{"id":"bgbl1-1973-102-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":102,"date":"1973-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter","law_date":"1973-12-04T00:00:00Z","page":1813,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1813\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                       Ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 1973                                                                                                  Nr.102\nTag                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n4. 12. 73 Gesetz iiber die Uechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter_ ...................... .                                                                  1813\n2124-ll\n4. 12. 73 Vierte VNonlnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung\n(fos ErslPn Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1815\n%-2-l\n5. 12. 73 Vl~rordnt111~1 wr i\\nderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungs-\n9esel.zes (DVSI.BcrC) . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1816\n6IO-l0-l\n2G. 11. 73  En lscheidtm~J des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Nr. 9 des Tierschutzgesetzes vom\n24.Juli 1972) .......................................................................                                                                     1820\n7B'.l:l-'.l\n26. 11. 73  Entscheidunq des Bundesverfassungsgerichts (zu § 71 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-\nZPS und zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Dreizehnten Rentenanpassungsgesetzes vom 10. Juli 1970)                                                                  1820\n822-1, llL:!2-10- 1:J\nGesetz\nüber die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter\nVom 4. Dezember 1973\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                         § 2\nrates das folgende Ce setz bcsch lossen:                                                 (1) Di-e Befugnis zur Führung der in § 1 Abs. 1 ge-\nnannten Berufsbezeichnung und zur Ausübung\n§ 1                                               pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke ist zu\n(1) Personen, die die pharnwzeutlsche Vorprüfung                                 untersagen, wenn der Apothekerassistent\nnach der PrüfungsordmrniJ lür Apotheker vom                                          1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\n18. Mai 1904 (Zentra1bh1H für das Deutsche Reich                                          dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nS. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apothe-                                         Berufs ergibt, oder\nker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt\n2. wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen\nS. 769) bestandc:'n haben (vorgeprüfte Apotheker-\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen\nanwärter), dürfen eine Tütiqkeit unter der Berufs-                                        Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung\nbezeichnun9 „Apothekerassistent\" oder \"Apotheker-                                          des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.\nassistentin\" ausüben.\n(2) Im Falle der Untersagung ist der Betroffene\n(2) Der Apol.hekerc1ssistent. ist befugt, pharmazeu-\nvorher zu hören.\ntische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apotheken-\nbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verant-                                        (3) Die Untersagung ist auf Antrag aufzuheben,\nwortung eines ApoUiekr)rs c1uszuüben.                                               wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.","1814                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§  3                                                     § 5\n(1)  Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(§ 1   Abs. 1) oder nach vollziehbarnr Untersagung       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(§ 2)   die Berufsbezeichnung „Apothekera:s,sistent\"     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder   „Apothekerassistentin\" führt.\n(2) Di,e Ordnung,swidrigkeit kann mi,t einer Geld-\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.                                                                            § 6\n§ 4                               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nErlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke,        dung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 des Gesetzes\ndie vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkraft-         über den Beruf des pharmazeutisch-technischen\ntre len dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen   Assistenten vom 18. März 1968 (Bundesgesetzbl. I\nmit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.                   S. 228) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}