{"id":"bgbl1-1973-10-2","kind":"bgbl1","year":1973,"number":10,"date":"1973-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen","law_date":"1973-02-08T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["66                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen\nVom 8. Februar 1973\nAuf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des See-       Unterbringung dienenden Einrichtungen mindestens\nmannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II      einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse\nS. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kosten-   jeder Besichtigung sind im Schiffstagebuch einzu-\nermächtigungs-Anderungsgesctzes vom 23. Juni 1970        tragen.\n(Bundesgeselzbl. I S. 805), wird von den Bundes-\n(3) Der Reeder hat bei der Unterbringung der\nministern für Arbeit und Sozialordnung und für Ver-\nBesatzungsmitglieder deren Religion und soziale\nkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nGepflogenheiten zu berücksichtigen.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\n§ 4\n§ 1                                      Weitergehende Anforderungen\nGeltungsbereich                         Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall\nüber § 3 hinausgehende Anforderungen stellen,\n(1) Diese Verordnung gilt für die Unterbringung\nwenn dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder\nder Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen,\nWohlbefinden der Besatzungsmitglieder erforderlich\ndie berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.\nerscheint.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Unter-                                  § 5\nbringung der Besatzungsmitglieder auf Fischerei-                               Ausnahmen\nfahrzeugen bis zu 37 BRT.\n(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzel-\nfall von den Anforderungen des § 3 Ausnahmen\n§ 2                          zulassen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit\nBegriffsbestimmung                   und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder durch\ndie vorgesehenen anderen Maßnahmen ebenso ge-\nUnterkunftsräume im Sinne dieser Verordnung\nwährleistet ist.\nsind die nachstehend aufgeführten für die Unter-\nbringung der Besatzung bestimmten Räume:                    (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzel-\n1. Wohn- und Schlafräume,                               fall von den Anforderungen des § 3 für Schiffe von\nweniger als 1 000 BRT und für Fischereifahrzeuge\n2. Messen einschließlich Pantries und andere Auf-\nAusnahmen zulassen, wenn diese Anforderungen\nenthaltsräume,\nmit technisch oder wirtschaftlich vertretbaren Maß-\n3. Krankenräume,                                        nahmen nicht erfüllbar und die vorgesehenen ande-\n4. Küchen einschließlich Vorratsräume,                   ren Maßnahmen mit dem Schutz von Leben, Gesund-\n5. Abortanlagen und Wascheinrichtungen ein-             heit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder\nschließlich der Einrichtungen zum Waschen,          vereinbar sind. Hierbei dürfen die Anforderungen\nTrocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Ein-       nicht unterschritten werden, die sich aus den Uber-\nrichtungen),                                        einkommen der Internationalen Arbeitsorganisa-\n6. Büroräume.                                           tion 92 über die Quartierräume der Besatzung an\nBord von Schiffen (Neufassung) von 1949, 126 über\n§ 3                          die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeu-\nAllgemeine Anforderungen                 gen von 1966 und 133 über die Quartierräume der\nBesatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestim-\n(1) Der Reeder hat zum Schutz von Leben, Ge-         mungen) von 1970, die im Bundesarbeitsblatt, Fach-\nsundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglie-         teil Arbeitsschutz, veröffentlicht sind, ergeben.\nder dafür zu sorgen, daß sie nach den Vorschriften\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzel-\ndes Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik       fall die in Nummer 1.24 Abs. 1 oder 2 des Anhangs\nuntergebracht sind.                                     zu dieser Verordnung genannte Mindestbodenfläche\nder Wohnräume vorbehaltlich des Satzes 2 herab-\n(2) Neben dem Reeder hat der Kapitän dafür zu        setzen, wenn das Schiff aus einem vom Reeder nicht\nsorgen, daß die in den Nummern 1.123 Abs. 1 Satz 2,     zu vertretenden Umstand vorübergehend überhöht\n1.154, 1.155, 1.22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 1.23       besetzt werden muß. Die Bodenfläche in Wohn-\nAbs. 3, 1.25 Abs. 2 und Abs. 3, 1.42 Abs. 1 Satz 4      räumen darf je Besatzungsmitglied nicht geringer\nund Abs. 2 sowie 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu dieser       sein als\nVerordnung vorgesehenen Maßnahmen getroffen\na) 2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als\nwerden. Der Kapitän oder ein von ihm damit be-\n3 000 BRT,\nauftragter Schiffsoffizier hat, bei Fischereif ahrzeu-\ngen nur während der Fahrt des Schiffes zum und          b) 3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3 000 BRT\nvom Fangplatz, in Begleitung eines oder mehrerer             oder mehr.\nvon der Besatzung bestimmter Mitglieder der Besat-      Die See-Berufsgenossenschaft kann zugleich die sich\nzung die Unterkunftsräume und die sonstigen der         daraus ergebenden notwendigen Ausnahmen von","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973                        67\nden Nummern 1.25 und 1.511 des Anhangs zu dieser                                     § 7\nVerordnung zulassen.                                                            Fachausschuß\n(4) Die Sec-Berufsgcnosscnschaft kann im Einzel-           (1) Es wird ein Fachausschuß für die Unterbrin-\nfall für PahrgcJsl.schifle zulcJsscn, daß                  gung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrtei-\n1. abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21          schiffen gebildet. Der Ausschuß hat die Aufgabe,\nAbs. 1 ScJtz 2 des Anhangs dieser Verordnung           1. technische Regeln für Bau und Ausrüstung von\ndie WohnrJ urne unter der Ladelinie, jedoch nicht          Unterkunftsräumen und sonstigen der Unterbrin-\nunmiltcJbar unter allgemeinen Verkehrsgängen               gung dienenden Einrichtungen zu erstellen,\nuntergebracht werden, wenn mindestens ein dem         2. die zuständigen Bundesminister in Unterbrin-\nTages]jcht zugJngikher Aufenthaltsraum vor-                gungsfragen zu beraten und ihnen dem Stand\nhanden ist,                                                von Wissenschaft und Technik entsprechende Vor-\n2. abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25               schriften vorzuschlagen und\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Anhangs dieser Verord-         3. Stellungnahmen vor den Entscheidungen der See-\nnung höchstens vier Schiffsleute im gleichen               Berufsgenossenschaft nach den §§ 5 und 11 Abs. 2\nWohnraum untergebracht werden,                             abzugeben.\n3. abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31\n(2) Dem Ausschuß sollen folgende sachverstän-\nAbs. 1 Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung die\ndige Mitglieder angehören:\nMessen nicht von den Wohnräumen getrennt an-\ngeordnet werden, wenn besondere Verhältnisse              1 Vertreter der Arbeitsschutzbehörden\ndieser Schiffe es erfordern.                                 Vertreter der Verkehrsbehörden\nVertreter der Gesundheitsbehörden\n§ 6                                 Vertreter der medizinischen Wissenschaft\nVertreter der See-Berufsgenossenschaft\nZulassung von Werkstoffen und Bauarten\n1 Vertreter der Werften\n(1) In Unterkunftsräumen dürfen für\n3 Vertreter der Gewerkschaften\n1. Fußböden, Wände und Decken,\n3 Vertreter der Reeder.\n2. Rahmen und Vorsteckbretter der Kojen,\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n3. Matratzen und Sprungfederböden,\nnung beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter\n4. Sitzgelegenheiten,                                      im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-\n5. Waschbecken, Badewannen und Aborte                      kehr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\nnur solche Werkstoffe verwendet werden, die von               (4) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und\nder See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Her-           einen Stellvertreter aus seiner Mitte und gibt sich\nstellers zugelassen sind. Das gleiche gilt für die         eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf\nBauart des Decksbelags und der Aborte.                     der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Werk        Sozialordnung, der seine Entscheidung im Einver-\nstoff oder die Bauart den Anforderungen des § 3            nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr trifft.\nAbs. 1 dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist          (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndie Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann be-          nung, der Bundesminister für Verkehr und die für\nschränkt, befrjstet, unter Auflagen oder Bedingun-         Fragen der Seeschiffahrt zuständigen obersten Lan-\ngen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung,           desbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des\nÄnderung oder Ergänzung von Auflagen ist zuläs-            Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-\nsig, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit          tern ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu\nund Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder not-             erteilen.\nwendig ist.                                                                          § 8\n(3) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt dem Her-                              Anhörung\nsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In              (1) Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie\nder Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale           nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stel-\nder in Absatz 1 angeführten Werkstoffe und Bau-            lungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es\narten sowie Beschränkungen, Befristungen, Auf-             dem Fachausschuß nicht möglich, die Stellungnahme\nlagen und Bedingungen anzugeben. Die See-Berufs-           einstimmig abzugeben, sind die Arbeitnehmer- und\ngenossenschaft übersendet dem Fachausschuß eine            Arbeitgebervertreter berechtigt, getrennt Stellung\nAbschrift der Bescheinigung.                               zu nehmen.\n(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,               (2) Die See-Berufsgenossenschaft braucht eine\nwenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach § 3         Stellungnahme des Fachausschusses nicht einzu-\nAbs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zu-        holen, soweit der Ausschuß einstimmig Richtlinien\nlassung kann widerrufen werden, wenn                        aufgestellt hat, die bei den Entscheidungen zu be-\nrücksichtigen sind.\n1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ver-\n§ 9\n~agung nach Absatz 2 rechtfertigen würden,\nZustimmung zu den Schiffsbauplänen\n1. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder\nAuflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist er-         (1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt,\nfüllt sind.                                             hat,","68                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n1. bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird,             (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen,\nunter Angabe der Besatzungsstärke und des             da13 ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser\nFahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die       Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das\nLage der Unterkunftsräume und der sonstigen der       Schiff\nUnterbringung dienenden Einrichtungen zu er-          1. beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im Bau\nsehen ist, und                                            oder Umbau befindet,\n2. bevor mit dem Bau der Unterkunftsräume begon-\n2. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut\nnen wird, di<c~ Plctne, aus denen insbesondere die\nworden ist und es nicht bedingt durch einen Un-\nvorgesehene Verwendung jedes Raumes, die nach\nfall oder Notstand\n§ 6 zulassungsbedürftigen Werkstoffe und Bau-\narten, die Anordnung der Einrichtungsgegen-               a) wesentlich umgebaut oder\nstctnde, die Art und Anordnung der Belüftungs-,           b) einer größeren Instandsetzung unterzogen\nder Beleuchtunqs-, der Heizungs-, der Klima- und          werden soll oder\nder Wasservc•rsorgungsanlaqen sowie der sanitä-\n3. nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht\nren Einrichtungen zu ersehen sind,\nzur Führung der Bundesflagge erwirbt.\nder See-Berufsqenoss<c~nschaft vorzulegen und ihre\nZustimmung hierzu einzuholen.\n§ 12\n(2) Absatz 1 Nr. 2 qilt entsprechend, wenn die Un-\nBekanntmachung\nterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert\nwerden sollen.                                               Auf jedem Schiff ist ein Abdruck dieser Verord-\nnung an geeigneter Stelle auszuhängen.\n(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen\nnicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossen-\nschaft abgewichen werden.                                                           § 13\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 10                             Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des See-\nAnordnungen der See-Berufsgenossenschaft            mannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich\noder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Baupläne\nDie See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall\nnicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossen-\ndie erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der\nschaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt\ndurch diese Verordnung auferlegten Pflichten anord-\noder entgegen § 9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den\nnen. Sie hat die Unterkunftsräume und die sonstigen\nPlänen abweicht.\nder Unterbringung dienenden Einrichtungen eines\nSchiffes, insbesondere in folgenden Fällen zu besich-                               § 14\ntigen:\nBerlin-Klausel\n1. vor Eintragung des Schiffes in ein Seeschiffs-\nregister im Geltungsbereich dieser Verordnung,           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes we-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\nsentlich geändert worden sind oder\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. wenn eine Gewerkschaft oder mindestens zwei\nBesatzungsmitglieder sich bei ihr darüber be-\n§ 15\nschwert haben, daß die Unterkunftsräume den\nAnforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht                               Inkrafttreten\nentsprechen.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in\n§ 11\nKraft.\nUbergangsvorschriften\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\n(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2        die Bekanntmachung betreffend die Logis-, Wasch-\ngilt diese Verordnung für alle Schiffe, die nach dem      und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffs-\nInkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt wer-      mannschaft auf Kauffahrteischiffen vom 2. Juli 1905\nden.                                                      (Reichsgesetzbl. S. 563) außer Kraft.\nBonn, den 8. Februar 1973\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nEicher\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973            69\nAnhang\nzur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder\nan Bord von Kauffahrteischiffen\nDbersicht\nl. Unlerkunftsräume\n1.1 An alle Unterkunftsräume zu stellende Anforderungen\nl.11 See- und Brandgefahr -     Notausgänge\n1.12 Witterungseinflüsse -     Kälte, Hitze\nl .121 Isolierung\n1.122 Leitungen\nl.123 Heizung\n1.13 Luftbeschaffenheit\nl .131 Luftreinhaltung\nl.132 Belüftung, Klimatisierung\n1.14 Lärm und Vibration\n1.15 Wohnlichkeit\n1.151 Grundsatz\n1.152 Verschalung, Decksbelag\n1.153 Fußböden, Wände und Decken\n1.154 Freihalten von anderen Gegenständen\n1.155 Reinhaltung\n1.156 Einrichtungsgegenstände\n1.157 Ungeziefer\n1.16 Beleuchtung\n1.161 Tageslicht, elektrische Beleuchtung\n1.162 Notbeleuchtung\n1.2 Wohnräume\n1.21 Lage und Beschaffenheit\n1.22 Kojen\n1.23 Sonstige Einrichtungsgegenstände\n1.24 Bodenfläche\n1.25 Belegung\n1.26 Einrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige Gegen-\nstände\n1.27 Abweichungen für Fischereifahrzeuge\n1.271 Lage\n1.272 Kojen\n1.273 Bodenfläche\n1.274 Belegung\n1.3 Messen, Pantries und Erholungsräume\n1.31 Messen\nl .32 Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr\n1.33 Erholungsräume\n1.34 Abweichungen für Fischereifahrzeuge\n1.341 Messen\n1.4 Küchen und Vorratsräume\n1.41 Küchen\n1.42 Vorratsräume","70                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n1.5 Sanitäre Einrichtungen\n1.51 Wascheinrichtungen, Abortanlagen\nl .511 Anzahl\n1.512 Lage der sanitären Einrichtungen\n1.513 Beschaffenheit der Räume\n1.514 Beschaffenheit der Abortanlagen\n1.52 Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung\nl .53 Umkleideeinrichtungen\n1.6 Krankenri.iurne\n1.7 Büroräume\n1.8 Abfallstoffe\n2. Trinkwassertanks\n2.1 Tanks\n2.2 Leitungen\n2.3 Beschaffenheit des Wassers\n3. Erholungseinrichtungen\n3.1 Erholungsplätze an Deck\n3.2 Schwimmbecken\n3.3 Sonnenschutz\n1. Unterkunftsräume\n1.1 An alle Unterkunftsräume zu stellende\nAnforderungen\n1.11 See- und Brandgefahr -      Notausgänge\nDie Unterkunftsräume müssen mit den für eine Flucht bei Seenot oder\nBrand erforderlichen Notausgängen versehen sein. Dies gilt nicht\n1. für Unterkunftsräume mit Zugängen oder Fenstern, die als Flucht-\nwege geeignet sind,\n2. für Räume mit Aborten und Wascheinrichtungen, die zur aus-\nschließlichen Benutzung durch den Kapitän oder ein Besatzungs-\nmitglied bestimmt sind,\n3. für Vorratsräume.\n1.12 Witterungseinflüsse -     Kälte, Hitze\n1.121 Isolierung\nDie Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Un-\nterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes müssen\ngegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen\neinwirken, isoliert sein. Die Kälteisolierung darf nicht zu Feuch-\ntigkeitsniederschlag führen. Maschinenschächte, Dampf- oder\nHeißwasserrohre, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen\nbeeinflussen können, müssen isoliert sein. Es darf nur nicht-\nbrennbarer Isolierstoff verwendet werden.\n1.122 Leitungen\n(1) Dampfleitungen von Winden und anderen Maschinen dürfen\nnicht in Unterkunftsräumen und, soweit möglich, auch nicht in\nden zu Unterkunftsräumen führenden Gängen verlegt sein.\n(2) Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssig-\nkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Uber-\ndruck stehen, daß sie bei einem Undichtwerden Leben oder Ge-\nsundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen\nnicht in Unterkunftsräumen und in den zu Unterkunftsräumen\nführenden Gängen verlegt sein.","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973                  71\n1.123 Heizung\n(1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage\nausgestattet sein, die eine befriedigende Temperatur unter den\nWetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt\nwahrscheinlich ausgesetzt sein wird, gewährleistet. Die Hei-\nzungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn die Besatzungsmit-\nglieder an Bord wohnen oder arbeiten und die Witterung es\nerfordert.\n(2) Die Heizungsanlage darf nur mit Warmwasser, Warmluft\noder Elektrizität betrieben werden. Auf Schiffen mit weniger als\n75 BRT dürfen Ofen zum Heizen verwendet werden.\n1.13 Luftbeschaffenheit\n1.13 l Luf treinhal tung\nDie Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten,\ndaß sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen\ngeschützt sind. Die Luftansaugöffnungen der mechanischen Be-\nlüftungsanlage und einer Klimaanlage sind so anzuordnen, daß\nkeine mit schädlichen oder belästigenden Stoffen verunreinigte\nLuft angesaugt werden kann. Die Abluft aus Kranken- und\nKüchenräumen sowie aus Räumen mit sanitären Einrichtungen\nmuß unmittelbar ins Freie geführt werden.\n1.132 Belüftung, Klimatisierung\n(1) Soweit die Unterkunftsräume nicht mit Klimaanlagen ver-\nsehen oder nicht an eine Klimaanlage angeschlossen sind, sind\nsie mit mechanischen Belüftungsanlagen auszustatten, die eine\nausreichende Lufterneuerung gewährleisten.\n(2) Unterkunftsräume auf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in\nden Tropen oder anderen Gebieten mit ähnlichen klimatischen\nVerhältnissen oder zu Fahrten dorthin verwendet werden, sind\nmit Klimaanlagen auszustatten oder an eine auf dem Schiff vor-\nhandene Klimaanlage anzuschließen.\n(3) Die Unterkunftsräume müssen auf andere Weise als der in\nAbsatz 1 und Absatz 2 vorgesehenen belüftet werden können,\nz. B. durch Offnen von Fenstern, wenn die mechanische Be-\nlüftung oder die Klimaanlage ausfällt.\n1.14 Lärm und Vibration\nDie Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Vorratsräume und der sani-\ntären Einrichtungen, müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß\nsie, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist,\ngegen Lärm und Vibration, insbesondere vom Maschinenraum, von\nder Schiffsschraube, den Ladewinden, den Lüftungs-, Heizungs- und\nKlimaanlagen und anderen lärmerzeugenden Maschinen und Geräten\nisoliert sind.\n1.15 Wohnlichkeit\n1.151 Grundsatz\nDie freie Höhe der Unterkunftsräume muß mindestens 2 m be-\ntragen.\nDie Unterkunftsräume müssen angemessen eingerichtet sein.\n1.152 Verschalung, Decksbelag\nDie Wände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme\nvon Küchen und Abortanlagen, müssen verschalt sein. Offene\nDecks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus\nHolz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unter-\nkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitglie-\ndern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu ver-\nsehen.","72                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nl. l 53 Fußböden, Wände und Decken\nFußböden, Wände und Decken dürfen keine scharfen Kanten\nhaben. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt\nwerden können. Die Fußböden müssen rutschhemmend und\nf euchtigkeitsabweisend sein; Wasser muß abfließen können. Die\nOberfläche der Wände und Decken muß hell, wasserfest und\nschwer entflammbar, d. h. die Ausbreitung eines Brandes ver-\nhindernd oder ausreichend einschränkend, sein. Der Ober-\nfüichenwerkstoff darf nicht gesundheitsgefährdend sein.\n1.154 Freihalten von anderen Gegenständen\nIn den Unterkunftsräumen dürfen außer den Gegenständen, die\nzur bcstimmungsgemäßen Benutzung des Raumes vorgesehen\nsind, nur dem persönlichen Gebrauch der Besatzungsmitglieder\ndienende Gegenstände untergebracht werden.\n1.155 Reinhaltung\nDie Unterkunftsräume sind regelmäßig zu reinigen.\n1.156 Einrichtungsgegenstände\nDie Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten\nhaben. Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus\neinem ausreichend festen, glatten und gegen Korrosion ge-\nschützten Werkstoff bestehen, der sich nicht wirft. Einrichtungs-\ngegenstände sollen möglichst bequem sein.\n1.157 Ungeziefer\n(1) Unterkunftsräume und Einrichtungsgegenstände müssen so\nbeschaffen sein, daß sich Ungeziefer nicht oder nur schwer ein-\nnisten kann. Bretter mit Nut und Feder dürfen nicht verwendet\nwerden. Die Ubergänge zwischen Decksbelägen und Wänden\nmüssen möglichst fugenlos sein.\n(2) Unterkunftsräume sind gegen das Eindringen von Ungeziefer\nzu schützen.\n(3) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen\nanlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen kön-\nnen, ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein\ngeeigneter Insektenschutz anzubringen. Vor den Luftansaug-\nöffnungen der mechanischen Belüftungs- und der Klimaanlage\nsind widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.\n1.16 Beleuchtung\n1.161 Tageslicht, elektrische Beleuchtung\n(1) Die Unterkunftsräume, mit Ausnahme von Pantries, Vorrats-\nräumen und Räumen mit sanitären Einrichtungen, müssen durch\nTageslicht angemessen erhellt sein. Dies gilt nicht für Unter-\nkunftsräume auf Fahrgastschiffen, die ausnahmsweise unter der\nLadelinie untergebracht werden dürfen.\n(2) In den Unterkunftsräumen müssen elektrische Anlagen in-\nstalliert sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet wer-\nden können. Tische und Schreibpulte müssen zum Lesen und\nSchreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje\nmuß mit einer zum Lesen ausreichenden Lampe versehen sein.\n1.162 Notbeleuchtung\nDie Unterkunftsräume einschließlich der Gänge in dem der Un-\nterbringung der Besatzungsmitglieder dienenden Teil des Schif-\nfes müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Strom-\nquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungs-\nanlage versehen sein.\n1.2 W o h n r ä u m e\n1.21 Lage und Beschaffenheit\n(1) Auf den Schiffen sind Wohnräume vorzusehen. Diese sind über der\nLadelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen.","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973                73\n(2) Die Wohnräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden\nkönnen, die innerhalb der Wohnbereiche liegen.\n(J) Die Wohnräume dürfen nicht unmittelbar durch Offnungen mit den\nLd~Jer-, Lide-, Maschinen- oder Kesselräumen, mit Küchen, Trocken-\nrü urnen, Gemeinschaftswaschräumen oder mit Gemeinschaftsaborten\nverbunden sein. Zwischen den Wohnräumen und den anderen Räumen\nmüssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Die Wände\nzwischen den Wohnräumen und den in Satz 1 genannten anderen Räu-\nmen sowie die Außenwände der· Wohnräume müssen wasser- und\nuasdicht sein. Sie müssen hergestellt sein\nl. aus Stahl oder\n2. aus einem gleichwertigen Werkstoff, d. h. einem Werkstoff, der für\nsich allein oder auf Grund der vorhandenen Isolierung eine Wider-\nstandsfähigkeit besitzt, die der des Stahls am Ende der geforderten\nBrandprobe gleichwertig ist.\n1.22 Kojen\n(l) Jedem Besatzungsmitglied ist eine Koje zur Verfügung zu stellen,\ndie seiner Körpergröße entspricht. Die Koje muß mindestens 2,00 m\nlang und 0,80 m breit sein. Die Kojen müssen so gesichert sein, daß\ndas Besatzungsmitglied bei Seegang nicht herausfallen kann.\n(2) Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, daß eine\nKoje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen. Uber-\neinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Befindet\nsich über einer Koje ein Fenster, dürfen Kojen der Schiffswand ent-\nlang nicht übereinander aufgestellt sein.\n(3) Die untere von zwei übereinander aufgestellten Kojen ist minde-\nstens 0,30 m über dem Boden und die obere mindestens 0,80 m unter\nder tiefsten Stelle der Decke über der Koje anzubringen.\n(4) Die Kojen einschließlich Rahmen und Vorsteckbretter müssen aus\neinem ausreichend festen glatten und gegen Korrosion geschützten\nWerkstoff bestehen, in dem sich Ungeziefer nur schwer einnisten\nkann. Werden für die Kojenherstellung Rohrrahmen verwendet, so\ndürfen diese keine Offnungen aufweisen, durch die Ungeziefer ein-\ndringen kann. Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der\noberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen. Jede Koje ist\nmit einer Sprungfedermatratze oder einer gleichwertigen Matratze\nund außerdem mit Decken und Kissen auszustatten. Füllungen aus\nStroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten\nkann, dürfen nicht verwendet werden.\n(5) Den Besatzungsmitgliedern sind vierzehntäglich frische Bettwäsche\nund wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung\nzu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese ein-\nschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens unter Verwen-\ndung von Desinfektionsmitteln zu reinigen.\n1.23 Sonstige Einrichtungsgegenstände\n(1) Für jedes Besatzungsmitglied muß ein geeignetes verschließbares\nKleiderspind vorhanden sein. Die Spinde müssen eine lichte Höhe von\nmindestens 1,70 m und eine lichte Querschnittsfläche von 0,25 Qua-\ndratmeter haben.\n(2) Jeder Wohnraum ist mit einem fest angebrachten, aufklappbaren\noder ausziehbaren Tisch oder Pult, mit einem Spiegel, einer Rasier-\nsteckdose, einem Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne, einem klei-\nnen Spind für den Toilettenbedarf jedes Besatzungsmitgliedes, einem\nBücherbrett, einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken und mit be-\nquemen Sitzgelegenheiten auszustatten. Ferner muß für jedes Besat-\nzungsmitglied eine Schublade mit mindestens 0,10 Kubikmeter Raum-\ninhalt vorhanden sein. Die Wohnraumfenster sind mit Vorhängen aus-\nzustatten.\n(3) In den Wohnräumen auf Fischereifahrzeugen müssen elektrische\nAnlagen installiert sein, mit denen die Räume bei Dunkelheit mit\nblauem Licht beleuchtet werden.","74                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n1.24 Bodenfläche\n(1) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen darf nicht\ngeringer sein als\nl. 3,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3 000 BRT,\n2. 4,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr, aber\nweniger als 10 000 BRT,\n3. 4,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.\n(2) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen, in denen\nzwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, darf jedoch nicht gerin-\nger sein als\n1. 2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3 000 BRT,\n2. 3,25 Quadratmeter auf' Schiffen von 3 000 BRT oder mehr, aber\nweniger als 10 000 BRT,\n3. 3,75 Quadratmeter auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.\n(3) Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Wohnräumen auf Fahr-\ngastschiffen\n1. von weniger als 3 000 BRT darf nicht geringer sein als 2,35 Qua-\ndratmeter\n2. von 3 000 BRT oder mehr darf nicht geringer sein als\na) 3,75 Quadratmeter für Räume, in denen eine Person unterge-\nbracht ist,\nb) 3,00 Quadratmeter für Räume, in denen zwei Personen unter-\ngebracht sind.\n(4) In Wohnräumen für Offiziere darf die Bodenfläche nicht geringer\nsein als\n1. 6,50 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3 000 BRT und\n2. 7,50 Quadratmeter auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr,\nwenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufenthalts- oder Ar-\nbeitsraum zur Verfügung steht.\n(5) Die von den Kojen, Spinden und Sitzgelegenheiten eingenommene\nFläche kann in die Berechnung der Bodenfläche einbezogen werden.\nAuszunehmen sind kleine oder unregelmäßig begrenzte Flächen, die\nden Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht als Stell-\nraum verwendet werden können.\n1.25 Belegung\n(1) Die Belegschaft eines Wohnraums darf die folgenden Höchstzahlen\nnicht überschreiten:\n1. Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute, die Voll-\ngrade sind: eine Person je Raum\n2. Schiffsleute, die Junggrade sind: zwei Personen je Raum.\n(2) Soweit möglich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Wohn-\nräume aufzuteilen, daß die nicht im Wachdienst eingesetzten Besat-\nzungsmitglieder nicht einen Wohnraum mit wachegehenden Besat-\nzungsmitgliedern teilen.\n(3) In jedem Wohnraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder,\ndie darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle dauer-\nhaft und leserlich anzugeben.\n1.26 fonrichtungen für Arbeits- und Wetterkleidung sowie sperrige Gegen-\nstände\n(1) Außerhalb der Wohnräume müssen in deren Nähe gut belüftete,\nverschließbare Einrichtungen für das Aufbewahren von Arbeits- und\nWetterkleidung vorhanden sein.\n(2) Auf dem Schiff muß zur Aufbewahrung von Koffern und ähnlichen\nsperrigen Gegenständen der Besatzungsmitglieder ein Raum vorhan-\nden sein.","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973                   75\n1.27 Abweichungen für Fischereifahrzeuge\n1.271 Lage\nAbweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2\ndürfen auf Fischereifahrzeugen mit weniger als 150 BRT die\nWohnräume unter der Ladelinie untergebracht werden.\n1.272 Kojen\nAbweichend von der Vorschrift der Nummer 1.22 Abs. 1 Satz 2\ndürfen auf Fischereifahrzeugen die Kojen mindestens 0,70 m\nbreit und bis zu einem Viertel der Kojen mindestens 1,90 m lang\nsein.\n1.273 Bodenfläche\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Nummer 1.24 Abs. 1\nund 2 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besat-\nzungsmitglied in Wohnräumen nicht geringer sein als\n1. 2,00 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit weniger als 75 BRT,\n2. 2,50 Quadratmeter auf Fahrzeugen mit 75 bis 300 BRT.\n(2) Abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.24 Abs. 4 darf\nauf Fischereifahrzeugen in Wohnräumen für Offiziere die Boden-\nfläche für jeden Offizier nicht geringer sein als 6,50 Quadrat-\nmeter, wenn neben dem Schlafraum kein besonderer Aufent-\nhaltsraum oder Arbeitsraum zur Verfügung steht.\n1.274 Belegung\nAbweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 darf\nauf Fischereifahrzeugen die Belegschaft eines Wohnraumes die\nfolgenden Höchstzahlen nicht überschreiten:\n1. Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte, soweit möglich, eine\nPerson, jedoch nicht mehr als 2 Personen je Raum,\n2. Schiffsleute, soweit möglich, zwei, jedoch nicht mehr als vier\nPersonen je Raum.\n1.3 M e s s e n , P a n t r i e s u n d E r h o 1 u n g s r ä u m e\n1.31 Messen\n(1) Auf den Schiffen sind Messen vorzusehen, deren Bodenfläche nicht\ngeringer sein darf als 1 Quadratmeter für jede Person, für die eine\nSitzgelegenheit bereitgestellt wird. Die Messen müssen\n1. für die Zahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicher-\nweise gleichzeitig benutzen,\n2. in der Nähe der Küche liegen und von den Wohnräumen getrennt\nsein.\n(2) Die Messen müssen so eingerichtet sein, daß die Besatzungsmit-\nglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. Insbeson-\ndere müssen leicht zu reinigende Tische und Sitzgelegenheiten mit\nRückenlehnen in ausreichender Zahl vorhanden sein.\n1.32 Spül- und Aufbewahrungseinrichtungen für Geschirr\n(1) Für das in den Messen gebrauchte Geschirr müssen besondere Ein-\nrichtungen zum Spülen und Aufbewahren vorhanden sein.\n(2) Sind Pantries vorgesehen, so müssen diese unmittelbar von der\nMesse aus zugänglich oder von der Messe aus leicht erreichbar sein.\nDie Pantries müssen insbesondere ausgestattet sein mit\neinem Doppelspülbecken,\neiner Einrichtung mit Einmalhandtüchern,\neinem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,\neiner Abluftanlage,\neinem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank und einer\nEinrichtung, mit der jederzeit heiße Getränke zubereitet werden\nkönnen.","76                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nSee- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.\n(3) Sind Pantries nicht vorgesehen, so müssen die in Absatz 2 auf-\ngeführten Einrichtungen an anderer Stelle in der Messe oder in deren\nNähe vorhanden sein.\n1.33 Erholungsräume\n(1) Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemes-\nsen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Messen dürfen auch\nals Erholungsräume benutzt werden, wenn sie entsprechend ausgestat-\ntet sincl. ln den Erholungsräumen ist mindestens ein Bücherregal an-\nzubringen und die Möglichkeit zum Lesen und Schreiben zu schaffen.\n(2) Auf Schiffen von 8 000 BRT oder mehr ist ein Raucher- oder Lese-\nraum, in dem Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können,\nuncl ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.\n1.34 Abweichungen für Fischereifahrzeuge\n1.341 Messen\nAbweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 dürfen\nauf Fischereifahrzeugen, auf denen sich nicht mehr als zehn Be-\nsatzungsmitglieder befinden, die Wohnräume mit den Messen\nverbunden sein, wenn es bau- und betriebstechnisch nicht an-\nders möglich ist und wenn die Bodenfläche der Räume angemes-\nsen größer ist.\n1.4 Küchen und Vorratsräume\n1.41 Küchen\nAuf den Schiffen sind Küchen vorzusehen. Diese müssen insbesondere\nausgestattet sein mit\nKochgeräten,\neinem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Ein-\nrichtung mit Einmalhandtüchern,\neinem Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser,\nden erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus\neinem geeigneten, nichtrostenden Werkstoff,\neiner Abluftanlage,\nzwei Fußbödenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Ver-\nhinderung des Rückflusses.\nSee- und Brauchwasseranschlüsse dürfen nicht installiert sein.\n1.42 Vorratsräume\n(1) Auf den Schiffen sind zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume\nund Kühlschränke vorzusehen. Die Vorratsräume mit Ausnahme der\nKühlräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. In den Vor-\nratsräumen und in den Kühlschränken muß die für das Lagergut er-\nforderliche Temperatur herrschen. Die Vorräte sind nach den unter-\nschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. Kühl-\nräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen\nverschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.\n(2) Die Vorratsräume sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand\nzu halten.\nf .5 S an i t ä r e Ein r i c h tun g e n\n1.51 Wascheinrichtungen, Abortanlagen\n1.511 Anzahl\n(1) Auf den Schiffen müssen folgende sanitäre Einrichtungen\nvorhanden sein:\n1. ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser für je\nvier männliche und je vier weibliche Besatzungsmitglieder,\n2. eine Badewanne oder eine Brause mit kaltem und warmem\nTrinkwasser für je sechs männliche und je sechs weibliche\nBesa tzungsmi tg lieder,","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973                77\n3. eine Abortzelle für je sechs männliche und je sechs weibliche\nBesatzungsmitglieder, insgesamt jedoch mindestens\na) auf Schiffen von weniger als 1 000 BRT drei,\nb) auf Schiffen von 1 000 BRT oder mehr, aber weniger als\n5 000 BR T vier und\nc) auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, sechs.\nFür das Bedienungs- und Verpflegungspersonal müssen unter\nAnwendung des Satzes 1 gesonderte Abortanlagen vorhanden\nsein.\n(2) Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr ist\nl. jeder Wohnraum mit einem Waschbecken mit fließendem\nkalten und warmen Trinkwasser auszustatten, sofern nicht im\n(benachbarten) Brause- oder Baderaum ein Waschbecken ein-\ngebaut ist; dies gilt nicht für Fahrgastschiffe,\n2. für jeden Schiffsoffizier ein an seinen Wohnraum angrenzen-\nder Raum mit einer Badewanne oder Brause, einem Wasch-\nbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser und\neiner Abortanlage vorzusehen; das Waschbecken kann auch\nim Wohnraum eingebaut sein.\n(3) Auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr ist für je zwei Besat-\nzungsmitglieder, ausgenommen die Offiziere, ein ihren Wohn-\nräumen benachbarter Raum mit einer Badewanne oder Brause,\neinem Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Trink-\nwasser und einer Abortanlage vorzusehen; das Waschbecken\nkann auch in den Wohnräumen eingebaut sein. Dies gilt nicht\nfür Fahrgastschiffe.\n(4) Auf Schiffen von 1 600 oder mehr BRT ist in Nähe der Kom-\nmandobrücke und des Maschinenraumes ein von dort aus leicht\nzugänglicher gesonderter Raum mit einem Abort und einem\nWaschbecken mit fließendem kalten und warmen Trinkwasser\nvorzusehen. Das gleiche gilt für die Funkstation auf Schiffen,\nauf denen die Funkoffiziere oder Funker in gesonderten Unter-\nkunftsräumen untergebracht sind.\n1.512 Lage der sanitären Einrichtungen\nSoweit die in Nummer 1.511 aufgeführten sanitären Einrichtun-\ngen nicht (benachbarten) Wohnräumen zugeordnet sind oder\nsich in ihnen befinden, müssen sie in für männliche und weib-\nliche Besatzungsmitglieder getrennten, abschließbaren Räumen\nuntergebracht sein.\n1.513 Beschaffenheit der Räume\n(1) Räume mit sanitären Einrichtungen mit Ausnahme von\nWohnräumen mit Waschbecken haben folgenden Erfordernissen\nzu entsprechen:\n1. Die Fußböden müssen aus einem dauerhaften Werkstoff be-\nstehen und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein.\n2. Die Wände müssen aus Stahl oder einem anderen gleich-\nwertigen Werkstoff hergestellt und bis zur Höhe von minde-\nstens 0,23 Meter über dem Fußboden wasserdicht sein.\n(2) Die Abfluß- und Auslaßrohre dürfen nicht entlang der Decke\nvon Messen, Wohn- und Vorratsräumen sowie Küchen und\nPantries verlaufen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Ansaug-\nöffnungen der Trinkwasseraufbereitungsanlage ins Freie mün-\nden. Abfluß- und Auslaßrohre müssen so eingerichtet sein, daß\nsie nicht leicht verstopfen, daß sie leicht gereinigt werden kön-\nnen und daß auch bei tiefen Außentemperaturen ein ungehin-\ndertes Abfließen der.Abwässer sichergestellt ist.\n1.514 Beschaffenheit der Abortanlage\n(1) In Abortanlagen müssen\neine Ablufteinrichtung,","78                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nein Handwaschbecken und\neine hygienische einwandfreie Vorrichtung zum Händetrock-\nnen\nvorhanden sein. Die Aborte müssen mit einer starken und jeder-\nzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen sein.\nDie Toilettensitze müssen aus einem nicht saugfähigen Werk-\nstoff hergestellt und leicht zu reinigen sein.\n(2) Abortanlagen sind getrennt in der Nähe von Wohn- und\nWaschräumen unterzubringen. Sie dürfen nur über allgemeine\nVerkehrsgänge oder von den Waschräumen zugänglich sein.\nDies gilt nicht für Abortanlagen, die (benachbarten) Wohn-\nräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Per-\nsonen zugeordnet sind.\n1.52 Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung\nAuf den Schiffen müssen der Besatzungsstärke entsprechend vorhan-\nden sein:\n1. Waschmaschinen,\n2. Wäschetrockner oder ein von den Wohnräumen und Messen sowie\nden Aborten gesonderter Raum zum Trocknen der Kleidung mit\nangemessener Belüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen\nAufhängevorrichtungen,\n3. Bügeleinrichtungen.\n1.53 Umkleideeinrichtungen\nAuf Schiffen von 1 600 oder mehr BRT müssen für das Maschinenper-\nsonal Umkleideeinrichtungen vorhanden sein, die außerhalb des Ma-\nschinenschachts liegen, aber von dort aus leicht zugänglich sind und\nmit Einzelspinden sowie mit Waschbecken und Badewannen oder\nBrausen mit kaltem und warmem Trinkwasser ausgestattet sind.\n1.6 Krankenräume\nFür Krankenräume ist die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-\nfahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734) maßgebend.\n1.7 Büroräume\n(1) Auf Schiffen bis zu 3 000 BRT ist ein Raum als Büro für den Decks- und\nden Maschinendienst vorzusehen.\n(2) Auf Schiffen mit 3 000 BRT oder mehr ist je ein Raum als Büro für den\nDecksdienst und für den Maschinendienst vorzusehen.\n1.8 Ab f a 11 s toffe\nEs ist dafür zu sorgen, daß auf dem Schiff Räume oder Behälter vorhanden\nsind, in denen flüssige und feste Abfallstoffe in der Zeit, in der sich das\nSchiff im Hafen befindet, gesammelt werden können.\n2. Trinkwassertanks\n2.1 Tanks\nAuf den Schiffen sind Trinkwassertanks vorzusehen. Diese müssen\n1. mit einem Korrosionsschutz versehen sein, der zu keiner Geruchs-, Ge-\nschmacks- oder Gütebeeinträchtigung des Wassers führen darf,\n2. von Tanks mit anderem Inhalt als Trinkwasser durch einen Kofferdamm\ngetrennt sein,\n3. jederzeit vollständig entleerbar sein und sollen nicht als Doppelboden-\ntanks ausgebildet sein,\n4. ausreichend belüftet sein und\n5. mit einer Meßeinrichtung ausgerüstet sein, die eine Feststellung des\nTrinkwasservorrats ohne Beeinträchtigung der Qualität des Trinkwas-\nsers ermöglicht.","Nr. 10 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Februar 1973           79\n2.2 L e i tun g e n\n(1) Trinkwasserleitungen dürfen keine Verbindung mit nicht Trinkwasser\nführenden Leitungen haben. Sie dürfen nicht durch Tanks mit anderem In-\nhalt als Trinkwasser führen. Nicht Trinkwasser führende Leitungen dürfen\nnicht durch Trinkwassertanks geführt werden. Trinkwasserleitungen sind\nzu kennzeichnen.\n(2) Zapfstellen für die Entnahme von Wasser zur Körperpflege sowie Zapf-\nstellen in Küchen, Pantries, Krankenräumen und in den Vorratsräumen\ndürfen nur an Trinkwasserleitungen angeschlossen sein.\n(3) Die Einfüllstutzen der Trinkwasserübernahmeanlage sind mindestens\n0,50 Meter über Deck mit der Offnung nach unten anzubringen. Sie dürfen\nnicht an den Entlüftungsrohren der Trinkwassertanks angebracht sein.\n(4) Trinkwasserschläuche sind zu kennzeichnen. Sie müssen mit einer\nKupplung versehen sein, die nur an die Einfüllstutzen der Trinkwasser-\nübe rnc1J1 meanlage angeschlossen werden können. An den Einfüllstutzen\nder Trinkwasserschläuche müssen Verschlußkappen angebracht sein.\n2.3 B e s c h a ff e n h e i t d e s W a s s e r s\n(1) Als Trinkwasser darf auch Wasser verwendet werden, das durch Destil-\nlation oder andere geeignete Verfahren aus Seewasser gewonnen wird.\nLiegt die Aufbereitungstemperatur unter 80° C, so ist das gewonnene Was-\nser zu desinfizieren.\n(2) Das Trinkwasser ist einmal im Jahr bakteriologisch zu untersuchen. Je\nnach dem Untersuchungsbefund sind die erforderlichen Maßnahmen zu tref-\nfen. Das Untersuchungsergebnis und die getroffenen Maßnahmen sind im\nSchiffstagebuch einzutragen. Eine Durchschrift des Untersuchungsbefundes\nist unverzüglich der See-Berufsgenossenschaft zu übersenden.\n3. Erholungseinrichtungen\n3.1 Erholungsplätze an Deck\nAuf den Schiffen sind der Zahl der Besatzungsmitglieder entsprechend Er-\nholungsplätze an Deck vorzusehen. Die Erholungsplätze müssen so gelegen\noder abgeschirmt sein, daß die erholungssuchenden Besatzungsmitglieder\nmöglichst gegen Wind, Spritzwasser, gegen Abgase und gegen Abluft von\nAbsaugeanlagen geschützt sind.\n3.2 S c h w i mm b e c k e n\nAuf Schiffen mit 5 000 oder mehr BRT ist ein Schwimmbecken einzurichten.\n3.3 S o n n e n s c h u t z\nAuf Schiffen, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder anderen Ge-\nbieten mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen oder zu Fahrten dorthin\nverwendet werden, müssen Sonnenschutzeinrichtungen, z. B. Sonnensegel\noder Sonnendächer, vorhanden sein. Die Sonnenschutzeinrichtungen müs-\nsen auf den Oberdecks über den Besatzungsräumen sowie über den Er-\nholungsplätzen angebracht werden. Sonnenschutzeinrichtungen müssen\nuv-strahlenundurchlässig sein."]}