{"id":"bgbl1-1972-99-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":99,"date":"1972-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/99#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-99-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_99.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft","law_date":"1972-09-08T00:00:00Z","page":1729,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1729\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1972                Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1972                                                                                     Nr. 99\nTag                                                I n h a lt                                                                                   Seite\n8.9. 72   Verordnung zur Dbertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr auf das\nBundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1729\n8.9. 72   Verordnung zur Dbertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktordnungswaren\nauf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1730\n8. 9. 72  Verordnung zur Dbertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Marktordnungswaren\nauf die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1731\n4.9. 72   Bekanntmachung der Neufassung der Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und\nNr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . .                                   1732\n2121-6-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 und Nr. 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1735\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1736\nVerordnung\nzur Ubertragung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr\nauf das Bundesamt für Ernährun~ und Forstwirtschaft\nVom 8. September 1972\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 a Satz 4 des Außen-                     Nummer des\nwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundes-                     Gemeinsamen                                      Warenbezeichnung\ngesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz                 Zolltarifes\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                   1702                          A. Laktose und Laktosesirup\ntionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I\nI. mit einem Reinheitsgrad von\nS. 1617), wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n99 Gewichtshundertteilen oder\nster für Wirtschaft und Finanzen verordnet:\nmehr, bezogen auf den Trocken-\nstoff\nB. Glukose und Glukosesirup\n§ 1                                                                        I. mit einem Reinheitsgrad von\n99 Gewichtshundertteilen oder\nAbweichend von § 28 Abs. 2 a Satz 2 des Außen-                                                           mehr, bezogen auf den Trocken-\nwirtschaftsgesetzes wird die Zuständigkeit für die                                                           stoff.\nErteilung von Genehmigungen im Bereich des\nWaren- und Dienstleistungsverkehrs mit Erzeug-                                                                       § 2\nnissen, für die der Rat oder die Kommission der                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nEuropäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder                     Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzur Sicherung der Regelungen der in § 28 Abs. 2 a                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nSatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d des Außenwirt-                    Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nschaftsgesetzes bezeichneten gemeinsamen Markt-\norganisationen Vorschriften erläßt, auf das Bundes-                                                                  § 3\namt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Sep-\nSatz 1 gilt nicht für folgende Erzeugnisse:                       tember 1972 in Kraft.\nBonn, den 8. September 1972\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Griesau"]}