß- und Prüfarbeit,                         senschaft,","1824                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nd) Vorschriflcn über den Verkehr mit brennbaren              (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht\nFlüssigkeiten und Gasen,                             länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.\ne) Straßenverkchrs-Zulussungs-Ordnung;\n(7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\n2. im Prüfungsfoch Technische Mathematik:                    Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nu) Crundrcchen,ulen, Kosten- und Lohnberech-              wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nnungen,                                              dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung\nb) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe-             ganz oder teilweise verzichtet werden.\nn~chnungcn,                                              (8) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-\nc) Bogenman,                                              ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das\nd) llebelgesctz,                                          gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Leistun-\ne) Wärmeausdehnung von Metallen,                          gen wie folgt berücksichtigt:\nf)  Hubraum, Verdichtungsraum und Verdich-                1. In der Fertigkeitsprüfung haben die beiden Prü-\ntungsvcrhäHnis, Kolbenkraft und Kolbenge-                 fungsfächer das gleiche Gewicht.\nsch w indi~Jkcit, lJmfongsgcschwindigkeit,            2. In der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\ng) Uberselzungsverhältnissc,                                   Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nb) Kraftstoffverbrauch,                                        fungsfächer das eineinhalbfache Gewicht. Soweit\ni)  mechanische Arbeit und Leistung, Dreh-                     in den Prüfungsfächern Technologie und Wirt-\nrn on1en t,                                                schafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich\ngeprüft wird, hat die schriftliche Prüfungsleistung\nk) Mol.orlcislung, Wirk u nqsgracl, Leistungs-\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ngcw ichl, Lilerlcislung,\n1) Lenkübersetzungen,                                         (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nm) Brcn1swc~J und Bremszc!i L,                            Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nn) Ohmsches Gcselz,                                      halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-\nlogie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\no) elektrische Arbeit und Leistung;\nsind.\n3. im Prüfungsfcich Technisches Zeichnen:\na) Lesen von Gesamtzeichnungen und Heraus-                                            § 9\nzeichnen von Einzelteilen,\nUbergangsregelung\nb) maßstabgerechtes Zeichnen von Werkstücken\nin Ansichten und Schnitten,                              (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nc) Darstellung der Arbeitsverfahren, Steuer- und         krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr\nArbeitsdiagramme,                                    bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-\nd) Funktions- und Schemazeichnungen;\neinbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle\n4. im   Prüfungsfuch Wirtschafts- und Soziulkunde:            die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.\na)  Wirtschaftskunde,\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nb)  Sozialversicherung,                                  krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr\nc)  Arbeitsrecht.                                         bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bisher~-\n(4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie\ngen Vorschriften weiter angewendet werden.\nWirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-\nfung schriJllich und mündlich, in den Prüfungsfä-\nchern Technische Mathematik und Technisches                                              § 10\nZeichnen nur schrift,Jich durchgeführt werden.\nBerlin-Klausel\n(5) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprü-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden,                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik eine\nStunde,\n3. im Prüfungsfach Tc~chnisches Zeichnen eine                                            § 11\nStunde,                                                                         Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                  Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer\neine halbe Stunde.                                       Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t","i'-fr. 1OJ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                          1825\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker\n1. Erstes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:\nUd.               Teil des /\\usbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n' ----------------------------1----------------------\nMetallbei.libeiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Mcs.c;cn, Priilen                                     a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der\nMeß- und Prüfmethoden\nb) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-\npern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,\nWinkeligkeit\nc) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-\ngen, Lochabständen, Lochtiefen\nd) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-\nmethode\n1.2      Anreißen, Körnen                                       a) Kenntnisse der Bearbeitungszugaben unter\nBeachtung der geforderten Oberflächen-\ngüte und Maßgenauigkeit sowie des Aus-\ngangspunktes beim Anreißen von Bezugs-\nflächen und -linien\nb) Anreißen und Körnen von Bearbeitungs-\ngrenzen, Bezugslinien, Lochmitteln\n1.3      Sägen                                                  a) Kenntnisse der Arten der Sägeblätter für\nverschiedene Werkstoffe, der Stellung der\nSägezähne und der Schnittgeschwindigkei-\nten\nb) Trennen von Werkstoffen mit der Handbo-\ngen- und der Maschinenkaltsäge, Einsägen\nvon Schlitzen und Aussägen von Formen\n1.4      Scherern                                               a) Kenntnisse des Schervorgangs und des He-\nbelgesetzes\nb) Scheren von Formen aus Blech mit der\nHand- und der Hebelschere nach Anriß\n2        Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n2.1      Pflege- und Wartungsarbejten                           a) Kenntnisse der Bedeutung regelmäßiger\nPflege- und Wartungsarbeiten für die Be-\ntriebssicherheit, Verkehrssicherheit und\nLebensdauer des Fahrzeugs\nb) Innen- und Außenreinigen von Fahrzeugen","1826                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLfd.\nT<!il des A11shildunqsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nII. Zweites Viertel des ersten Ausbildungsjahres:\nMeta,llbearbeiten\n(§ 3 Abs. l Nr. l)\n1.1     Messen, Prüfen                                        a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der\nMeß- und Prüfmethoden\nb) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-\npern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,\nWinkeligkeit\nc) Messen und Prüfen von Zylindern, Bohrun-\ngen, Lochabständen, Lochtiefen\nd) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-\nmethode\n1.2     Kennzeichnen                                          Stempeln von Werkstücken mit Schlagzahlen\nund Schlagbuchstaben\n1.3     Feilen                                                a) Kenntnisse des Schneidvorgangs\nbeim Feilen\nb) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-\nchengüte und der Form der zu feilenden\nFläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl\nder Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-\nzeuge, Spannvorrichtungen\nc) Feilen von Flächen, Winkeln und Paßstük-\nken durch Schruppen und Schlichten mit\nFeilen verschiedener Formen\n1.4     Bohren                                                a) Kenntnisse der Arbeitsweise und der Hand-\nhabung der Bohrmaschinen und Bohrwerk-\nzeuge, der Schnittgeschwindigkeiten sowie\nder Kühl- und Schmiermittel\nb) Herstellen von Bohrungen mit ortsfesten\nBohrmaschinen und mit Handbohrmaschi-\nnen\n1.5     Senken                                               a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim Sen-\nken\nb) Kenntnisse der Anwendung von Senkern\nc) Senken von Bohrungen für Zylinderkopf-\nund Senkkopfschrauben, Entgraten\n2       Instandsetzen von KrnflJahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n2.1     Pflege- und WmLungsarbeiten                          a) Kenntnisse der Bedeutung regelmäßiger\nPflege- und Wartungsarbeiten für die Be-\ntriebssicherheit, Verkehrssicherheit und Le-\nbensdauer des Fahrzeugs\nb) Lack- und Chrompflege, Reinigen des Mo-\ntors und des Motorraums, Unterbodenwä-\nsche, Unterbodenschutz und Korrosions-\nschutz, Beseitigen von Korrosionsschäden","Nr. 1m  -- Tag der Ausgabe: Bonn, den  11. Dezember 1973\nLid.\nTeil dc:s J\\11sbildungsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nIII. Drittes Vierte] des ersten Ausbildungsjahres:\nMetc1llbearbeiten\n(§ 3 Abs. l Nr. 1)\n1.1      FeHen                                                 a) Kenntnisse des Schneidvorgangs\nbeim Feilen\nb) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-\nchengüte und der Form der zu feilenden\nFläche in ihrem Einfluß auf die Auswahl\nder Feilen, Schraubstockarten, Spannwerk-\nzeuge, Spannvorrichtungen\nc) Feilen von Flächen, Winkeln und Paß-\nstücken durch Schruppen und Schlichten mit\nFeilen verschiedener Formen\n1.2      Meißeln                                               a) Kenntnisse der Meißelarten und -formen,\ndes Trennvorgangs und der Spanbildung\nb) Trennen von Werkstoffen und Ausmeißeln\nvon Formen aus Blech\n1.3      Richten, Biegen                                       a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens beim\nRichten und Biegen\nb) Richten und Biegen von Werkstücken\n2        Messen zum Feststellen von Störungen\n(§ 3 Abs. l Nr. 2)\n2.1      Messen des Elektrodenabstandes an Zünd-               a) Kenntnisse der Kennzeichnung der Zünd-\nkerzen                                                    kerzen, der Unterschiede der Elektroden\nund Gewinde, der Bedeutung des Wärme-\nwertes und der Bewertung des Kerzenbil-\ndes\nb) Ausbauen und Prüfen der Zündkerzen, Ein-\nstellen des Elektrodenabstandes\n----;------------------------;,--------------------------\n3        Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n---':--------------------------C'--------------------------\n3.1      Inspektions arbeiten                                   a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, insbe-\nsondere über Olstand, Batteriezustand, Ka-\nbelisolierung, Reifendruck, Anzugsmoment\nb) Prüfen der Kühlflüssigkeit, der Dlstände,\ndes Zustands der Batterie, der Fahrwerk-\nund Lenkungsteile, der Räder und Reifen,\nEinstellen der Vorspur\nc) Nachziehen von Befestigungsschrauben, Ab-\nschmieren,      ue.i p1 u.1 c:11 der elektrischen\nAnlage","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLfd.\nTeil des !\\usbildllngsbcrufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\nIV. Viertes Viertel des ersten Ausbildungsjahres:\nMcia]lbeurbeitE:.m\n(§ 3 Abs. 1 Nr. l)\n1.1     Messen und Prüfon                                      a) Kenntnisse der Maßeinheiten sowie der\nMeß- und Prüfmethoden\nb) Messen und Prüfen von Flächen und Kör-\npern nach Länge, Breite, Höhe, Ebenheit,\nWinkeligkeit\nc) Messen, und Prüfen von Zylindern, Bohrun-\ngen, Lochabständen, Lochtiefen\nd) Prüfen von Flächen nach der Lichtspalt-\nmethode\n1.2     Nieten                                                 a) Kenntnisse der Arten und der Schaftlänge\nvon Nieten sowie der Senkungen für\nSchließköpfe\nb) Herstellen und Lösen von Nietverbindun-\ngen\n1.3     Reiben                                                 a) Kenntnisse der Anwendung von Reibahlen\nund der Werkstoffzugabe beim Reiben\nb) Aufreiben von Bohrungen\n2       Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n2.1     Inspektionsarbeiten                                    a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, ins-\nbesondere über Olstand, Batteriezustand,\nKabelisolierung, Reifendruck, Anzugsmo-\nment\nb) Prüfen der Kühlflüssigkeit, der Olstände,\ndes Zustands der Batterie, der Fahrwerk-\nund Lenkungs teile, der Räder und Reifen,\nEinstellen der Vorspur\nc) Nachziehen von Befestigungsschrauben, Ab-\nschmieren, Uberprüf en der elektrischen\nAnlage\n2.2     Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei-              a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-\nkm, Erkennen der Schadensursachen und Be-                 gate, Teile, Passungen, Sicherungen\nseitigen der Schäden\nb) Zerlegen und Zusammenbauen von Aggre-\ngaten und Teilsätzen, Reinigen und Kenn-\nzeichnen der Teile\nV. Erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres:\nMeta,] lbea rbel ten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)","Nr. l(ß     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                          1829\nLfd.\nNr.            Teil des A usbildlrngsberufsbildes              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n--- \"-------~-------------------------1----------------------\n1.1     Gcwinckschneicfon von Hemd                           a) Kenntnisse der Gewindearten und -normen\nfür metrische Gewinde sowie der Kühl- und\nSchmiermittel\nb) Gewindeschneiden mit Gewindebohrer und\nSchneideisen\n1.2     Drehen                                               a) Kenntnisse des Schneidvorgangs beim Dre-\nhen\nb) Kenntnisse des Werkstoffs, der Oberflä-\nchengüte und der Form des zu drehenden\nWerkstückes in ihrem Einfluß auf die Aus-\nwahl der Drehmaschinen, der Drehmeißel,\nder Spannvorrichtungen, der Schnittge-\nschwindigkeiten und der Vorschübe\nc) Herstellen einfacher Werkstücke durch\nLang- und Plandrehen, Ein- und Abstechen\n2       Messen zum Feststellen von Störungen\n(§ 3 Abs. l Nr. 2)\n2.1     Messen mit Säureheber                                a) Kenntnisse der Beschaffenheit der Batterie\nund ihres Ladezustands, Pflegen der Bat-\nteriepole und der Anschlußklemmen\nb) Aus- und Einbauen von Batterien, Fest-\nstellen der Säuredichte\n2.2     Messen mit Ampere-, VoLt- und Ohmmeter               a) Kenntnisse der elektrotechnischen Größen\nsowie Durchmessen des Leitungsnetzes und                 und Einheiten sowie Auswerten der Mes-\nder elektrischen Anlage                                  sungen\nb) Kenntnisse des Kabelverlaufs und der An-\nschlüsse\nc) Anschließen der Meßgeräte\nd) Aufsuchen von Fehler- und Störungsquel-\nlen, insbesondere Feststellen schadhafter\nAnschlüsse und Leitungen, von Kurzschlüs-\nsen und Rissen sowie von anderen häufig\nwiederkehrenden Störungen\n3       Inst,mdsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1     Aus- und Einbauen von Aggregaten und Te.i-           a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-\nlen, Erkennen der Schadensursachen und Be-               gate, Teile, Passungen, Sicherungen\nseitiuen der Schäden                                 b) Ausbauen, Prüfen, Einstellen und Erneuern\nvon Kugel-, Rollen- und Nadellagern\nc) Prüfen und Erneuern von            Dichtringen,\nDichtungen und Zahnrädern\nd) Instandsetzen, Erneuern und Einstellen von\nKupplungen\ne) Arbeiten an Motorteilen, insbesondere an\nZylinderköpfen, Ventilen, Ventilsteuerun-\ngen, Kurbeltrieben, Kraftstoffanlagen, Ein-\nspritzpumpen, Olpumpen, Saug- und Aus-\npuffkrümmern, Kühlanlagen","1830                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLfd.                                                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nT<~i I des A 11slli ldungsberufsbildes\nNr.\n-----\n1                                   2                                                     3\n---\nf)   Instandsetzen von Aggregaten und Teil-\nsätzen bei Wahl der günstigsten Instand-\nsetzungsart\nVI. ZweHe   mmte des zweiten Ausbildungsjahres:\nMeLi:l I lbeilrbciten\n(§ :1 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Weid1- und lliJrtlöten                                      a) Kenntnisse des Lötvorgangs, der Flußmit-\ntel, der Löttemperaturen\nb) Reinigen der Lötstellen und Weichlöten\nvon Metallen mit Lötkolben und Flamme\nc) Hartlöten von Stahl, Kupfer und ihren Le-\ngierungen\n1.2    Schweißen, Brennschneiden                                    a) Kenntnisse der Schweißarten, der ge-\nbräuchlichen Werkzeuge und der vorberei-\ntenden Arbeiten\nb) Vorbereiten der Schweißkanten, Einstellen\nder Flamme sowie der Winkel- und Hö-\nhenlage der Brennspitzen, Schweißen und\nBrennschneiden\nc) Wahl der Elektroden und Einstellen der\nStromstärke, Elektroschweißen\n2     Messen zum foeststellen von Störungen\n(§ 3 Abs. l Nr.2)\n2.1   Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü-                     a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors\nfer, Kraftstoffpumpendruck- und Unterdruck-                       und seiner Aggregate, insbesondere der\nmeßgerJt, Drehzahlmesser, Schließwinkelmeß-                       Vergaser, der Kraftstofförderpumpen und\nger~:it, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo-                     der Einspritzorgane\ngraph und AbqascmiJlysator\nb) Kenntnisse der Betriebsvorschriften und\nder allgemeinen Rechtsvorschriften über\nZustand und Ausrüstung der Kraftfahrzeu-\nge\nc) Lokalisieren von Störungsquellen durch\nMessen und Prüfen\nd) Feststellen der Kompression, Einstellen der\nVergaser- und der Kraftstofförderpumpen,\nder Drehzahl, des Schließwinkels und des\nZündzeitpunktes\ne) Prüfen und Einstellen der Einspritzorgane\nund des Abgasgemisches\n3      Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. l Nr. 3)","Nr. 10'.3      Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                         1831\n--------------·-··--------------------------------------\nUd.\nNr.\n'f'l'i I d('<> /\\ 11:,hilditn(JSb~!rufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n-------- ---------------1---------------------------·----\n---------------------------------------\n],1       ;\\ w,- 11nd [infw twn von Aggregaten und Tei-                           a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-\nl <'.n, r:.rl'. r'.JHH)n der Sch,Hfonsursachcn und Be-                     gate, Teile, Passungen, Sicherungen\nsc i Li qcn dc,r SchfüJcn\nb) Instandsetzen und Austauschen der 01-\npumpe, Abdi.chten der Wasserpumpe\nc) Einschleifen der Ventile, Einziehen und Ab-\ndichten von Zylinderlaufbüchsen sowie\nAustauschen von Ventilführungen\nd) Einziehen der Kolbenbolzen sowie Aufzie-\nhen der Olabstreif- und Kompressionsringe\ne) zusammenbauen und Einbauen von Moto-\nren sowie Uberprüf en, Instandsetzen und\nEinstellen von Einspritzpumpen und Düsen\nf) Einstellen des Motors, seiner Aggregate,\nTeile, Passungen und Sicherungen\n-------------------------.;..-----------------------\n3.2      Bcheb(~n einfacher Störungen an der elektri-                             a) Kenntnisse der Arten von Glühlampen, Si-\nschen Anlage, Kenntnisse der eins chlägi-gen                 1\ncherungen, Anschlüssen, Leitungen, Schal-\ngesetzlichen Vorschriften                                                   tern und des Stromverlaufs\nb) Kenntnisse der Wirkungsweise von Batte-\nrie- und Magnetzündung, von Lichtmaschi-\nnen und anderen elektrotechnischen Aggre-\ngaten\nc) Kenntnisse der Vorschriften der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung über Be-\nleuchtungs- und Signaleinrichtungen\nd) Auswechseln von Glühlampen und elektri-\nschen Sicherungen, Verlegen und Erneuern\nvon Kabeln, Beheben einfach er Störungen\nan Batterien, Lichtmaschinen, Anlassern\nund anderen elektrischen Aggregaten, Ein-\nstellen der Zündung\nVII. Erste Hälfte des dritten Ausbildungsjahres:\nA. Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeuginstandsetzung:\nPflege-, Wartungs- und Instandsetzung,sarbei-                            a) Kenntnisse des Aufbaus und der Wir-\nten an Kraftübertragungs- und Fahrwerkteilen,                               kungsweise der gebräuchlichen Kupplun-\nUchtanlagen sowie an hydraulischen und                                      gen, Getriebe, Schwing- und Starrachsen,\npneurr1utischen Anlagen                                                     achsenlosen Radaufhängungen, Bremssyste-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)                                              me, Lenkungen, Beleuchtungs- und Signal-\neinrichtungen\nb) Kenntnisse der Betriebsanleitungen und der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nc) Erkennen von Störungen und Schäden\ndurch Lokalisieren fremder Geräusche so-\nwie Aufsuchen von Fehlern an sämtlichen\nKraftfahrzeug-Teilsätzen einschließlich der\nelektrischen Anlage\nd) Feststellen von Axial- und Radialschlag der\nWellen- und Getriebeteile, von totem Gang,\nEinlauf- und Heißlaufschäden","1832                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\ne) Vermessen von Sturz, Spreizung, Nachlauf\nund Spurdifferenzwinkel\nf)  Arbeiten an Rädern, Radaufhängungen,\nAchsen, Federn, Schwingungsdämpfern, Ge-\nlenkwellen, Uberholen von Wechsel- und\nAusgleichgetrieben, Auswuchten von Rä-\ndern\n2        Aus- und Einbauen von Rahmen- und Karos-             a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens, insbe-\nserieteilen                                             sondere beim Ausbeulen, Spannen, Schwei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                          ßen\nb) Demontieren, Montieren, Ausbeulen und\nRichten von Karosserieteilen\nc) Umrüsten von Karosserieteilen, Umhauen\nin Rohkarosserien sowie Ausführen einfa-\ncher Instandsetzungsarbeiten an Fahrge-\nstell und Aufbau\nB. Fachrichtung Motorinstandsetzung:\nFeinmessen                                          a) Kenntnisse der Arten, Anwendung und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)                          Meßgenauigkeit von Feinmeßgeräten, ins-\nbesondere von Meßuhren, Meßschrauben,\nLehren\nb) Kenntnisse der international gebräuch-\nlichen Passungssysteme, der Toleranzanga-\nben und der Auswertung von Messungen\nc) Messen von Zylindern, Bohrungen, Lagern\nund Kurbelwellenzapfen\n--··,----------------------··----------------------\n2         Frctsen und Hobeln                                  a) Kenntnisse der Arbeitsweise von Fräs- und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)                          Hobelmaschinen\nb) Kenntnisse der Anwendung der Fräs- und\nHobelwerkzeuge, insbesondere der Zahn-\nform und Drehrichtung der Fräser, der\nSchneidwinkel und Schnittgeschwindigkeit,\nsowie des Einflusses von Kühlung und\nSchmierung\nc) Aufspannen und Ausrichten von Werk-\nstücken unter Verwendung von Parallel-\nreißer und Anschlagwinkel, Einstellen von\nHub und Vorschub, Plan- und Nutenfräsen,\neinfache Arbeiten am Flächenhobler\n3         Feinbohren und Honen                                 a) Kenntnisse der Arbeitsweise von Feinbohr-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)                          werken und Ziehschleifahlen, des Arbeits-\nvorgangs beim Honen sowie des Einflusses\nvon Kühlung und Schmierung\nb) Ausbohren von Zylindern auf Feinbohrwer-\nken mit Messerköpfen, Bearbeiten mit Zieh-\nschleifahlen\nc) Aushonen von Zylindern winklig zur Kur-\nbelwellenachse und parallel zueinander","Nr. lO]   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11.Dezember 1973                          1833\nLfd.\nNr.\nTeil des /\\usbildunysberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nVIII. Zweite Hälfle des dritten Ausbildungsjahres:\nA Fachrichtung Allgemeine Kraftfahrzeuginstandsetzung:\nMessen zum Feststellen von Störungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n1.1     MeissPn mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü-             a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors\nJer, Kraftstoffpumpendruck- und Unterdruck-              und seiner Aggregate, insbesondere des\nrneßgerJ 1, Drehzahlmesser, Schließwinke,lmeß-           Vergasers, der Kraftstofförderpumpen und\nw~r~il, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo-             der Einspritzorgane\n~J ritph und J\\b~JdSimalysator                       b) Kenntnisse der Betriebsvorschriften und der\nallgemeinen Rechtsvorschriften über Zu-\nstand und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge\nc) Lokalisieren von Störungsquellen durch\nMessen und Prüfen\nd) Prüfen und Einstellen von Einspritzorga-\nnen, Einspritzpumpen sowie des Abgasge-\nmisches\n2       Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. l Nr. 3)\n2.1     Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei-             a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-\nlen, Erkennen der Schadensursachen und Be-               gate, Teile, Passungen, Sicherungen\nsei Ligen der Schäden                                 b) Arbeiten an Motorteilen, insbesondere an\nZylinderköpfen, Ventilen, Ventilsteuerun-\ngen, Kurbeltrieben, Kraftstoffanlagen, Ein-\nspritzpumpen, Olpumpen, Saug- und Aus-\npuffkrümmern, Kühlanlagen\nc) Einschleifen der Ventile, Einziehen und Ab-\ndichten von Zylinderlaufbüchsen sowie\nAustauschen von Ventilführungen\nd) Einziehen der Kolbenbolzen sowie Auf-\nziehen der Olabstreif- und Kompressions-\nringe\ne) Zusammenbauen und Einbauen von Moto-\nren sowie Uberprüf en, Instandsetzen und\nEinstellen von Einspritzpumpen und Düsen\n3       Pflege-, Wartungs- und Instandsetzungs,arbei-         a) Kenntnisse der Lenkgeometrie\nten an Kraftübertragungs- und Fahrwerktei-            b) Kenntnisse des Aufbaus und der Wirkungs-\nlen, Lichtanlagen sowi,e an hydraulischen und            weise der gebräuchlichen Kupplungen, Ge-\npneumatischen Anlagen                                    triebe, Schwing- und Starrachsen, achsen-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a)                          losen Radaufhängungen, Bremssysteme,\nLenkungen, Beleuchtungs- und Signalein-\nrichtungen\nc) Kenntnisse der Betriebsanleitungen und der\nStraßen ver kehrs-Z ulassungs-Ordn ung\nd) Messen mit Bremsmeßgeräten und an\nBremsprüfständen, Uberholen von rnecha-","1834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nLfd.                                                              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nTeil des J\\ushildungsbcruJsbildes\nNr.\nnischen, hydraulischen und pneumatischen\nBremsanlagen, Instandsetzen von Haupt-\nund Radbremszylindern\ne) Instandsetzen, Erneuern und Einstellen der\nLenkung und ihrer Teile\nf)  Beheben von Leitungsunterbrechungen, In-\nstandsetzen und Einstellen von Beleuch-\ntungs- und Signaleinrichtungen sowie Ein-\nbauen elektrischer Zubehörteile\n4         Aus- und Einbauen von Rahmen und Karos-               a) Kenntnisse des Werkstoffverhaltens, insbe-\nserietei1'en                                              sondere beim Ausbeulen, Spannen, Schwei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)                            ßen\nb) Messen und Richten von Rahmen und Hilfs-\nrahmen\nB. Fachrichtung Motorinstandsetzung:\nMessen zum Feststel len von Störungen\n1\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n1\n1.1      Messen mit Meßuhr, Kompressionsdruckprü-               a) Kenntnisse der Arbeitsweise des Motors\nfer, Kraiftstoffpumpendruck- und Unterdruck-              und seiner Aggregate, insbesondere des\nmeßgerät, Drehza_hlmesser, Schließwinke,lmeß-             Vergasers, der Kraftstofförderpumpe und\ngerät, Meß- und Zündungstestgerät, Oszillo-               der Einspritzorgane\ngraph und Abgascmalysator\nb) Kenntnisse der Betriebsvorschriften sowie\nder allgemeinen Rechtsvorschriften über\nZustand und Ausrüstung der Kraftf ahr-\nzeuge\nc) Lokalisieren von Störungsquellen durch\nMessen und Prüfen\nd) Prüfen und Einstellen von Einspritzorganen,\nEinspritzpumpen sowie des Abgasgemi-\nsches\n2         Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n2.1       Aus- und Einbauen von Aggregaten und Tei-             a) Kenntnisse der Wirkungsweise der Aggre-\nlen, Erkennen der Schadensursachen und Be-                gate, Teile, Passungen, Sicherungen\nseitigen der Schäd(~n                                 b) Arbeiten an Motorteilen, insbesondere an\nZylinderköpfen, Ventilen, Ventilsteuerun-\ngen, Kurbeltrieben, Kraftstoffanlagen, Ein-\nspritzpumpen, Olpumpen, Saug- und Aus-\npuffkrümmern, Kühlanlagen\nc) Einschleifen der Ventile, Einziehen und\nAbdichten von Zylinderlaufbüchsen sowie\nAustauschen von Ventilführungen\nd) Einziehen der Kolbenbolzen ·sowie Aufzie-\nhen der Olabstreif- und Kompressionsringe\ne) Zusammenbauen und Einbauen von Moto-\nren sowie Uberprüfen, ·Instandsetzen und\nEinstellen von Einspritzpumpen und Düsen","Nr. 103   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1973                         1835\nUd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n- - \"----·-·----------·--------------------1-----------------------\n3      Rund- und Planschleifen                            a) Kenntnisse der Arbeitsweise von Rund- und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)                        Flachschleifmaschinen,       der    Schnittge-\nschwindigkeit sowie des Einflusses von\nKühlung und Schmierung\nb) Aufspannen und Ausrichten von Kurbel-\nwellen, Rundschleifen, Prüfen auf statische\nUnwucht\nc) Planschleifen von Dichtflächen, Zylinder-\nköpfen, Motorblöcken\n4     Schaben                                             a) Kenntnisse der Arten und Formen von\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)                        Schabern und ihrer verschiedenen Keilwin-\nkel für die entsprechenden Werkstoffe und\nden Gütegrad geschabter Flächen\nb) Schaben und Abrichten von Paß- und Gleit-\nflächen, Oberflächenprüfen auf Tuschier-\nplatten, Einpassen von Lagern\n5     Auswinkeln und Auswuchten                           a) Kenntnisse der statischen und dynamischen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f)                        Unwucht\nb) Auswuchten der Pleuel\n6     Prüfen von Motorfunktion und Motorleistung          a) Kenntnisse der Vorschriften über den Be-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g)                        trieb von Motoren\nb) Prüfen, Reinigen und Instandsetzen der\nMotorschmierung\nc) Zusammenbauen und Einbauen von Moto-\nren, Prüfen· ihrer Funktion und Leistung\nIX. Während der gesamten Ausbildungszeit:\nMetallbearbeiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1    Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge            a) Kenntnisse der Bedeutung des einwand-\nund Einrichtungen                                     freien Zustands von Werkzeugen und Ein-\nrichtungen\nb) Beseitigen von Schäden und Abnutzungs-\nerscheinungen am Werkzeug\n2      Instandsetzen von Kraftfahrzeugen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n2.1    Kenntnisse der Antriebs-, Kraftübertragungs-       a) Aufbau und Arbeitsweise der verschiede-\nund Fahrwerkteile und ihrer Funktion                  nen Motorarten und ihrer Aggregate, insbe-\nsondere des Otto- und Dieselmotors, d(3;;\nZweitakt-, Viertakt- und Kreiskolbenrnc;\ntors, des Motorblocks, Zylinderkopfes, I(r,\nbeltriebs, der Motorsteuerung, des Verr;a--\nsers, der Kraftstofförderpumpe, Einc;p t<\"\npumpe, Schmierung, Kühlung","1836                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nUd.\nT<!il des !\\u.s1Jild11n9sbcrufsbi1des             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.\n- - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n2\nb) Kraftübertragungsteile, insbesondere Kupp-\nlungen, Wechselgetriebe,        Gelenkwellen,\nAusgleichsgetriebe\nc) Fahrwerkteile, insbesondere Rahmen und\nselbsttragende Karosserie, Front- und Hin-\nterachsenantrieb, Schwing- und Starrach-\nsen, Radaufhängung, Räder und Bereifung,\nLenkung und Lenkgeometrie, Bremsarten,\nBremsvorgang\n3         Arbeitsschutz und Unfol,lverhütung                      a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                                         schutzvorschriften in Gesetzen und Verord-\nnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Handhaben von Notschaltern und Feuer-\nlöschgeräten\nd) Bedienen stationärer und transportabler\nHebegeräte und -maschinen, der Arbeits-\nund Werkzeugmaschinen, Schweißgeräte\nund -anlagen unter Beachtung der beson-\nderen Unfallverhütungsvorschriften\ne) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe"]}