{"id":"bgbl1-1972-97-1","kind":"bgbl1","year":1972,"number":97,"date":"1972-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1972-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1972/bgbl1_1972_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1972-09-07T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1697\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                       Z 1997 A\n1972               A usgcgcben zu Bonn am 9. September 1972                                  Nr.97\nTag                                           Inhalt                                         Seite\n7.9. 72 Zehnte Verordnung zur Anderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                 1697\n9502-7\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 7. September 1972\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317),\nzuletzt gc~i.indert durch das Zweite Anclerungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 345), wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom 18. Juli\n1956 (Bundcsgeselzbl. II S. 7G9), zuletzt geändert durch die Neunte Anderungs-\nverordnung vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1982), wird wie folgt\ngeä.ndert:\nI\nDer III. Teil (Mindestbemannung) erhält folgende Fassung:\n„III. Teil\nBesatzung\n§ 66\n(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung un Bord zu befinden hat, wird von der Untersuchungsbehörde nach\nMaßgübe der §§ 68 bis 75 festgesetzt und muß in allen Betriebsformen den\nnc1chlolgcnden Vorschriften entsprechen. § 1.08 Nr. 3 der Binnenschiffahrt-\nstrnßen-OrcJnung vom 3. März 1971 (Anlage zu Bundesgesetzbl. I S. 178)\nl\nbleibt unberührt.\nEs werden folgende Betriebsformen unterschieden:\nA: Tagesfohrt von höchstens 16 Stunden\nB: Verkürzte hulbständige Fahrt von höchstens      jeweils innerhalb\n18 Stunden                                     eines Zeitraums\nC: Halbstbnclige Fahrt von höchstens               von 24 Stunden\n20 Stunden\nD: Stündige Fahrt von höchstens 24 Stunden       J\n(2) Die Mitglieder der Besatzung müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an\nBord unter Bedingungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.\n(:3) Neben dem Schiffsführer und den in § 2 genannten Besatzungsmitgliedern\n(Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer) können zur Besatzung\ngehören:\na) Der Steuermann\nDer Steuermann muß mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-\nMol.orw,nt in der Binnenschiffahrt gefahren sein.","1698                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nb) Der Matrosen-Motorwart\nDer Mc1lroscn-Motorwart muß Grundkenntnisse in der Motorenkunde\nbesitzen sowie mindestens ein Jahr als Matrose und mindestens ein Jahr\nc1uf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft zur See oder in der Binnenschiff-\nfahrt gefahren sein.\n(4) Jedes Besdtzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, im Rah-\nmen dPs Bc~lricbs des Fahrzeugs auch für solche Arbeiten eingeteilt werden,\ndie au ßc\\Ülil lb seines eigentlichen Aufgabenbereichs liegen.\n(5) W(!HJ die 13e1rcuung ständig an Bord lebender Kinder unter 10 Jahren\nobliegt, darf nicht Mitglied der Besatzung sein.\n(6) Der nach § 2 Nr. 9 erforderliche Nachweis, daß der Schiffsjunge in einem\nordnungsmäßigen Lehrverhältnis steht, ist vom Schiffsführer an Bord mit-\nzuführen und den Dienstkräften der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nund der Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen. Schiffsjungen kön-\nnen durch Angehörige der Decksmannschaft ersetzt werden, die mindestens\n17 Jahre alt sind.\n§ 67\nBeschäftigung von Frauen in der Besatzung\n(l) Eine Frau darf der Besatzung - ausgenommen als Schiffsführer - nicht\nangehören, wenn das Fahrzeug nicht zur Beschäftigung von Frauen geeig-\nnet ist.\nEin Fahrzeug ist nicht geeignet, wenn\na) die Frau an Bord mit Arbeiten beschäftigt werden muß, bei denen Lasten\noder Ausrüstungsgegenstände von mehr als 10 kg Gewicht ohne mecha-\nnische Hilfsmittel nicht nur gelegentlich gehoben oder getragen werden\nmüssen oder bei denen Lasten oder Ausrüstungsgegenstände von mehr\nals 20 kg gemeinsam mit einer anderen Person ohne mechanische Hilfs-\nmittel nicht nur gelegentlich gehoben oder getragen werden müssen; als\nArbeiten dieser Art sind in jedem Falle das Fieren und Einholen schwe-\nrer Schleppstränge anzusehen;\nb) keine getrennten Unterkunftsräume, Waschgelegenheiten und Toiletten\nfür weibliche und männliche Besatzungsmitglieder vorhanden sind.\nDiese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn alle Mitglieder der Besatzung\nderselben Familie angehören.\n(2) Die Untersuchungsbehörde entscheidet, ob das Fahrzeug für Frauenarbeit\ngeeignet ist, und vermerkt dies im Schiffszeugnis.\n(3) Für eine Frau, die der Besatzung angehört, gelten die Bestimmungen der\n§§ 2 und 66. Sie muß abweichend von § 2 Nr. 8 und 9 mindestens 18 Jahre\nalt sein. Gehören alle Mitglieder der Besatzung derselben Familie an und\nist die Frau nicht der einzige Gehilfe des Schiffsführers, so braucht sie, um\neinen Schiffsjungen ersetzen zu können, nur 15 Jahre alt zu sein.\n(4) Die Frau muß während der Arbeit eng anliegende Kleidung tragen.\n(5) Die für Frauen erlassenen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.\n§ 67 a\nHöchstdauer der Zugehörigkeit zur Schiffsbesatzung\nwährend der Fahrt\n(l) Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt\nmehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun.\n(2) VorbelrnJtlich der Sonderbestimmungen des Absatzes 4 müssen innerhalb\nvon jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen begin-\nnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen.\nHat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder\nLöschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt inner-\nhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei\ngearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied\nder vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade-\noder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muß.","Nr. 97 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972               1699\nIn Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben,\ngenügt es zur Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 1, wenn innerhalb\neines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen\nRuhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von\ndenen 8 Slunden ununterbrochen sein müssen.\nAbweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art, insbesondere tarifvertrag-\nlichc Beschränkungen auf eine zwölf- oder vierzehnstündige Fahrzeit, blei-\nben unberührt.\n(3) /\\ uf jedem Fahrzeug hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch nach dem Muster\nder Anlage 5 zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:\ndie Betriebsform,\ndie Besatzung und\n-- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.\nEs sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:\n--- Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der\nFahrt,\nfür jedes Besatzungsmitglied die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten\nArbeitszeiten,\nAnderungen während der Fahrt.\nJedes Fahrtenbuch, dessen Seiten numeriert sind, muß mit einer fortlaufen-\nden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate\nnach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.\nAls Fahrtenbuch nach Anlage 5 können auch Muster verwendet werden,\nwelche außer dem deutschen Wortlaut Ubersetzungen in eine oder mehrere\nFremdsprachen enthalten.\n(4) Bei den Betriebsformen B, C und D gelten die Bedingungen des Absatzes 2\nSatz l als erfüllt, wenn die nach den §§ 68 bis 75 für diese Betriebsformen\njeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In\ndiesen Fctllen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach\nAbsatz 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungs-\nmitglieder erforder lieh.\nArbeitszeiten nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmit-\nglied einzutragen.\n(5) In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Absatz 2 Satz 1 zwischen\n20 und 6 Uhr liegen.\nIn der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr ein-\nschließen.\nIn der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr ein-\nschließen.\n§ 68\nBesatzung der Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\n(1) Wenn auf einem Fahrzeug ohne eigene Triebkraft, ausgenommen Fähren,\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer\nPerson ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand\nund Vorschiff vorhanden ist,\nc) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motori-\nsiert sind,\nd) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit\nüber 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,\ne) mit über 1 000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschieb-\nbur sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Luken-\ndächer, vorhanden sind,","1700                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nso betrügt die Besatzung:\nStufen        Tragfähigkeit            Besatzung        A     B  C    D\nvon 15 bis ·250 t           Schiffsführer      1    2    2   2\nMatrosen                     1   1\nSchiffsjungen      1\n2      von über 250 bis 500 t      Schiffsführer      1    2    2   2\nMatrosen                     1   1\nSchiffs jungen     1     1\n3      über 500 bis 750 t          Schiffsführer      1    2    2   2\nMatrosen           1     1   1   1\nSchiffsjungen\n4      über 750 bis 1 400 t        Schiffsführer      1    2    2   2\nMatrosen           1     1   2   2\nSchiffsjungen      1     1       1\n5     über 1 400 t                 Schiffsführer      1    2    2   2\nMatrosen           2    2    2   3\nSchiffsjungen                1\n(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht\nerfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen\n1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.\n(3) In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens\n2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.\n(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein,\nes sei denn, sie haben die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestan-\nden.\n(5) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe-\nkm 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler\nFörde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter,\nbis 300 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer\nbesetzt zu sein.\n(6) Auf der Weser zwischen der Einfahrt zu den Hafenanlagen in Bremen-\nHemelingen und dem unteren Ende der Mittelsbürener Häfen in Bremen\ngelten für Schuten und Kohlenprähme mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in\nder Betriebsform A folgende Erleichterungen, die nicht in das Schiffszeugnis\neinzutragen sind:\na) Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;\nb) für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt\ndie Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;\nc) längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Be-\nsatzung.\nAuf Antrag wird gestattet, daß Schuten und Kohlenprähme mit einer Trag-\nfähigkeit bis 500 t, die zwischen den stadtbremischen Häfen und Umschlags-\nanlagen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen,\nin der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.\n§ 69\nBesatzung der Motorgüterschiffe\n(1) Wenn auf einem Fahrzeug mit eigener Triebkraft, das zur Beförderung von\nGütern bestimmt ist (Motorgüterschiff)\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer\nPerson ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus ge-\ngeben werden können,\nc) mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand\nund Vorschiff vorhanden ist,\nd) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,","Nr. 97    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972              1701\ne) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\n-~ der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls\nvon Hauptmotoren und Getrieben sowie\n--~ des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der\nSchraube\nim Sleuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\nf) die Gerüle nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sicht-\nzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Be-\ntriebes der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die\nAufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig an-\nfoilenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen\nwerden können,\nh) mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motori-\nsiert sind,\ni) mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit\neiner Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,\nk) der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer\nPerson zu handhaben sind,\n1) der Slufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleich-\nwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nSlufon        Tragfähigkeit            Besatzung        A    B   C    D\nvon 15 bis 500 t           Schiffsführer            2   2    2\nMatrosen\nSchiffsjungen\n2      über   500 bis    750 t    Schiffsführer       1    2   2    2\nMatrosen            1    1   2    3\nSchiffsjungen\n3      über   750 bis 1 000 t     Schiffsführer       1    2   2    2\nMatrosen            1    1   2    3\nSchiffsjungen       1    1\n4      über 1 000 bis 1 350 t     Schiffsführer            2   2    2\nSteuermann\nMatrosen                     2    3\nSchiffs jungen               1\n5      über 1 350 t               Schiffsführer       1    2   2    2\nSteuermann          1    1   1    1\nMatrosen                 1   2    2\nSchiffs jungen                    1\n(2) Auf Fahrzeugen der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahr-\nzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens\n2 Jahren haben und mindes lens 17 Jahre alt sein.\n(3) Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 800 PSe ist ein\nMatrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.\n(4) Auf Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung bis 800 PSe muß ein Be-\nsatzungsmitglied mit der Bedienung und Uberwachung der Motoren ver-\ntraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen\nkönnen, daß es ihn anzulassen und ab-zustellen vermag.\n(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht er-\nfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1\nbis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.\n(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen\nund an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des\nFahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Fahrzeug hinsicht-\nlich der Besatzung als Fahrzeug ohne eigene Triebkraft. Die Beschränkung\nder Verwendung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.","1702                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n(7) Schleppt ein Motorgüterschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die\nBesatzung des Motorgüterschiffes in allen Stufen und Betriebsformen\nbei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um 1 Schiffsjungen,\nbei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um 1 Matrosen.\nSchleppt jedoch ein Motorgüterschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei\nleere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits ge-\nkuppcl t sind, so erhöht sich die Besatzung des Motorgüterschiffes nicht.\nSchleppt ein Motorgüterschiff als Vorspann auf einem einzigen Schlepp-\nstrang, erhöht sich seine vorgeschriebene Besatzung nicht.\n(8) Auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Untersuchungsbehörde auf\nAntrag zulassen, daß auf Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der\nSchiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A\n1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverant-\nworlung zu tragen und\n2. das Fahrzeug\na) nur bei Tag fährt,\nb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und\nc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahverkehr gilt auf der Unter-\nelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Frei-\nburg-Störmündung.\n§ 70\nBesatzung der Schlepper\n(1) Wenn auf einem Schlepper\na) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\nb) zur Uberwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen\n- der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von\nHauptmotoren und Getrieben sowie\n- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der\nSchraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\nc) die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sicht-\nzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Be-\ntriebes der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen\ndie Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\nd) die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit\nmehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,\ne) die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,\nso beträgt die Besatzung:\nStufen      Maschinenleistung        Besatzung           A    B   C   D\n1    bis 200 PSe               Schiffsführer          1   2    2   2\nMatrosen               1    1       1\nSchiffs jungen\nMaschinisten\nMatr. Motorwarte                    1\n2    über 200 bis 400 PSe      Schiffsführer          1   2    2   2\nMatrosen                            1\nSchiffs jungen                  1\nMaschinisten\nMatr. Motorwarte       1    1\n3    über 400 bis 600 PSe      Schiffsführer          1   2   2    2\nMatrosen               1   1   2    2\nSchiffsjungen                   1   1\nMaschinisten                    1   1\nMatr. Motorwarte       1\n4    über 600 PSe              Schiffsführer          1   2    2   2\nMatrosen               2   2   2    2\nSchiffs jungen\nMaschinisten           1        1   1\nMatr. Motorwarte                1   1","Nr. 97 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972           1703\n(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht\nerfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.\n§ 71\n(bleibt frei)\n§ 72\n(bleibt frei)\n§ 73\nBesatzung der Fahrgastschiffe\n(1) Wenn auf einem Fahrgastschiff, ausgenommen Fähren,\na) die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer\nPerson ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,\nb) Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus ge-\ngebc~n werden können,\nc) der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage\nzwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit\nwelcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vor-\nhanden sind,\nd) die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,\ne) zur Uberwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen\n-   der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls\nvon Hauptmotoren und Getrieben sowie\n- des 01- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der\nSchraube\nim Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,\nf) die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen\nAlarm geben und so beschaffen sind, daß sie während des Betriebes der\nAnlricbsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Auf-\nmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,\ng) die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, daß die regelmäßig anfal-\nlenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen\nwerden können,\nh) die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,\ni) die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7\naufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,\nk) Ankerwinden vorhanden sind,\nso beträgt die Besatzung:\nZulässige Anzahl\nStufen                                 Besatzung          A    B  C  D\nder Fahrgäste\nbis 75 Personen           Schiffsführer               2  2  2\nMatrosen                    1  1  2\nSchiffs jungen                 1\nMaschinisten\nMatr. Motorwarte\n2      von 76 bis 300           Schiffsführer               2  2  2\nPersonen                  Matrosen                         1\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatr. Motorwarte\n3      von 301 bis 400           Schiffsführer              2  2  2\nPersonen                  Matrosen                      1  2\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatr. Motorwarte","1704                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nZulässige Anzahl\nStufen                               Besatzung           A    B   C   D\nder Fahrgäste\n4      von 401 bis 700         Schiffsführer                2   2    2\nPersonen                Steuermann                       1    1\nMatrosen                              1\nSchiffsjungen\nMaschinisten\nMatr. Motorwarte\n5       von 701 bis 1 100       Schiffsführer           1    2   2    2\nPersonen                Steuermann              1    1        1\nMatrosen                1    1        1\nSchiffsjungen           1    1\nMaschTnisten\nMatr. Motorwarte\n6      von 1 101 bis 1 600      Schiffsführer           1    2   2    2\nPersonen                 Steuermann              1    1   1    1\nMatrosen                2    2   2    2\nSchiffs jungen\nMaschinisten                          1\nMatr. Motorwarte                      1\n7      über 1 600 Personen      Schiffsführer          1    2   2    2\nSteuermann             1    1   1    1\nMatrosen               3    3   3    3\nSchiffs jungen\nMaschinisten                         1\nMatr. Motorwarte                     2\n(2) Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden,\nsofern wenigstens ein Matrose zur Besatzung gehört.\n(3) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muß\nin der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Ham-\nburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen\naußer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die\njeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.\n(4) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht\nerfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stu-\nfen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen.\n§ 74\nSonstige Fahrzeuge\nFür Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 68 bis 73 fallen (z.B. Fähren, schwim-\nmende Geräte), setzt die Untersuchungsbehörde Art und Umfang der Be-\nsatzung jeweils entsprechend der Größe, Bauart und Ausrüstung des Fahr-\nzeugs fest.\n§ 75\nAbweichungen\n(1) Bei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und Motorgüterschiffen, die nicht\nmit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und\nder Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind\nund deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie nur\naus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen,\nin den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken;\ngehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist\ner durch einen Matrosen zu ersetzen.\n(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungsbehörde eine höhere Be-\nsatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweck-\nbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß die Besatzung nach den\n§§ 68 bis 73 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb aus-\nreicht.\n(3) Bei Schleppern, die nach dem Schiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf\nReeden oder auf kurzen Strecken bestimmt sind, kann die Untersuchungs-\nbehörde eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfor-\ndern oder zulassen.","Nr. 97    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                1705\n§ 76\nAusnahmebewilligung\n(1) Die UnU:rsuchungsbehörde kann für die Betriebsform A die Besatzung\neines Filhrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für\neine l;ahrl zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffs-\nföhwr sein darf, heraqsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz nachge-\nwiesener Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen,\nund wenn auf dc.\\m Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose\nvorhanden ist.\nAuf Pahrwugen, deren Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein\nMatrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden,\nwenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord\nbefindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine\nununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ge-\nwiihrt.\n(2) Ist Untersuchungsbehörde die Schiffsuntersuchungskommission, so erteilt\nder Vorsitzende die Ausnahmebewilligung.\n§ 77\nZusätzliche Vorschriften zu den §§ 66 bis 76\n(l) Beträgt die Zahl der Steuermänner, Matrosen und Matrosen-Motorwarte\nin der Besatzung zwei oder mehr männliche Personen, kann ein Matrose\ndurch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in\nden Betriebsformen B, C und D.\nDer Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören.\nZwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn\nder Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart\nangehört.\n(2) Befinden sich als vorgeschriebene Besatzung eines Fahrzeugs unabhängig\nvon der Betriebsform mehr als 6 Mitglieder an Bord, so darf kein Be-\nsatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt werden.\n(3) Die für dü~ jeweilige Betriebsform vorgeschriebene Besatzung muß wäh-\nrend der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die\nvorgeschriebene Besatzung ist nicht zulässig, es sei denn, die Ausnahme-\nbewilligung nach § 76 Abs. 1 liegt vor.\nFahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit,\nUnfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschrie-\nbenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum\nnächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrzeuge zur Beförderung von Fahr-\ngästen bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug\nneben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein\nweiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.\n(4) Alle Fahrzeuge müssen zur Uberprüfung und etwaigen Neufestsetzung der\nBesatzung einer Schiffsuntersuchungsbehörde vorgeführt werden, und zwar\nvor Ablauf folgender Fristen:\nbis spätestens 1. Januar 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis\nspätestens am 31. Dezember 1977 abläuft,\nbis spätestens 1. Oktober 1974 die Fahrzeuge, deren Schiffszeugnis spä-\ntestens am 30. September 1982 abläuft.\nDie Fahrzeuge können früher als zu den oben festgesetzten Daten einer\nUntersuchungsbehörde vorgeführt werden.\"\nII\n§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\n,,f) der Pflicht zur Mitführung oder Vorlage der Urkunden nach § 4 Abs. 3,\n§ 4 a Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 66 Abs. 6 nicht nachkommt,\nentgegen § 67 a ein Mitglied der Besatzung Dienst tun läßt oder das Fahr-\ntenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt sowie § 84 Abs. 1 Satz 2\nund 3 nicht nachkommt oder\".\nIII\nNach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:","1706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\n„Anlage 5\nLaufende Nr ........................ .\nFahrtenbuch\nDieses Fahrtenbuch umfaßt 200 Seiten, nume-            Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit\nriert von 1 bis 200.                                   Tinte vorgenommen werden.\nName des Fahrzeugs:                                    Ort und Nummer der Eintragung\nbzw. Registrierung: ............................................... .\nSchiffseigner bzw. Ausrüster:                          Art des Fahrzeugs:\nMaschinenleistung:                                     Tragfähigkeit: ..... .\nIn diesem Buch werden die Betriebsformen wie folgt bezeichnet:\nA Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden\nB verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden                     jeweils innerhalb\neines Zeitraums\nC halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden                               von 24 Stunden\nD stündige Fahrt von höchstens 24 Stunden\nAnleitung zur Führung des Fahrtenbuches\nMit den Eintragungen wird der Nachweis erbracht, daß jedes Mitglied der Besatzung in der Lage\nist, seine Aufgaben an Bord unter Bedingungen zu erfüllen, die eine Ubermüdung ausschließen.\n1. Laufende Nummer\nDer Schiffsführnr hat auf der Seite 1 neben den Angaben über das Fahrzeug die laufende Num-\nmer des Fahrtenbuchs für das Fahrzeug einzutrageri. Es wird darauf hingewiesen, daß das Fahr-\nt(:m buch, gerechnet von der letzten Eintragung ab, sechs Monate an Bord aufbewahrt werden\nmuß.\n2. Eintragungen im Fahrtenbuch\nDie Eintragllngen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Fahrtenbuch zu machen hat, müs-\nsen den anliegenden Untersuchungsvorschriften und den nachfolgenden Anleitungen ent-\nsprechen.\nDie TJtigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:\nSch       Schiffsführer                             Mc          Maschinist\nSt        Steuermann                                Mm          Matrosen-Motorwart\nMt        Matrose                                   Hz          Heizer\nSj        Schiffsjunge","Nr. 97 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1972                    1707\nAuf jeder Seite ist links oben vom Schiffsführer die Betriebsform des Fahrzeugs anzugeben und\nsind danach folgende Eintragungen zu machen:\na) für die Betriebsform A\nsobald das Fahrzeug die Tagesfahrt beginnt\n1. Spalte       Datum (Tag und Monat)\n2. Spalte       Uhrzeit (Stunde, Minute)\n3. Spalte       Der Ort des Beginns der Fahrt\n4. Spalte       Wasserstraßen-Kilometerangabe für diesen Ort,\nsobald das Fahrzeug anlegt und die Fahrt am gleichen Tage nicht mehr aufnimmt\n5. Spalte       Uhrzeit (Stunde, Minute)\n6. Spalte -     Ort, wo das Fahrzeug stilliegt\n7. Spalte -     Wasserstraßen-Kilometerangabe für diesen Ort.\n-   Die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt, bei\njeder Anderung ihrer Zusammensetzung sowie bei Ausfüllung der Spalte 9.\n-   In der Spalte 9 ist für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Arbeit beim\nLaden oder Löschen und die Zeit, in der es sich zur Aufnahme der Fahrt oder zur Lade-\nund Löscharbeit bereithalten mußte, einzutragen. Diese Eintragungen sind spätestens bei\nBeginn der ersten, an diese Tätigkeiten anschließenden Fahrt zu machen.\n-   In den Spalten 10 bis 12 sind Eintragungen nicht erforderlich.\nIn den Spalten 13 und 14 ist bei Anderungen der Besatzung während der Fahrt die Zeit\ndes Zugangs oder des Abgangs einzutragen.\nEin Muster für die Führung des Fahrtenbuches für die Betriebsform A ist dieser An-\nleitung als Beispiel 1 beigefügt.\nb) für die Betriebsformen Bund C\n-   Die Spalten 1 bis 9, 13 und 14 sind wie in der Betriebsform A auszufüllen (siehe a).\nIn den Spalten 8 und 10 bis 12 sind täglich die Namen der Schiffsführer sowie Beginn und\nEnde ihres Dienstes nach Stunde und Minute einzutragen.\nEin Muster für die Führung des Fahrtenbuches für die Betriebsform B und C ist dieser\nAnleitung als Beispiel 2 beigefügt.\nc) für die Betriebsform D\n-   Die Spalten 1, 2, 3 und 4 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug zum erstenmal an einem\nTage die Fahrt aufnimmt, oder um 0.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt\nin Fahrt befindet.\n-   Die Spalten 5, 6 und 7 sind auszufüllen, sobald das Fahrzeug anlegt und die Fahrt am\ngleichen Tag nicht mehr aufnimmt oder um 24.00 Uhr, wenn das Fahrzeug sich zu diesem\nZeitpunkt in Fahrt befindet.\nDie Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt und bei\njeder Anderung ihrer Zusammensetzung.\n-   Die Spalte 9 ist wie in der Betriebsform A auszufüllen (siehe a).\nDie Spalten 10 bis 12 brauchen nur für die Schiffsführer ausgefüllt zu werden:\nwenn die Besatzung zum erstenmal an Bord kommt,\nein anderer Schiffsführer an Bord kommt,\ndie tägliche Dienstzeit der Schiffsführer sich ändert.\nIn die Spalten 13 und 14 ist bei Anderungen der Besatzung die Zeit des Zugangs oder\nAbgangs einzutragen.\nEin Muster für die Führung des Fahrtenbuches für die Betriebsform D ist dieser An-\nleitung als Beispiel 3 beigefügt.\n3. Strafbestimmung\nWer den Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung über die Besatzung zuwider-\nhandelt, wird bestraft. Das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß\ngeführt wird.","Beispiel 1                                                                                                                                                                                        -\n\"'l,J\n0\nc:o\nDienstzeit an Bord\nA\nBetriebsform:\nDienstzeiten\nTätigkeit und Name         außerhalb                                                            Zu-    ...\\.b-\nDatum              Beginn der Fahrt                  Ende der Fahrt           der Besatzungsmitglieder                              Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder\ngc-ing  gang\ni--1 -1      2             3          4  1   5              6          7                   8                    9            1      10                11                12        13       14\n1973 1 Zeit             Ort        km     Zeit           Ort       km                      Name        von        bis        von      bis     von       bis      von     bis Zeit     Zeit\nt:o\n1-----1---1---------1---1---1----------                                   1---1----------1---1                              1---1---1---1---1---1---1----,----                                    C\n::;\n15. 3. 1 06.00 1 Duisburg          781 1 20.05 1 Köln-Mülheim      692    Sch    I Müllec F.                                                                                 05.30              p_.\n(D\n(f)\nSt       Schulze A.         20.os \\ 21.30 *)                                                       05.30            t.O\n(D\nMm       Meyer G.                                                                                  05.30              (f)\n1-1---1----------                        1---1----------                                                  --1-----1---1---1---1---1---1---1----1-----                                             ~\nN\n16. 3. 1 05.30 1 Köln-Mülheim      692 1 21.30 1 Linz              630    Sch      Müller F.          09.00 1   14.00                                                                           ~\nSt       Schulze A.         09.00     14.00\n---,---1----------                       1---1----------                  1---1----------                      -----1---1---1---1---1---1---1----1-----                                          F=\nc....\n17.3.I 05.301 Linz                  630 1 20.00 1 Kaub              546                                                                                                                          PJ\n::r'\n,..,\n,---1---1----------1---1---1----------                                    1---1----------                      -----1---1---1---1---1---1---1----1-----                                         t.O\nPJ\n18. 3. 1 04.00  1 Kaub              546 1 20.00 1 Worms             445   St        Schulze A.                                                                                        07.00      ::;\nt.O\nKern R.            20.00     22.00 **)                                                    07.00              ,-.,.\n,---,---1----------                      1---1----------1                 1---1----------                     1-----                 1 - - - 1 - - -1- - - 1- - - 1- - - 1- - - - - • - - - -     CO\n--..J\n19. 3. 1 06.00 1 Worms              445                                                                                                                                                         ~\n~\n~\n>---l\n*) einzutragen bis spätestens 16. 3., 5.30 Uhr\n**) einzutragen bis spätestens 19. 3., 6 Uhr\nDieses Beispiel bezieht sich auf ein Motorgüterschiff mit einer Tragfähigkeit von 1 400 t und einer Maschinenleistung von 900 PS.","Beispiel 2\nDienstzeit an Bord\nB       ( oder   C)\nBetriebsform:\nDienstzeiten\nTätigkeit und Name         außerhalb                                                  Zu-    Ab-\nDatum           Beginn der Fahrt                   Ende der Fahrt                                                            Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder\nder Besatzungsmitglieder     der Fahrt                                                 gang   gang\n1     2             3             4     5             6            t                  8                     9             10               11              12       13\n---\n14\nz'.\"\"'\n1                    1            1                   1                                                                  1                1\nCD\n'\";.J\n1973  Zeit          Ort            km   Zeit           Ort          km                    Name         von       bis   von      bis    von       bis    von     bis Zeit   Zeit\n---                                                                                                                            - - - - - - --- - - - ---                             >-j\nCJ\n1. 8. 05.00   Basel                168  22.00   Mannheim            428    Sch     Müller A.                          05.00    13.00                                05.00        (Q\nSch     Durand P.                          13.00    22.00                                05.00         0..\n(D\n>-i\nMt      Meyer E.                                                                         05.00\nSj      Dupont H.                                                                        05.00         •~\ncn\n~                                                                                                                              - - - - - - - - - - - - ---                         (Q\nCJ\n2. 8. 04.00   Mannheim             428  22.00   Köln                688    Sch     Müller A.                          04.00    09.00   14.00    18.00                              O\"\n(D\nSch     Durand P.                          09.00    14.00   18.00    22.00\n---                                                                                                                            - - - - - - --- - - - - - - - - - - - -              0\ntd\n3. 8. 09.00   Köln                 688  22.00   Neuwied             607    Sch     Müller A.          04.00     09.00 14.00    18.00                                              l:l\n?\nSch     Durand P.                          09.00    14.00   18.00    22.00                             0..\n(D\nMt      Meyer E.           04.00     09.00                                                      12.00\nl:l\nMt      Schulze F.                                                                       12.00         :,0\n---                                                                                                                            - - - - - - --- - - - - - -                           Cl)\n(D\n4, 8. 05.00   Neuwied              607                                     Sch     Müller A.                          05.00                                                      \"(j\nro\ns\nO\"\n(D\n>-i\n......,.\nCD\n-.,.J\nN\nDieses Beispiel bezieht sich auf ein Motorgüterschiff mit einer Tragfähigkeit von 1 100 t und einer Maschinenleistung von 600 PS.\n-\n\"'l,J\n0\nc.o","Beispiel 3                                                                                                                                                                               -\"-\n0\nDienstzeit an Bord\nD\nBetriebsform:\nDienstzeiten                                                        1\nTätigkeit und Name                                                                         Zu-    Ab-\nDatum            Beginn der Fahrt                  Ende der Fahrt                                           außerhalb         Fahrzeiten der Besatzungsmitglieder\nder Besatzungsmitglieder                                                                     gang    gang\nder Fahrt\n1\n1     2              3            4     5             6            7                   8                     9             10               11               12          13     14\n1                    1            1                  1                                                                    1                1                      !\n1973    Zeit           Ort          km    Zeit          Ort          km                     Name         von       bis   von      bis     von      bis    von       bis   Zeit    Zeit\nt;c;\n~\n1 -                                                                                                                             ------ --- --- ---                                         :;:!\nNimwegen             838  24.00   Brohl               621    Sch    Jansen P.                            00.00    06.00   09.00    12.00   15.00    18.00                  0..\n1. 8. 00.00                                                                                                                                                                              (D\n[/l\nSch    Niemeyer K.                          06.00    09.00   12.00    15.00   18.00    24.00               tO\n(D\nSt     Klaassen J.                                                                                            [/l\nMt      Petersen R.                                                                                            ~\nN\nO\"\nMt     Klausen F.\nSj      Diesel W.\n§:\n~\n1 -                                                                                                                             --- --- --- --- ---                                        c......,\npi\n2. 8.  00.00   Brohl                621 24.00    Gernsheim          464                                                                                                                 ::;\"'\n---                                                                                                                             --- --- --- ------ ------                               tO\n>--j\npi\n3. 8.  00.00   Gernsheim            464  24.00   Lauterburg         349    Sch     Jansen P.            09.00     10.00 00.00    06.00   10.00    12.00   15.00    18.00                  :;:!\nSch     Niemeyer K.          07.00     09.00 06.00    07.00   12.00    15.00   18.00    24.00               tO\n,-,.\nSt      Klaassen J.          07.00     10.00                                                                   <.o\n-...J\nMt      Petersen R.          07.00     08.00                                                                _N\n---                                                                                                                             - - - - - - - - - - - - ---                                >-:1\n4. 8.  00.00   Lauterburg           349  24.00   Basel              168    Sch      Jansen P.                           00.00    06.00   04.00    12.00   15.00    18.00                  ~\nSch      Niemeyer K.                         06.00    09.00   12.00    15.00   18.00    24.00                  \"'\"\"\n---                                                                                                                             - - - - - - - - - - - - ---\n5. 8.  00.00   Basel                168  24.00   Rüdesheim          528     Sch    Jansen P.            00.00     06.00                                                          06.00\nSch     Gerber L.                                                                             06.00\nSt      Klaassen J.          00.00     06.00                                                          06.00\nSt      Perrier G.                                                                            06.00\nMt      Petersen R.          00.00     06.00                                                          06.00\nMt      Schmidt T.                                                                            06.00\n1                                                      1       1\nDieses Beispiel bezieht sich auf ein Motorgüterschiff mit einer Tragfähigkeit von 1 400 t und einer Maschinenleistung von 800 PS.","Dienstzeit an Bord\nBetriebsform:\nDatum\n1\n19 .....\n2\nZeit\n1\nBeginn der Fahrt\n3\nOrt\n1  .h\nkm Zeit\nEnde der Fahrt\n6\nOrt\n1\n7\nkm\nTätigkeit und Name\nder Besatzungsmitglieder\n8\nName\nDienstzeiten\nvon\naußerhalb\nder Fahrt\n9\nbis  von\nFahrzeiten der Besatzungsmitglieder\n10\nbis\n1\nvon\n11\nbis\n1\nvon\n12\nbis\nZu-\ngang\n13\nZeit\n1\n1\n1\n1\n1\nAb-\ngang\n14\nZeit\nz~\nc:.o\n-.J\n...,\n1\n,_                                                                                                                                                                  Pl\n--- --- --- --- ---                                <.Q\n0..\n(D\n>-;\n•.::\nUl\n<.Q\nPl\no'\n(D\nt,:i\n0\n::::i\n.P\n0..\n(D\n::::i\nSo\nr.n\n(D\n\"O\n......\n(D\nso'\n(D\n>-;\n,_.\nc:.o\n-.J\nN\n--\n\"\"'l","1712                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Jcmu,n 1%2 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes über\ndie Aufg<1bcn dt)S Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land\nBerlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnunq tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.\nBonn, den 7. September 1972\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen\nIIcr,rnsgdier: D(,r UuncJ,,srn i11 ister der Justiz      Verlag: Bundesanzeiger Ver lagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nJ>oslanschriit für Abonnementsbestellungen sowie fü1 Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, 53 Bonn 1. Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.\nD 0 s BurnJc,sqcsd1.1Jliill crsdwint in rlrci Teilc!n. In Teil 1 und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-\n[crl.iqunq V('rki'111cld. L111lc•11rl(!l lkzuq nur im Poslabo11nement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.\nIm Teil 111 wird diis ,ils lorlqr'liend lcs1qesl.elltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BC.BL I\nS. 437) nach Siichql'bil!l.(•ll qc·orcln(•I V(!ri\\llC'11tlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.\nBczuqspn•is lür Teil 1 und Teil II hitlhj,ihrlic:h je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-\ngcselzbliillcr, die vor dcrn 1. J11li 1!!72 illlS()<'<JCbcn worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\nge~.(!l1.hl,11.f., Köln 3 91) oder qeqcn Vor <1u\"1cchnu11q bzw. gegen Nachnahme.\nPreis di(•S(!f J\\usgiihc 0,85 DM z111.iiqlich Vc'rs<1ndqebiihr 0,15 DM, bei Lieferung geqen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nIm Bezugspreis isl Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e."]}