{"id":"bgbl1-1973-102-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":102,"date":"1973-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/102#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-102-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_102.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG)","law_date":"1973-12-05T00:00:00Z","page":1816,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1816                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes\n(DVStBerG)\nVom 5. Dezember 1973 '\nAuf Grund des § 118 des Gesetzes über die Rechts-            prüfer oder vereidigter Buchprüfer ist und daß\nverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevoll-                keine Tatsachen bekannt sind, die die Zurück-\nmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August            -  nahme der Bestellung oder die Einleitung eines\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert              berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Be-\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuer-                werber rechtfertigen.\nberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1401). verordnet die Bundesregierung                  (2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                 ist dem Antrag an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2\nund 3 geforderten Nachweise eine Bescheini-\ngung der letzten Dienstbehörde des Bewerbers\nArtikel 1                             über Art und Dauer seiner Tätigkeit in der\nDie VerordnunrJ zur Durchführung des Steuer-                  Finanzverwaltung beizufügen.\"\nberatungsgesetzes vom 1. August 1962 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 537), zuletzt geändert durch das Ge-          5. § 6 wird gestrichen.\nsetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nvom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1411),             6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:\n,, (2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befrei-\nung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3\n1. In § 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fas-\nNr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen\nsung:\n1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\n,, (§§ 9 und 118a Abs. 4 Sei tz 2 des Gesetzes)\".\nsetzes die Bescheinigung einer deutschen wis-\nsenschaftlichen Hochschule oder Fachhoch-\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort                         schule, der er angehört oder angehört hat,\n,, Steuerbevollmächtigte\" die Worte „ oder Steuer-                über die Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem\nberater\" eingefügt.                                               Gebiet des Steuerwesens;\n2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des\n3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                               Gesetzes eine Bescheinigung\n,, (3) Dem Antrag sind beizufügen                              a) der letzten Dienstbehörde oder\n1. ein lückenloser Lebenslauf mit genauen An-                     b) des Fraktionsvorstandes bei einem Ange-\ngaben über die Person und den beruflichen                        stellten einer Fraktion des Deutschen Bun-\nWerdegang,                                                       destages\n2. beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die                   über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem\nin § 5 Abs. l oder in § 118 a Abs. 2 des Ge-               Gebiet des Steuerwesens.\"\nsetzes geforderte Vorbildung für die Prüfung\nals Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-       7. In § 9 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort\nter,                                                 „ Steuer bevollmächtigte\"          die  Worte    „ oder\nSteuerberater\" eingefügt.\n3. beglaubif1te Abschrift der Zeugnisse über die\nbisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers\nund über bisher von ihm abgelegte einschlä-       8. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngige Prüfungen,                                      a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz ,, (ein-\n4. eine Erklärung, daß der Bewerber bei der                        schließlich Strafrecht und Strafverfahren)\"\nMeldebehörde die Erteilung eines Führungs-                  durch einen Beistrich und das Wort „Finanz-\nzeugnisses zur Vorlage bei der bestellenden                 gerichtsordnung\" ersetzt.\nBehörde beantragt hat, und                           b) In Nummer 3 erhält der Buchstabe b fol-\n5. ein Paßbild.\"                                                   gende Fassung:\n,, b) steuerliches Revisionswesen\".\n4. § 5 erhält folgende Fassung:\n9. § 12 erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nSonstige Nachweise                                                   ,,§ 12\nPrüfungsgebiete in besonderen Fällen\n(1) In den Fällen des § 12 ist dem Antrag eine\nBescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer dar-                   Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüf er\nüber beizufügen, daß der Bewerber Wirtschafts-              sind auf Antrag von der Fertigung der Klausur-","Nr. 102 ·--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezern ber 1973                       1817\narbeit, die den Gnbiel<~n der Buchführung und            13. § 22 wird wie folgt geändert:\ndes Bilanzwesens zu entnehmen ist, sowie von\na) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:\nder mündlichen Prühmg über die in § 11 Abs. 1\nNr. 3 und 4 bezeichneten Gebiete zu befreien.                     „Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch\nDer Antra9 ist mit dem Antrag auf Zulassung                      zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten\nzur Prüftmg zu stellen.\"                                         für die schriftliche und die mündliche Prü-\nfung die Zahl 4, 15 nicht übersteigt.\"\n10. In den §§ 15 Abs. 1 Satz 4, 16 Abs. 2 Satz 3 und              b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3\n17 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Kenn-                    und 4.\nziffer\" durch dc1s Wort „Kennzahl\" ersetzt.\n14. § 26 wird wie folgt geändert:\n1 l. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Satz l werden die Worte „ein zweites\na) Di.e Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-                   Mal\" und der folgende Beistrich gestrichen.\nsung:\nb) Satz 3 wird gestrichen.\n,, (2) Die einzelnen Arbeiten sind mit den\nNoten\n15. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsehr gut        (1)     eine besonders hervor-\nragende Leistung                 a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „drei\" durch\ndas Wort „sechs\" ersetzt.\ngut             (2)     eine erheblich über dem\nDurchschnitt liegende            b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nLeistung                              ,,In diesen Fällen ist die Bestellung auf An-\nbefriedigend (3)        eine über dem Durch-                 trag vorzunehmen, wenn die Gründe für eine\nschnitt liegende Leistung            Aufschiebung der Bestellung nicht mehr be-\nausreichend     (4)     eine Leistung, die durch-            stehen.\"\nschnittlichen Anforde-\nrungen entspricht            16. § 28 wird wie folgt geändert:\nmangelhaft      (5)     eine Leistung mit erheb-         a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Dienst-\nlichen Mängeln                       stempel\" durch das Wort „Dienstsiegel\" er-\nungenügend (6)          eine völlig unbrauch-                setzt.\nbare Leistung\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 13 Nr. 2\nzu bewerten.\nbis 4 des Gesetzes erloschen ist\" durch die\n(3) Bewertet der Prüfungsausschuß                       Worte ,,§ 13 Nr. 2 und 3 des Gesetzes er-\nkeine Arbeit besser als „mangelhaft\" oder                    losch.en ist oder nach § 14 des Gesetzes un-\nzwei Arbeiten als „ungenügend\" oder                          anfechtbar zurückgenommen worden ist\" er-\nsetzt.\neine Arbeit als „ungenügend\", eine Arbeit\nals ,rmangelhaft\" und eine Arbeit als „aus-\nreichend\",                                           17. § 29 wird gestrichen.\nso ist die Prüfung nicht bestanden, ohne daß\nder Bewerber noch mündlich geprüft wird.             18. In § 32 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nEine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit                „Für die Wiederbestellung gelten §§ 9, 10 und\nist mit „ungenügend\" zu bewerten.\"                       118 a Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes sowie §§ 1 bis 4,\n11\nb) Es wird folgender neuer Absatz 4 ange-                    8, 27 bis 31 sinngemäß        •\nfügt:\n,, (4) Für die schriftliche Prüfung wird eine      19. In § 34 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „Dienst-\nGesamtnote gebildet. Diese wird dadurch er-              stempel\" durch da~ Wort „Dienstsiegel\" ersetzt.\nrechnet, daß die Summe der Bewertungen der\nKlausurarbeiten durch deren Zahl geteilt            20. Der Vierte Teil erhält folgende Fassung:\nwird.\"\n„Vierter Teil\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                              Verleihung der Berechtigung\nzur Führung der Bezeichnung\na) In der Uberschrift werden ein Beistrich und\n,,landwirtschaftliche Buchstelle\"\ndiP- Wort\"\"1 „Bewertung der mündlichen Prü-\nfung\" angefügt.                                                                      § 35\nb) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:                                        Antrag,\n,, (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die                        Nachweis der besonderen Sachkunde\nLeistungen des Bewerbers in jedem Abschnitt                 (1) Der Antrag auf Verleihung der Berechti-\nder mündlichen Prüfung (§ 10 Abs. 3) mit                 gung zur Führung der Bezeichnung „Landwirt-\nII\neiner Note des § 19 Abs. 2. Für die münd-                schaftliche Buchstelle ist an die für die beruf-\nliche Prüfung wird sodann eine Gesamtnote                liche Niederlassung des Antragstellers zustän-\ngebildet. § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt entspre-               dige oberste Landesbehörde (verleihende Be-\nchend.\"                                                  hörde) zu richten.","1818                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) Die besondere Sachkunde (§ 108 Abs. 1              hörde mitzuteilen. Die Löschung von Steuer-\ndes Gesetzes) ist durch genaue Angaben über               beratungsgesellschaften ist ferner dem zustän-\nden beruflichen Werdegang und die bisherige               digen Registergericht mitzuteilen.\nberufliche Tätigkeit des Antragstellers darzu-\nle~Jen sowie durch Zeugnisse und Bescheini-                  (3) Das Berufsregister ist öffentlich.\"\ngungen nachzuweisen. Die Angaben und Nach-\nwc~ise sollen sich auf folgende Gebiete er-          22. § 38 erhält folgende Fassung:\nstrecken:\n,,§ 38\n1. Steuerliche Besonderheiten der Land- und                                    Eintragung\nForstwirtschaft,\n(1) In das Berufsregister sind einzutragen\n2. Höferecht (Anerbenrecht),\n1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\n3. Landpachtrecht,\na) wenn sie in dem Bezirk, für den das Re-\n4. Grundstücksverkehrsrecht,                                      gister geführt wird (Registerbezirk), be-\n5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,                              stellt werden,\nb) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in\n6. landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ein-\nden Registerbezirk verlegen;\nschließlich Rechnungswesen und Statistik.\n2. Steuerberatungsgesellschaften,\n(3) Antrag und Nachweise sind von der ver-\na) wenn sie im Registerbezirk anerkannt\nleihenden Behörde der für die Landwirtschaft                      werden,\nzuständigen obersten Landesbehörde und der\nfür den Antragsteller zuständigen Berufskammer                b) wenn sie ihre berufliche Niederlassung in\nzur Stellungnahme zuzuleiten.                                     den Registerbezirk verlegen;\n3. auswärtige Geschäftsstellen, wenn sie im Re-\n§ 36                                 gisterbezirk errichtet werden;\nVerleihung, Verleihungsurkunde\n4. Gesellschaften und Personenvereinigungen,\n(1) Die Verleihung der Berechtigung zur Füh-              die nach § 108 Abs. 4 des Gesetzes befugt\nrung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-              sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche\nstelle\" erfolgt durch Aushändigung einer Ur-                 Buchstelle\" als Zusatz zum Namen zu führen,\nkunde.                                                        wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben.\n(2) Die Urkunde enthält                                  (2) Die Eintragung über die Befugnis zur Füh-\n1. die Bezeichnung der verleihenden Behörde,             rung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-\nstelle\" ist bei Steuerberatern, Steuerbevollmäch-\n2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfän-               1:igten und Steuerberatungsgesellschaften Teil\ngers der Urkunde,                                    der Eintragung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3.\"\n3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Be-\nzeichneten die Berechtigung verliehen wird,      23. § 39 erhält folgende Fassung:\nals Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeich-\nnung „Landwirtschaftliche Buchstelle\" zu füh-                                 ,,§ 39\nren,                                                                        Löschung\n4. Ort und Datum der Verleihung,                             (1) Im Berufsregister sind zu löschen\n5. Dienstsiegel und                                      1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,\n6. Unterschrift.                                              a) wenn die Bestellung erloschen oder unan-\nfechtbar zurückgenommen ist,\n(3) Die Urkunde ist · an die verleihende Be-               b) wenn die berufliche Niederlassung aus\nhörde zurückzugeben, wenn die Bestellung des                     dem Registerbezirk verlegt wird;\nSteuerbt~raters oder Steuerbevollmächtigten er-\nloschen oder unanfechtbar zurückgenommen                 2. Steuerberatungsgesellschaften,\nworden ist.\"                                                  a) wenn die Anerkennung erloschen oder un-\nanfechtbar zurückgenommen ist,\n21. § 37 erhält folgende Fassung:                                  b) wenn die berufliche Niederlassung aus\ndem Registerbezirk verlegt wird;\n,,§ 37\nRegisterführende Stelle                   3. auswärtige Geschäftsstellen,\n(l) Das Berufsregister wird durch die zustän-             a) wenn die Geschäftsstelle aufgelöst ist,\ndige Berufskammer geführt. Die Berufskammern                  b) wenn nicht mehr ein Steuerberater oder\nkönnen sich bei der Führung des Berufsregisters                  ein Steuerbevollmächtigter der Leiter ist;\neiner nach § 41 des Gesetzes gebildeten Arbeits-\n4. Gesellschaften und Personenvereinigungen im\ngemeinschaft bedienen.\nSinne des § 107a Abs. 2 Nr. 8 der Reichs-\n(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Be-               abgabenordnung,\nrufsregister sind den Beteiligten und der be-                 a) wenn die Gesellschaft oder Personenver-\nstellenden Behörde oder der Anerkennungsbe-                      einigung aufgelöst ist,","Nr. 102   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1973                           1819\nb) wenn die in § 108 Abs. 4 des Gesetzes               3. in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 3 von den\nbezeichneten Voraussetzungen weggefal-                  in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen;\nlen sind,                                           4. in den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 von den\nc) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk                    Vertretungsberechtigten der Gesellschaft oder\nverlegt wird.                                           der Personenvereinigung;\nMit der Löschung nach den Nummern 1 bis 3 ist               5. in den Fällen des § 39 Abs. 2 von den Vertre-\nauch die Eintragung über die Befugnis zur                       tungsberechtigten der Steuerbera tungsgesell-\nFührung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche                    schaft.\nBuchstelle\" zu löschen.\n(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Füh-            stabe a ist die Löschung durch die registerfüh-\nrung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-             rende Stelle ohne Antrag vorzunehmen. In den\nstelle\" ist zu löschen, wenn bei einer Steuer-              Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und\nberatungsgesellschaft die in § 108 Abs. 3 des              Nr. 2 Buchstabe a kann die Eintragung der Be-\nGesetzes bezeichneten Voraussetzungen weg-                 stellung oder Anerkennung, in den Fällen des\ngefallen sind.\"                                             § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 bis 4 und\nAbs. 2 kann die Löschung auch ohne Antrag vor-\n24. § 40 erhält folgende Fassung:                              genommen werden.\"\n,,§ 40\nAntrag auf Eintragung und Löschung            .25. § 41 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Eintragung ist zu beantragen                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n1. in Fä!ien des § 38 Abs. 1 Nr. 1 von dem ein-                    ,, (1) Steuerberater und Steuerbevollmäch-\nzutragenden Steuerbeater oder Steuerbevoll-                  tigte haben die Begründung und jede Ver-\nmächtigten;                                                 legung ihrer beruflichen Niederlassung in-\n2. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 2 von den Ver-                  nerhalb des Registerbezirks zum Berufsre-\ntretungsberechtigten       der   einzutragenden             gister anzuzeigen.\"\nSteuerberatungsgesellschaft;                           b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n3. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 3 von dem                        ,,Die registerführende Stelle hat eine Ausfer-\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigten oder                  tigung der Liste der zuständigen obersten\nden Vertretungsberechtigten der Steuerbe-                   Landesbehörde zu übersenden.\"\nratungsgesellschaft, die die auswärtige Ge-\nschäftsstelle errichtet haben;                     26. In § 42 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 ge-\n4. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 4 von den Ver-             strichen.\ntretungsberechtigten der Gesellschaft oder\nPersonenvereinigung.\nDie Nummern l bis 3 sind bei der Eintragung                                       Artikel 2\nüber die Befugnis zur Führung der Bezeichnung             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„Landwirtschaftliche Buchstelle\" entsprechend          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nanzuwenden.                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des\n(2) Die Löschung ist zu beantragen                  Steuerberatungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nvon dem Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigten, der seine berufliche Niederlas-                                   Artikel 3\nsung verlegt oder aufgibt;                           Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Arti-\n2. in Fällen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 von den Ver-        kel 1 Nr. 21 und Nr. 25 Buchstabe b am Tage nach\ntretungsberechtigten der Steuerberatungsge-        ihrer Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 21 und\nsellschaft;                                        Nr. 25 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}