{"id":"bgbl1-1973-1-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":1,"date":"1973-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatzfahrzeug-Verordnung GüKG)","law_date":"1973-01-02T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1973                                                                                                         Nr.1\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n2. l. 73  V<'1ord1rn111J r:ilwr den Eins,itz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatzfahrzeug-\nVcron!n1111~J (~ü)<(_;) ................................................................•\n!Jl/41-lll\n1B. 12. 72 Bckd11nlnwd111nu z11 § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      3\n20. 12. 72 F1ilsdwidun1r de.'; Bi111(!esvcrlassungsgerichts (zu § 5 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schul-\nplliclrl.qcscl:~cs in <l<'r Fassung des Gesetzes zur Anderung der hessischen Schulgesetze\nvo111 2~). Mi.irz 1!HiD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßu11dcs90sctzblalt Teil 11 Nr. 1 ...................................................... .                                                                      5\nRech hvorsd1 ri 11.cn der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                          5\nVerordnung\nüber den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr\n(Ersatzfahrzeug-Verordnung GüKG)\nVom 2. Januar 1973\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1                                        und im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgeset-\nNr. 4 des Güterkrnftverkehrsgesetzes in der Fassung                                     zes zugelassenen Ersatzfahrzeuge, die als Lastkraft-\nder Bekannlmuchung vom 22. Dezember 1969 (Bun-                                          wagen mehr als 4 t Nutzlast oder als Zugmaschinen\ndesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das                                   eine Leistung über 55 PS haben, brauchen bei der\nZweite Gesetz zur AndcrunrJ des Güterkraftverkehrs-                                     Bundesanstalt für den Güterfernverkehr dann nicht\ngesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I                                       mit dem von ihr vorgeschriebenen Formblatt ange-\nS. 2149), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                      meldet zu werden, wenn das ausgefallene Kraftfahr-\nordnet:                                                                                 zeug bei ihr nach § 52 Abs. 4 des Güterkraftverkehrs-\n§ 1                                                     gesetzes angemeldet ist. Die Meldebestätigung ist\n(1) Ersatzfahrzeuge im Sinne des § 12 Abs. 3 oder                                    bei dem Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Ver-\ndes § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes                                    langen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung\ndürfen höchstens für die Dauer von 30 Tagen an                                          auszuhändigen.\nStelle des sonst im genehmigten Güterfernverkehr                                             (2) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten Be-\noder im zulässigen Werkverkehr verwendeten und                                          förderungen im Werkfernverkehr sind in der zusam-\nausgefallenen Kraftfahrzeugs eingesetzt werden. Die\nmenfassenden Ubersicht (§ 52 Abs. 2 des Güterkraft-\nnach § 6, § 6 a oder § 51 des Güterkraftverkehrsge-\nverkehrsgesetzes) aufzuführen, die für das ausgefal-\nsetzes zu erteilende Standortbescheinigung ist ent-\nlene Kraftfahrzeug erstellt wird; sie sind unter An-\nsprechend zu befristen.\ngabe des amtlichen Kennzeichens und der Nutzlast\n(2) Weist der Unternehmer nach, daß die Frist                                        des Ersatzfahrzeugs sowie mit dem Zusatz „Ersatz-\nnach Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, so                                         fahrzeug\" kenntlich zu machen.\nkann auf Antrag die Frist angemessen verlängert\n(3) Die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführten\nwerden. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.\nBeförderungen im Güterfernverkehr sind in der Mo-\nnatszusammenstellung (§ 58 Abs. 1 des Güterkraft-\n§ 2\nverkehrsgesetzes), die für die verwendete Genehmi-\n(1) Die im Werkfernverkehr ausschließlich für                                        gung erstellt wird; mit dem Zusatz „Ersatzfahrzeug\"\ngrenzüberschreitende Beförderungen verwendeten                                          kenntlich zu machen.","2                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 3                                                     § 4\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndes Güterk r,ütvcrkchrsgesctzcs hundelt, wer vor-       Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\nsätzlich oder fohrJJssirf                               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güter-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Salz 2 die Meldebestätigung      kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nnicht mitführt oder nicht zur Prüfung aushändigt,\n4. entgegen   § 2 Abs. 2 in der zusammenfassenden\nUbcrsicht nc:ich § 52 Abs. 2 des Güterkraftver-\nkchrsgesctzes die mil dem Ersatzfahrzeug durch-                                § 5\ngeführten Beförderungen nicht aufführt oder nicht      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkenntlich macht,                                     dung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Verord-\n3. entgegen § 2 Abs. 3 in der Monatszusammenstel-       nung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im\nlung nach § 58 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs-        Werkverkehr vom 20. Dezember 1970 (Bundesge-\ngeselzcs die mit dem Ersatzfahrzeug durchgeführ-     setzbl. I S. 1781) außer Kraft; die auf Grund dieser\nten Beförderungen nicht kenntlich macht.             Verordnung erteilten Bescheinigungen gelten weiter.\nBonn, den 2. Januar 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}