{"id":"bgbl1-1973-10-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":10,"date":"1973-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven","law_date":"1973-01-30T00:00:00Z","page":65,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["65\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                  Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1973                                                                                                                  Nr.10\nTag                                                                         In h a I t                                                                                     Seite\n30. 1. 73 Dritte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . . .                                                                          65\n61:H-8\n8. 2. 73 Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrtei-\nschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     66\n9513-7\n25. 1. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 93 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richter-\ngesetzes vom 19. Oktober 1962) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           80\nDritte Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 30. Januar 1973\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der                                          Flugplatzgelände. Hier biegt die Zollgrenze nach\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                                                   Südsüdwesten ab und verläuft in einem Abstand\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), geändert durch das Drei-                                          von 8,50 m parallel zur Einfahrt zum Flugplatz in\nzehnte Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom                                               Richtung auf die Straße „Imsumer Deich\", wendet\n8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 165), wird ver-                                            sich nach 25 m nach Südsüdosten und verläuft im\nordnet:                                                                                       Abstand von 20 m parallel zum „Imsumer Deich\",\nknickt nach 40 m rechtwinklig nach Westsüdwesten\n§ 1                                                            ab, wendet sich nach 11 m in südliche und nach wei-\nIn der Anlage zur Verordnung über die· Grenze                                              teren 28 m wiederum in westsüdwestliche Richtung.\ndes Freihafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (Bun-                                             Sie überspringt die Straße „Imsumer Deich\" im\ndesgesetzbl. I S. 1103), zuletzt geändert durch die                                           Winkel von 105° und läuft dann, den Weserdeich\nZweite Verordnung über die Anderung der Grenze                                                überquerend, in westsüdwestlicher Richtung, bis sie\ndes Freihafens Bremerhaven vom 4. Mai 1972 (Bun-                                              den Schnittpunkt mit der Strandlinie der Außen-\ndesgesetzbl. I S. 763), werden die Sätze 17 bis 20                                            weser erreicht.\"\ndurch die folgenden Sätze ersetzt:                                                                                                                § 2\n„Dort knickt sie wiederum fast rechtwinklig nach                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nWestsüdwesten ab und folgt auf einer Länge von                                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n960 m, zunächst in westsüdwestlicher über West                                                gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nschließlich in westnordwestlicher Richtung im Bo-                                             gesetzes auch im Land Berlin.\ngen verlaufend, der Flugplatzgrenze bis zur Eisen-\nbahnrampe an der „Hudson-Road\". Weiter verläuft\n§3\nsie 270 m in nordwestlicher Richtung, knickt nach\nNordnordwesten und nach 70 m rechtwinklig nach                                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWesten ab und erreicht nach 50 m die Einfahrt zum                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler"]}