{"id":"bgbl1-1973-100-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":100,"date":"1973-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/100#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-100-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_100.pdf#page=14","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung","law_date":"1973-11-27T00:00:00Z","page":1762,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1762                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung\nVom 27. November 1973\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord-                  besonderen Gründen nicht möglich, so ist der\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                   Einbau ohne vorherige Erlaubnis zulässig,\ndesrates:                                                         wenn es sich dabei um eine zugelassene\nArmatur handelt und bei der zuständigen Be-\nArtikel 1                              hörde unverzüglich der Antrag auf Erteilung\nder Erlaubnis gestellt wird.\"\nDie Verordnung über Getränkeschankanlagen (Ge-\ntränkeschankanlagenverordnung) vom 14. August                 b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 561, 660) wird wie folgt\ngeändert:                                                  5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Rück-\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            schlagsicherungen\" ein Komma und die Worte\n„Getränkeleitungen, soweit diese nicht aus\n,,(2) Diese Verordnung gilt nicht                            Werkstoffen bestehen, die auf Grund der tech-\nl. für Anlagen zum Ausschank von Heilwässern,                  nischen Vorschriften nach § 3 ohne Prüfung\nMilch, Magermilch und Buttermilch,                        durch die Prüfstelle verwendet werden dürfen,\n2. für Anlagen zum Ausschank von heißen Ge-                    ferner\" eingefügt sowie die Worte „Zapf-\ntränken, mit Ausnahme der Getränkeautoma-                 geräte\" und „und Reinigungsvorrichtungen\"\ngestrichen; das Komma zwischen den Worten\nten,\n,,Getränkeautomaten\" und „Flüssigkeitspum-\n3. für ortsveränclerliche Kleinzapfanlagen, bei                pen\" wird durch das Wort „und\" ersetzt.\ndenen der Förderdruck durch eine Druckgas-\nb) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:\npatrone mit einem Rauminhalt von nicht mehr\nals 50 cm:i erzeugt wird,                                   ,, (5) Die Zulassung von Getränkeleitungen\naus Kunststoff ist auf höchstens zwei Jahre\n4. für Anlagen in Betreuungseinrichtungen, ins-                zu befristen. Getränkeleitungen aus Kunst-\nbesondere Kantinen und Kameradschaftshei-                 stoff, deren Zulassung erlischt, dürfen abwei-\nmen, der im Gf~ltungsbereich der Verordnung               chend von Absatz 1 bis zum Ablauf von einem\nstationierten ausländischen Streitkräfte, der             Jahr nach Erlöschen der Zulassung weiter\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder                  verwendet werden; die Zulassungsbehörde\nder in Gemeinschaftsunterkünften unter-                   kann in AusnahmefälJen diese Frist verlän-\ngebrachten Polizei sowie in Messen an Bord,               gern.\"\nsoweit sich diese Betriebe überwiegend auf die\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-\nBewirtung der Angehörigen dieser Verbände                 sätze 6 und 7.\nbeschränken, ferner für Anlagen in Betreu-\nungseinrichtungen der Bundespost und in               d) In dem neuen Absatz 6 werden die Worte\nLuftfahrzeugen.\"                                          „und Zapfgeräten\" gestrichen und vor dem\nWort „Ausnahmen\" wird das Wort „befristete\"\n2. In § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „oder                eingefügt.\nunter Verwendung von Leitungen\" gestrichen.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                                ,,(1) Die Getränkeleitungen, der Schanktisch,\ndie Spülvorrichtungen im Sinne des § 2, die\nGetränkeförderung                         Kühlvorrichtung für Getränkeleitungen und\nDer Förderdruck darf nur durch Flüssigkeits-               die Räume, in denen die an die Getränke-\npumpen, Kohlensäure oder solche Gase, deren                    leitungen angeschlossenen Getränkebehälter\nVerwendung als Treibgas nach den in § 3 be-                    lagern, sind hygienisch einwandfrei zu hal-\nzeichneten technischen Vorschriften zulässig ist,              ten.\"\nerzeugt werden.\"                                           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                     ,, (3) Die Getränkeleitungen einschließlich\nihrer Zubehörteile sind vor Inbetriebnahme,\na) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\nunverzüglich nach Außerbetriebnahme und\n,, (4) Ist der Austausch eines Druckminderers           bei Wechsel der Getränkeart zu reinigen. Sie\noder eines Sicherheitsventils erforderlich und           sind ferner mindestens alle 14 Tage zu reini-\ndie Einholung einer vorherigen Erlaubnis aus             gen.\"","Nr. 100 · - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1973                            1763\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4\nangefügt:\n<1) lh:111 /\\IJ:,c1l·1. 1 wircl lolcwndcr ScJLz 3 angefügt:\n„Den Vertreter des Bundesgesundheitsamtes\n„hir (;c,i1iinkc'.<1t1Lurnc1ic)n kann ein von dem\nund seinen Stellvertreter beruft er auf Vor-\nfv'lusln d('J 1\\nlt1(J<) c1bwcichendes Betriebs-\nschlag des Bundesministers für Jugend, Fami-\nbuch V<'I\\Vl'rHld W<!rd<'n, das die für Getränke-\nlie und Gesundheit. Die Bundesminister für\nc111lornc1 l c)ll q('llend<)n Porrnblctlter des Musters\nArbeit und Sozialordnung und für Jugend,\ncinschlid)lich ckr Forrnbliitter für den Bericht\nFamilie und Gesundheit haben das Recht, zu\niih(!r Pirw Priilunq der GeLri:inkeschankanlage\nden Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu\nund den R<,ini~JttllCJsnc1chweis enthalten muß.\"\nentsenden; diesen ist auf Verlangen das Wort\nb) ln ,\\bsc1Lz 2 wc~rdcn l1inl.er dem Wort „Zulas-                        zu erteilen.\"\nsun~Jsurkunclc\"           clie Worte      „ohne Anlagen\"\ncingefücJL                                                   9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nr. 7 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 2 bis 4\"\n8. § 1'.-3 wird wie• folg! gc>~1nclE!rl:\ndurch die Worte ,, § 9 Abs. 1 bis 4\" ersetzt.\na) J\\bsdlz 1 Sdlz 2 erhi:ilt folgende Fassung:\nb) Nr. 8 erhält folgende Fassung:\n\"Er setzt sich aus folgenden sachverständigen\n,rvfitgliedc'rn zusc1mrnen:                                         „8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3 ein\nBetriebsbuch    nicht  oder    nicht   richtig\nVertrel~! r des Bundesministers für Wirt-                           führt,\".\nschaft,\n9   Vert.relern der Lcmdesrcgierungen aus den\nfc1chlich        beteiligten     Ressorts,    darunter                          Artikel 2\neinem Vertreter des Senats von Berlin,\nDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Ge-\nVertreter de-; Bundesgesundheitsamtes,\ntränkeleitungen aus Kunststoff unbefristet erteilten\nVerlrelcr der amtlichen Lebensmittelüber-                Zulassungen nach § 8 der Getränkeschankanlagen-\nwachung,\nverordnung erlöschen am 31. Dezember 1973.\n1   VertretPr der Wissenschaft,\n2   Verlre>lern der Cl:~Lränke- und Lebensmittel-\n!echnolo~Jie,                                                                   Artikel 3\nVertreter der Prüfstelle,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n5   Vertn\\lE~rn der Hersteller,                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2   Vertretern des Hotel- und Gaststätten-                   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\ngewerbes,                                                Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nVertreter des Deutschen Brauerbundes,                    ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nVertreter des Deutschen Braumeister- und                 S. 61) auch im Land Berlin.\nMal zrn eis terbundes,\nVertreter der Reiniger und Instandhalter,\nVertreter der Träger der gesetzlichen Un-                                       Artikel 4\nfallversicherung,                                           Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver-\nVertreter der Gewerkschaften.\"                           kündung in Kraft.\nBonn, den 27. November 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nRohwedder\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}