{"id":"bgbl1-1972-98-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":98,"date":"1972-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/98#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-98-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_98.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen","law_date":"1972-09-08T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1713\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1972                    Ausgegeben zu Bonn am 12. Seplemher 1972                                                                                     1 Nr.98\nTag                                                    Inhalt                                                                                       Seite\n8.9. 72    Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur\nVerbesserung der steuerlichen \\VeUbewerbslage bei Auslandsinvestitionen . . . . . . . . . . . . .                                          1713\n611-4, 611-5, 610-7, 610-1\n7.9. 72    Verordnung zur i\\ndcrung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,\nBcrulssoldutcn und Soldaten uuf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1725\n20:J()-2-9\n12.9. 72    Bekilnntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 50 Deutschen\nPfennig ........................................................................... .                                                     1726\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1727\nGesetz\nzur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen\nund zur Verbesserung der steuerlichen W eUbewerbslage\nbei Auslandsinvestitionen\nVom 8. September 1972\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden\nEinfluß ausüben kann oder\nArtikel 1                              2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch\nGesetz über die Besteuerung                                  an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist\nbei Auslandsbeziehungen                                     oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen\n(Außensteuergesetz)                                      beherrschenden Einfluß ausüben kann oder\n3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist,\nErster Teil                                    bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Ge-\nInternationale Verflechtungen                                 schäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder\ndie Person einen außerhalb dieser Geschäftsbe-\n§ 1                                       ziehung begründeten Einfluß auszuüben oder\nBerichtigung von Einkünften                                 wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an\nder Erzielung der Einkünfte des anderen hat.\n(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus\nGeschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden                          (3) Ist bei in Absatz 1 genannten Einkünften eine\nPerson dadurch gemindert, daß er im Rahmen sol-                       Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung\ncher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingun-                       vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter An-\ngen vereinbart, die von denen abweichen, die von-                     haltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt\neinander unabhängige Dritte unter gleichen oder                       von einer Verzinsung für das im Unternehmen ein-\nähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind                    gesetzte Kapital oder einer Umsatzrendite auszu-\nseine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so                   gehen, die nach Erfahrung und Ublichkeit unter nor-\nanzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhän-                       malen Umständen zu erwarten ist.\ngigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen\nwären.                                                                                                        Zweiter Teil\n(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahe-                                                       Wohnsitzwechsel\nstehend, wenn                                                                             in niedrigbesteuernde Gebiete\n1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens\n§2\nzu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar be-\nteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den                                                       Einkommensteuer\nSteuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar                           (1) Eine natürliche Person, die in den letzten\neinen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder                    zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten\numgekehrt der Steuerpflichtige an der Person                      Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-","1714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nsteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens         2. ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkom-\nfünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig             mensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im\nwar und                                                       Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuer-\n1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in             gesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr\ndem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedri-             als 30 vom Hundert ihrer sämtlichen Einkünfte\ngen Besteuerung unterliegt, oder in keinem aus-           betragen oder 120 000 Deutsche Mark über-\nländischen Gebiet ansässig ist und                       steigen oder\n2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Gel-         3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Ver-\ntungsbereich dieses Gesetzes hat,                        mögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Ein-\nist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des              kommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte\nJahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht ge-           im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommensteuer-\nendet hat, über § 1 Abs. 2 des Einkommensteuer-               gesetzes wären, mehr als 30 vom Hundert ihres\ngesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflich-             Gesamtvermögens beträgt oder 300 000 Deutsche\nMark übersteigt.\ntig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 des\nEinkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter              (4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und\nEinkommensteuerpflicht nicht ausländische Ein-            des Absatzes 3 sind bei einer Person Gewerbe-\nkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 des Einkommen-          betriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen\nsteuergesetzes sind. Satz 1 findet nur Anwendung          einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 5,\nfür Veranlagungszeiträume, in denen die hiernach          an der die Person unter den dort genannten Voraus-\ninsgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte          setzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteili-\nmehr als 32 000 Deutsche Mark betragen.                   gung zu berücksichtigen.\n(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-           (5) Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der\nsatzes 1 Nr. 1 liegt vor, wenn                            Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche\n1. die Belastung durch die in dem ausländischen          Einkünfte der Person ergibt. Auf Einkünfte, die dem\nGebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem           Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuer-\nTarif unter Einbeziehung von tariflichen Frei-       abzug auf Grund des § 50 a des Einkommensteuer-\nbeträgen - bei einer in diesem Gebiet ansässigen     gesetzes unterliegen, ist § 50 Abs. 4 Satz 1 des Ein-\nunverheirateten natürlichen Person, die ein          kommensteuergesetzes nicht anzuwenden. § 50 Abs. 3\nsteuerpflichtiges Einkommen von 150 000 Deut-        Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der\nsche Mark bezieht, um mehr als ein Drittel ge-       Maßgabe, daß die Einkommensteuer die Steuer-\nringer ist als die Belastung einer im Geltungs-      abzugsbeträge nicht unterschreiten darf.\nbereich dieses Gesetzes ansässigen natürlichen          (6) Weist die Person nach, daß die auf Grund der\nPerson durch die deutsche Einkommensteuer            Absätze 1 und 5 zusätzlich zu entrichtende Steuer\nunter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn,       insgesamt zu einer höheren inländischen Steuer\ndie Person weist nach, daß die von ihrem Ein-        führt, als sie sie bei unbeschränkter Steuerpflicht\nkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern            und Wohnsitz ausschließlich im Geltungsbereich die-\nmindestens zwei Drittel der Einkommensteuer          ses Gesetzes zu entrichten hätte, so wird der über-\nbetragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht   steigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die\nnach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu       Steuer überschreitet, die sich ohne Anwendung der\nentrichten hätte, oder                               Absätze 1 und 5 ergäbe.\n2. die Belastung der Person durch die in dem aus-                                    §3\nländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer                               Vermögensteuer\nauf Grund einer gegenüber der allgemeinen Be-\nsteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung er-           (1) Ist § 2 Abs. 1 anzuwenden, so ist die Person\nheblich gemindert sein kann, es sei denn, die        über das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2\nPerson weist nach, daß die von ihrem Einkom-         des Bewertungsgesetzes hinaus mit allem Vermögen\nmen insgesamt zu entrichtenden Steuern minde-        beschränkt vermögensteuerpflichtig, dessen Erträge\nstens zwei Drittel der Einkommensteuer be-           bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht\ntragen, die sie bei unbeschränkter Steuerpflicht     ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1\nnach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu       des Einkommensteuergesetzes wären. Die §§ 110,\nentrichten hätte.                                    111 und 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes sind ent-\nsprechend anzuwenden.\n(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nwesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungs-          (2) Von dem Vermögen, auf das sich nach Ab-\nbereich dieses Gesetzes, wenn                             satz 1 über das Inlandsvermögen im Sinne des § 121\n1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unter-        Abs. 2 des Bewertungsgesetzes hinaus die be-\nschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt, bleiben\nnehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbe-           60 000 Deutsche Mark steuerfrei.\nbetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist,         (3) § 2 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\nmehr als 25 vom Hundert der Einkünfte im Sinne\ndes § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes aus                                §4\nder Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine\nErbsdiaftsteuer\nwesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1\nSatz 3 des Einkommensteuergesetzes an einer             (1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur\ninländischen Kapitalgesellschaft gehört oder         Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972                      1715\nanzuwenden, so tritt bei Erbschaftsl:euerpflicht nach       (2) Hat der unbeschränkt Steuerpflichtige die An-\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des fabschaftstcuergesetzes die         teile durch ganz oder teilweise unentgeltliches\nSteuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang          Rechtsgeschäft erworben, so sind für die Errechnung\nhinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge     der nach Absatz 1 maßgebenden Dauer der unbe-\nbei unbcschränk ter Einkommensteuerpflicht nicht         schränkten Steuerpflicht auch Zeiträume einzube-\nauslündische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1         ziehen, in denen der Rechtsvorgänger bis zur Uber-\ndes Einkommensteuergesetzes wären.                       tragung der Anteile unbeschränkt steuerpflichtig\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nach-      war. Sind die Anteile mehrmals nacheinander in\ngewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die        dieser Weise übertragen worden, so gilt Satz 1 für\nnach dieser Vorschrift über § B Abs. l Nr. 2 des         jeden der Rechtsvorgänger entsprechend. Zeiträume,\nErbschaftsl.cucr9csclzes h inm1s steuerpflichtig wären,  in denen die Person oder ein oder mehrere Rechts-\nim Ausland eine d<)r dcutsclwn Erbschaftsteuer ent-      vorgänger gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig\nsprechende Sleucr zu <mtricht(rn ist, die mindt~stens    waren, werden dabei nur einmal angesetzt.\n30 vom I Jundcrl der deutschen Erbschaftsteuer be-          (3) Der Beendigung des unbeschränkten Steuer-\nträgt, die bei J\\n wcndung des Absatzes 1 auf diese      pflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht gleich\nTeile des Erwerbs entfallen würde.\n1. die Dbertragung der Anteile durch ganz oder\n§5                                teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter\nLebenden auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige\nZwischengeschaltete Gesellschaften\nPersonen; die Steuer wird auf Antrag ermäßigt\n(1) Ist eine Person im Sinne des § 2 allein oder         oder erlassen, wenn für die Ubertragung der\nzusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen an               Anteile Erbschaftsteuer zu entrichten ist; oder\neiner ausltindischen Ccsellschaft im Sinne des § 7       2. die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhn-\nbeteiligt, so sind Einkünfte, mit denen diese Person         lichen Aufenthaltes oder die Erfüllung eines\nbei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß den §§ 7              anderen ähnlichen Merkmals in einem ausländi-\nbis 14 steuerpflichtig wäre und die nicht ausländische       schen Staat, wenn die Person auf Grund dessen\nEinkünfte im Sinne des § 34 c Abs. l des Einkomm.en-         nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nsteuergesetzes sind, dieser Persern zuzurechnen.             Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig\n(2) Das Vermögen, das den nach Absatz 1 einer            anzusehen ist, oder\nPerson zuzurechnenden Einkünften zugrunde liegt,         3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder\nhaftet für die von dieser Person für diese Einkünfte         eine Betriebstätte der Person in einem ausländi-\ngeschuldeten Steuern.                                         schen Staat, wenn das Besteuerungsrecht der\nBundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-\nDritter Teil                           winns aus der Veräußerung der Anteile durch\nBehandlung wesentlicher Beteiligungen                  ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nbei Wohnsitzwechsel ins Ausland                   besteuerung ausgeschlossen wird, oder\n4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer\n§6\nausländischen Kapitalgesellschaft.\nBesteuerung des Vermögenszuwachses\n(4) Beruht die Beendigung der unbeschränkten\n(1) Bei einer natürlichen Person, die insgesamt\nSteuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit und\nmindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 des Einkom-        wird der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren\nmensteuergesetzes unbeschränkt einkommensteuer-           seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht\npflichtig war und deren unbeschränkte Steuerpflicht      wieder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so\ndurch Aufg1:1be des Wohnsitzes oder gewöhnlichen          entfällt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit\nAufenthaltes endet, ist auf Anteile an einer inlän-      die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert oder\ndischen Kapitalgesellschaft § 17 des Einkommen-           die Tatbestände des Absatzes 3 Nr. l, 3 und 4 erfüllt\nsteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der           worden sind; das Finanzamt kann diese Frist um\nunbeschränkten Steuerpflicht auch ohne Veräuße-          höchstens fünf Jahre verlängern, wenn der Steuer-\nrung anzuwenden, wenn im übrigen für die Anteile          pflichtige glaubhaft macht, daß berufliche Gründe\nzu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser           für seine Abwesenheit maßgebend sind und seine\nVorschrift erfüllt sind. Bei Anteilen, für die die        Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht.\nPerson nachweist, daß sie ihr bereits im Zeitpunkt\nder erstmaligen Begründung der unbf~schränkten               (5) Die nach Absatz 1 geschuldete Einkommen-\nSteuerpflicht gc:~hürt haben, ist als Anschaffungs-      steuer ist auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen\nkosten der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeit-      für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit\npunkt anzusetzen. An Stelle des Veräußerungs-             Eintritt der ersten Fälligkeit gegen Sicherheits-\npreises (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)        leistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung\ntritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der      mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen\nBeendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. § 34        verbunden wäre. Bei einer Veräußerung von An-\ndes Einkommensteuer9esetzes ist entsprechend an-         teilen während des Stundungszeitraumes ist die\nzuwenden. § l 7 und § 49 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des  Stundung entsprechend zu berichtigen. In Fällen des\nEinkommensteuergesetzes bleiben mit der Maßgabe           Absatzes 4 richtet sich der Stundungszeitraum nach\nunberührt, daß der nach diesen Vorschriften anzu-        der auf Grund dieser Vorschrift eingeräumten Frist;\nsetzende Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen         die Erhebung von Teilbeträgen entfällt; von der\num den nach den vorstehenden Vorschriften be-            Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden,\nsteuerten Vermögenszuwachs zu kürzen ist.                wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.","1716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nVierter Teil                                                  § 8\nBeteiligung an ausländischen                            Einkünfte von Zwischengesellschaften\nZwi sehen gesel lschaften                    (1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischen-\ngesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Be-\n§7\nsteuerung unterliegen und nicht stammen aus:\nSteuerpflicht inländischer Gesellschafter         1. der Land- und Forstwirtschaft,\n(l) Sind unbcscbränkt Steuerpflichtige an einer        2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder\nKörperschi:11t, Personenvereinigung oder Vermögens-           Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie\nmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die            sowie dem Auf suchen und der Gewinnung von\nBodenschätzen,\nweder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hat und die nicbl gemäß § 3 Abs. 1        3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versiche-\ndes Körpcrschaflsteuer~Jesctzcs von der Körper-               rungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen\nschaftsteuerpflicht c1usgenommen ist (ausländische            in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb\nGesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so           unterhalten,\nsind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwi-\nschengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem        4. dem Handel, soweit nicht\nTeil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende           a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß\nBeteiligung urn Nennkapital der Gesellschaft ent-                § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt\nfällt.                                                           ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen\nim Sinne des § l Abs. 2 nahestehende Person\n(2) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind im Sinne               die gehandelten Güter oder Waren aus dem\ndes Absatzes 1 an einer ausländischen Gesellschaft               Geltungsbereich dieses Gesetzes an die aus-\nzu mehr als der Hälfte beteiligt, wenn ihnen allein              ländische Gesellschaft liefert,\noder zusammen mit Personen im Sinne des § 2 am                    oder\nEnde des Wirtschaftsjahrc~s der Gesellschaft, in dem\nsie die Einkünfte nach Absatz 1 bezogen hat (maß-             b) die Güter oder Waren von der ausländischen\nGesellschaft in den Geltungsbereich dieses\ngebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert\nder Anteile oder der Stimmrechte an der ausländi-                 Gesetzes an einen solchen Steuerpflichtigen\nschen Gesellschaft zuzurechnen sind. Bei der Anwen-              oder eine solche nahestehende Person gelie-\ndung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile                    fert werden,\noder Stimmrechte zu berücksichtigen, die durch eine           es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß\nandere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in            die ausländische Gesellschaft einen für derartige\ndem Verhältnis, das den Anteilen oder Stimmrechten            Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise ein-\nan der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten             gerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am\nAnteilen odc~r Stimmrechten an dieser Gesellschaft            allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält\nentspricht; dies gilt enü;prechend bei der Vermitt-           und die zur Vorbereitung, dem Abschluß und der\nlung von Anteilen oder Stimmn--:chten durch mehrere           Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkei-\nGesellscbaften. lst ein Gesellschaftskapital nicht vor-       ten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflich-\nhanden und bestehen auch keine Stimmrechte, so                tigen oder einer solchen nahestehenden Person\nkommt es auf däs Verhältnis der Beteiligungen am              ausübt,\nVermögen der Gesellschaft an.\n5. Dienstleistungen, soweit nicht\n(3) Sind unbcschriinkt Steuerpflichtige unmittelbar        a) die ausländische Gesellschaft für die Dienst-\noder über Personcnqesellschaften an einer Personen-              leistung sich eines unbeschränkt Steuerpflich-\ngesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer auslän-           tigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder\ndischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 betei-               einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne\nligt ist, so gelten sie als an der ausländischen                  des § 1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient,\nGesellschaft beteiligt.                                           die mit ihren Einkünften aus der von ihr bei-\ngetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses\n(4) Einern unbeschränkt Steuerpflichtigen sind für\nGesetzes steuerpflichtig ist,\ndie Anwendung der §§ 7 bis 14 auch Anteile oder\noder\nStimmrechte zuzurechnen, die eine Person hält, die\nseinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt,              b) die ausländische Gesellschaft die Dienstlei-\ndaß ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungs-                 stung einem solchen Steuerpflichtigen oder\nspielraum bleibt. Diese Voraussetzung ist nicht                  einer solchen nahestehenden Person erbringt,\nschon allein dadurch erfüllt, daß der unbeschränkt                es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,\nSteuerpflichtige an der Person beteiligt ist.                     daß die ausländische Gesellschaft einen für\ndas Bewirken derartiger Dienstleistungen ein-\n(5) lst für die Gewinnverteilung der ausländischen             gerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme\nGesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital                 am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr un-\nmaßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nenn-                   terhält und die zu der Dienstleistung gehören-\nkapital, so ist der Aufteilung der Einkünfte nach                 den Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines sol-\nAbsatz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zu-                 chen Steuerpflichtigen oder einer solchen\ngrunde zu legen.                                                 nahestehenden Person ausübt,","Nr. 98 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972                         1117\n6. der Vermielun~J und Verpachtung, ausgenommen                (3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Ab-\na) die Uberlassung der Nutzung von Rechten,             satzes - 1 liegt vor, wenn die Einkünfte weder im\nPlänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und         Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des Sitzes\nKenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige      der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch\nweist ni:lch, dt1ß die auslündische Gesellschaft    Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr unter-\ndie Ergebnisse ci~Jencr Forschungs- oder Ent-       liegen, ohne daß dies auf einem Ausgleich mit Ein-\nwicklungsdrbeit auswertet, die ohne Mitwir-         künften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die\nkun9 eines SLetwrpflichtigen, der gemäß § 7 an      danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem\nder GesellsdwJl beteiligt ist, oder einer einem     Recht des betreffenden Staates um Steuern gemin-\nsolchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1          dat w1rd, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte\nAbs. 2 nahr~stehenden Person unternommen            stammen, zu tragen hat; Einkünfte, die nach § 13\nworden ist,                                         vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und\nauf sie entfallende Steuern bleiben unberücksichtigt.\nb) die Vermietung oder Verpachtung von Grund-\nstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige                                     § 9\nweist nach, daß die Einkünfte daraus nach\neinem Abkommen zur Vermeidung der Dop-                       Freigrenze bei gemischten Einkünften\npelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn sie           Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte,\nvon den unbeschränkt Steuerpflichtigen, die         für die eine ausländische Gesellschaft Zwischen-\ngemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft         gesellschaft ist und die nicht unter § 13 Abs. 1 fallen,\nbeteiligt sind, unmittelbar bezogen worden          außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde\nwären, und                                          liegenden Bruttoerträge nicht mehr als zehn vom\nc) die Vermietung oder Verpachtung von beweg--          Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesell-\nliehen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige    schaft, soweit sie sich nicht auf die unter § 13 Abs. 1\nweist nach, daß die ausländische Gesellschaft      fall enden Einkünfte beziehen, betragen, vorausge-\neinen Geschäflsbetrieb gewerbsmäßiger Ver-          setzt, daß die bei einer Gesellschaft oder bei einem\nmietung oder Verpachtung unter Teilnahme           Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassen-\nam allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr un-        den Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht\nterhält und alle zu einer solchen gewerbs-          übersteigen.\nmäßigen Vermietung oder Verpachtung ge-                                       § 10\nhörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines\nunbeschränkt Steuerpflichtigen, der gemäß § 7                        Hinzurechnungsbetrag\nan ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen         (1) Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Ein-\nSteuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2          künfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen\nnahestehenden Person ausübt,                       mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern\nergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft\n7. der Aufnahme und clarlehensweisen Vergabe von\nvon diesen Einkünften sowie von dem diesen Ein-\nKapital, fiir dds der Steuerpflichtige nachweist,\nkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben\ndaß es ausschließlich auf ausländischen Kapital-\nworden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag).\nmärkten aufgPnommen und auf Dauer außerhalb\nSoweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeit-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen\npunkt, zu dem die Einkünfte nach Absatz 2 als zuge-\nBetrieben oder Betriebstätten, die ihre Brutto-\nflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nnur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden,\nunter den Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten\nvon den nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünften\nbeziehen, zugeführt wird.\nabzusetzen. Ergibt sich ein negativer Betrag, so ent-\nfällt die Hinzurechnung.\n(2) Eine ausländische Gesellschaft ist nicht Zwi-\nschengesellschaft für Einkünfte aus einer Beteili-             (2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Ein-\ngung an einer anderen ausländischen Gesellschaft,          künften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20\nan deren Nennkapital sie seit Beginn des maßgeben-         Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt\nden Wirtschaftsjahres ununterbrochen mindestens            unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirt-\nzu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn der        schaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zu-\nSteuerpflichtige nachweist, daß                            geflossen. Gehören Anteile an der ausländischen\nGesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so erhöht\n1. diese Gesellschaft Geschäftsleitung und Sitz in         der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkom-\ndemselben Staat wie die ausländische Gesell-           men- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Ge-\nschaft hat und ihre Bruttoerträge ausschließlich       winn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach\noder fast ausschließlich aus den unter Absatz 1         dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der\nNr. 1 Lis 6 fallenden Tätigkeiten bezieht oder          ausländischen Gesellschaft endet.\n2. die ausländische Gesellschaft die Beteiligung in            (3) Die    dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde\nwirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen               liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwen-\nunter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten        dung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu\nhält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung       ermitteln. Eine Gewinnermittlung entsprechend den\nbesteht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder         Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuer-\nfast c:msschließlich aus solchen Tätigkeiten be-        gesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4\nzieht.                                                  Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes gleich.","1718                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nBei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht für                                     § 13\ndie Gesellschaft nur einheitlich ausgeübt werden.                           Schachteldividenden\nSteuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-\nschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines           (1) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-\ninländischen Betriebs oder einer inländischen Be-        schaft von einer nicht unbeschränkt steuerpflich-\ntriebstätte anknüpfen, sowie die Vorschriften des        tigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Brutto-\nEntwicklungshilfe-Steuergesetzes bleiben unberück-      erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nsichtigt. Verluste, die bei Einkünften entstanden       unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten\nsind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischen-    stammen, sind mit dem auf den unbeschränkt\ngesellschaft ist, können in entsprechender Anwen-       Steuerpflichtigen entfallenden Teil\ndung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes, so-\n1. für die Körperschaftsteuer\nweit sie die nach § 9 ,mßer Ansatz zu lassenden Ein-\nkünfte übersteigen, abgezogen werden.                         a) vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, so-\nweit die Gewinnanteile von der Körperschaft-\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die            steuer befreit wären, wenn der unbeschränkt\nausländische GcscJlschafl Zwischengesellschaft ist,              Steuerpflichtige sie unmittelbar von der aus-\ndürfen nur solche Betricbsciusgaben abgezogen wer-               schüttenden Gesellschaft bezogen hätte,\nden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem\nb) nur mit dem Steuerbetrag zur Körperschaft-\nZusammenhang stehen.\nsteuer heranzuziehen, der sich nach Berück-\n(5) Auf den Hinzurcchnungsbetrag sind die Be-                sichtigung des § 12 aus der Anwendung des\nstimmungen der Abkommen zur Vermeidung der                       § 19 a Abs. 2 bis 4 des Körperschaftsteuer-\nDoppelbesteuerung enlsprcchend anzuwenden, die                   gesetzes ergeben würde, wenn der unbe-\nanzuwenden wi.iren, wenn der Hinzurechnungsbetrag                schränkt Steuerpflichtige die Gewinnanteile\nan den Steuerpflichtigen ausgeschüttet worden wäre.              unmittelbar von der ausschüttenden Gesell-\nschaft bezogen hätte;\n§ 11                           2. für die Gewerbesteuer vom Hinzurechnungs-\nbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile\nAusschüttung von Gewinnanteilen                   von der Gewerbesteuer befreit wären, wenn der\nunbeschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar\n(1) Der Hinzurechnungsbctrag ist um Gewinn-\nvon der ausschüttenden Gesellschaft bezogen\nanteile zu kürzen, die der unbeschränkt Steuerpflich-\nhätte.\ntige in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in\ndem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2               (2) Gewinnanteile, die die ausländische Gesell-\nanzusetzen ist, von der ausländischen Gesellschaft      schaft von einer unbeschränkt steuerpflichtigen\nbezieht.                                                Kapitalgesellschaft bezieht, sind vom Hinzurech-\nnungsbetrag auszunehmen, soweit sie von der\n(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurech-\nKörperschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 1 des Körper-\nnungsbetrag übersteigen, ist ein Betrag in Höhe der\nschaftsteuergesetzes befreit wären, wenn der unbe-\nEinkommen- oder Körperschaftsteuer und der Ge-\nschränkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der\nwerbesteuer zu erstatten, die für die vorangegange-\nausschüttenden Gesellschaft bezogen hätte. Die Ge-\nnen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf\nwinnanteile unterliegen jedoch der besonderen\nHinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des über-\nKörperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 des Körperschaft-\nsteigenden Betrags entrichtet und noch nicht erstat-\nsteuergesetzes, soweit diese Steuer bei unmittel-\ntet worden sind.\nbarem Bezug der Gewinnanteile zu erheben wäre;\n(3) Veräußert der unbeschränkt Steuerpflichtige      Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesell-\nAnteile an der ausländischen Gesellschaft, so ist       schaft von den Gewinnanteilen erhoben worden\nAbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zu         sind, werden gemäß § 12 auf die besondere Körper-\nerstattenden Beträge die auf den Veräußerungs-          schaftsteuer angerechnet.\ngewinn jeweils zu entrichtende Einkommen- oder             (3) Veräußert die ausländische Gesellschaft An-\nKörperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht über-        teile an einer Kapitalgesellschaft an eine andere\nsteigen dürfen.\nKapitalgesellschaft, die zu demselben Konzern wie\ndie ausländische Gesellschaft gehört, so ist der Ver-\n§ 12\näußerungsgewinn vom Hinzurechnungsbetrag aus-\nSteueranrechnung                      zunehmen, wenn auf Gewinnanteile, die auf diese\nAnteile entfallen, Absatz 1 oder 2 anzuwenden wäre.\n(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf\nseine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die auf          (4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist der\nden Hinzurechnungsbetrag entfällt, die Steuern an-      Steuerpflichtige als zu dem Teil an der ausschütten-\ngerechnet, die nach § 10 Abs. 1 abziehbar sind. In      den Gesellschaft beteiligt anzusehen, der seinem\ndiesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese       Anteil am Nennkapital der ausländischen Gesell-\nSteuern zu erhöhen.                                     schaft, bezogen auf deren Beteiligung an der aus-\nschüttenden Gesellschaft, entspricht.\n(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des\n§ 34 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des          (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur anzuwenden,\n§ 19 a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ent-       wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß alle Vor-\nsprechend anzuwenden.                                   aussetzungen erfüllt sind.","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972                       1719\n§ 14                              (4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckver-\nNachgeschaltete Zwischengesellschaften           mögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder\nnichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.\n(1) Ist eine auslündische Gesellschaft allein oder       (5) Die §§ 5 und 12 sind entsprechend anzuwen-\nzusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen ge-           den. Im übrigen finden, soweit Absatz 1 anzuwen-\nmäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft       den ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses\n(Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwen-     Gesetzes keine Anwendung.\ndung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesell-\nschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist und die\nnicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszu-                                Sechster Teil\nnehmen sind, der ausHindischen Gesellschaft zu dem\nTeil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der                       Ermittlung und Verfahren\nUntergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht\nnachgewiesen wird, daß diese Einkünfte aus Tätig-                                  § 16\nkeiten oder Gegenständen stammen, die einer unter                 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit\nder ausländischen Gesellschaft dienen.                       (1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Be-\nrufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer auslän-\n(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in      dischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässi-\nentsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um               gen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren\nGewinnanteile zu kürzen, die die Untergesellschaft       Einkünften, die in Zusammenhang mit den Ge-\nausschüttet; soweit die Gewinnanteile den zuzurech-       schäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen,\nnenden Betrag übersteigen, sind sie um Beträge zu        nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Ab-\nkürzen, die für die vorangegangenen vier Wirt-           setzung von Schulden oder anderen Lasten oder\nschaftsjahre nach Absatz 1 der ausländischen Gesell-     von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist\nschaft zugerechnet und noch nicht für eine solche        im Sinne des § 205 a der Reichsabgabenordnung der\nKürzung verwendet worden sind.                           Gläubiger oder Empfänger erst dann genau be-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-       zeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen\nwenden, wenn der Untergesellschaft weitere aus-          offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen\nländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.             ihm und der Gesellschaft, Person oder Personen-\ngesellschaft bestehen und bestanden haben.\n(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit\nund Vollständigkeit seiner Angaben und über die\nFünfter Teil                       Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind,\nauf Verlangen des Finanzamts gemäß § 174 der\nFamihenstiftungen                      Reichsabgabenordnung eine Versicherung an Eides\nStatt abzugeben.\n§ 15\n§ 17\nSteuerpflicht von Stiftern,\nSachverhaltsaufklärung\nBezugsberechtigten und Anfallsberechtigten\n(1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§ 5 und\n(1) Vermögen und Einkommen einer Familien-            7 bis 15 haben Steuerpflichtige für sich selbst und\nstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb        im Zusammenwirken mit anderen die dafür notwen-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden         digen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind\ndem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist,   insbesondere\nsonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen,\n1. die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die\ndie bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, ent-\nzwischen der Gesellschaft und einem so beteilig-\nsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht\nten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer\nfür die Erbschaftsteuer.\neinem solchen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe-\n(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen          stehenden Person bestehen,\nder Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömm-          2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 14 sachdien-\nlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder            lichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und\nanfallsberechtigt sind.                                       der Erfolgsrechnungen vorzulegen. Auf Ver-\nlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat\n(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unter-\nder Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschrie-\nnehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körper-\nbenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer be-\nschaft, eine Personenvereinigung oder eine Ver-\nhördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle\nmögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäfts-\noder vergleichbaren Stelle vorzulegen.\nleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine           (2) Ist für die Ermittlung der Einkünfte, für die\nFamilienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine       eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft\nGesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften,         ist, eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgaben-\nMitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Ange-           ordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer ge-\nstellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als        eigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als An-\nder Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt        haltspunkt von mindestens 20 vom Hundert des\nsind.                                                     gemeinen ·werts der von den unbeschränkt Steuer-","1720                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\npflichtigen geha llencn Anteile auszugehen; Zinsen        des begünstigten Vermögens entspricht. Auf Liqui-\nund NuLztm~Jsent~Jcltc, di<! die Gesellschaft für über-   dationsgewinne, die bei einer Auflösung nach den\nlassene Wirl.sdwJts~JÜ l,c)r an die unbeschränkt          Sätzen 1 bis 3 entstehen, sind die §§ 7 bis 14 nicht\nSteuerpflichligPn zahll, sind abzuziehen.                 anzuwenden.\n(2) Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn\n§ 18                           eine ausländische Gesellschaft auf Grund einer\nGesonderte Feststellung                   Herabsetzung ihres Kapitals begünstigtes Vermö-\nvon Besteuerungsgrundlagen                  gen unbeschränkt Steuerpflichtigen zuteilt und die\nübrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\n(l) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwen-\nsind.\ndung der §§ 7 bis 14 werden ~Jesondert festgestellt.\nSind an der m1sli.1ndischen Gesellschaft mehrere un-                                   § 20\nbeschrünk l Steuerpflid1li~Je beteiligt, so wird die                          Erstmalige Anwendung\ngesonderte Geststel I ung ihnen gegenüber einheit-\nlich vor~Jenornm<)n; clü bei ist auch festzustellen, wie     (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes       sind wie\nsich die Bcsleucrungsgnrndla~Jcn auf die einzelnen        folgt anzuwenden:\nBeteiligten verteilen. Die Vorschriften der Reichs-       a) für die Einkommensteuer und für die Körper-\nabgabenordnung, mit Ausnahme des § 215 Abs. 4,                schaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeit-\nund der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte              raum 1972,\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen sind ent-\nb) für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe-\nsprechend anzuwenden.\nbungszeitraum 1972,\n(2) Für die gesonderte Feststellung ist das Finanz-    c) für die Vermögensteuer erstmals bei Neuver-\namt zuständig, das bei dem unbeschränkt Steuer-                anlagungen oder Nachveranlagungen auf den\npflichtigen für die Ermittlung der aus der Beteili-            1. Januar 1973,\ngung bezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist. Ist\nd) für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen\ndie gesonderte Feststellung gegf:müber mehreren\ndie Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses\nPersonen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanz-\nGesetzes entstanden ist.\namt zuständig, das nc:1ch Satz 1 für den Beteiligten\nzuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der            (2) Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht da-\nausländischen Cesellschaft zuzurechnen ist. Läßt sich     durch berührt, daß die unbeschränkte Steuerpflicht\ndas zuständige Finanzamt nach den Sätzen 1 und 2          der natürlichen Person bereits vor dem 1. Januar\nnicht feststellen, so ist das Finanzamt zuständig, das    1972 geendet hat.\nzuerst mit der Sache befaßt wird.                            (3) Soweit in Anwendung des § 10 Abs. 3 Wirt-\nschaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit\nden Werten anzusetzen, die sich ergeben würden,\nSiebenter Teil                       wenn seit Ubernahme der Wirtschaftsgüter durch\ndie ausländische Gesellschaft die Vorschriften des\nSchluß vo rschriften                    deutschen Steuerrechts angewendet worden wären.\n§ 19\n§ 21\nUbergangsregelung                                              Berlin-Klausel\nfür die Auflösung von Zwischengesellschaften\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(1) Wird eine ausländische Gesellschaft inner-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nhalb von drei Jahren nach dem Jahr des lnkraft-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntretens dieses Gesetzes aufgelöst, so kann ein un-\nbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der\n§ 22\nGesellschaft beteiligt ist und der die Beteiligung\nim Zeitpunkt der Auflösung in seinem Betriebsver-                                  Inkrafttreten\nmögen führt, ihm zugeteiltes Vermögen, für dessen            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nErträge die ausländische Gesellschaft Zwischenge-\ndung in Kraft.\nsellschaft gewesen ist, mit Ausnahme von Geld,\nGuthaben und Forderungen (begünstigtes Vermö-\nArtikel 2\ngen) statt mit dem gemeinen Wert mit dem sich für\nden Zeitpunkt der Auflösung ergebenden anteiligen                              Körperschafts teuer\nBuchwert der Beteiligung ansetzen. Der anteilige             Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBuchwert ist der Teil des Buchwertes der Beteili-         Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundes-\ngung, der dem Anteil des gemeinen Wertes des              gesetzbl. I S. 1869) wird wie folgt geändert:\nbegünstigten Vermögens am gemeinen Wert des\ninsgesa.mt zugeteilten Vermögens entspricht. So-          1. § 19 a wird wie folgt geändert:\nweit Satz 1 anzuwenden ist, sind die gemeinen                 a) Hinter Absatz 1 werden die folgenden neuen\nWerte der einzelnen Wirtschaftsgüter jeweils um                    Absätze 2 bis 5 eingefügt:\nden Vomhundertsatz zu verringern, der dem Ver-                      ,, (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige\nhältnis des Unterschieds zwischen dem gemeinen                     Kapitalgesellschaft, ein unbeschränkt steuer-\nWert des begünstigten Vermögens und dem antei-                     pflichtiger Versicherungsverein auf Gegen-\nligen Buchwert der Beteiligung zum gemeinen Wert                   seitigkeit oder ein Betrieb einer inländischen","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972                        1721\nKörpcrscha lt des öffentlichen Rechts (Mutter-           2. den ausschüttungsfähigen Gewinn der\ngcsel lschafl.) unter den Voraussetzungen des                Tochtergesellschaft durch Vorlage von\n§ 9 ./\\ bs. 1 Sc1ti'. 1 am Nennkapital einer                 Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist;\nKapitalgcsellschalt mit Gcschdftsleitung und                 auf Verlangen sind diese Unterlagen mit\nSilz c1ußcrrw lb des Gellun~Jsbereichs dieses                dem im Staat der Geschäftsleitung oder des\nGesetzes (TocblcrrJesellschaft) beteiligt, die               Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prü-\nin dt!m nach S,:llz 2 maßgebenden Wirtschafts-               fungsvermerk einer behördlich anerkann-\njahr ihre Brulloerl.rügc uusschließlich oder                 ten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer\nfast ausschließlich aus unter § 8 Abs. l Nr. 1               vergleichbaren Stelle vorzulegen; und\nbis 6 des /\\ ulhinslt~uergesel.zcs vom 8. Septem-        3. die Festsetzung und Zahlung der anrech-\nber 1972 (Bundcsgeset.zbl. l S. 1713) fallenden               nungsfähigen Steuern durch geeignete\nTJ_ti~Jkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des                    Unterlagen nachweist.\nAußensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\nbezieht, so ist auf Antrug der Muttergesell-                 (5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die\nsdwft auf deren Körpcrschaftsteuer von den                über eine Tochtergesellschaft (Absatz 2) min-\nGewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft               destens zu einem Viertel an einer Kapital-\nan sie ausschüttet, auch eine vom Gewinn                  gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz\nerhobene Steuer der Tochtergesellschaft anzu-             außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nrechnen. Anrechnungsfähig ist die Steuer, die             setzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt\ndie Tochtergesellschaft für das Wirtschafts-             ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinnanteile\njahr, für das sie die Ausschüttung vorgenom-             von der Tochtergesellschaft und schüttet die\nmen hat, entrichtet hat. Anrechenbar ist die             Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in\nSteuer, die dem Verhältnis der auf die Mut-              dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an\ntergesellschaft entfallenden Gewinnanteile               die Tochtergesellschaft aus, so wird auf\nzum ausschüttunrJsfühigen Gewinn der Toch-               Antrag der Muttergesellschaft der Teil der\ntergesellsdwft, llöchsLens jedoch dem Anteil             von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der\nder Mutter~Jesellschcdt am Nennkapital der               nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf sie\nTochlergesellschaft, entspricht. Ausschüttungs-          entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel-\nfähiger Gewinn ist der nach handelsrechtlichen           gesellschaft entspricht, steuerlich so behan-\nVorschriften crrni ttcltc~ Gewinn des Wirt-              delt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinn-\nschaftsjahres, Jür dc1s die Tochtergesellschaft          anteile unmittelbar von der Enkelgesellschaft\ndie Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bil-               bezogen. Hat die Tochtergesellschaft in dem\ndung oder Auflösung von offenen Rücklagen.               betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Ge-\nDer anrechenbare Betrag ist bei der Ermitt-              winnanteilen einer Enkelgesellschaft noch an-\nlung der Einkünfte der Muttergesellschaft den            dere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur\nauf ihre Beteiligung entfallenden Gewinnan-              Anwendung für den Teil der Ausschüttung der\nteilen hinzuzurechnen. Im übrigen ist Absatz 1           Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis die-\nentsprechend anzuwenden.                                 ser Gewinnanteile zu der Summe dieser Ge-\nwinnanteile und der übrigen Erträge ent-\n(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle            spricht, höchstens aber in Höhe des Betrags\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, Ge-              dieser Gewinnanteile. Die Anwendung der\nschäftsleitung und Sitz in einem Entwick-                vorstehenden Vorschriften setzt voraus, daß\nlungsland im Sinne des Entwicklungshilfe-\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschafts-\nSteuergesetzes, so ist für Gewinnanteile, di.e\njahr, für das sie die Ausschüttung vorge-\nin einem Zeitpunkt ausgeschüttet werden, zu\nnommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließ-\ndem die Leistung von Entwicklungshilfe durch\nlich oder fast ausschließlich aus unter § 8\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern zur\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nInanspruchnahme von Vergünstigungen nach\nvom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I\ndem Entwicklungshilfe-Steuergesetz berech-\nS. 1713) fallenden Tätigkeiten oder aus unter\ntigt, bei der Anwendung des Absatzes 2 da-\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außensteuergesetzes\nvon auszugehen, daß der anrechenbare Be-\nfallenden Beteiligungen bezieht, und\ntrag dem Steuerbetrag entspricht, der nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes auf die be-             2. die Tochtergesellschaft unter den Voraus-\nzogenen Gewinnanteile entfällt.                               setzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 am Nenn-\nkapital der Enkelgesellschaft beteiligt ist\n(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3                     und\nsetzt voraus, daß die Muttergesellschaft alle            3. die Muttergesellschaft für die mittelbar\nNachweise erbringt, insbesondere\ngehaltenen Anteile alle steuerlichen Pflich-\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen                    ten erfüllt, die ihr gemäß Absatz 4 bei der\nnachwEüst, daß die Tochtergesellschaft ihre               Anwendung der Absätze 2 und 3 für un-\nBruttoerträge ausschließlich oder fast aus-               mittelbar gehaltene Anteile obliegen.\"\nschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ndes Außensteuergesetzes vom 8. Septem-            b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fal-            sätze 6 bis 8.\nlenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2       c) lm neuen Absatz 8 werden die Worte „Ab-\ndes Außensteuergesetzes fallenden Beteili-            sätze 2 und 3\" durch die Worte „Absätze 6\ngungen bezieht,                                      und 7\" ersetzt.","1722                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n2. § 24 wird wie folgt geändert:                                b) Hinter Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 ange-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2                     fügt:\nbis 5\" durch die Worte „Absätzen 2 bis 6\"                    ,,4. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-\nersetzt.                                                           kapital gehörenden Beteiligung an einer\nb) Hinter Absatz 5 ist folgender Absatz 6 anzu-                        Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung\nfügen:                                                             und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die\n,, (6) Die Vorschriften des § 19 a Abs. 2 bis                   in dem Wirtschaftsjahr, das dem maß-\n5 sind auf Gewinnanteile anzuwenden, die                           gebenden Feststellungszeitpunkt voran-\nnach dem 31. Dezember 1971 bezogen worden                          geht, ihre Bruttoerträge ausschließlich\nsind.\"\noder fast ausschließlich aus unter § 8\nArtikel 3                                     Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergeset-\nzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetz-\nGewerbesteuergesetz\nblatt I S. 1713) fallenden Tätigkeiten\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                         und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-\nkanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundes-                                steuergesetzes fallenden Beteiligungen be-\ngesetzbl. I S. 2021), zuletzt geändert durch das Ge-                      zieht, wenn die Beteiligung mindestens\nsetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom                           ein Viertel des Nennkapitals beträgt. Das\n27. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1425), wird                         gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens\nwie folgt geändert:                                                       für den Teil des Wertes seiner Beteiligung\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                           an der Tochtergesellschaft, der dem Ver-\nhältnis des Wertes (Teilwertes) der Be-\na) In Ziffer 6 ist der Punkt am Ende durch einen                       teiligung an einer Enkelgesellschaft im\nStrichpunkt zu ersetzen.                                           Sinne des § 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum ge-\nb) Hinter Ziffer 6 wird folgende Ziffer 7 ange-                        samten Wert des Betriebsvermögens der\nfügt:                                                              Tochtergesellschaft entspricht; die Vor-\n,, 7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapi-                      schriften des Bewertungsgesetzes sind für\ntalgesellschaft mit Geschäftsleitung und                   die Bewertung der Wirtschaftsgüter der\nSitz außerhalb des Geltungsbereichs die-                   Tochtergesellschaft entsprechend anzu-\nses Gesetzes, an deren Nennkapital das                     wenden. Hat die Enkelgesellschaft in dem\nUnternehmen seit Beginn des Erhebungs-                     Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden\nzeitraums ununterbrochen mindestens zu                     Feststellungszeitpunkt    vorangeht,    Ge-\neinem Viertel beteiligt ist (Tochtergesell-                winne ausgeschüttet, so gilt der vorste-\nschaft) und die ihre Bruttoerträge aus-                    hende Satz nur, wenn die Muttergesell-\nschließlich oder fast ausschließlich aus                   schaft unter den Voraussetzungen des\nunter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außen-                    § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuerge-\nsteuergesetzes vom 8. September 1972                       setzes Gewinnanteile von der Tochter-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallenden Tätig-               gesellschaft bezogen hat, die in ihrer\nkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des                        Höhe dem der Tochtergesellschaft aus den\nAußensteuergesetzes fallenden Beteili-                     Gewinnanteilen verbleibenden ausschüt-\ngungen bezieht, wenn die Gewinnanteile                     tungsfähigen Gewinn im wesentlichen\nbei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) ange-                 entsprechen. Die vorstehenden Vorschrif-\nsetzt worden sind. Bezieht eine Mutter-                    ten sind nur anzuwenden, wenn der\ngesellschaft, die über eine Tochtergesell-                 Steuerpflichtige nachweist, daß alle Vor-\nschaft mindestens zu einem Viertel an                      aussetzungen erfüllt sind.\"\neiner Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-      3. § 36 wird wie folgt geändert:\nleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absätzen 2\nbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesell-\nund 3\" durch die Worte „Absätzen 2 bis 5\"\nschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem\nersetzt.\nWirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an\nder Tochtergesellschaft und schüttet die         b) Hinter Absatz 3 sind folgende Absätze 4 und\nEnkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der           5 anzufügen:\nin dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne               ,,(4) Die Vorschrift des § 9 Ziff. 7 ist auf\nan die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf         Gewinnanteile anzuwenden, die nach dem\nAntrag der Muttergesellschaft das gleiche           31. Dezember 1971 bezogen worden sind.\nfür den Teil der von ihr bezogenen Ge-\n(5) Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Ziff. 4 ist\nwinne, der der nach ihrer mittelbaren Be-\nerstmals für den Erhebungszeitraum 1972 an-\nteiligung auf sie entfallenden Gewinn-\nzuwenden.\"\nausschüttung der Enkelgesellschaft ent-\nspricht. § 19 a Abs. 5 Satz 2 und 3 des                                Artikel 4\nKörperschaftsteuergesetzes ist entspre-                           Bewertungsgesetz\nchend anzuwenden.\"\n1. § 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\n2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965\na) In Ziffer 3 ist der Punkt am Ende durch einen             (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert\nStrichpunkt zu ersetzen.                                 durch Gesetz zur Änderung des Einkommen-","Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1972                           1723\nsteuergesetzcs und anderer steuerrechtlicher Vor-                                   Artikel 5\nschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)\nReichsabgabenordnung\nvom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1266),\nwird wie folgt geändert:                                  Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\na) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Ab-            (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das\nsatz 2 eingefügt:                                  Gesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S.\n1426), wird wie folgt geändert:\n,, (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft\noder ein inländischer Versicherungsverein           1. § 165 d wird wie folgt geändert:\nauf Gegenseitigkeit an dem Nennkapital einer\na) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Ab-\nKapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und\nsatz 3 eingefügt:\nSitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem                      11 (3) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhn-\nWirtschuftsjahr, das dem maßgebenden Ab-                     lichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz\nschlußzei l.punkt (§ 106) vorangeht, ihre Brutto-            im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben\nerträge ausschließlich oder fast ausschließlich               dem Finanzamt zu melden:\naus unter § 8 Abs. 1 Nr. l bis 6 des Außen-\nsteuergesetzes       vom 8. September        1972             1. die Gründung und den Erwerb von Be-\n(Bundesgesel.zbl. J S. 1713) fallenden Tätig-                       trieben und Betriebstätten im Ausland,\nkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-\n2. die Beteiligung an ausländischen         Per-\nsteueruesetzcs fo llcnden Beteiligungen be-\nsonengesellschaften und\nzieht, mindestens zu einem Viertel unmittelbar\nbeteiligt, so ~Jchört die Beteiligung insoweit               3. den Erwerb von Beteiligungen an einer\nnicht zum gewerblichen Betrieb, als sie un-                         Körperschaft, Personenvereinigung oder\nunterbrochen seit mindestens zwölf Monaten                          Vermögensmasse im Sinne des § 2 Abs. 1\nvor dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt                               Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes,\n(§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf Antrag                        wenn damit unmittelbar eine Beteiligung\nder Muttergesellschaft für den Teil des Wertes                      von mindestens zehn vom Hundert oder\nihrer Belciligung an der Tochtergesellschaft,                       mittelbar eine Beteiligung von mindestens\nder dem Verhällnis des Wertes der Beteili-                          25 vom Hundert am Kapital oder am Ver-\ngung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des                        mögen der Körperschaft, Personenvereini-\n§ 19 a Abs. 5 des Körperschaftsleuergesetzes                        gung oder Vermögensmasse erreicht wird.\"\nzum gesamten Wert des Betriebsvermögens\nder Tochtergesellschaft entspricht; die Vor-           b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nschrif'ten des ßewcrtungsgesetzes sind für die               sätze 4 und 5.\nBewertung der Wirtschaftsgüter der Tochter-            c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ngesellschaft entsprechend anzuwenden. Hat\ndie Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr,                   11 (4) Die Meldungen nach den Absätzen\ndas dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt                        und 2 sind binnen zwei Wochen (seit dem\n(§ 106) vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so                 meldepflichtigen Ereignis), die Meldungen\ngilt der vorstehende Satz nur, wenn die Mut-                 nach Absatz 3 spätestens dann zu erstatten,\ntergesellschaft unter den Voraussetzungen                    wenn nach Eintritt des meldepflichtigen Er-\ndes § 19 a Abs. 5 des Körperschaftsteuerge-                  eignisses eine Einkommen- oder Körperschaft-\nsetzes Gewinnanteile von der Tochtergesell-                  steuererklärung oder eine Erklärung zur ge-\nschaft bezogen hat, die in ihrer Höhe dem                    sonderten Gewinnfeststellung einzureichen\nder Tochtergesellschaft aus den Gewinnan-                     ist.\"\nteilen verbleibenden ausschüttungsfähigen\nGewinn im wesentlichen entsprechen. Die             2. Dem § 171 wird hinter Absatz 2 folgender Ab-\nvorstehenden Vorschriften sind nur anzuwen-            satz 3 angefügt:\nden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß            ,, (3) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und\nalle Voraussetzungen erfüllt sind.\"                    steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vor-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und               gänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nerhält folgende Fassung:                               Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen\n11 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2          Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen\ngelten entsprechend, wenn Betriebe von in-             Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle\nländischen Körperschaften des öffentlichen             für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen\nRechts an Kapitalgesellschaften im Sinne der           Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter\nAbsätze 1 und 2 beteiligt sind.\"                       kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachver-\nhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht\n2. Die Vorschriften der Nummer 1 sind erstmals an-           beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des\nzuwenden bei der Feststellung des Einheitswerts           Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die\neines gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar             Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräu-\n1972.                                                     men lassen können.\"","1724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n3. § 405 Abs. 2 <!rhült Jolgcnde Fassung:                                           Artikel 7\n,, (2) Ordnungswidri~J handelt       auch,  wer vor-                        .Berlin-Klausel\nsi:itzl ich oder l<~ichUcrl.ig\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. der Vorschrift des§ 163 Abs. 1 zuwiderhandelt,         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. der Meldepflicht nad1 § 1G5 d Abs. 3 und 4              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nnicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.\"            verordnungen, die auf Grund des Gewerbesteuer-\ngesetzes oder des Steueranpassungsgesetzes er-\nArtikel 6                          lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nSteueranpassungsgesetz                       des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDas Stcucrnnpc.1ssungsgesetz vom 16. Oktober\n1934 (Rcichsgeselzbl. I S. 925), zuletzt geändert\ndurch dc1s Gesetz vom 23. April 1963 (Bundes-                                       Artikel 8\ngesetzbl. I S. 197), wird mit Wirkung für Ver-\nInkrafttreten\nanlagun~Jszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar\n1972 beginnen, dahin geändert, daß die §§ 12 und                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n15 Abs. 2 aufgehoben werden.                                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. September 1972\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Finanzen\nSchmidt"]}